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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.10.2024 715 24 132 (715 2024 132)

17 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,059 parole·~15 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Allfällige Kommunikationsprobleme, welche seitens des Versicherten ohnehin nicht näher konkretisiert worden sind, können keine Rechtfertigung für eine fristlose Auflösung seines Arbeitsverhältnisses darstellen.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Oktober 2024 (715 24 132) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Allfällige Kommunikationsprobleme, welche seitens des Versicherten ohnehin nicht näher konkretisiert worden sind, können keine Rechtfertigung für eine fristlose Auflösung seines Arbeitsverhältnisses darstellen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1966 geborene A.____ war ursprünglich seit dem 1. Februar 2021 als Betriebsmitarbeiter tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 22. August 2022 durch den Arbeitgeber per Ende Oktober 2022 aufgelöst. Am 23. August 2022 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. November 2022. Am 24. November 2022 eröffnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. November 2022.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Ab dem 13. Oktober 2023 stand der Versicherte über die B.____ AG bei der Einsatzfirma C.____ AG in einem dreimonatigen Zwischenverdienstverhältnis. Mit Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 2. November 2023 meldete die B.____ AG der Kasse, dass der Versicherte seine Arbeit am 17. Oktober 2023 wieder fristlos gekündigt habe. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2023 stellte sich der Versicherte auf den gegenteiligen Standpunkt, wonach ihm nach zweieinhalb Tagen mündlich mitgeteilt worden sei, dass es keine weitere Arbeit für ihn mehr gebe. Damit sei ihm gekündigt worden und nicht umgekehrt. Er selbst hätte gerne weitergearbeitet.

C. Nach weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses stellte die Kasse den Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 18. Oktober 2023 für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte seine Stelle fristlos gekündigt habe, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen sei. Der Arbeitgeber habe bestätigt, dass er aufgrund von Kommunikationsproblemen nicht mehr mit seinem Schichtleiter habe zusammenarbeiten wollen. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 15. April 2024 ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch D.____, Kontaktstelle für Arbeitslose, am 14. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, eventualiter eine Reduktion der Einstelldauer um zehn Tage. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, dass er am 17. Oktober 2023 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit weiter zu verrichten, weil er Probleme bei der Bedienung der Arbeitsmaschinen bekundet habe, von seinem Vorgesetzten dabei jedoch keine Unterstützung erfahren und seine Arbeit deshalb noch am gleichen Tag frühzeitig verlassen habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens auch des Arbeitgebers und der Kommunikationsprobleme sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Kündigung seitens des Versicherten gehandelt habe. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liege nicht vor und die Dauer der Einstelltage sei nicht verhältnismässig

E. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2024 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Eingabe vom 6. September 2024 teilt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht die sofortige Niederlegung ihres Vertretungsmandats mit.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt eine Einstelldauer von 20 Tagen im Streit. Bei einem Taggeld in der Höhe von Fr. 175.95 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 3'519.— und die Angelegenheit ist präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist die Frage, ob der Versicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die für den Eintritt der Arbeitslosigkeit kausal sind und eine Verletzung der Pflicht bedeuten, ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in lit. a-d beispielhafte Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit namentlich dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr zuvor eine andere Stelle zugesichert worden ist, es sei denn, ein Verbleiben an der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsstelle konnte ihr nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze demnach am Zumutbarkeitsgedanken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG gilt eine Arbeit als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der Arbeitslosen angemessen ist und die Wiederbeschäftigung der Arbeitslosen in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 123). Gibt die versicherte Person eine zumutbare Stelle noch in der Probezeit auf, ändert dies unabhängig vom Vorliegen einer fristlosen Kündigung grundsätzlich nichts an der Erfüllung des Tatbestandes der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (ARV 1982 Nr. 12). 2.3. Ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen mitarbeitenden Personen genügt allein nicht für die Annahme von Unzumutbarkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3 und vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Auch ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Betriebsklima genügt hierzu keineswegs (ARV 1986 Nr. 24 S. 95). Bei Schwierigkeiten wie Auseinandersetzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es den Versicherten deshalb grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne die Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. Belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz können allenfalls beim Verschulden berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3 mit Hinweisen). Zur freiwilligen Stellenaufgabe können deshalb nur zwingende Gründe führen, so etwa medizinische oder gesundheitsgefährdende Gründe. Diese müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder durch ein Gutachten belegt sein. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibens an einer Arbeitsstelle im Zusammenhang mit ihrer Sicherheit ist die Bewertung der tatsächlich in Erscheinung tretenden Gefahr am Arbeitsplatz von zentraler Bedeutung. Diese Gefahr lässt sich nicht nach subjektiven Empfindungen beurteilen. Der subjektiven Bewertung des genannten Gefahrenpotentials ist deshalb ebenfalls nur hinsichtlich des Verschuldenspotentials Bedeutung zuzumessen (JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 124). 2.4 Was insbesondere die fristlose Stellenaufgabe durch Arbeitnehmende betrifft, ist auf Art. 337d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zu verweisen. Demnach setzt eine fristlose Kündigung voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die weitere Erbringung der Arbeitsleistung bewusst und endgültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine eindeutige Erklärung vor, ist darauf abzustellen, ob die betroffene Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen durfte, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer habe die Arbeitsstelle definitiv verlassen (ULLIN STREIFF, ADRIAN VON

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht KAENEL / ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, N 2 zu Art. 337d OR mit Fallbeispielen aus der Praxis). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, 9C_146/2021, E. 3.4 mit Hinweis). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin oder der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). 4.1 Nachweislich der Akten stand der Versicherte seit dem 13. Oktober 2023 für die Dauer von drei Monaten in einem Temporärarbeitsverhältnis bei der C.____ AG (Kassen-Dok 165). Am Freitag, den 13. Oktober 2023, hat er seine Arbeit angetreten und noch gleichentags während dreieinhalb Stunden eine Einschulung in seine Arbeit erhalten (Kassen-Dok 213, 226). Nach dem Wochenende hat er am Montag und Dienstag weitergearbeitet (Kassen-Dok 213 und 226), noch am Dienstag, den 17. Oktober 2023, jedoch seinen Arbeitgeber kontaktiert und ihm telefonisch mitgeteilt, dass er seine Arbeit nicht weiter fortsetzen wolle und nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Unbestrittenermassen ist er in der Folge seiner Arbeit ferngeblieben. Zur Begründung hat er gegenüber der B.____ AG angegeben, dass es Kommunikationsprobleme mit dem Schichtleiter im Einsatzbetrieb gegeben habe (Kassen-Dok 213). 4.2 Diese Stellenaufgabe des Versicherten hat die B.____ AG zu Recht als fristlose Kündigung entgegengenommen (Kassen-Dok 195). Für die seitens des Versicherten in seiner Stellungnahme vom 13. November 2023 vertretene Auffassung, wonach ihm mündlich mitgeteilt worden sei, dass es keine weitere Arbeit mehr für ihn gebe und damit ihm fristlos gekündigt worden sei (Kassen-Dok 204), findet sich in den Akten keine Stütze. Vielmehr bestätigt der Versicherte in seiner Beschwerdebegründung selbst, den Einsatzbetrieb am dritten Tag seines Einsatzes bereits frühzeitig wieder verlassen zu haben (a.a.O., ad Begründung, Ziffer 3). Sein in diesem Zusammenhang erneut vorgebrachter Einwand, wonach ihm keine weitere Arbeit mehr angeboten worden sei, bezieht sich offensichtlich auf den – im Übrigen unbelegt gebliebenen – Umstand, dass ihm in der Folge seitens der B.____ AG kein neuer Einsatzbetrieb mehr zugewiesen worden ist (Beschwerdebegründung, ad Sachverhalt, Ziffer 5). Unabhängig davon, ob er sich anlässlich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seines Telefonats mit seinem Arbeitgeber über alternative Einsatzbetriebe erkundigt hat oder nicht, übersieht der Beschwerdeführer mit anderen Worten, dass das Verlassen des Arbeitsplatzes bei seinem Einsatzbetrieb nach nur drei Tagen einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer gleichzusetzen ist (oben, Erwägung 2.4). Daran ändert nichts, dass er mit der Bedienung der ihm in seinem Einsatzbetrieb zugewiesenen Verpackungsmaschine offenbar Probleme bekundet und die Bereichsleiterin ihm keine Unterstützung angeboten hat. Wie bereits erwähnt, genügen ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen mitarbeitenden Personen allein ebenso wenig für die Annahme der Unzumutbarkeit einer Arbeit wie ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Betriebsklima, Auseinandersetzungen, Stresssituationen und sonstige belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Antritt einer neuen