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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.10.2015 720 14 330 (720 2014 330)

21 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,613 parole·~13 min·2

Riassunto

Kostenentscheid nach Rückweisung Bundesgericht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Oktober 2015 (720 14 330) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Kostenentscheid, Höhe des Honorars der unentgeltlichen Beiständin nach Rückweisung durch das Bundesgericht; begründete Auseinandersetzung mit den einzelnen Aufwandsposten der Honorarnote

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Rechtsanwältin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Kostenentscheid nach Rückweisung Bundesgericht

A. Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die von A.____ beantragte Gutsprache für die Mehrkosten einer Hörgeräteversorgung ab. B. Am 17. Oktober 2014 erhob A.____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.____, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung Gutsprache für die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung zu erteilen, eventualiter sei die Angele-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheit zur Durchführung einer Prüfung des Härtefallantrags durch eine spezialisierte Oto- Rhino-Laryngologie (ORL)-Klinik an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt; alles unter o/e- Kostenfolge. Mit Urteil vom 4. Mai 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 20. Oktober 2014 jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der geltend gemachte Aufwand von 30.1 Stunden wurde dabei auf 16 Stunden gekürzt. Dementsprechend wurde ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘456.– (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen. C. Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht zur neuen Festsetzung des Honorars. Mit Urteil vom 8. September 2015 (8C_327/2015) führte das Bundesgericht aus, dass sich ein kantonales Gericht – will es von der mittels Honorarnote beantragten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abweichen –sich mit den einzelnen darin aufgeführten Positionen auseinanderzusetzen und darzulegen habe, weshalb diese seiner Ansicht nach ungerechtfertigt hoch und herabzusetzen seien. Dies habe das Kantonsgericht unterlassen. In der Folge hiess es die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil in Bezug auf das zugesprochene Honorar auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es die Entschädigung der Beschwerdeführerin neu festsetze.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 8‘127.– bzw. bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– von Fr. 6‘501.60 (inklusive Mehrwertsteuer) zusteht. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 61 lit. f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Dementsprechend wird gemäss § 22 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwaltes

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint und dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. 3.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 205 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung ernannt und im Endentscheid honoriert. Der Staat bzw. das Gericht ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst somit nicht alle Aufwendungen, die im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten anfallen. Entschädigt wird vielmehr nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2012, 9C_857/2012, E. 3.1; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 205). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verleiht demnach gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige Verbeiständung (BGE 120 Ia 51 E. 2b/bb). Dies bedeutet, dass der anwaltliche Aufwand für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars stets nur insoweit von Belang ist, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Übertriebene oder überflüssige Schritte werden nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, I 463/06, E. 8.1; BGE 114 V 87 E. 4b, 111 V 49 E. 4a, 110 V 365 E. 3c). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2012, 9C_857/2012, E. 3.1). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und er das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 126 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes ist zudem zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess – im Unterschied zum Zivilprozess – von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, I 463/06, E. 8.1; BGE 114 V 87 E. 4b, 110 V 365 E. 3c). 3.2 Die Entscheidung darüber, was zur Erfüllung des vom Staat übertragenen Mandats angemessen ist, liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Anwalts (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_422/2009, E. 2.1). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 141 I 72 f. E. 2.3 mit Hinweisen). Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den (notwendigen) Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag (BGE 141 I 127 E. 3.2). 4. In seinem Rückweisungsentscheid vom 8. September 2015 führte das Bundesgericht aus, dass die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden muss. Eine Begründungspflicht besteht, wenn der Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil vom 8. September 2015, 8C_327/2015, E. 4.1 mit Hinweis). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts genügt es dabei nicht, auf die in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen ermessensweise zugesprochenen Entschädigungen zu verweisen (Urteil vom 8. September 2015, 8C_327/2015, E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 8C_832/2012, E. 3.1). Die Angelegenheit wurde deshalbzur begründeten Neufestsetzung des zuzusprechenden Honorars an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 5.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihrer Honorarnote vom 16. Oktober 2014 einen Aufwand von insgesamt 30.1 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– geltend. Auf die Geltendmachung von Auslagen wurde ausdrücklich verzichtet. In der Beschwerde vom 17. Oktober 2014 führt die Rechtsvertreterin im Hinblick auf das geltend gemachte Honorar und „die eher niedrige Streitsumme“ aus, dass bei der Aufbereitung des Sachverhaltes die Vielschichtigkeit sowohl der beruflichen als auch der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen seien. So habe die Beschwerdeführerin verschiedene Berufe ausgeübt und verschiedene Ausbildungen absolviert. Überdies weise sie eine längere Krankengeschichte auf. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht machte die Rechtsvertreterin ausserdem (unter anderem) geltend, dass aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit ihrer Mandantin praktisch ausschliesslich per E-Mail kommuniziert werden konnte. Dies habe einen höheren Aufwand generiert. Die praktisch ausschliessliche Kommunikation per E-Mail habe auch zur Folge gehabt, dass teilweise mehrere „Anläufe“ notwendig gewesen seien, um die notwendigen Informationen zu beschaffen. Dies habe teilweise auch eine Anpassung und Überarbeitung der Beschwerdeschrift notwendig gemacht. Die erhebliche Kürzung um fast 50% stelle eine grobe Ermessensüberschreitung dar und sei rechtverletzend und willkürlich. 5.2 Wie in Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, setzt das Kantonsgericht das Honorar des amtlichen Anwaltes aufgrund einer in pflichtgemässem Ermessen vorgenommenen Beurteilung fest. Dabei hat es die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen, wobei nur der kausale Aufwand,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der notwendig und verhältnismässig ist, entschädigt wird. In Achtung des ergangenen Bundesgerichtsurteils vom 8. September 2015 sind die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Aufwandspositionen diesbezüglich zu überprüfen. 5.3.1 Die Rechtsvertreterin macht einerseits geltend, dass die Kommunikation mit ihrer Klientin aufgrund derer hochgradigen Schwerhörigkeit beinahe ausschliesslich schriftlich habe stattfinden können, was mit vermehrten Aufwand verbunden gewesen sei. Aus der detaillierten Honorarnote geht indessen hervor, dass die reine Kommunikation mit der Mandantin (Telefonat, E-Mail-Korrespondenz) einen Aufwand von bloss 1.5 Stunden ausmachte. Selbst wenn diesem Aufwand noch die Durchsicht der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen hinzugeschlagen wird, beläuft sich der Instruktionsaufwand auf insgesamt 3 Stunden, was sich durchaus (noch) als angemessen erweist. 5.3.2 Ferner enthält die eingereichte Honorarnote zwei Aufwandsposten für das Studium der IV-Akten in der Höhe von insgesamt 2.5 Stunden. Dies erweist sich im Hinblick auf den Umfang der IV-Akten als übersetzt. Die bis zum Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht vorliegenden IV-Akten umfassen rund 170 Seiten (Aktenrückenbreite: 2 cm), wobei sich darin auch mehrere leere Formulare, Doppel oder lediglich die Rente betreffende Dokumente finden, die von der Rechtsvertreterin für das vorliegende Hilfsmittelverfahren nicht oder jedenfalls nicht eingehend beachtet werden mussten. Nach dem Ausgeführten erscheint ein Aufwand von maximal 1.5 Stunden als angemessen. 