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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.01.2015 720 13 100 / 01 (720 2013 100 / 01)

8 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,698 parole·~33 min·1

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Januar 2015 (720 13 100 / 01) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Persönlichkeitsstörung und ADHS bewirken eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien. A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1980 geborene A.____ war nach der abgebrochenen Ausbildung zur Elektromonteurin vorwiegend im Telefonverkauf tätig, zuletzt vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2010 bei der B____AG. Am 30. März 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Probleme mit der beruflichen und sozialen Integration sowie ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie bei der Versicherten in Anwendung der spezifischen und der gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von 0%. Gestützt auf dieses Ergebnis und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie einen Anspruch von A.____ auf eine Rente mit Verfügung vom 15. März 2013 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 11. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Überprüfung ihres Rentenanspruchs. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Verfügung auf unzureichenden medizinischen Akten beruhen würde. C. Am 12. April 2013 (Eingang) reichte der behandelnde Arzt Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem Kantonsgericht einen Bericht vom 11. Mai 2013 (recte: 11. April 2013) ein. D. Mit Verfügung vom 26. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 19. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat Roman Felix, in Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Felix als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass bei der Bemessung des IV-Grads von einem Erwerbsanteil von 80% und einem Haushaltsanteil von 20% auszugehen sei. Weiter würden die abweichenden medizinischen Akten eine Gerichtsbegutachtung erfordern. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 29. Juli 2013 an ihrem Abweisungsantrag fest. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 24. Oktober 2013 gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Es beschloss daher, die Angelegenheit auszustellen und forderte die Parteien auf, dem Gericht einen gemeinsamen Gerichtsgutachter zwecks gerichtlicher Begutachtung vorzuschlagen und zu dem vom Gericht vorgelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Nachdem sich die Parteien auf PD Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Gerichtsgutachter geeinigt und zum Fragenkatalog Stellung genommen hatten, erging am 31. Dezember 2013 die Auftragserteilung durch das Kantonsgericht. Das Gutachten wurde am 18. März 2014 erstattet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingaben vom 20. Mai 2014 und 21. Mai 2014 nahmen die Parteien zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. Zu dem von der IV-Stelle beigelegten Bericht von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 11. April 2014 nahm die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 Stellung. Zudem beantragte sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Dr. C.____ vom 11. April 2013 von Fr. 2‘900.-- zu bezahlen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 11. April 2013 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

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3.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zu den psychischen Gesundheitsschäden gehören somit neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 131 V 50 f. E. 1.2, 130 V 353 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 3.5 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 28, I 454/99). 4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 4.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 4.2.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG). 4.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 4.3.1 In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle den IV-Grad nach der spezifischen und nach der gemischten Methode bemessen. Sie hielt fest, die Versicherte habe angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern sich vollumfänglich der Betreuung ihres Sohnes und dem Haushalt widmen zu wollen. Die Bemessung des IV-Grades erfolge daher nach der spezifischen Bemessungsmethode. Da anlässlich der Abklärung vom 13. Dezember 2012 im Haushalt keine Einschränkung habe festgestellt werden können, betrage der IV-Grad 0%. Weiter hielt sie – unter Hinweis auf entsprechende Angaben der Versicherten im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 14. Januar 2014 – auch fest, die Versicherte habe angegeben, bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 80% nachzugehen. Diese Angaben seien aufgrund der Aussage, sie wolle sich voll und ganz ihrem Sohn und dem Haushalt widmen, zwar nicht nachvollziehbar. Da sie aus medizinischer Sicht auch im Erwerbsbereich nicht eingeschränkt sei, betrage der IV-Grad aber selbst in Anwendung der gemischten Methode 0%. Am 20. Mai 2014 hielt die IV-Stelle im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität weiter fest, bei den Anteilen 80% (Erwerb) und 20% (Haushalt) handle es sich nicht um Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die Angaben würden vielmehr auf Überlegungen des Abklärungsdienstes beruhen. Dieser sei der Ansicht gewesen, dass eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang erforderlich sei, damit die Beschwerdeführerin finanziell über die Runden komme. Aufgrund der konkreten Umstände der Beschwerdeführerin, wonach sie sich nach den Ausführun-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen im Gutachten von Dr. F.