Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Juni 2025 (715 24 365) ___________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung des Anspruchs auf 400 Taggelder mangels Nachweises der dafür erforderlichen Beitragszeit; Berechnung der Beitragszeiten
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Patrick Häfelfinger
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A.1 Der 1971 geborene A.____ meldete sich am 3. Juli 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Juli 2023. Diese setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Juli 2023 bis zum 3. Juli 2025 fest und stellte aufgrund von mehr als 18 Beitragsmonaten einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern fest. A.2 Gemäss dem Prüfprotokoll der Arbeitslosenkasse vom 25. Juli 2024 wurde festgestellt, dass die dem Versicherten angerechnete Beitragszeit fehlerhaft berechnet worden sei und tatsächlich weniger als 18 Monate betragen habe. In der Folge erliess die Arbeitslosenkasse am 21. August 2024 eine Verfügung, mit der der Höchstanspruch des Versicherten von 400 auf 260 Taggelder herabgesetzt wurde. Gleichzeitig stellte sie die Auszahlung der Taggelder ein, da der Versicherte den gekürzten Anspruch von 260 Taggeldern bis zum Ablauf der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits ausgeschöpft hatte. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 19. November 2024 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 22. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Überprüfung des Taggeldanspruchs. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 überwies das instruierende Präsidium die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 22. November 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 AVIV geregelt. Danach zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) sowie Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person beispielsweise im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig Arbeitsleistungen, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb mit Hinweis). Wird das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monats aufgenommen bzw. beendet, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (vgl. auch AVIG- Praxis ALE, Rz. B150a). Ein formal beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert, noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (BGE 130 V 492; AVIG-Praxis ALE, Rz. B159). Umgekehrt werden Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt bei der Berechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG an die Beitragszeit angerechnet (AVIG-Praxis ALE, Rz. 164). 2.2 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a), auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b), auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (Abs. 2 lit. c). 3. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR /DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die für den Bezug von 400 Taggeldern gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG vorausgesetzte Beitragszeit von mindestens 18 Monaten erfüllt. Umstritten ist insbesondere die anrechenbare Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass für die Bemessung der Beitragszeit die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend sei, geht die Arbeitslosenkasse davon aus, dass die Beitragszeit mit dem letzten Arbeitstag bzw. mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit endet. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 28. April 2022 im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2022 befristet bei der B.____ AG beschäftigt war. Weitere Arbeitsverträge mit der B.____ AG liegen nicht vor. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Juli 2023 erbrachte der Versicherte während dieser Anstellung in den Monaten Mai und Juni 2022 verschiedene Einsätze als uniformierter Mitarbeiter. Sein Arbeitsverhältnis bei der B.____ AG kündigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2022 auf den 6. Juli 2022 aus gesundheitlichen Gründen, ohne diese gesundheitlichen Beschwerden durch entsprechende Nachweise zu belegen. Im Kündigungsschreiben bat er zudem um die Befreiung von sämtlichen Einsätzen und Ausbildungsterminen im Monat Juli 2022. Die B.____ AG entsprach diesem Gesuch und setzte den Beschwerdeführer nach Eingang der Kündigung nicht mehr zu weiteren Arbeitseinsätzen ein. Gemäss den vorliegenden Einsatzplänen sowie der Arbeitgeberbescheinigung der ehemaligen Arbeitgeberin fand der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers am 24. Juni 2022 statt. 4.3 Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass für die Beurteilung der Beitragszeit der letzte Arbeitstag bzw. Beginn der Arbeitslosigkeit massgebend sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zwar steht fest und ist unbestritten, dass der letzte Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers am 24. Juni 2022 stattfand und er danach keine weiteren Einsätze mehr leistete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Bemessung der Beitragszeit grundsätzlich nicht der letzte Arbeitstag, sondern die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend ist (vgl. dazu E. 2.1 hiervor). Zwar bestehen aufgrund der Aktenlage Unklarheiten hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere dar- über, ob dieses am 30. Juni 2022 oder am 6. Juli 2022 endete. Die Klärung dieser Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. Selbst wenn gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Juli 2023 davon auszugehen wäre, dass das Arbeitsverhältnis über den letzten Arbeitseinsatz hinaus bis zum 6. Juli 2022 fortbestand, liesse sich daraus für den Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend ist nämlich, dass nur jene Monate als Beitragsmonate berücksichtigt werden können, in denen tatsächlich ein Arbeitseinsatz erfolgt ist (BGE 121 V 165 E. 2c/bb mit Hinweis). Nachdem der Beschwerdeführer selber geltend macht, im Juli 2022 weder gearbeitet noch Ferien bezogen zu haben, sind für das Arbeitsverhältnis bei der B.____ AG ausschliesslich die Monate Mai und Juni 2022 als ganze Beitragsmonate anzurechnen (vgl. dazu auch oben E. 2.1). 4.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die aus früheren und späteren Arbeitsverhältnissen resultierende Beitragszeit zutreffend ermittelt wurde. Demnach war der Beschwerdeführer vom 8. November 2021 bis zum 31. März 2022 bei der C.____ AG, vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022 bei der B.____ AG, vom 2. August 2022 bis zum 31. März 2023 erneut bei der C.____ AG und vom 1. April 2023 bis zum 3. Juli 2023 bei der Zahnarztpraxis D.____ angestellt. Folglich war der Beschwerdeführer vom 8. November 2021 bis zum 31. März 2022 für 4,747 Monate angestellt ([16 Werktage im November 2021 x 1,4] + [4 x 30 Tage] : 30), vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022 für 2 Monate ([2 x 30 Tage] : 30), vom 2. August 2022 bis zum 31. März 2023 für 8 Monate ([8 x 30 Tage] : 30) und vom 1. April 2023 bis zum 3. Juli 2023 für 3,047 Monate ([3 x 30 Tage] + [1 Werktag im Juli 2023 x 1,4] : 30). Für die Rahmenfrist vom 4. Juli 2023 bis 3. Juli 2025 weist der Beschwerdeführer damit insgesamt 17,794 Monate beitragspflichtiger Beschäftigung auf. Damit unterschreitet der Beschwerdeführer die nach Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG für den Anspruch auf 400 Taggelder erforderliche Beitragszeit von 18 Monaten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht somit lediglich ein Anspruch auf höchstens 260 Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG. Da der Beschwerdeführer diese gemäss Einspracheentscheid vom 19. November 2024 bereits vollständig ausgeschöpft hat, verneinte die Vorinstanz zu Recht einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerde vom 22. November 2024 ist daher unbegründet und abzuweisen. 5.1 Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.