Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2025 715 25 276 (715 2025 276)

6 novembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,067 parole·~10 min·9

Riassunto

Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichtbefolgens einer Weisung (verpasster Telefontermin) zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. November 2025 (715 25 276)

____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichtbefolgens einer Weisung (verpasster Telefontermin) zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1981 geborene A.____ meldete sich am 14. Oktober 2023 beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2023 an. Mit Verfügung vom 30. April 2025 stellte das RAV A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab dem 16. April 2025 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung machte das RAV geltend, der Versicherte sei mit Schreiben vom 24. Februar 2025 angewiesen worden, sich im Hinblick auf das telefonische Beratungsgespräch am 15. April 2025 um 8:00 Uhr bereitzuhalten. Zum angekündigten Zeitpunkt sei der Versicherte für das RAV telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb von einem unentschuldigt verpassten Beratungstermin ausgegangen werden müsse. Ein rechtsgenüglicher Entschuldigungsgrund für den verpassten telefonischen Beratungstermin sei nicht vorgebracht worden. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA). Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 ab.

B. Dagegen erhob A.____ am 2. August 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

C. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

D. Der Beschwerdeführer reichte mit undatierter Eingabe (Eingang: 14. August 2025) ein Dokument von B.____ Mobile ein, welches bestätigt, eingehende Anrufe auf die mobile Telefonnummer des Beschwerdeführers würden nicht gespeichert. Lediglich die vom Beschwerdeführer getätigten Anrufe würden von B.____ Mobile protokolliert.

E. Das Kantonsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2025 mit, das eingereichte Dokument von B.____ Mobile sei nicht geeignet, um sein Vorbringen zu untermauern. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, Beweismittel einzureichen, die nachweisen, dass er vom RAV am 15. April 2025 nicht angerufen worden sei.

F. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 19. August 2025) teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm bewusst, dass das von ihm eingereichte Dokument von B.____ Mobile nicht als unmittelbarer Beweis dafür gewertet werden könne, dass er am 15. April 2025 keinen Anruf vom RAV erhalten habe. Er habe dieses Dokument eingereicht, um seine Kooperationsbereitschaft zu zeigen und um zu belegen, dass er alles ihm Mögliche unternommen habe, um die Sachlage aufzuklären.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer während acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Akten enthalten keine Angaben zur Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von acht Tagen liegt der Streitwert jedoch unter der genannten Schwelle von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

3.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht Art. 30 AVIG bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung eines der in Abs. 1 der genannten Bestimmung aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So kann die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Das Instrument der Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 882). 3.3 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. AURELIA JENNY/CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1).

4.1 Den Akten ist folgender entscheidrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 (act. 95) wurde der Beschwerdeführer zum telefonischen Beratungsgespräch am 15. April 2025 um 8:00 Uhr eingeladen, wobei er im Schreiben unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass er sicherstellen müsse, zu dieser Zeit telefonisch erreichbar zu sein. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2025 (act. 60) auf, zum unentschuldigt verpassten telefonischen Beratungstermin Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 24. April 2025 (act. 46) kam der Versicherte dieser Aufforderung nach. Er gab an, sein Telefon habe zum vereinbarten Termin nicht geklingelt. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 30. April 2025 die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende Einstellungsverfügung.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die strittige Sanktion ein, der anlässlich des Einspracheverfahrens eingereichte Auszug der Anrufliste seines Mobiltelefons (act. 37 f.) belege, dass am 15. April 2025 kein Anruf vom RAV bei ihm eingegangen sei. Es sei eindeutig, dass ihn die Anrufe des RAV-Beraters nicht erreicht hätten. Es könne nicht sein, dass ihm ein technischer Fehler im Telekommunikationssystem als Verschulden angelastet werde.

4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der RAV-Berater den Beschwerdeführer am 15. April 2025 um 8:16 Uhr, um 8:17 Uhr, um 9:08 Uhr und um 9:09 Uhr angerufen hat, ohne dass dabei ein Gespräch zustande gekommen wäre (Anrufdauer null Sekunden; act. 41). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über den telefonischen Termin vom 15. April 2025 um 8:00 Uhr informiert gewesen zu sein. Somit wäre es am Beschwerdeführer gelegen, seinen RAV- Berater am entsprechenden Tag zu kontaktieren, wenn er keinen Anruf erhalten hätte. Dies umso mehr, als der Termin vom 15. April 2025 vom RAV-Berater einen Tag zuvor mit E-Mail vom 14. April 2025 bestätigt worden ist. Zwar hat der RAV-Berater ihm in der zuvor genannten E-Mail mitgeteilt, dass das Gespräch etwas später, um ca. 8:15 Uhr, stattfinden werde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer den RAV-Berater bei einem ausbleibenden Anruf umgehend hätte kontaktieren müssen. Weder die unbelegte Behauptung, es habe ein Fehler im Telekommunikationssystem vorgelegen, noch das Schreiben von B.____ Mobile (vgl. D. hiervor) – das im Übrigen unbestrittenermassen keinen Nachweis für einen unterbliebenen Anruf des RAV-Beraters erbringt – vermögen an den vorgenannten Tatsachen etwas zu ändern. Selbst wenn das Schreiben von B.____ Mobile bestätigen würde, dass am vereinbarten Termin kein Anruf vom RAV-Berater eingegangen ist, bleibt massgeblich, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit dem RAV-Berater in Verbindung gesetzt hat, nachdem er – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – am besagten Tag keinen Anruf erhalten hatte. Eine solche Kontaktaufnahme wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

4.4 Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass seitens des Beschwerdeführers kein entschuldbarer Grund für die Nichtbefolgung der Weisung vorliegt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit rechtens.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer zu Recht auf acht Tage festgesetzt hat.

5.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden.

5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 5.2 hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz. D79 Ziff. 3.A/1 des "Einstellraster" des Seco in der AVIG-Praxis ALE [Stand: 1.07.2025], wonach beim erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund zwischen fünf und acht Einstelltage zu verfügen sind). Mit der Anordnung einer achttägigen Einstellungsdauer übte das KIGA sein Ermessen in Würdigung aller Umstände, namentlich auch die Berücksichtigung einer bereits am 5. Juli 2024 verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (act. 159), pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegender erscheinen liessen, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

6. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

715 25 276 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2025 715 25 276 (715 2025 276) — Swissrulings