____ nicht um ihre finanzielle Situation, sondern um ihren Sohn kümmern wolle, sei der IV-Grad nach der spezifischen Methode zu bemessen. Da diesbezüglich fachärztlich keine Einschränkungen festgestellt worden seien, betrage der IV-Grad 0%. 4.3.2 Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit am 14. Januar 2013 gab die Versicherte an, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen und 20% für die Hausarbeiten aufwenden würde. So würde sie finanziell einigermassen über die Runden kommen. In der Zeit, in der sie arbeiten würde, müsste ihr Sohn in einer Kindertagesstätte fremdbetreut werden. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin zum Status wurden auf einer separaten, von ihr unterzeichneten Erklärung wiedergegeben. Damit ist sichergestellt, dass der Gesprächsinhalt von der Abklärungsperson richtig in den Bericht übernommen wurde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind glaubwürdig und deshalb massgebend. Verlässlich Hinweise dafür, dass diese Angaben nicht dem Willen der Beschwerdeführerin, sondern auf den Überlegungen des Abklärungsdienstes beruhen, sind – entgegen der Ansicht der IV-Stelle – nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Geburt ihres Sohnes das Arbeitspensum reduzieren und sich primär um ihn kümmern wollen, nicht ableiten, dass sie im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und sich ausschliesslich im Haushaltsbereich betätigt hätte. Die unterschriftlich bestätigte Erklärung mit den Anteilen 80% (Erwerb) und 20% (Haushalt) ist eindeutig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden wegen der Erkrankung ihres Sohnes im März 2013 ihr Arbeitspensum reduziert hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2 hiervor) und deshalb in einem allfälligen Revisionsverfahren zu prüfen. 5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig ist. 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.5 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 128 V 93 f. E. 4). 6. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV- Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 7. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 7.1 Die IV-Stelle beauftragte Dr. F.____ mit einer Begutachtung der Beschwerdeführerin. Am 20. November 2012 stellte er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Verdacht auf ADHS (ICD- 10 F90.0), dissoziale Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), Kokainabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.24) und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1). Die Explorandin sei zurzeit sicherlich gefordert durch ihre Aufgaben als Mutter und durch ihre finanzielle Situation. Zudem sei sie durch ihren gewalttätigen und kriminellen Ex-Mann, der sie auch geschlagen habe, belastet gewesen. Diese mannigfachen psychosozialen Erschwernisse würden aber weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Vorliegend handle es sich um eine primäre Alkohol- und Drogenabhängigkeit und das ADHS schränke die Arbeitsfähigkeit auch nicht ein. Die Explorandin sei in der Lage gewesen, die Schule abzuschliessen und eine Lehre aufzunehmen. Zudem habe sie während Jahren als Telefonverkäuferin gearbeitet. Die Schwierigkeiten während der beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit seien nicht auf das ADHS zurückzuführen, sondern vielmehr auf den fortgesetzten und zum Teil recht hohen Kokainkonsum. Die Explorandin zeige wenig Interesse, sich in die Gesellschaft einzufügen und sehe den Sinn einer geregelten beruflichen Tätigkeit nicht ein. Diese dissozialen Persönlichkeitszüge würden in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch der Alkohol- und Drogenkonsum habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es würden sich keine Hinweise finden für das Vorhandensein einer schweren psychischen Störung, die zum Drogenkonsum geführt hätte. Weiter würden keine Hinweise

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach langjähriger Alkohol- und Drogenabhängigkeit vorliegen. 7.2 Am 15. April 2013 führte der behandelnde Arzt Dr. C.____ zum Gutachten von Dr. F.____ vom 20. November 2012 und zum Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2013 aus, dass bei der Versicherten eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende instabile Persönlichkeitsstörung und eine sekundäre Suchtmittelabhängigkeit bestünden. Nach den Kriterien der ICD-10 F10 lasse sich kein schädlicher Gebrauch von Drogen/Alkohol nachweisen. Die Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom seien nicht erfüllt. Am ehesten sei von einem Missbrauch psychotroper Substanzen (ICD-10 Z86.4) auszugehen. Weiter habe das ADHS die schulische und berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin beeinträchtigt und es sei für sie schwierig gewesen, in der monotonen Arbeitswelt zu bestehen. Es sei wiederholt zu depressiven Krisen und regelmässig zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse gekommen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der vermutlich eher unterdurchschnittlichen Intelligenz habe sie nicht genügend Copingstrategien entwickeln können. Dass die Versicherte keiner Arbeit nachgehen will, habe durchaus relevante Bezüge zum ADHS und sei somit krankheitsbedingt. Die Versicherte sei psychisch destabilisiert. Um den Haushalt könne sie sich zwar einigermassen kümmern, nicht aber auch noch ausreichend um das Wohl ihres Sohnes. Es sei davon auszugehen, dass bei der Versicherten seit der Schwangerschaft keine anhaltende Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Insgesamt würden im Gutachten von Dr. F.