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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2012 720 11 163 / 41 (720 2011 163 / 41)

9 febbraio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,143 parole·~16 min·3

Riassunto

Hilfsmittel

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Februar 2012 (720 11 163 / 41) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittel

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Der am 22. Juli 1955 geborene A.____ meldete sich am 23. Juni 2006 (Eingang) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 4. August 2006 reichte Dr. med. B.____, Allgemeinmedizin FMH, Sportmedizin, Praxisklinik X.____ AG, im Namen des Versicherten zudem ein Hilfsmittelgesuch ein, worin er einen Haltegriff an der Dusche sowie einen Duschhocker beantragte. In ihrer Mitteilung vom 10. April 2007 entsprach die IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) diesem Gesuch. Sie bewilligte die Übernahme der Kosten im Umfang von Fr. 1'844.-- für die als invaliditätsbedingt notwendig erachteten Haltegriffe im Nassraumbereich, für die Anschaffung eines Duschhockers sowie eines verstärkten WC-Sitzes. Weil der Versicherte aber in der Folge seine Wohnung wechselte, kam es nie zur Umsetzung dieser Massnahme. Am 30. Mai 2008 nahm die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine fachtechnische Beurteilung vor und schlug ver- schiedene Hilfsmittel bzw. Vorkehren wie eine WC-Dusch- und Trockenanlage oder bauliche Änderungen in der Wohnung zur Kostengutsprache vor. Die IV-Stelle nahm die von der SAHB am 4. Juni 2008 eingereichte Beurteilung als Gesuch entgegen. In einer weiteren fachtechnischen Beurteilung vom 19. Februar 2010 teilte die SAHB mit, dass die bereits vorgeschlagenen Massnahmen erneut zur Kostenübernahme empfohlen werden könnten. Anstelle der WC- Dusch- und Trockenanlage werde jetzt aber ein Duschrollstuhl beantragt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2011 die beantragten baulichen Änderungen im Wohnbereich und die Baumeisterarbeiten beim Zugangsweg ab, da es sich dabei weder um eine bauliche Vorkehrung zur Überwindung des Arbeitswegs noch um eine bauliche Änderung in der Wohnung zur Erhaltung der Selbstsorge handle. Zur Begründung wurde weiter angeführt, dass der Versicherte keinen Rollstuhl benütze, so dass die beantragten baulichen Massnahmen nicht invaliditätsbedingt notwendig seien. Bezüglich der WC-Duschund Trockenanlage werde nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen ein separater Entscheid ergehen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, mit Eingabe vom 3. Mai 2011 Beschwerde mit den Begehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die beantragte bauliche Änderung zu bewilligen, soweit sie die Anpassung der Nasszellen mit Badewanne und Toilette (exkl. Zugänge) betreffe. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar noch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sei, dass er aber trotzdem nicht mehr in der Lage sei, ohne angemessene bauliche Änderungen in den Nasszellen mit Badewanne und Toilette die Selbstsorge zu erhalten. Dies gehe auch aus der fachtechnischen Beurteilung hervor. In der Begründung der Verfügung werde nicht ausgeführt, weshalb die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers es nicht rechtfertigen würden, die Nasszellen mit Badewanne und Toilette mit angemessenen Mitteln an die Behinderung anzupassen, dies unabhängig von der Notwendigkeit eines Rollstuhls. Durch diese fehlende Begründung werde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Verfügung könne aufgrund der vorliegenden Begründung nicht sachgerecht angefochten werden. Tatsache sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht mehr selbständig in die Badewanne steigen könne, da er sich nirgends festhalten könne. Zudem seien auch die Toiletten mit Griffen zu versehen. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die fachtechnische Beurteilung empfehle in erster Linie Massnahmen, die nur erforderlich seien, wenn eine Person tatsächlich im Rollstuhl sitze, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Ferner sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie die invaliditätsbedingte Notwendigkeit bzw. die entsprechende Invalidität an sich verneint habe. Aus den medizinischen Unterlagen gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer auf bauliche Massnahmen angewiesen sein solle. Soweit die Massnahmen mit der Schwindelproblematik begründet würden, sei festzuhalten, dass zur Zeit keine entsprechenden Beschwerden vorlägen und diese ohnehin mit der Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang stehen würden, so dass zuerst eine Entzugsbehandlung durchgeführt werden müsste. Soweit die Massnahmen mit der Adipositas begründet würden, sei zu beachten, dass von ärztli- cher Seite bestätigt worden sei, dass das Körpergewicht keine Hilfsmittelversorgung begründen könne. Ausserdem bewältige der Beschwerdeführer auch sonst seinen Alltag selbständig. D. Mit Replik vom 18. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin inzwischen mit Mitteilung vom 7. Oktober 2011 Kostengutsprache für eine WC- Dusch- und Trockenanlage im Gäste-WC erteilt habe. Ferner liege nun eine Beurteilung von Dr. B.