Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Juli 2015 (720 15 147 / 177) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Einkommensvergleich: keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen mangels erheblichem Minderverdienst, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.6793.7519.23)
A. Der 1955 geborene A.____ ist seit dem 10. Oktober 2002 bei der B.____ AG als Pferdepfleger angestellt. Am 12. Juli 2011 meldete sich A.____ unter Hinweis auf ein am 16. September 2010 bei einem Auffahrunfall erlittenes zervikales Beschleunigungstrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Durchführung von mehreren Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Verfügung vom 16. März 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 eine ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 wiederum eine halbe sowie vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 eine ganze Rente der IV zu. Für die Zeit ab 30. April 2013 lehnte sie einen Rentenanspruch des Versicherten aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 32% ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, mit Eingabe vom 24. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2012, einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2012, einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2013 sowie einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2013. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. März 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt als Rechtsvertreter und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die bei der Invaliditätsermittlung herangezogenen Einkommen zu parallelisieren seien. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf unterschiedliche statistische Löhne abgestellt habe. Sie verkenne ferner, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit in seiner 50%igen Tätigkeit als Pferdepfleger bereits bestmöglich verwerte. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Ein Vergleich des vom Beschwerdeführer erzielten Valideneinkommens mit dem branchenüblichen Lohn ergebe keinen Minderverdienst, weshalb die Voraussetzungen für eine Parallelisierung nicht vorlägen. Die angestammte Tätigkeit als Pferdepfleger sei nicht mehr zumutbar. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt habe. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Laubscher als Rechtsvertreter bewilligt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 24. April 2015 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.3 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte. Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (vgl. BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 3.4 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.5 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI- Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vollumfänglich auf ein von der zuständigen Unfallversicherung eingeholtes Gutachten der Klinik C.____ vom 16. April 2013 sowie auf eine abschliessende Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Januar 2014. 4.1.1 Im interdisziplinären Gutachten der Klinik C.____ vom 16. April 2013 in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie diagnostizierten die involvierten Fachärzte ein chronisches cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts, vorwiegend myofaszial, bei degenerativen Veränderungen der Wirbelkörper C5/6 und C6/7 sowie bei einem Status nach aktenanamnestisch nicht eruierbarer Operation am cervicothorakalen Übergang ca. 1997, einer Dysfunktion C1/2 links und am cervicothorakalen Übergang mehrsegmental sowie aktiven Triggerpunkten hochcervical beim Musculus trapezius. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestünde in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis 75%. Bei gutem Therapieverlauf sei innert drei bis sechs Monaten eine Steigerung bis eventuell 100% möglich. Der Beschwerdeführer könne keine Lasten über 15 kg heben oder tragen, keine Arbeiten über Schulterhöhe oder in vorgeneigter Haltung ausführen und keine Leitern besteigen. Diese Einschränkungen seien sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Ver-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weistätigkeit zu berücksichtigen. Bei einer Verweistätigkeit ergäben sich aufgrund der fehlenden Ausbildung und der mangelhaften Sprachkenntnisse zusätzliche Probleme. 4.1.2 In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pferdepfleger gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Arztes revidiert werden müsse. Demnach sei beim Versicherten ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom C7, differenzialdiagnostisch C6, ohne Hinweise auf assoziierte sensomotorische Ausfälle, bei mittelgradiger Foraminalstenose, ausgelöst durch einen Verkehrsunfall am 16. September 2010; ein intermittierendes Reizsyndrom des Nervus ulnaris rechts mit Nachweis eines in kompletten Leistungsblockes im Bereich des Suclus ulnaris rechts sowie ein Status nach operativer Sanierung einer cervicalen Diskushernie im Jahr 1997 zu diagnostizieren. Bis November 2012 sei die Arbeitsunfähigkeit (in der Tätigkeit als Pferdepfleger) gemäss den Angaben in den Unfallscheinen zu übernehmen. Danach sei in der angestammten Tätigkeit vom 2. November 2012 bis 30. Januar 2013 von einer 75%igen und ab Februar 2013 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Arbeiten über Schulterhöhe, in vorgeneigter Haltung oder auf Leitern sei der Versicherte ab Februar 2013 zu 30% arbeitsunfähig. Für die Zeit davor entspreche die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit derjenigen in der angestammten Tätigkeit. 