____ wesentliche Informationen fehlen und ein völlig falsches Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten vermittelt. 8. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vollumfänglich auf die Gutachten von Dr. F.____ vom 20. November 2012. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 24. Oktober 2013 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass dem Gutachten von Dr. F.____ keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme, da im Vergleich zu der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. C.____ unüberbrückbare Diskrepanzen bestünden. Auch wenn Letztere keine vollständige bzw. zureichende Begründung enthalte, liesse sie dennoch erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.____ aufkommen. Da die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte auch keine verlässliche Entscheidgrundlage bilden, seien die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Abklärung des massgebenden medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, mit dessen Erstellung PD Dr. D.____ beauftragt wurde.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Am 18. März 2014 diagnostizierte PD Dr. D.____ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und ein ADHS (ICD-10 F90). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD- 10 F14.1) und ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, sehr häufiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25). Die Beschwerdeführerin habe sehr früh eine emotionale Deprivation erlebt, die zu einem insuffizienten Selbstwert geführt habe. Darin seien die frühen Wurzeln einer erheblichen narzisstischen Störung erkennbar. Merkmale dieser Persönlichkeitsstörung seien eine Tendenz zur Polarisierung mit wechselnder Idealisierung und Entwertung im Sinne eines Schwarz-Weiss-Denkens. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin schnell reizbar und impulsiv mit erheblichen Stimmungsschwankungen und einer brüchigen Frustrationstoleranz. Das ADHS habe schon früh vorgelegen und erkläre das schwierige Verhalten während der Schule und im Berufsleben. In der Literatur sei eine hohe Komorbidität zwischen dem ADHS und instabilen Persönlichkeitsstörungen einerseits, andererseits aber auch zwischen ADHS und Substanzenkonsum bzw. Abhängigkeiten dokumentiert. Da sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch das ADHS sich in jungem Alter manifestiert hätten, sei schwer zu unterscheiden, welche Anteile des schwierigen und diskontinuierlichen Verhaltens auf die Persönlichkeitsstörung und welche auf das ADHS zurückzuführen seien. Es komme zu einer andauernden gegenseitigen Interferenz dieser beiden Diagnoseentitäten, wie dies bei der Explorandin unter Würdigung ihrer auffälligen Berufsanamnese mit Sicherheit auch geschehen sei. Der Suchmittelkonsum sei keine primäre Störung, sondern ein sekundäres Phänomen. Hinweise für eine Wesensveränderung oder für klare kognitive oder intellektuelle Defizite seien nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder auf Drogen zurückgreifen und Ablenkung suchen müssen, um die Monotonie im Arbeitsprozess auszuhalten. Es sei deshalb immer wieder zu Verwarnungen und Kündigungen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die innerpsychischen Ressourcen stets am Limit gewesen. Mit der Geburt ihres Sohnes habe die Belastung zugenommen und die Ressourcen hätten nicht mehr ausgereicht, um neben der Betreuung des Kindes auch noch einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. Durch die Erkrankung des Sohnes an Leukämie im März 2013 habe sich die Situation weiter zugespitzt. Die Würdigung der ICF-Kriterien (ICF: International Classification of Functioning, Disability and Health) mache deutlich, dass die Beschwerdeführerin in der Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Sie wäre einzig in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit sehr seltenen zwischenmenschlichen Interaktionen, d.h. in kleinen wohlwollenden Teams, stundenweise arbeitsfähig. Es bestünde eine qualitative Funktionseinbusse von 80%. Der bisherige Substanzkonsum allein habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der blande objektive Psychostatus könne über die schwere psychische Grundstörung nicht hinwegtäuschen. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es keineswegs selten, dass praktisch blande Untersuchungsbefunde vorliegen würden. Insgesamt bestünde in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeder Verweistätigkeit – wahrscheinlich seit dem letzten Arbeitstag der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2010 – eine Arbeitsfähigkeit von 20%. Es handle sich um eine rein theoretische Restarbeitsfähigkeit. Die Explorandin brauche deutlich mehr innerpsychisches Gleichgewicht, um wieder belastbarer zu werden. Erst dann könnten berufliche Massnahmen diskutiert werden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 In ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten und zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch vom 20. Mai 2014 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.