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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.08.2014 720 14 70 / 196 (720 2014 70 / 196)

14 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,580 parole·~23 min·4

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. August 2014 (720 14 70 / 196) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zulässigkeit einer Rentenrevision, wenn seit Verfügungserlass eine Rechtsänderung eingetreten ist / Im Rahmen des Einkommensvergleichs darf ein zuletzt erzieltes Einkommen dann nicht als Valideneinkommen veranschlagt werden, wenn in Bezug auf diese Tätigkeit bereits Anzeichen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bestanden haben

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Advokatin, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1971 geborene A.____ war bis April 2001 als selbständige Floristin erwerbstätig gewesen. Nachdem sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen, war sie ab Mai 2001 bei B.____ in einem Pensum von 80 % und ab Februar 2002 bei C.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit einem Pensum von 60 % als Floristin angestellt. Im Dezember 2002 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine Psoriasisarthropathie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem sie die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, sprach die damals zuständige IV-Stelle Solothurn A.____ mit Verfügung vom 6. Mai 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente zu. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöhte die auf Grund eines Wohnortwechsels der Versicherten nunmehr zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 15. April 2005 ab 1. Januar 2005 auf eine ganze Rente. Im Rahmen eines im Februar 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens absolvierte A.____ ein Arbeitstraining, welches schliesslich per 1. Oktober 2009 zu einer Anstellung der Versicherten in einem Pensum von zunächst 60 % und ab 1. September 2010 von 50 % als Co-Ladenleiterin bei D.____ führte. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 setzte die IV-Stelle daher die bisherige ganze Rente der Versicherten per 1. Juli 2010 auf eine halbe Rente herab, wobei im Einkommensvergleich beim Validenlohn vom zuletzt erzielten Gehalt als Floristin ausgegangen wurde und beim Invalideneinkommen der effektiv erzielte Lohn als Co-Ladenleiterin gemäss der damals geltenden Regelung von Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur anteilsmässig angerechnet wurde. Im Rahmen der nächsten, im Februar 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2014 die laufende halbe Rente der Versicherten per 28. Februar 2014 auf. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 IVG im Zuge der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 aufgehoben worden sei, so dass beim Invalidenlohn nunmehr das volle, effektiv erzielte Einkommen als Co- Ladenleiterin angerechnet werden müsse. Aus dieser Neuberechnung resultiere aktuell lediglich noch ein IV-Grad von 31 %, so dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Advokatin, mit Eingabe vom 27. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Rente mindestens in unveränderter Höhe, eventualiter eine Dreiviertelsrente auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der veranschlagte Validenlohn, basierend auf dem zuletzt bei C.____ erzielten Einkommen nicht massgeblich sein könne, da sie damals bereits krankheitsbedingt auf eine Teilzeitstelle angewiesen gewesen sei und die Arbeitgeberin eine Freundin von ihr sei, so dass sie auch den sehr tiefen Lohn akzeptiert habe. Bei guter Gesundheit hätte sie die Meisterprüfung als Floristin gemacht, würde als selbständige Floristin ihr eigenes Geschäft führen und wäre damit ebenfalls Ladenleiterin, so dass für den Validenlohn vom heutigen Lohn als Ladenleiterin, hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum, auszugehen sei. Folglich betrage der IV-Grad 50 %, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Unabhängig davon seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des Tatbestandes Geltung gehabt hätten. Aufgrund der Teilzeitstelle als Co-Ladenleiterin ab Oktober 2009 sei es zur Reduktion der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente gekommen. Damit seien die Rechtsregeln, die im Oktober 2009 Geltung gehabt hätten, weiterhin anwendbar. Folglich sei Art. 31 Abs. 2 IVG nach wie vor beachtlich, weshalb vom heutigen Invalidenein-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen nur zwei Drittel des Lohnes, der den Betrag von Fr. 1'500.-- übersteige, anrechenbar seien. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen fristund formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 27. Februar 2014 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburts-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die der Versicherten seit 1. Juli 2010 ausgerichtete halbe IV-Rente zu Recht per Ende Februar 2014 aufgehoben hat. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend hatte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin seit Mai 2005 ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 11. Mai 2010 per 1. Juli 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Nachdem sie im Februar 2013 von Amtes wegen eine weitere Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente der Versicherten mit Verfügung vom 28. Januar 2014 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der zuletzt ausgerichteten halben Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der (Revisions-) Verfügung vom 11. Mai 2010 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2014. 4.3 Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass der aktuelle medizinische Sachverhalt im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der letzten Revisionsverfügung vom Mai 2010 präsentiert hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. den Bericht von Dr. med. E.____, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 28. Mai/21. Dezember 2013 und die Beurteilung von Dr. med. F.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel, vom 4. Juli 2013). Ebenso hat sich die berufliche Situation der Versicherten im genannten Zeitraum nicht verändert. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin in einem Pensum von 50 % als Co-Ladenleiterin bei D.____ tätig (vgl. dessen Angaben im “Fragebogen für

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitgebende“ vom 25. März 2013). Eine Rentenrevision kommt vorliegend somit weder auf Grund einer wesentlichen Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten noch wegen einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes in Betracht. Dieses (Zwischen-) Ergebnis wird denn auch von den Parteien - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 5.1 Im Rahmen der auf 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision hatte der Gesetzgeber die Bestimmung von Art. 31 IVG erlassen. Nach deren Abs. 1 wird, falls eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1'500 Franken beträgt. Laut Abs. 2 der genannten Bestimmung werden für die Revision der Rente vom Betrag, der diese 1'500 Franken übersteigt, lediglich zwei Drittel berücksichtigt. Diese letztgenannte Regelung von Art. 31 Abs. 2 IVG ist vom Gesetzgeber jedoch im Rahmen der 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) mit Wirkung per 1. Januar 2012 bereits wieder aufgehoben worden. 5.2 Die IV-Stelle sieht vorliegend den Grund für eine Revision der laufenden Rente der Versicherten im geschilderten Umstand, dass Art. 31 Abs. 2 IVG per 1. Januar 2012 aufgehoben worden ist. Diese Rechtsänderung habe, so die IV-Stelle, zur Folge, dass bei (periodischen) Überprüfungen laufender Rentenansprüche, die nach diesem Datum vorgenommen würden, bei der Berechnung des Invalideneinkommens der von der versicherten Person erzielte Lohn nunmehr (wieder) voll angerechnet werden müsse. 5.3 Nach der Rechtsprechung muss eine formell rechtskräftige Verfügung abgeändert werden, wenn seit deren Erlass eine Rechtsänderung eingetreten ist, welche die Verfügung als rechtswidrig erscheinen lässt. Insbesondere zeitlich unbefristet fortwirkende Anordnungen sind zu ändern, wenn sie dadurch einer nachträglich verwirklichten Änderung des objektiven Rechts anzupassen sind; die Rechtsänderung erlaubt nicht nur die Anpassung, sie verlangt diese (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 384 mit Hinweisen auf BGE 135 V 215 ff. und 112 V 393 E. 3c). Der vorstehende allgemeine Grundsatz steht allerdings unter Vorbehalt besonderer Vorschriften im Rahmen von Übergangsbestimmungen, welche die Wahrung des Besitzstandes bezwecken. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes sind zudem lediglich Anpassungen ex nunc und pro futuro zulässig. Die vom Gesetzgeber im Rahmen der 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) per 1. Januar 2012 beschlossene Aufhebung des Art. 31 Abs. 2 IVG kann somit entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin durchaus ein Grund für eine Revision ihrer seit Juli 2010 laufenden halben Rente sein, soweit sich der IV-Grad durch die Gesetzesanpassung verändert. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. E. 6 hiernach). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, führt insofern nicht weiter, als in den entsprechenden Entscheiden (vgl. etwa BGE 127 V 467 E. 1, 123 V 71 E. 2) lediglich konkretisiert wird, dass für den Leistungsanspruch in Bezug auf einen bestimmten Zeitabschnitt auch die im selben Zeitabschnitt geltenden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtssätze massgeblich sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies aber, dass für die Ermittlung des künftigen Leistungsanspruchs gerade die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind. Folglich hat die IV-Stelle in der angefochtenen Revisionsverfügung vom 28. Januar 2014 den per 1. Januar 2012 aufgehobenen Art. 31 Abs. 2 IVG zu Recht nicht mehr angewendet. 6. Wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 325 f. E. 4.1 mit Hinweis). 6.1.2 Die IV-Stelle ging bei der Berechnung des Valideneinkommens vom Lohn aus, den die Versicherte im Jahr 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit als Floristin bei C.____ erzielt hatte. Auf dieser Basis und unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung von +13,9 % im Sektor “Handel“ ermittelte sie in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 50‘572.--. Die Beschwerdeführerin beanstandet dieses Ergebnis dahingehend, dass der Berechnung ihres Validenlohns nicht das Gehalt zu Grunde gelegt werden dürfe, welches sie damals bei C.____ erzielt habe. Sie sie bei Antritt dieser Stelle bereits krank gewesen und habe diese Teilzeitstelle nur bekommen, weil sie mit der Geschäftsinhaberin befreundet sei. Entsprechend habe sie sich auch mit dem verhältnismässig geringen Lohn zufrieden gegeben. Diesem Einwand hält die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vorab entgegen, sie sei bereits in den früheren Rentenverfügungen - so insbesondere auch in der letzten Revisionsverfügung vom 11. Mai 2010 - bei der Bemessung des Validenlohns von diesem Gehalt ausgegangen, welches die Versicherte als Floristin bei C.____ erzielt habe. Die Versicherte habe dies nie beanstandet, habe sie doch gegen die jeweiligen Verfügungen nie ein Rechtsmittel ergriffen. Dies führe dazu, dass das besagte Valideneinkommen jeweils in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auch im vorliegenden Revisionsverfahren darauf abzustellen sei. Dieser (formellen) Argumentationsweise der IV-Stelle kann nun allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Änderung des Sachverhalts der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu überprüfen. So kann das Valideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (BGE 130 V 259 E. 3.4; Urteil S. des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 5.1 mit weitern Hinweisen). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle verhält es sich demnach klarerweise nicht so, dass im Falle einer Re-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vision nach Art. 17 ATSG die früheren Rentenberechnungselemente wie hypothetische Validenund Invalideneinkommen zufolge Rechtskraft nicht mehr überprüft werden könnten (ebenso Urteil D. des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014, 9C_185/2014, E. 3.1).

6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach bei der Berechnung ihres Valideneinkommens nicht auf das Gehalt abgestellt werden dürfe, welches sie damals als Floristin bei C.____ erzielt habe, im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens zu hören und inhaltlich zu prüfen. Dabei ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein zuletzt erzieltes Einkommen dann nicht als Valideneinkommen veranschlagt werden darf, wenn in Bezug auf diese Tätigkeit bereits Anzeichen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bestanden haben. Solche Indizien liegen hier vor. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin die betreffende Stelle bei C.____ im Februar 2002 angetreten. In der Folge wurde ihr bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe IV- Rente zugesprochen. Angesichts des im Hinblick auf die Rentenzusprache jeweils zu absolvierenden Wartejahres (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der damals anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Stellenantritts bei C.____ tatsächlich bereits beträchtlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ihr Einwand, dass sie im Gesundheitsfall diese Stelle nicht angetreten und namentlich diesen tiefen Lohn nicht akzeptiert hätte, erscheint unter diesen Umständen durchaus plausibel. Das bei C.____ erzielte Einkommen kann daher nicht zur Bestimmung des Validenlohns herangezogen werden. 6.2.1 Somit stellt sich die Frage, wie das Valideneinkommen im vorliegenden Fall zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie bei guter Gesundheit als selbständige Floristin ihr eigenes Geschäft führen würde, dass sie die Meisterprüfung absolviert hätte und dass sie vergleichbar mit ihrer heutigen Funktion Leiterin eines Blumenladens wäre. Folglich sei im Sinne eines Prozentvergleichs für das Valideneinkommen das Invalideneinkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen. 6.2.2 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil S. des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 5.2.1 mit weitern Hinweisen). 