4.2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes wird vom Beschwerdeführer – zu Recht – nicht beanstandet. Sie entspricht ausserdem im Wesentlichen auch der Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die für eine abweichende Beurteilung oder die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit sprächen. Es ist folglich vorliegend darauf abzustellen. 5.1 Umstritten und zu prüfen ist hingegen der vorgenommene Einkommensvergleich. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Pferdepfleger kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Dabei habe sie indessen auf die falsche Tabelle abgestellt. Gehe sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens davon aus, dass ihm auf dem gesamten Arbeitsmarkt Tätigkeiten zumutbar seien, so müsse dies erst recht für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens gelten. Folgerichtig sei das erzielte Valideneinkommen mit dem durchschnittlichen Einkommen des gesamten privaten Sektors (Anforderungsniveau 4) zu vergleichen. Daraus ergebe sich ein um 9.9% unter dem Durchschnitt liegendes Valideneinkommen, weshalb eine Parallelisierung vorzunehmen sei. 5.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; bereits für den Zeitraum vor 1. Januar 2003: BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 5.3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. 5.3.2 Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, so ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 300 f. E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3.3 Aus der soeben dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielte, auf das Jahr des frühst möglichen Rentenbeginns bezogene – nötigenfalls hochgerechnete – Verdienst mit den branchenüblichen Löhnen (vgl. BGE 134 V 326 E. 4.2 und die in BGE 135 V 297 nicht publizierte E. 3.1) zu vergleichen ist, bevor zur genauen Bestimmung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt werden kann. Dabei ist auf die gesamtschweizerischen Verhältnisse abzustellen, weil – solange kein repräsentatives tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen vorhanden ist – der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkommensvergleich ebenfalls auf Grund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen ist. Ergibt sich, dass das Einkommen vor dem Unfall mehr als 5 % unter üblicherweise für die gleiche Tätigkeit entrichteten Gehältern lag, hat im Rahmen des darauf durchzuführenden Einkommensvergleichs die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen (BGE 135 V 302 f. E. 6.1).
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5.3.4 Gemäss unbestrittenen Angaben der Arbeitgeberin (Fragebogen vom 4. August 2011) hat der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 55‘800.– erzielt. Dieses Einkommen hat die Beschwerdegegnerin dem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE 2010 (Tabelle TA1, Erbringung sonstiger Dienstleistungen, Männer, Anforderungsniveau 4), hochgerechnet entsprechend einer branchenüblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden und einer Nominallohnentwicklung von 0,7%, in der Höhe von Fr. 56‘767.– gegenübergestellt. Nach dem soeben in Erwägung 5.3.3 Ausgeführten ist dabei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Durchschnittslohn für die „Erbringung sonstiger Dienstleistungen“ herangezogen hat. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens – und damit auch bei der Frage der Unterdurchschnittlichkeit dieses Valideneinkommens – ist nämlich nicht auf den gesamten dem Versicherten offenstehenden Arbeitsmarkt abzustellen, sondern darauf, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich arbeiten und verdienen würde (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Der so von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelte Minderverdienst von Fr. 967.– respektive 1.7% liegt unter der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Erheblichkeitsgrenze von 5% (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Damit kommt im vorliegenden Fall eine Parallelisierung nicht zur Anwendung. 5.3.5 Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf das Valideneinkommen gemäss den Angaben der Arbeitgeberin abgestellt. 5.4. Die Beschwerdegegnerin zog bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die statistischen Löhne der LSE heran. Sie ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, nicht über Schulterhöhe und nicht in vorgeneigter Haltung sowie ohne Besteigen von Leitern in der Zeit vom 16. September 2011 bis 22. November 2011 im Umfang von 50% bzw. in der Zeit vom 23. November 2011 bis 31. März 2012 im Umfang von 25%, in der Zeit vom 1. April 2012 bis 1. November 2012 im Umfang von 50%, in der Zeit vom 2. November 2012 bis 31. Januar 2013 wiederum im Umfang von 25% und ab 1. Februar 2013 im Umfang von 70% zumutbar sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pferdepfleger bestmöglich verwerte. So stehe er bereits seit April 2012 in einem unbefristeten, gesicherten und damit besonders stabilen Arbeitsverhältnis. Das in diesem Rahmen erzielte Einkommen stelle keinen Soziallohn, sondern den vollen Leistungslohn für einen Pferdepfleger dar. Mit dem 50%igen Pensum schöpfe der Beschwerdeführer auch in medizinischer Hinsicht seine Restarbeitsfähigkeit voll aus. 5.