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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.04.2025 715 24 324 (715 2024 324)

15 aprile 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,795 parole·~14 min·11

Riassunto

Ungenügende Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit; anwendbares Recht bei Status als echter Grenzgänger während des Anstellungsverhältnisses und bei Zuzug in die Schweiz nach der Kündigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. April 2025 (715 24 324) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ungenügende Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit; anwendbares Recht bei Status als echter Grenzgänger während des Anstellungsverhältnisses und bei Zuzug in die Schweiz nach der Kündigung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1989 geborene A.____ war seit dem 9. April 2018 bei der C.____ AG als Assistentin HR mit Arbeitsort D.____ in der Schweiz angestellt. Aufgrund der Schliessung des französischen Marktes wurde ihr am 21. November 2023 per 31. Januar 2024 gekündigt. Zur Zeit der Kündigung war die Versicherte als französische Staatsangehörige in Frankreich wohnhaft und im Besitz einer Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA. Am 31. Januar 2024 verlegte sie ihren Wohnsitz nach E.____ in der Schweiz und meldete sich gleichentags online beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 an. Mit Verfügung vom 13. März 2024 stellte das RAV E.____ die Versicherte wegen mangelnder Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit für acht Tage ab 1. Februar 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 erhob die Versicherte am 24. Oktober 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bis 31. Januar 2024 in Frankreich wohnhaft gewesen sei und damit französischem Recht unterstanden habe. Gemäss den geltenden Bestimmungen sei sie nicht verpflichtet gewesen, während der Kündigungsfrist Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die schweizerischen Behörden könnten keine Sanktionen für einen Zeitraum verhängen, in dem französisches Recht gegolten habe. Da sie erst ab dem 1. Februar 2024 in der Schweiz wohnhaft sei und Arbeitslosentaggelder beanspruche, würden die schweizerischen Pflichten zur Stellensuche erst ab diesem Zeitpunkt greifen. Für die Zeit ab 1. Februar 2024 sei sie ihren Pflichten als Stellensuchende stets nachgekommen. C. Das KIGA schloss in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Oktober 2024 ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin während acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei einem Taggeld von Fr. 125.20 liegt der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht infolge ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist eingestellt hat. 3. Es liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor, der auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; abgeschlossen am 21. Juni 1999) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (VO Nr. 987/2009) zu beurteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG Anwendung (BGE 148 V 209 E. 4.1). 3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates (Art. 11 Abs. 2 lit. c VO Nr. 883/2004, Tätigkeitsstaatsprinzip, lex loci laboris). 3.2 Gemäss Art. 1 lit. f der VO Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck «Grenzgänger» eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Während des Anstellungsverhältnisses unterliegt der Grenzgänger oder die Grenzgängerin in Anwendung des Tätigkeitsstaatsprinzips den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Sogenannte «echte» Grenzgänger und Grenzgängerinnen begründen in der Regel keinen Zweitwohnsitz im Staat der Tätigkeit; ihr Aufenthalt im Tätigkeitsstaat dient allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Weisung über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [Weisung ALE 883], Stand 1. Januar 2025, Rz. A 24 [bzw. A 27 in der bis 31. Dezember 2024 anwendbaren Fassung] und D 21 [unverändert gegenüber Stand vom 1. Januar 2022]). Tritt bei einer solchen Person die (Voll-)Arbeitslosigkeit ein, hat sie sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaats zur Verfügung zu stellen (Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). Eine Person, die bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates Leistungen gemäss Art. 65 erhält, unterliegt somit den Rechtsvorschriften dieses Staates (Art. 11 Abs. 3 lit. c VO Nr. 883/2004). 3.3 Ziehen Grenzgänger oder Grenzgängerinnen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Wohnstaat in den Staat ihrer letzten Tätigkeit, fällt der in Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 angeordnete Zuständigkeitswechsel dahin und der Staat der letzten Tätigkeit wird für die Leistungsausrichtung zuständig (Weisung ALE 883 Rz. D 23, vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004). Sie behalten den Anspruch auf Geldleistungen im Wohnstaat unter den in Art. 64 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (Leistungsexport): Vor der Abreise muss die arbeitslose Person während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des Wohnstaates als arbeitssuchende Person gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben, wobei die zuständige Arbeitsverwaltung eine frühere Abreise genehmigen kann (lit. a). Die arbeitslose Person muss sich (in der Regel innert sieben Tagen) bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedsstaates, in den sie sich begibt, als arbeitssuchend melden, sich den dortigen Kontrollvorschriften unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates erfüllen (lit. b). Der Leistungsanspruch gegenüber dem ursprünglich zuständigen Wohnstaat wird in diesen Fällen während drei Monaten von dem Zeitpunkt an, ab welchem die versicherte Person der Arbeitsverwaltung des Wohnstaates nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, aufrechterhalten (lit. c). Die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt (lit. d; vgl. zum Ganzen auch: Weisung ALE 883 Rz. G 1 ff.). 4. Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin war seit dem 9. April 2018 bei der C.____ AG als Assistentin HR mit Arbeitsort D.