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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.09.2012 720 12 180 (720 2012 180)

20 settembre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,543 parole·~13 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. September 2012 (720 12 180) ____________________________________________________________________

Invalidenrente

IV-Rente

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Simon Kaufmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.1356.5950.44)

A. Der 1961 geborene A.____ meldete sich am 4. Oktober 2010 unter Hinweis auf Hepatitis B, Thrombosen, Tennis- und Golferarm, Muskelenzyme, eine seit dem Jahr 2009 bestehende Arthrose und Depressionen seit dem Jahr 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Er führte aus, er sei seit April 2009 zu 100% arbeitsunfähig. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. März 2012 ab. Im We-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sentlichen wurde der negative Entscheid damit begründet, das anspruchsbegründende Wartejahr sei aufgrund fehlender Hinweise und Belege nicht genügend erstellt und es bestünden zudem invaliditätsfremde Faktoren, welche - trotz Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit - nicht berücksichtigt werden könnten. B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 an die IV-Stelle beanstandete A.____ den Vorbescheid vom 7. Februar 2012 und führte aus, er habe erst nach telefonischer Erkundigung vom 7. Mai 2012 und Auskunft der IV-Stelle vom 16. Mai 2012 erfahren, dass am 16. März 2012 eine Verfügung ergangen sei. C. Die Eingabe vom 24. Mai 2012 wurde zuständigkeitshalber von der IV-Stelle an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) überwiesen. Nach dem Hinweis durch das Kantonsgericht, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung und nicht gegen den Vorbescheid richten und diese innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung erhoben werden müsse, erhob A.____ mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Beschwerde. Zur Beschwerdefrist führte er aus, die Verfügung sei ihm erst am 23. Mai 2012 vorgelegen, weshalb er die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 13. Juni 2012 eingehalten habe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG nicht erstreckt werden kann. Die Verfügung gilt mir ordnungsgemässer Zustellung als eröffnet, ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (vgl. BGE 119 V 83 E. 4c). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Verfügung obliegt der Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a). Die Zustellung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (vgl. BGE 124 V 400 E. 2b, mit Hinweisen).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Vorliegend ist die Verfügung vom 16. März 2012 standardmässig nicht eingeschrieben versendet worden, weshalb die IV-Stelle den erforderlichen Beweis der Zustellung nicht erbringen kann. Folglich kann erst die zweite Zustellung der Verfügung als fristauslösend erachtet werden. Demnach fing die Frist am 24. Mai 2012 an zu laufen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2012 die Beschwerdefrist gewahrt hat. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Invalidenrente hat. Unbestritten ist, dass er seit dem 4. Mai 2011 wieder zu 100% in seiner angestammten Tätigkeit zum gleichen Lohn arbeitet. Massgebend für die Beantwortung der strittigen Frage ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2012 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG). 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). 4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 4.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). In diesem Sinne bedarf es zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung reichen hingegen lediglich psychosoziale und soziokulturelle Umstände nicht aus, um einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Je stärker solche (invaliditätsfremde) psychische Belastungsfaktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten, desto ausgeprägter muss gleichfalls eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorliegen, die es im Rahmen von Art. 28 IVG zu berücksichtigen gilt. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens im Umfang von 40% arbeitsunfähig war. Die IV-Stelle schliesst in ihrer Verfügung vom 16. März 2012 und in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 darauf, der Beschwerdeführer sei bereits vor Ablauf des Wartejahres wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG habe lediglich ab dem 25. Oktober 2010 bis und mit dem 3. Mai 2011 bestanden. Die IV-Stelle verweist ferner auf den Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) vom 3. Januar 2012. Dieser Bericht hielt zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 2. Juli 2009 und dem 24. Oktober 2010 fest, für diese Zeitspanne würden Hinweise und Belege auf einen bedeutsamen Gesundheitsschaden fehlen, zumal auch die Ärzte für diese Zeit keine Gesundheitsschäden und Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Vielmehr liessen die medizinischen Unterlagen auf invaliditätsfremde Faktoren (Schulden, familiäre Konflikte, Scheidung, Entzug der Kinder, Sorgerechtsstreit, Verpfändung des Lohnes usw.) schliessen. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde verschiedene Arztzeugnisse seines Hausarztes Dr. B.____, FMH Innere Medizin, bei und verweist darauf, er sei vom 2. Juli 2009 bis und mit 3. Mai 2011 durchgehend mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen. Zur strittigen Zeitspanne - zwischen dem 2. Juli 2009 und dem 24. Oktober 2010 - führt er aus, er habe erhebliche Beschwerden am rechten Arm in Form eines Tennis-Ellbogens und Golfer-Arms gehabt. Ferner habe er unter einer Thrombose wie auch unter weiteren gesundheitlichen Problemen gelitten. Die von der IV-Stelle angeführten invaliditätsfremden Faktoren hätten erst im Januar 2010 begonnen, wobei diese im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit nicht ursächlich gewesen seien.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse von Dr. B.____ bestätigen für verschiedene Zeitspannen eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100%, wobei zwei Lücken vorhanden sind, die aufgrund ihrer Dauer von mehr als 30 Tagen einen wesentlichen Unterbruch darstellen und das einjährige Wartejahr erneut beginnen lassen würden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961). Es handelt sich um die zwei Zeiträume zwischen dem 23. August 2009 und dem 1. November 2009 und zwischen dem 31. Juli 2010 und dem 1. September 2010. Für diese zwei Zeitperioden wird jedoch durch den Arbeitgeber (vgl. Beantwortung des Fragebogens für Arbeitgebende vom 22. Dezember 2010) eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt und schliesslich auch durch Dr. B.____ mit retrospektivem Arztzeugnis vom 7. Mai 2012, das infolge Aktenstudiums ergangen ist. Folglich ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass für die gesamte - durch den Beschwerdeführer geltend gemachte - Zeitspanne vom 2. Juli 2009 bis und mit dem 3. Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Aus rein zeitlicher Sicht ist das gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verlangte Wartejahr als erfüllt zu betrachten. 5.3 Fraglich ist, ob die Arbeitsunfähigkeit entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. 4.4 hiervor) auf invaliditätsrelevante Faktoren zurückzuführen ist oder ob aus invaliditätsfremden Gründen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Diese Frage lässt sich im vorliegenden Fall anhand der Zeugnisse von Dr. B.____ und den Auskünften des Arbeitgebers nicht beantworten. Gleiches gilt für die übrigen den Akten beigelegten medizinischen Berichte. Zwar wird in einzelnen Berichten und Stellungnahmen Bezug auf verschiedene physische und psychische Leiden des Beschwerdeführers genommen und es wird regelmässig auf psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen. Dennoch lassen sich diese unterschiedlichen Beschwerdebilder, insbesondere diejenigen psychischer Natur, nicht den einzelnen, im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit strittigen Zeitperioden - insbesondere zwischen dem 2. Juli 2009 und dem 24. Oktober 2010 - zuordnen. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass es für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf, wobei insbesondere Dr. B.____ und Dr. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend die Gründe der ihrerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit genauer befragt werden müssen. Die Sache ist deshalb zur Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. 6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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