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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2015 720 14 300 / 201 (720 2014 300 / 201)

20 agosto 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,906 parole·~20 min·3

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. August 2015 (720 14 300 / 201) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bejaht. Bemessung des Invalideneinkommens eines Selbstständigerwerbenden; erneute Prüfung der betrieblichen Verhältnisse erforderlich.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch C.____, Advokatin, Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1958 geborene A.____ ist seit 1. April 1990 Geschäftsführer der von ihm gegründeten B____AG. Zudem präsidiert er als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied deren Verwaltungsrat. Am 10. September 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an, wobei er Be-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rufsberatung beanspruchte. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie beim Versicherten einen IV-Grad von 50%. Gestützt auf dieses Ergebnis und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.____ mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 rückwirkend ab 1. September 2008 eine halbe Rente zu. B. Mit Schreiben vom 4. November 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision der Rente ein. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse erneut abgeklärt und zudem einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 28. Mai 2014 eingeholt hatte, ermittelte sie bei A.____ einen IV-Grad von nunmehr noch 1%, worauf sie die laufende halbe Rente des Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. August 2014 per 30. September 2014 aufhob. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Rentenzusprache im Jahr 2010 sei davon ausgegangen worden, dass er als Unselbstständigerwerbender bloss noch die Hälfte des bisherigen Einkommens erzielen könne. Diese Beurteilung beruhe auf unzulänglichen Abklärungen und das damalige Vorgehen der IV-Stelle sei zweifellos unrichtig gewesen. Aufgrund seiner Stellung im Betrieb müsse bei der Bemessung des Invalideneinkommens das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Daraus resultiere aber ein rentenausschliessender IV-Grad, weshalb die bisher ausgerichtete Rente aufzuheben sei. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin D.____, am 30. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2014 sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden sei. Die der zuständigen Ausgleichskasse gemeldeten Lohnsummen resp. Einträge im Individuellen Konto (IK) der Jahr 2009 bis 2013 seien fehlerhaft und mittlerweile korrigiert worden, wie sich aus der Bestätigung der Ausgleichskasse vom 23. September 2014 ergebe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei insofern zweifellos unrichtig erfolgt, als der IV-Grad in unzulässiger Weise anhand eines Prozentvergleichs bestimmt worden sei. Es sei damals fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass der Versicherte in einem Anstellungsverhältnis stehe und bloss noch die Hälfte des bisherigen Einkommens erzielen könnte, was zweifellos unrichtig sei. Der IV-Grad hätte vielmehr aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelt werden müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die mittlerweile korrigierten Einträge im IK-Auszug keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens. Zufolge seiner bestimmenden Position in dem von ihm beherrschten Unternehmen erziele der Beschwerdeführer trotz bestehender gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. E. In seiner Replik vom 2. März 2015 hielt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokatin C.____, an den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 30. September 2014 fest

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass weder ein Revisionsgrund ersichtlich sei noch Grund für eine Wiedererwägung bestehe. Der Beschwerdegegnerin sei bekannt gewesen, dass er die B____AG gegründet hatte und deren Geschäftsführer sei. Anhaltspunkte für eine fehlende Kooperation seinerseits bestünden nicht. Auch der Umstand, dass die Verwaltung in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. Dezember 2010 einen Prozentvergleich vorgenommen und nicht näher geprüft habe, wie sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirken, bedeute noch keinen Rechtsfehler. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien zur Bestimmung des IV-Grades rechtsprechungsgemäss sehr wohl die IK-Einträge massgebend. Dividenden seien kein Arbeitsentgelt und deshalb bei der Bemessung des massgebenden Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. F. In ihrer Duplik vom 24. April 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Abweisungsantrag fest. Ein Prozentvergleich sei nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn sowohl für das Validenals auch für das Invalideneinkommen die gleiche Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hätte bei der erstmaligen Rentenprüfung zwingend abgeklärt werden müssen, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirke. Hinsichtlich der Bemessung der Vergleichseinkommen seien die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Die Einträge im IK würden lediglich ein Indiz dafür bilden. Davon könne aber rechtsprechungsgemäss abgewichen werden, wenn die verabgabten Einkünfte vom tatsächlich erzielten Verdienst abweichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer mit dem Einreichen seiner Lohnausweise den Beweis erbracht, dass er tatsächlich ein Einkommen erzielt habe, wie es ihm von der IV-Stelle auch angerechnet worden sei. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei daher zu Recht verneint worden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 30. September 2014 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle zu Recht in Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Dezember 2010 die Rentenleistungen auf Ende September 2014 eingestellt hat. 3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_19/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil vom 24. Februar 2014, 8C_469/2013, E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70; Urteil vom 17. November 2010, 9C_760/2010, E. 2, publ. in: Plädoyer 2011/1 S. 65). 