5.3.3 Den umfangreichsten Aufwandposten stellt die Redaktion der Beschwerdeschrift dar. Die Rechtsvertreterin macht dafür einen Aufwand von insgesamt 24.4 Stunden (inklusive Einarbeitung neuer Unterlagen, Erstellen der Beilagen, Erstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Finalisierung und Durchsicht) geltend. Die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2014 umfasst inklusive Deckblatt und Beilagenverzeichnis 13 Seiten, wobei eine Seite lediglich die abschliessende Grussformel beinhaltet. Die fallbezogenen Ausführungen umfassen damit insgesamt 10 Seiten. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist der vorliegende Fall weder in Bezug auf den beruflichen noch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt eine besondere Komplexität auf. Vielmehr geht es um die Zusprache der über der Pauschale liegenden Mehrkosten einer Hörgeräteversorgung und damit um eine in medizinischer Hinsicht sehr eingeschränkte Problematik. Zwar ist die Beschwerdeführerin an verschiedenen beruflichen und ehrenamtlichen Stellen tätig. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Abklärung dieser Situation und die Einholung der massgeblichen Unterlagen im vorliegenden Fall aufgrund der überwiegend schriftlichen Kommunikation besonders aufwändig gewesen sein soll. Vielmehr erscheint es gar effizienter, der Klientin die einzureichenden Unterlagen mittels einer schriftlichen Liste mitzuteilen. Dass die Rechtsvertreterin aufgrund der eingereichten Unterlagen noch Anpassungen an der Beschwerde vornehmen musste, ist einleuchtend. Indes ist festzustellen, dass bereits vor der (zweiten) Anfrage an die Beschwerdeführerin betreffend weitere Unterlagen vom 10. Oktober 2014 7.3 Stunden für die Redaktion der Beschwerde aufgewendet wurden. Noch vor Beantwortung dieser Anfrage durch die Beschwerdeführerin wurden weitere 6.2 Stunden für das Verfassen der Beschwerde aufgebracht. Es könnte sich allenfalls die Frage nach der Zielgerichtetheit und der Effizienz dieses Vorgehens stellen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Festzustellen ist auch, dass vorliegend beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mittels einer Bestätigung der Sozialhilfe nachgewiesen werden konnte, weshalb keine grösseren Aufwendungen zur Berechnung der finanziellen Verhältnisse respektive der Einholung belegender Unterlagen angefallen sind. Insgesamt erscheint nach dem Ausgeführten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung für das Verfassen der Beschwerdeschrift, des Aktenumfanges, der Schwierigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache bei einem Streitwert von Fr. 2‘865.20 (Kostenvoranschlag Hörgeräteversorgung C.____ AG abzüglich der für die beidseitige Hörgeräteversorgung zuzusprechende Pauschale von Fr. 1‘650.–) sowie der geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Einholung der erforderlichen Informationen ein Zeitaufwand von maximal 11 Stunden als verhältnismässig. Dies entspricht im Übrigen auch ungefähr den zeitlichen Aufwendungen, die vom Bundesgericht in anderen Fällen als angemessen erachtet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Juli 2014, 8C_452/2014, E. 6, wo in einem Verfahren betreffend Invalidenrente die vorinstanzliche Kürzung des Aufwandes für zwei je neunseitige Rechtsschriften auf insgesamt 8 Stunden als gerechtfertigt angesehen wurde). Das Kantonsgericht selbst hat in einem Fall betreffend Hilfsmittel aus dem Jahr 2011 für das Verfassen einer siebenseitigen Beschwerdeschrift (ohne Deckblatt und Beilagenverzeichnis) einen Aufwand von 6 Stunden als angemessen erachtet. Auch im Hinblick auf die Rechtsgleichheit erscheint die vorliegend vorgenommene Kürzung damit als angemessen. 5.3.4 Es verbleibt ein noch nicht beurteilter Aufwandposten „Durchsicht E-Mail der Gemeinde D.____ betreffend Schreiben an die IV-Stelle Basel-Land“ vom 2. Oktober 2010 zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Bemühung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt. Die dafür aufgewendeten 0.2 Stunden können dem als erforderlich anerkannten Aufwand ohne weiteres hinzugeschlagen werden. Insgesamt beläuft sich der im vorliegenden Verfahren notwendige, verhältnismässige und angemessene Aufwand somit auf insgesamt 15.7 Stunden. Dabei ist – mit der Annahme des maximal gerechtfertigten Zeitaufwands sowohl beim Aktenstudium wie auch beim Verfassen der Beschwerdeschrift – berücksichtigt, dass die Rechtsvertreterin keine Auslagen geltend macht. Diese Bemühungen sind zu dem gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 bei unentgeltlicher Verbeiständung zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 200.– zu entschädigen. Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand muss jedoch als vernünftigerweise nicht mehr zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich (vgl. E. 3.1 hiervor) und somit als übersetzt angesehen werden. Die doch erhebliche Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwandes stellt für sich alleine – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin – keine Willkür dar (vgl. nur Urteil vom 4. Dezember 2012, 9C_857/2012, E. 4, wo eine Kürzung von 22 Stunden auf 10 Stunden als rechtmässig angesehen wurde). Vielmehr verbleibt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bei anerkannten Bemühungen von 15.7 Stunden zu einem Stundenansatz von 200.– im vorliegenden Fall durchaus ein Handlungsspielraum und die Möglichkeit, das Mandat wirksam auszuüben. Mit dem zugesprochenen Ansatz können auch die Selbstkosten gedeckt und ein Verdienst gewährleistet werden. Die Staatskasse ist indessen nicht verpflichtet, die unverhältnismässig teure oder aufwändige Verbeiständung zu übernehmen (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist somit ein

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorar in der Höhe von Fr. 3‘391.20 (15.7 Stunden à Fr. 200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2015 werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen und es wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘391.20 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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