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt diese nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, ist der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung gelangt (BGE 135 V 301 E. 5.2, 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Erfüllt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen diese Voraussetzungen nicht, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE ermittelt werden (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Mit dem Kriterium der voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit wird verhindert, dass sich die versicherte Person auf ein tiefes Einkommen berufen kann, während ihr – entweder in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit – die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, 9C_720/2012, E. 2.3.2 mit Hinweisen). 5.4.2 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass mit der (Wieder-)Anstellung bei der Arbeitgeberin ab April 2012 ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt und der Beschwerdeführer für seine Arbeit auch angemessen entlöhnt wird. Jedoch schöpft der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Gemäss den massgeblichen und unbestrittenen medizinischen Grundlagen ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aktuell 50% arbeitsfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit besteht demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 70% (für die Zeit davor vgl. jeweils RAD- Stellungnahme vom 3. Januar 2014). Die Beschwerdegegnerin geht dabei gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer (nach Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Anpassung an die Nominallohnentwicklung) davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘637.– erzielen könnte, wobei ein leidensbedingter Abzug von 15% berücksichtigt wurde. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist korrekt erfolgt und wird denn auch vom Beschwerdeführer – im Grundsatz – nicht beanstandet. Die Erzielung eines höheren (rentenausschliessenden) Einkommens erscheint damit aus medizinischer Sicht grundsätzlich möglich, womit die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit aktuell verneint werden muss. 5.4.3 Fraglich ist indessen, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit überhaupt verwertet werden kann. 5.4.4 Gemäss Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf derweil nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG;
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: BGE 110 V 276 E. 4b). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherungen in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadensmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (vgl. BGE 113 V 32 f. E. 4d; Urteil des EVG vom 8. Juli 2004, I 365/03, E. 4.2). 5.4.5 Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt des Vorbescheides 59 Jahre alt. Den Akten kann entnommen werden, dass er einen bloss geringen Bildungsstand, ein geringes berufliches Erfahrungsspektrum sowie sprachliche Defizite aufweist. Diese Aspekte sprechen dafür, dass die Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest erschwert ist. Indessen erweist sich das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1 hiervor) als nicht besonders eng. Dem Beschwerdeführer steht damit eine relative Vielzahl von möglichen Tätigkeiten offen. Ausserdem verbleibt ihm trotz des fortgeschrittenen Alters eine voraussichtliche berufliche Aktivitätsdauer von sechs Jahren. In den vorhandenen medizinischen Unterlagen werden ihm überdies keine intellektuellen Defizite oder Anpassungsschwierigkeiten attestiert. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte – weshalb die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Schadensminderungspflicht strenger zu beurteilen sind – , ist die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit als zumutbar zu erachten. Denjenigen Aspekten, welche vorliegend eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren könnten, wird von der Beschwerdegegnerin mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 15% angemessen Rechnung getragen. 5.5 Aus einer Gegenüberstellung der ermittelten Valideneinkommen von Fr. 55‘800.– bzw. ab 1. April 2012 von Fr. 56‘637.– respektive ab 1. Februar 2013 von Fr. 56‘580.– mit den gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen (entsprechend der attestierten Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges) ergeben sich die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Invaliditätsgrade. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 wiederum Anspruch auf eine halbe sowie vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der IV hat. Ab 1. Februar 2013 beträgt der Invaliditätsgrad indessen 32%, womit ein Rentenanspruch ab Mai 2013 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 600.– festgesetzt werden, ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 19. Mai 2015 die
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 19. Mai 2015 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.– pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. Mai 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 2.–. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2‘054.15 (9.5 Stunden à Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 2.– sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘054.15 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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