3.2 Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. Dezember 2010 gegeben ist. Die IV-Stelle ermittelte einen IV- Grad von 50%. Dabei stützte sie sich bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. Oktober 2009, wonach der Versicherte seit Januar 2009 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 12‘860.-- pro Monat erzielte. Aufgrund dieser Angaben ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 167‘180-- (13 x Fr. 12‘860.--). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ging sie davon aus, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeiten als Geschäftsführer noch zu 50% möglich sei. Dementsprechend könne er ein Einkommen von Fr. 83‘590.-- erzielen, was einen IV-Grad von 50% ergab. Dieses Vorgehen erweist sich – wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt – als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Zunächst übersah sie damals den Hinweis im Arbeitgeberfragebogen vom 7. Oktober 2009, dass der aufgeführte aktuelle AHV-pflichtige Lohn von Fr. 167‘180.-- der tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen habe. Folglich ist die Annahme der IV-Stelle, das Invalideneinkommen betrage Fr. 83‘590.--, offensichtlich falsch. Dies gilt umso mehr, als die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers zeigt, dass er gemäss den Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. Oktober 2009 – trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkung seit 24. Dezember 2006 – in den Jahren 2007 und 2008 bei ausgewiesenen Jahresverdiensten von Fr. 151‘000.-- resp. Fr. 156’640.-- ein höheres AHV-pflichtiges Jahreseinkommen erzielte als noch in den Jahren zuvor. Die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Dezember 2010 beruht demnach auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Die IV-Stelle hätte bei dieser Sachlage zwingend weitere Abklärungen sowohl in Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherten, dessen Stellung im Betrieb sowie die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf den Erwerb durchführen müssen. Da sie dies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) unterliess, ist die in der Verfügung vom 30. Dezember 2010 vorgenommene Bemessung der Invalidität als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. 4. Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 3.2 hiervor), sind in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet dabei rechtsprechungsgemäss die Verfügung vom 29. August 2014 (BGE 129 V 169 E. 1). 5.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Als Invalidität, welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann, gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. ATSG vom 6. Oktober 2000). 5.2 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Urteil des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136). 5.3 Namentlich bei Selbständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O. N 13 ff. und N 20 zu Art. 8), und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 137 E. 2c; AHI-Praxis 1998 S. 120 E. 1a; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 3112 ff.). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode bei selbständig Erwerbenden anzuwenden ist, gibt es nicht. Zu beachten ist aber, dass ein Betätigungsvergleich im Rahmen des ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahrens von der Natur der Sache her vor allem im landwirtschaftlichen Bereich ober bei handwerklich tätigen Versicherten zur Anwendung kommt, da dort die einzelnen Tätigkeitsgebiete auch klar auseinandergehalten werden können. Demgegenüber ist die ausserordentliche Bemessungsmethode nicht auf Selbstständigerwerbende zugeschnitten, die schon vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Wesentlichen mit Führungsfunktionen betraut waren. Die Durchführung eines Betätigungsvergleichs würde absehbar keine brauchbaren Ergebnisse liefern, da bei einem solchen Betätigungsvergleich weitgehend auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden müsste und diese wären einer Überprüfung kaum zugänglich, weil andere Betriebe mit einer ähnlichen Betriebsstruktur sich im schweizerischen Vergleich kaum finden lassen würden (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 24. August 2012, 8C_346/2012, E. 4.5). 6.1 Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Bemessungsmethode mittels Einkommensvergleichs berechnet. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unstreitig ist ferner die Höhe des Valideneinkommens, die Zumutbarkeit der Ausübung des bisherigen Berufs als Geschäftsführer und die Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes. Uneinigkeit besteht aber bei der Höhe des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dieses sei aufgrund der mittlerweile korrigierten Einträge im IK zu bestimmen. Dividenden seien kein Arbeitsentgelt und deshalb bei der Bemessung des massgebenden Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber hält die IV-Stelle fest, dass von den Einträgen im IK abgewichen werden kann, wenn die verabgabten Einkünfte erheblich vom tatsächlich erzielten Lohn abweichen, was vorliegend der Fall sei. Aufgrund seiner Stellung im Betrieb müsse daher bei der Bemessung des Invalideneinkommens das tatsächlich erzielte Einkommen gemäss Lohnausweis berücksichtigt werden. 6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 6.1). 