6.2.3 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlich als selbständige Floristin mit absolvierter Meisterprüfung tätig wäre und ein eigenes Blumengeschäft führen wür-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht de. Für diese Annahme sprechen die Umstände, dass sie eine entsprechende selbständige Erwerbstätigkeit bereits bis zum Zeitpunkt ausgeübt hat, in welchem ihre gesundheitlichen Probleme ein invalidisierendes Ausmass angenommen haben, dass sie damals verschiedene Weiterbildungskurse im Floristikbereich absolviert hatte und dass sie ihren eigenen Blumenladen einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. 6.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr Valideneinkommen allerdings nicht in Anlehnung an den Prozentvergleich, sondern anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Da vorliegend nicht auf einen aussagekräftigen, in der damaligen Tätigkeit als selbständige Floristin erzielten Verdienst abgestellt werden kann, rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). Massgeblich sind dabei die Tabelle TA1 (“Privater Sektor“) und innerhalb dieser Tabelle die Durchschnittslöhne im Sektor “Detailhandel“ (Sektor 47). In Bezug auf das Anforderungsniveau wird das Niveau 3, welches lediglich Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, der Qualifikation und Funktion der Beschwerdeführerin nicht gerecht, so dass auf den Durchschnittslohn des Niveaus 1 + 2 abzustellen ist. Laut Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich dieser im Jahre 2010 im Sektor “Detailhandel“ auf Fr. 5'350.-- pro Monat (LSE 2010, Privater Sektor, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1 + 2, Frauen, Sektor 47). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die im Jahr 2012 in dieser Branche durchschnittlich geleistete Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2014 S. 88 Tabelle B 9.2, Sektor G “Handel“) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'604.10. Dieser Betrag ist in einem letzten Schritt der bis ins Jahr 2012 erfolgten Nominallohnentwicklung von + 2,7 % (Bundesamt für Statistik, Die Lohnentwicklung 2012, S. 21, Tabelle T1.1.10, Frauen, Sektor G “Handel“) anzupassen, was ein Gehalt von Fr. 5'755.40 pro Monat ergibt. Umgerechnet auf einen Jahreslohn führ dies zu einem massgebenden Valideneinkommen der Versicherten von Fr. 69'065.--. 6.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt diese nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, ist der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung gelangt (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % als Co-Ladenleiterin bei D.____ tätig. In ihrem Falle sind die geschilderten Voraussetzungen unbestrittenermassen gegeben, die es erlauben, bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den von ihr tatsächlich erzielten Lohn abzustellen: Die Beschwerdeführerin übt ihre Tätigkeit seit 2010 aus, sodass von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann. Zudem schöpft sie die Restarbeitsfähigkeit von 50 % laut den massgebenden medizinischen Feststellungen in zumutbarer Weise voll aus und die Entlöhnung ist der von ihr erbrachten Leistung angemessen, d.h. es gelangt seitens des Arbeitgebers kein Soziallohn zur Auszahlung. Laut den Angaben des Arbeitgebers im “Fragebogen für Arbeitge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bende“ vom 25. März 2013 beläuft sich das Gehalt der Versicherten im Rahmen dieser 50 %- Tätigkeit auf Fr. 2‘678.55 pro Monat bzw. - bei 13 Monatslöhnen - auf Fr. 34‘821.-- pro Jahr. Dieses Invalideneinkommen ist, da die per 1. Januar 2012 aufgehobene Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 IVG nicht mehr zur Anwendung gelangt (vgl. E. 5 hiervor), im Einkommensvergleich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Invaliditätsbemessung der Versicherten ist demnach ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 34‘821.-- zu Grunde zu legen. 6.4 Setzt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 34'821.-- dem Valideneinkommen von Fr. 69‘065.-- (vgl. E. 6.2.4 hiervor) gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 34’244.--, was einen Invaliditätsgrad von 49,58 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 50 % ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 28. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 3. Juni 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden ist sodann der der Honorarberechnung zu Grunde gelegte Stundenanasatz von 240 Franken. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘440.-- (6 Stunden à Fr. 240.--) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘440.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

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720 14 70 / 196 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.08.2014 720 14 70 / 196 (720 2014 70 / 196) — Swissrulings