____ vor, der in Übereinstimmung mit der SAHB die Installation einer WC-Dusch- und Trockenanlage sowie weitere bauliche Massnahmen als notwendig erachte. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auf einen Duschrollstuhl und andere angemessene Hilfsmittel wie Badelift, Haltegriffe etc. angewiesen. Die Anschaffung eines Duschrollstuhls mache aber vor der baulichen Anpassung des Badezimmers wenig Sinn. Insgesamt treffe es somit nicht zu, dass die beantragten Massnahmen erst mit der künftigen Rollstuhlabgabe notwendig würden. Was die geltend gemachte Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers angehe, so sei ihm bisher noch keine Frist gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 angesetzt worden. Ausserdem erteile die Krankenkasse keine weitere Kostengutsprache für eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung. E. Mit Duplik vom 16. Dezember 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren um Abweisung der Beschwerde fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet, so dass eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei. Dadurch sei der Gehörsanspruch verletzt worden. 2.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3). 2.3 Durch die vorliegende ausführlich begründete Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine eigene Rüge bereits entkräftet. Die Verfügung ist zwar in ihrer Begründung eher knapp gehalten, sie gibt aber auf die wesentliche Frage, weshalb die beantragten baulichen Änderungen nicht bewilligt werden, eine klare Antwort. Diese ist jedenfalls so detailliert, dass eine substantiierte Anfechtung ohne Weiteres möglich ist, so dass die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet ist. 3.1 Im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragten baulichen Änderungen in Bezug auf die Anpassung der Nasszellen mit Badewanne und Toilette hat. 3.2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d IVG Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf diese Hilfsmittel, die sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG ausserdem Anspruch auf Hilfsmittel, welche sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge braucht. In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 4 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) überlassen. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Unter Ziffer 14 der Hilfsmittelliste figurieren die Hilfsmittel zur Selbstsorge. Unter Ziffer 14.01 sind WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen erwähnt, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Unter Ziffer 14.04 der Liste sind invaliditätsbedingte bauliche Änderungen der Wohnung aufgeführt und das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität erwähnt, wobei insbesondere das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, das Entfernen von Türschwellen oder das Erstellen von Schwellenrampen vorgesehen ist. 3.2.2 Die vom Beschwerdeführer beantragten baulichen Änderungen und Zusätze zu den bestehenden Sanitäreinrichtungen figurieren somit auf der Liste und können daher grundsätzlich zu Lasten der IV ausgeführt werden. Vorausgesetzt ist im Weiteren aber zunächst eine Invalidität. Diese besteht bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person, die wegen eines Gesundheitsschadens durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und daher des Einsatzes des Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst) auszugleichen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 194 f.). Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten (Art. 4 Abs. 2 IVG), wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit dem Hilfsmittel notwendig macht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2012, 8C_262/2010, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Er ist nicht an einen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad geknüpft. Es braucht aber immer eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Versorgung mit dem fraglichen Behelf erfordert. Nötigenfalls sind ärztliche Angaben einzuholen. 3.2.3 Im Weiteren gilt es zu beachten, dass nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E. 2a, 122 V 214 E. 2c). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis des Gesundheitsschadens nicht erfülle. Er benötige keinen Rollstuhl, so dass auch keine Notwendigkeit zu entsprechenden baulichen Anpassungen bestehe. Dass der Beschwerdeführer keinen Rollstuhl benötigt und auch nicht in unmittelbarer Zukunft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, erscheint zutreffend. Jedenfalls gibt es keine ärztliche Einschätzung, die eine solche Entwicklung attestiert. Folglich sind auch Hilfsmittel oder bauliche Massnahmen, die auf eine Rollstuhlbenutzung ausgelegt sind, unverhältnismässig, weil sie nicht notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Ansicht, dass gar kein Gesundheitsschaden vorliege damit, dass die Gangunsicherheit und die fehlende Beweglichkeit des Beschwerdeführers mit seiner Adipositas bzw. mit seinem Alkoholkonsum zusammenhänge. Bei beiden Beeinträchtigungen handle es sich um keine Gesundheitsschäden, vielmehr seien sie reversibel und die Bewilligung der Hilfsmittel wäre kontraproduktiv, weil damit die Motivation, gegen die Adipositas und die Alkoholabhängigkeit anzugehen, torpediert würde. Ob das Übergewicht und der Alkoholismus des Beschwerdeführers als Invalidität im Sinne von Art. 21 IVG zu qualifizieren sind, kann offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin selbst hat nämlich inzwischen zumindest implizit anerkannt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, andernfalls hätte sie die beantragte WC-Dusch- und Trockenanlage am 7. Oktober 2011 nicht bewilligt. In der entsprechenden Mitteilung steht denn auch, eine medizinische Rückfrage habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer das Verrenken des Rumpfes sowie Torsionsbewegungen nicht mehr möglich seien. Im Weiteren hat auch Dr. B.