Stelle stets eine gewisse Einarbeitungszeit mit sich bringt. Weder bringt der Beschwerdeführer vor noch sind den Akten diesbezüglich allfällige Indizien zu entnehmen, dass die ihm zugewiesene Arbeit aus gesundheitlichen oder sicherheitstechnischen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Derartige Ausschlussgründe für die Annahme einer allenfalls gerechtfertigten fristlosen Kündigung sind schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Versicherte an seinem ersten Arbeitstag eine rund dreieinhalbstündige Einschulung absolviert hat (Kassen-Dok 213, 226). Unter diesen Umständen wäre es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, seine Stelle an seinem dritten Einsatztag nicht einfach frühzeitig zu verlassen und damit ohne Zusicherung einer neuen Anschlussstelle seinen Zwischenverdienst fristlos aufzugeben. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, allfällige Probleme sowohl hinsichtlich der Bedienung seiner Arbeitsmaschine als auch im Zusammenhang mit der von ihm kritisierten Kommunikation mit der Schichtleitung zeitnah zunächst nochmals mit seinen Vorgesetzten im Einsatzbetrieb oder mit seinem Arbeitgeber zu besprechen und zu klären. Es ist daran zu erinnern, dass belastende Verhältnisse oder auch ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Betriebsklima am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses generell nicht rechtfertigen können. Allfällige Kommunikationsprobleme, welche seitens des Versicherten ohnehin nicht näher konkretisiert worden sind (Kassen-Dok 223), können daher keine Rechtfertigung für eine fristlose Auflösung seines Arbeitsverhältnisses darstellen. Zumal für die Erfüllung des Tatbestands der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ohnehin keine fristlose Kündigung vorausgesetzt ist, sondern es bereits genügt, dass der Versicherte eine ihm grundsätzlich zumutbare Stelle noch in der Probezeit aufgegeben hat (oben, Erwägung 2.2), erweist sich die strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung demnach als rechtmässig. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage von der Vorinstanz korrekt bemessen worden ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV wird sie abgestuft: Sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala ist grundsätzlich vom Mittelwert einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen auszugehen. Ein entsprechend schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV namentlich dann vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Ar-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle und ohne entschuldbaren Grund aufgegeben hat. Bei der Beurteilung der Ermessensausübung durch die Arbeitslosenkasse ist im Einzelfall sodann das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welches die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zum Ziel hat (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden der versicherten Person besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungsgründen deren angemessene Reduktion (BGE 123 V 150 E. 3c). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Überprüfung der Einstellungsdauer durch das kantonale Versicherungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung zwar auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie darf ihr Ermessen aber nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 In ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2023 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als mittelschweres Verschulden und stellte ihn für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Damit unterschritt sie den in Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vorgegebenen Rahmen. Gemäss dem Einstellraster des seco beträgt die Einstellungsdauer bei Ablehnung einer auf drei Monate befristeten zumutbaren Stelle im Zwischenverdienst, wie sie der Beschwerdeführer ab dem 13. Oktober 2023 innegehabt hätte (Kassen-Dok 165), nämlich 23 bis 30 Tage. Gleiches muss gelten, wenn ein Versicherter die entsprechende Stelle fristlos verlässt. Gemäss dem internen Entscheid vom 11. Dezember 2023 ging das KIGA mit 24 Tagen mithin von einer Einstellungsdauer aus, die unter dem durch das seco empfohlenen Mittelwert von 26,5 Tagen liegt. Unter dem Titel von Problemen am Arbeitsplatz sowie Verhalten des Arbeitgebers wurde überdies dem Umstand einer allenfalls mangelnden Einarbeitung des Versicherten an seiner neuen Stelle Rechnung getragen, indem weitere vier Einstelltage abgezogen wurden und damit eine Einstelldauer unter der vorgegebenen Grenze des seco von letztlich 23 Tagen verfügt wurde. Die im Rahmen seines Stellenantritts schwierige Gesamtsituation des Beschwerdeführers wurde somit umfassend berücksichtigt. Unter diesen Umständen besteht für das Kantonsgericht aber kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen (oben, Erwägung 5.1). Die von der Vorinstanz im mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens auf 20 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist bei diesem Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich der Beschwerdeführer nicht offensichtlich mutwillig oder leichtsinnig verhalten hat, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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