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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.07.2012 720 12 192 / 205 (720 2012 192 / 205)

23 luglio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·519 parole·~3 min·5

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Juli 2012 (720 12 192 / 205) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Nichteintreten auf ein Erlassgesuch / Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

Der Präsident zieht i n Erwägung :

dass die IV-Stelle Basel-Landschaft mit einer undatierten Rückforderungsverfügung die Versicherte A.____ verpflichtet hat, im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Oktober 2011 zuviel bezogene IV-Taggelder und IV-Renten im Betrag von insgesamt Fr. 9'402.20 zurückzubezahlen,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass A.____ mit einer als “Beschwerdeschrift zur Rückerstattungsverfügung“ betitelten Eingabe vom 13. Juni 2012 an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), gelangt ist,

dass es sich bei diesem Schreiben inhaltlich im Wesentlichen um ein Erlassgesuch und - entgegen der Bezeichnung im Titel - nicht um eine Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung handelt,

dass das Kantonsgericht A.____ am 19. Juni 2012 aufgefordert hat, bis zum 19. Juli 2012 zu präzisieren, ob ihre Eingabe als Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung oder aber als Erlassgesuch zu betrachten sei,

dass A.____ mit Eingabe vom 2. Juli 2012 erklärt hat, ihre Eingabe sei als Erlassgesuch zu behandeln,

dass das Kantonsgericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass über ein Erlassgesuch erstinstanzlich der Sozialversicherungsträger, welcher die Rückforderung verfügt hat, und nicht das Kantonsgericht zu entscheiden hat,

dass deshalb das Kantonsgericht zum Entscheid über das Erlassgesuch vom 13. Juni 2012 nicht zuständig ist,

dass folglich auf die Eingabe von A.____ vom 13. Juni 2002 nicht eingetreten werden kann,

dass die Eingabe jedoch gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 von Amtes wegen zuständigkeitshalber als Erlassgesuch an die IV-Stelle Basel-Landschaft weiterzuleiten ist,

dass für das vorliegende Verfahren vor dem Kantonsgericht keine Kosten zu erheben sind,

dass gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken entscheidet,

dass sich der Streitwert, der diesem Verfahren zu Grunde liegt, auf Fr. 9'402.20 beläuft, weshalb der Erlass des vorliegenden Entscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Eingabe vom 13. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 13. Juni 2012 wird zuständigkeitshalber als Erlassgesuch an die IV-Stelle Basel-Landschaft weitergeleitet. Der IV-Stelle Basel-Landschaft wird ausserdem eine Kopie der Eingabe der Versicherten vom 2. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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