6.3 Entgegen der Ansicht der Parteien kann für die Bemessung des Invalideneinkommens weder auf die mittlerweile korrigierten IK-Einträge noch auf die vorliegenden Lohnausweise der Jahre 2009 bis 2013 abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als die im IK eingetragenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bemessung des Valideneinkommens (und auch des Invalideneinkommens; BGE 117 V 8 E. 2c/aa) sein können (BGE 117 V 8 E. 2c/aa). In Anbetracht, dass er die zuständige Ausgleichskasse am 22. September 2014 aufforderte, seinen eigenen, in den Jahren 2009 bis 2013 falsch deklarierten Lohn zu korrigieren und diese – soweit ersichtlich – ohne weitere materielle Prüfung die beantragte Korrektur im IK vornahm, sind die allein auf die Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Einträge im IK aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar und daher nicht hinreichend gesichert, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens – ohne weitere Prüfung der betrieblichen Verhältnisse – nicht darauf abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle stellen aber auch die vorliegenden Lohnausweise der Jahre 2009 bis 2013 keine geeignete Entscheidgrundlage dar. Zwar steht aufgrund der Unterlagen fest, dass die monatlichen, als Lohn deklarierten Zahlungen an den Beschwerdeführer nach Eintritt der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab 24. Dezember 2006 in vollem Umfang weiter ausgerichtet wurden. Für die Dauer der Ausrichtung von Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung ist dies nicht ungewöhnlich, da die Taggelder den Lohn weitgehend abdecken. Vorliegend wurden die Zahlungen aber auch nach Einstellung der Krankentaggelder und nach der Rentenzusprache unverändert weiter ausgerichtet, als Lohn deklariert und die entsprechenden Sozialversicherungsabzüge vorgenommen. Zu beachten ist, dass die ungekürzte Weiterausrichtung des Lohnes keiner äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen kann, nachdem der Beschwerdeführer nachweislich seit dem 24. Dezember 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, was auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten wird. Der Umstand, dass die B.____AG bei Invalidität ihres Geschäftsführers und entsprechendem Rentenbezug weiterhin den bisherigen Lohn auszahlt, ist unüblich und auf die wirtschaftliche Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und die B.____AG zurückzuführen. Wird aber einem Arbeitnehmer ein höheres Gehalt ausbezahlt, ohne dass dafür eine Arbeitsleistung erbracht wird, so liegt insofern kein Erwerbseinkommen vor. Daher kann für die Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens nicht unbesehen auf die aktenkundigen Lohnausweise abgestellt werden. 6.4 Nach dem Gesagten kann für die Bemessung des Invalideneinkommens weder auf die Lohnausweise noch auf die aktuellen IK-Einträge abgestellt werden, stellen diese doch keine verlässliche Grundlage dar (vgl. E. 6.3 hiervor). Dasselbe gilt für den aktenkundigen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 28. Mai 2014, da er auf den Angaben aus dem IK und den Lohnausweisen zur Zeit der Abklärung beruht. Damit beruht der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf das Invalideneinkommen auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Die Sache ist daher nicht spruchreif und die IV-Stelle wird nach erneuter Abklärung der betrieblichen Verhältnisse zu prüfen haben, ob die Betriebsergebnisse eine zuverlässige Beurteilung des Invalideneinkommens zulassen. In diesem Zusammenhang muss sie auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die B____AG per 1. Januar 2011 zur Entlastung des Beschwerdeführers einen Mitarbeiter eingestellt hat. Zudem wird sie zu prüfen haben, ob allenfalls weitere Faktoren vorliegen, die zufolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betriebliche Zusatzkosten verursachten resp. das Betriebsergebnis negativ beeinflussten. Ergibt sich, dass das Invalideneinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, muss allenfalls das ausserordentliche Bemessungsverfahren (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich; BGE 128 V 29 E. 1; Urteil vom 24. September 2008, 8C_308/2008, E. 2.2) angewendet werden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Danach wird die IV-Stelle über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu verfügen haben. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kotenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-wird ihm zurückerstattet. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers haben in ihrer Honorarnote vom 26. Mai 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 29,58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 296.-- geltend gemacht. Während die ausgewiesenen Auslagen zu keinerlei Beanstandungen Anlass geben, muss der geltend gemachte Zeitaufwand als zu hoch bezeichnet werden. In ihren Beschwerden setzten sich die Rechtsvertreterinnen ausschliesslich mit den vorinstanzlichen Abklärungen in Bezug auf Bemessung des Invalideneinkommens auseinander. Die Replik enthält zudem Ausführungen hinsichtlich der Wiedererwägung. Medizinische Aspekte, die ansonsten regelmässig einen nicht unerheblichen Bestandteil einer Rechtsschrift im IV-Beschwerdeverfahren bilden – was sich entsprechend auf den durch die Rechtsvertretung zu erbringenden Zeitaufwand auswirkt – wurden in den Rechtschriften nahezu ausgeklammert. Unter diesen Umständen muss jedoch der von den Rechtsvertreterinnen des Versicherten ausschliesslich für Beschwerde und Replik geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10,91 Stunden (Beschwerde, Entwurf Replik, Überarbeitung Replik) als zu hoch bezeichnet werden. Im Weiteren weisen die Rechtsvertreterinnen in ihren Honorarnoten für Besprechungen, Telefonate, Brief- und E-Mailverkehr mit ihrem Mandanten einen Zeitaufwand von über 4 Stunden aus. Ein derartiger Instuktionsaufwand für das Beschwerdeverfahren von Seiten des Klienten erweist sich ebenfalls als zu hoch. Zudem sind

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abklärungen in Bezug auf strafrechtliche Normen in diesem Verfahren irrelevant. Zu beachten ist schliesslich, dass zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel nicht dem Versicherungsträger aufzuerlegen sind. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs rechtsfertigt es sich deshalb, die Parteientschädigung auf der Basis eines insgesamt angemessenen Zeitaufwands von 16 Stunden festzusetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘639.70 (16 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 296.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit . b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. August 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘639.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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