____ vom 11. April 2014 fest, die Beurteilung von PD Dr. D.____ würde insofern nicht überzeugen, als sich eine Arbeitsunfähigkeit von 80% für jegliche Tätigkeiten nicht mit einem entsprechenden pathologischen Befund begründen lasse. Für eine ideal angepasste Verweistätigkeit sei die enorm hohe Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Weiter hielt der RAD-Arzt Dr. E.____ fest, im Gutachten sei die Frage nicht beantwortet, weshalb das ADHS medikamentös nicht habe behandelt werden können. Ausserdem handle es sich bei der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin um einen IV-fremden Faktor. 10.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2014, es sei ihr ab 1. August 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte sie aus, die Beurteilung von PD Dr. D.____ mache deutlich, dass sie nicht in der Lage sei, die rein theoretische Arbeitsfähigkeit von 20% zu verwerten. Weiter sei in Bezug auf die Bemessung der Invalidität nicht einzusehen, weshalb nicht auf ihre Angaben im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 14. Januar 2013 abgestellt werden soll. Für den Fall, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht würde, werde beantragt, dass eine erneute Abklärung zur Invalidität im Haushalt durchgeführt werde. Ausserdem betrage das massgebende Valideneinkommen mindestens Fr. 52‘951.--. 11.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor), weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten oder Expertinnen ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die Anlass geben könnten, die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens von PD Dr. D.____ vom 18. März 2014 in Frage zu stellen oder gar davon abzuweichen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage in jeder Hinsicht erfüllt. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.2 hiervor) für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann weist das Gutachten keinerlei Widersprüche auf und es setzt sich auch mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Es wird deutlich, dass Substanzmittelmissbrauch als sekundäres Leiden zu qualifizieren ist und für sich allein keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Indessen besteht aufgrund der Persönlichkeitsstörung und des ADHS eine erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit. Auch die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar begründet. Demnach ist die Beschwerdeführerin theoretisch einzig in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit sehr seltenen zwischenmenschlichen Interaktionen stundenweise und in einem Umfang von 20% arbeitsfähig. Insgesamt ist die Beurteilung im Gutachten von PD Dr. D.____ sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend und lässt eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu.

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11.2 Daran vermögen die Vorbringen der IV-Stelle nichts zu ändern. Soweit sie einwendet, dass mit Blick auf den weitgehend normalen psychopathologischen Befund die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der nachvollziehbaren Beurteilung des Gerichtsgutachters gerade bei Persönlichkeitsstörungen keineswegs selten ist, dass praktisch blande Untersuchungsbefunde vorliegen. Demnach ist dem überzeugenden Gerichtsgutachten zufolge davon auszugehen, dass die Versicherte auch bei weitgehend normalem psychopathologischem Befund eine schwere psychische Störung mit erheblicher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit aufweist. Wenn der RAD-Arzt Dr. E.____ rügt, PD Dr. D.____ habe die Frage nicht beantwortet, weshalb medikamentöse Behandlungsversuche des ADHS nicht gewirkt hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Behandlung mit den Medikamenten Concerta® und Focalin XR® wegen erheblicher Nebenwirkungen abgebrochen werden musste (vgl. S. 25 des Gutachtens). Wenn er schliesslich einwendet, dass es sich bei der Erkrankung des Sohnes um einen invaliditätsfremden Faktor handle und überdies das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht gegeben sei, ist festzustellen, dass dem Gutachten von PD Dr. D.____ lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Situation der fehlenden Ressourcen durch die Erkrankung des Sohnes weiter zugespitzt habe. Die Arbeitsunfähigkeit ist aber nach der nachvollziehbaren Begründung im Gerichtsgutachten nicht auf die Erkrankung des Sohnes, sondern auf die Persönlichkeitsstörung sowie das ADHS und die dadurch bedingte Verknappung der innerpsychischen Ressourcen zurückzuführen. Insgesamt benennt der RAD-Arzt Dr. E.____ in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Demnach vermögen seine Vorbringen die ausschlaggebende Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. 11.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten kann. Dabei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfal-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht les nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). 