Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. September 2015 (720 15 135 / 242) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Anspruch auf IV-Taggelder von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint, da die Beschwerdeführerin schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seit Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat und ausserdem nicht arbeitslos im Sinne des AVIG ist (Art. 20 sexies IVV)
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. A.____ besuchte bis ins Jahr 2006 die Schule. Im September 2012 schloss sie eine zweieineinhalb Jahre dauernde kaufmännische Ausbildung zur Sachbearbeiterin Steuern ab. Am 1. September 2014 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an, wobei sie um Unterstützung bei der beruflichen Integration er-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchte. Mit Mitteilung vom 27. Januar 2015 erteilte ihr die IV-Stelle des Kantons Basel- Landschaft (IV-Stelle) Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Institution B.____ vom 26. Januar 2015 bis 25. April 2015. Das Arbeitstraining wurde bis Juni 2015 verlängert (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 21. April 2015). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurde ein Taggeldanspruch für die Dauer des Arbeitstrainings mit der Begründung abgelehnt, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Anmeldung als Nichterwerbstätige einzustufen gewesen sei.
B. Dagegen erhob A.____ am 9. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die Verfügung vom 9. März 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das letzte Einkommen, gestützt auf das sie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, als Bemessungsgrundlage zu nehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, ein Einkommen zu erzielen.
C. In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeführerin auch ohne das Arbeitstraining bei der Institution B.____ kein Erwerbseinkommen erzielt hätte. Daher könne sie nicht als Erwerbstätige gelten. Unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie habe nach der Ausbildung Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei nie erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei seit nunmehr vier Jahren verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann zusammen. Zudem sei dem IK-Auszug zu entnehmen, dass sie ab November 2009 eine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Dieser Anspruch sei im März 2011 ausgelaufen. Zum Zeitpunkt des Arbeitstrainings hätte sie mit Sicherheit keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt.
D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 bewilligte der instruierende Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Auf die form- und fristgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin während ihres Arbeitstrainings Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie vor der IV- Anmeldung zwar kein Einkommen erzielt habe. Dies sei aber auf ihre Krankheit zurückzuführen.
3.1 Seit der 5. IV-Revision steht grundsätzlich nur noch erwerbstätigen versicherten Personen ein Taggeldanspruch zu (Art. 22 und 23 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung [IVG] vom 19. Juni 1959; vgl. dazu ausführlich SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 949 und Rz. 955 mit weiteren Hinweisen). Wer im Sinne von Art. 22 und 23 IVG als erwerbstätig gilt oder einer erwerbstätigen Person gleichgestellt ist, lässt sich Art. 20 sexies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 entnehmen.
3.2 Als erwerbstätig gelten versicherte Personen, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (Art. 20 sexies Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gemäss Art. 20 sexies Abs. 2 lit. a und lit. b IVV sind den erwerbstätigen Versicherten arbeitslose Versicherte gleichgestellt, die Anspruch auf Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten, sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen. In beiden Fällen handelt es sich um Personen, die ohne Eintritt der Risiken Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall während der nun für die Eingliederung einzusetzenden Zeit hypothetisch ebenso erwerbstätig wären wie die Personengruppe gemäss Art. 20 sexies
Abs. 1 IVV (SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 949). Die in Art. 20 sexies IVV aufgezählten vier Personengruppen weisen das gemeinsame Merkmal auf, dass sie – wenn sie nicht einen gesundheitlichen Schaden hätten – während der für die Eingliederung aufzuwendenden Zeit hypothetisch erwerbstätig wären oder im Falle der Arbeitslosigkeit ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen würden (SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 950; vgl. auch das Kreisschreiben über die Taggelder in der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2010, Ziff. 1003).
3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, wobei die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche Umstände wesentlich ins Gewicht fallen (Urteil des EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht, vom 29. Oktober 2003, I 301/02, E. 6.3.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 1. September 2014 für Unterstützung bei der beruflichen Integration bei der Beschwerdegegnerin an. Anlässlich des Triage- Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2014 gibt die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Ausbildung zur Sachbearbeiterin Steuern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben. Als letzte Erwerbstätigkeit habe sie während ein bis zwei Tagen einen Aushilfsjob im Service gehabt. Sie sei arbeitslos, aber nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 12. September 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von November 2009 bis März 2011 Arbeitslosenentschädigung bezog. Im Jahr 2012 wurde sie als Nichterwerbstätige erfasst. Zudem sind zwei Einträge
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit minimalen Einkommen (Jahr 2012: Fr. 234.--) und (Jahr 2013: Fr. 5.--) vorhanden. Weitere von Arbeitgebern gemeldete Einkommen, die auf eine regelmässige Erwerbstätigkeit hindeuten würden, sind im IK-Auszug nicht verzeichnet. Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie letztmals im Mai 2010 in einem Steuerbüro arbeitete.
4.2 Eine Würdigung dieser Akten zeigt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits seit Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat und seit ihrer Heirat von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird. Die Beschwerdeführerin legt keine Umstände dar, die glaubhaft machen würden, dass sie ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Da sie ausserdem nicht arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist und zudem keine Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht, kann sie auch nicht einer erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt werden. Es ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nicht einen gesundheitlichen Schaden hätte, während der für die Eingliederung aufzuwendenden Zeit hypothetisch erwerbstätig wäre oder ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen würde.
4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Einholung des Berichts der behandelnden Psychologin sowie des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin. Da nach dem Gesagten die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu betrachten ist, bereits gestützt auf die vorhanden Akten zuverlässig entschieden werden kann, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf die beantragten zusätzlichen Abklärungen zu verzichten.
5. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 22 und 23 IVG in Verbindung mit Art. 20 sexies IVV ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf ein IV-Taggeld somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt werden, ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 28. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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