____ in der Schweiz angestellt. Mit Schreiben vom 21. November 2023 wurde ihr aufgrund der Schliessung des französischen Marktes per 31. Januar 2024 gekündigt. Zur Zeit der Kündigung war die Versicherte als französische Staatsangehörige in Frankreich wohnhaft und im Besitz einer Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA. Am 31. Januar 2024 verlegte sie ihren Wohnsitz nach E.____ in der Schweiz (Ausstelldatum der Aufenthaltsbewilligung B: 1. Februar 2024). Gleichentags meldete sie sich online zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 an. 5.1 Unter den Parteien ist strittig, welcher Rechtsordnung die Beschwerdeführerin in der Zeit während der Kündigungsfrist unterstand. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass durchgehend Schweizer Recht anwendbar gewesen ist, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie erst mit dem Zuzug in die Schweiz die Voraussetzungen des AVIG zu erfüllen hatte und aufgrund des Wohnorts bis zu diesem Zeitpunkt französisches Recht anwendbar gewesen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin war während des Anstellungsverhältnisses mit der C.____ AG als echte Grenzgängerin zu qualifizieren, da sie ihren Wohnort in Frankreich hatte, jedoch täglich zu ihrem Arbeitsort in der Schweiz zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit reiste. Entsprechend dem in Art. 11 Abs. 2 lit. c VO Nr. 883/2004 festgehaltenen Tätigkeitsstaatsprinzips unterstand sie in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht während der Zeit der Beschäftigung bei der C.____ AG dem schweizerischen Recht. Dies gilt auch für die Zeit der Kündigungsfrist, da sich die Beschwerdegegnerin auch in dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis befand. Erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2024 findet ein Zuständigkeitswechsel zum Wohnsitzstaat statt. Da die Beschwerdeführerin indessen unbestrittenermassen ab Beginn der Arbeitslosigkeit in der Schweiz angemeldet und wohnhaft war, fand dieser Zuständigkeitswechsel nicht statt bzw. führte der Wechsel vom Tätigkeitsstaatsprinzip zum Wohnstaatsprinzip zu keiner Änderung der Zuständigkeit. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2024 zu Recht ausführt, war die Beschwerdeführerin somit während des gesamten hier interessierenden Zeitraums dem schweizerischen Recht unterstellt. Da der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels überdies mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit zusammenfiel, steht vorliegend auch ein Leistungsexport nach Art. 64 VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht zur Diskussion. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass sowohl während des Anstellungsverhältnisses (inklusive Kündigungsfrist) als auch während der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht das schweizerische Recht anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Anspruchsvoraussetzungen und Pflichten des schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrechts zu erfüllen. 6.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 AVIV; THOMAS NUSSBAUMER in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 312). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.2). 6.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zufügte (BGE 124 V 225 E. 2b). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 828). 6.3 Der Beschwerdeführerin wurde am 21. November 2023 per 31. Januar 2024 gekündigt. Der für die Stellenbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigende Zeitraum umfasst damit die 2 Monate und zehn Tage zwischen der Kündigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. 6.4 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum zwei Stellenbewerbungen verfasst hat (Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2024, Akten der Beschwerdegegnerin S. 80). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2024 nachvollziehbar und zu Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin damit ihrer Schadensminderungspflicht in unentschuldigter Weise bloss ungenügend nachgekommen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf die Ausführungen zum anwendbaren Recht und stellen nicht in Abrede, dass sie bei Anwendung des schweizerischen Rechts ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. Weitere Ausführungen zum Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erübrigen sich damit. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in den Ziffern 9.3 und 10 des angefochtenen Einspracheentscheids verwiesen werden. 6.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer zu Recht auf 8 Tage festgesetzt hat. 6.5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat. Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen. Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862 und 844). 6.5.2 Der Einstellraster sieht für die ungenügende Bemühung um Arbeit während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 bis 8 Tagen und bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine solche von 9 bis 12 Tagen vor (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Januar 2025 [unverändert gegenüber Stand: 1. Juli 2024] Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.A; vgl. auch BGE 141 V 365 E. 2.3). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). 6.5.3 Die Vorinstanz setzte die Einstelldauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen auf 8 Tage fest. Dabei hat sie augenscheinlich den Beobachtungszeitraum von zwei Monaten und zehn Tagen berücksichtigt und den höheren Wert für eine zweimonatige Kündigungsfrist herangezogen, was unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin – trotz zweier Bewerbungen im Januar 2024 – während des gesamten zu berücksichtigenden Zeitraums ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. Verschuldensmindernde oder -verschärfende Gründe wurden von der Vorinstanz nicht erkannt. Solche werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind aus den Akten nicht ersichtlich. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherte sowohl während der Anstellung als auch während der Arbeitslosigkeit schweizerischem Recht unterstand. In den zwei Monaten und zehn Tagen vor der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung vom 31. Januar 2024 tätigte sie bloss ungenügende Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 AVIV und verletzte folglich ihre Schadenminderungspflicht. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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