____ mit Bericht vom 19. August 2011 ein lumbospondylogenes Syndrom bei Spinalkanalstenose und multisegmentalen Spondylarthrosen sowie eine allenfalls beginnende Polyneuropathie an den unteren Extremitäten diagnostiziert und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ausgeprägte Rückenschmerzen habe, so dass er aus dem Liegen praktisch nicht mehr aufstehen könne. Im Weiteren könne er nicht lange sitzen oder aus dem Sitzen nicht aufstehen. Die Installation einer WC-Dusch- und Trockenanlage sowie weitere bauliche Massnahmen seien notwendig, da der Beschwerdeführer nicht selbständig in die Badewanne steigen könne. Aufgrund dieses ärztlichen Attestes erscheint der erforderliche Gesundheitsschaden ausreichend nachgewiesen. 3.4 Als konkretes erforderliches Hilfsmittel führt Dr. B.____ lediglich die WC-Dusch- und Trockenanlage auf, die aber inzwischen bewilligt wurde und heute kein Thema mehr ist. Ärztlich indiziert sind im Weiteren nur Massnahmen, die dem Beschwerdeführer ermöglichen, selbstän- dig in die Badewanne zu steigen. Die in den Akten befindlichen Offerten und Vorschläge zur technischen Umsetzung sind alle auf eine Rollstuhlgängigkeit der Nasszellen ausgerichtet, was aber – wie bereits erwähnt – ausser Betracht fällt, weil der Beschwerdeführer nicht zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen ist. In den Akten finden sich keine Angaben darüber, welche technischen Vorkehren getroffen werden können, die dem Beschwerdeführer lediglich ermöglichen, selbständig in die Badewanne zu steigen, und die gleichzeitig den Vorgaben der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. notwendig, einfach und zweckmässig sind. Möglicherweise genügen schon ein Haltegriff und ein Hocker. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist es daher nicht möglich, über den Hilfsmittelanspruch des Beschwerdeführers abschliessend zu befinden. 4. Der Beschwerdeführer hat einen Gesundheitsschaden, der ihm den Einstieg in die Badewanne ohne Hilfe erheblich erschwert. Aus diesem Grund steht ihm grundsätzlich Anspruch auf ein Hilfsmittel zu, das ihm den selbständigen Einstieg in die Badewanne ermöglicht. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt nochmals abklärt. Insbesondere geht es darum, eine technische Lösung zu entwickeln, die den Vorgaben der Verhältnismässigkeit entspricht und dazu einen neuen Kostenvoranschlag einzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Hilfsmittelanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Soweit die Beschwerde die Umsetzung der mit fachtechnischer Beurteilung des SAHB Hilfsmittel-Zentrums vom 19. Februar 2010 und vom 30. Mai 2008 vorgeschlagenen durch die Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung bedingten baulichen Anpassungen der Nasszelle mit Badewanne und Toilette beantragt, ist sie abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss den Änderungen des IVG vom 1. Juli 2006 ist das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG). Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur teilweise durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese werden mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 5.2 Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Mit Blick auf die Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer insoweit durchgedrungen, als die Verfügung teilweise aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es ist daher angemessen, den von der Beschwerdegegnerin zu entrichtenden Anteil auf die Hälfte des insgesamt geltend gemachten Zeitaufwands und der Auslagen festzusetzen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter wies in seiner Honorarnote vom 3. Januar 2011 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10.6 Stunden und Auslagen von Fr. 122.60.-- aus. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei einem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'497.20 (5.3 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 61.30, inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. März 2011 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Gesundheitsschaden hat, der ihm den Einstieg in die Badewanne ohne Hilfe erheblich erschwert, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Hilfsmittelanspruch des Beschwerdeführers verfügt. Soweit die Beschwerde die Umsetzung der mit fachtechnischer Beurteilung des SAHB Hilfsmittel-Zentrums vom 19. Februar 2010 und vom 30. Mai 2008 vorgeschlagenen durch die Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung bedingten baulichen Anpassungen der Nasszelle mit Badewanne und Toilette beantragt, wird sie abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'497.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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