11.3.2 Nach der Beurteilung im massgebenden Gerichtsgutachten besteht für die bisherige, aber auch für Verweistätigkeiten, zwar eine Arbeitsfähigkeit von 20%. Zu beachten ist aber, dass es sich dabei um eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit handelt und gemäss dem Zumutbarkeitsprofil nur Tätigkeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit sehr seltenen zwischenmenschlichen Interaktionen in Frage kommen. Im Telefonverkauf gibt es zwar allenfalls die Möglichkeit, stundenweise von zu Hause aus zu arbeiten. Allerdings ist diese Tätigkeit sehr stark mit zwischenmenschlichen Interaktionen verbunden und deshalb für die Beschwerdeführerin ungeeignet. Von Bedeutung ist die Beurteilung des Gerichtsgutachters, dass derzeit noch keine beruflichen Massnahmen angezeigt sind. Die Versicherte brauche ein deutlich besseres innerpsychisches Gleichgewicht, um wieder belastbarer zu werden. Erst dann könnten berufliche Massnahmen diskutiert werden. Aus dieser ärztlichen Einschätzung ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen derzeit keine Möglichkeit hat, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 12. Demnach kann derzeit weder ein Validen-, noch ein Invalideneinkommen angerechnet werden, da diese auf statistischen Werten beruhen, die eben gerade nicht geschützte Arbeitsplätze betreffen. Der Einkommensvergleich ist unter diesen Umständen nicht durchführbar. Bei einem Erwerbsanteil von 80% (vgl. E. 4.3.2 hiervor) resultiert ein gewichteter IV-Grad von 80% (80% x 100%), was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vgl. E. 4.1 hiervor). Daher kann auf eine erneute Abklärung zur Invalidität im Haushaltbereich verzichtet und festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit mit Wirkung ab 1. September 2012 bei einem IV-Grad von (mindestens) 80% Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 13. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 13.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 13.2.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeord-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht net, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen sind. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn sie auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 502 E. 4.4 mit Hinweisen). 13.2.2 Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 24. Oktober 2013 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich sei. Hintergrund hierfür bildeten die unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. F.____ vom 20. November 2012 und des behandelnden Arztes Dr. C.____ vom 11. April 2013. Da der Bericht von Dr. C.____ erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Gutachten von Dr. F.____ vom 20. November 2012 als rechtsgenügliche Beweisgrundlage für ihren Entscheid ansehen hat. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz kein Untersuchungsmangel anzulasten, weshalb die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 4‘500.-- zu Lasten der Gerichtskasse gehen. 13.3.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Angesichts der Tatsache, dass zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage gekommen wäre, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfallen ist, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch dann eine volle Parteientschädigung zu Lasten der IV- Stelle zuzusprechen, wenn sie mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen ist. Demnach ist der Beschwerde führenden Versicherten eine Parteientschädigung zu Lasten der IV- Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinen Honorarnoten vom 22. August 2013 und 25. Juli 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 12,55 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 152.-- ausgewiesen, was ange-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs angemessen ist. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘552.65 (12,55 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 152.-- zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 13.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte überdies, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Berichts von Dr. C.____ vom 11. April 2013 über Fr. 2‘900.-- zu bezahlen. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 63 E. 5c; Urteil B. des Bundesgerichts vom 24. April 2007, I 1008/06, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 45 Rz. 12). Die vorliegend gewonnene Erkenntnis, dass für eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich waren, stützt sich wesentlich auf die Darlegungen im Bericht von Dr. C.____ vom 11. April 2013. Daraus folgt aber, dass der Arztbericht von Dr. C.____ vom 11. April 2013 massgeblich zur Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen hat. Die Kosten des Berichts gehören deshalb für die Beschwerdeführerin zu den notwendigen Expertenkosten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung. In betraglicher Hinsicht gibt die Rechnung von Dr. C.____ vom 16. April 2014 zu keinerlei Bemerkungen Anlass, weshalb die betreffenden Kosten in der Höhe von Fr. 2‘900.-- von der IV-Stelle – unter dem Titel der der Beschwerdeführerin zustehenden Parteientschädigung – zu übernehmen sind.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. März 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 4‘500.--gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘552.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) sowie die Kosten für den Bericht von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2013 von Fr. 2‘900.-- zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 13 100 / 01 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.01.2015 720 13 100 / 01 (720 2013 100 / 01) — Swissrulings