Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2024 715 24 108 (715 2024 108)

28 novembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,797 parole·~14 min·6

Riassunto

Die Arbeitslosenkasse hat die Abrechnungen zu Recht in Revision gezogen, da die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nachträglich einen Bonus ausbezahlt hat

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. November 2024 (715 24 108)

____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenkasse hat die Abrechnungen zu Recht in Revision gezogen, da die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nachträglich einen Bonus ausbezahlt hat

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.a Nachdem sich der 1959 geborene A.____ bei der Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) angemeldet und ab 1. März 2021 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte, eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2021 bis 30. April 2024 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- und einem Taggeld von Fr. 455.30. Ab

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Dezember 2021 erzielte A.____ bei der Firma B.____ AG einen Zwischenverdienst mit einem vertraglich vereinbarten Monatslohn in der Höhe von Fr. 8'800.-- zuzüglich einem 13. Monatslohn. Da sich die Meldung verzögerte, rechnete die Arbeitslosenkasse den Zwischenverdienst der Monate Januar bis März 2023 erst am 24. April 2023, nachdem sie die Angaben am 21. bzw. 24. April 2023 erhalten hatte, ab. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Februar und April 2023 sind Prämien in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Februar 2023) bzw. Fr. 2'500.-- (April 2023) ersichtlich. A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2023. Zur Begründung wurde angeführt, mit der Anrechnung der Prämie von Fr. 2'500.-- resultiere ein Taggeld von Fr. 565.77, welches somit höher sei als das gestützt auf den versicherten Verdienst auszurichtende Taggeld von Fr. 455.30. Für den Monat Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2023 von seiner Arbeitgeberin eine weitere Gewinnbeteiligung für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 3'557.- - in Aussicht gestellt. Am 7. Juni 2023 hat die Arbeitslosenkasse den Monat Mai 2023 abgerechnet, ohne diese Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen. A.c Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hob die Arbeitslosenkasse ihre Verfügung vom 30. Mai 2023, mit welcher sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2023 verneint hatte, auf. Die Verfügung vom 30. Mai 2023 sei nicht korrekt, da die Prämie von Fr. 2'500.-- anteilsmässig auf das gesamte Jahr 2022 angerechnet werden müsse. Am 26. Juli 2023 wurde für den Monat April 2023 eine Abrechnung mit einer Nachzahlung erstellt. Eine von A.____, nunmehr vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 22. September 2023 gut. Die Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde aufgehoben und die Verfügung vom 30. Mai 2023 bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Kassenverfügung vom 30. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und somit nicht mehr voraussetzungslos aufgehoben werden könne. Weiter wurde ausgeführt, die Arbeitslosenkasse hätte nach Art. 53 Abs. 2 ATSG die Verfügung vom 30. Mai 2023 in Wiedererwägung ziehen müssen, wenn ein offensichtlicher Fehler vorgelegen hätte und die Korrektur des Fehlers von erheblicher Bedeutung gewesen wäre. A.d Mit E-Mail vom 26. September 2023 erkundigte sich die Arbeitslosenkasse bei der Arbeitgeberin des Versicherten, ob es sich bei den Beträgen von Fr. 6'000.--, Fr. 2'500.-- und Fr. 3'557.-- um Prämienzahlungen für das Jahr 2022 handle. Am 28. September 2023 bestätigte die Arbeitgeberin, dass sich all diese Prämien auf das Jahr 2022 beziehen würden. Im Mai 2023 habe A.____ Fr. 3'794.-- und nicht Fr. 3'557.-- erhalten. Diese Angabe wurde in der Folge nochmals korrigiert. Der Lohnabrechnung Mai 2023 ist jedenfalls ein Prämienbetrag von Fr. 3'557.-zu entnehmen. Am 2. Oktober 2023 erliess die Arbeitslosenkasse zwei Verfügungen. Mit der ersten Verfügung hob die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 30. Mai 2023 erneut auf. Sie berief sich dabei auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung, weshalb sie in Wiedererwägung gezogen werden müsse. Mit der zweiten Verfügung vom 2. Oktober 2023 forderte die Arbeitslosenkasse einen Betrag in der Höhe von Fr. 22'498.05 vom Beschwerdeführer zurück mit der Begründung, dass

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die angefallenen Prämien auf das ganze Jahr 2022 anzurechnen seien. Über alle Monate im Jahr 2022 habe demzufolge der erzielte Lohn höher gelegen als das versicherte Taggeld. Gleichentags erliess die Arbeitslosenkasse die Rückforderungsabrechnungen. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 teilt A.____ der Arbeitslosenkasse mit, dass er die beiden Verfügungen vom 2. Oktober 2023 nicht akzeptieren werde und die entsprechenden Einsprachen nachreichen werde. Am 2. November 2023 reichte der Versicherte, wiederum vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, die beiden angekündigten Einsprachen gegen die Verfügungen vom 2. Oktober 2023, welche einerseits die Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2023 und andererseits die Rückforderung betrafen, ein. C.a Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 wies die Arbeitslosenkasse die gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2023 erhobene Einsprache ab. C.b Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, mit Schreiben vom 19. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren Nr. 715 24 47). Darin beantragt er, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 30. Mai 2023 zu bestätigen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, das Verfahren sei zu sistieren, bis über die Einsprache betreffend Rückforderung entschieden worden sei. Begründet wird die Beschwerde damit, dass die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen betreffend Entschädigung für das Jahr 2022 hätte in Revision ziehen müssen. Sie habe aber die 90-tägige Frist verpasst, weshalb dies nicht mehr möglich sei. Es verbleibe als einzige Möglichkeit, die Prämien für das Jahr 2022 im April 2023 anzurechnen, weshalb die Verfügung vom 30. Mai 2023 korrekt gewesen sei. C.c Nachdem sich die Arbeitslosenkasse mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt hatte, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. Februar 2024 das Verfahren Nr. 715 24 47. D.a Mit Entscheid vom 5. März 2024 wies die Arbeitslosenkasse die gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 betreffend Rückforderung erhobene Einsprache ab. D.b Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, mit Schreiben vom 22. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren Nr. 715 24 108). Darin wird die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Vereinigung der beiden hängigen Verfahren beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 eine Rückforderung von Leistungen geltend gemacht werde, obwohl die Prämie über CHF 2'500.-- bereits rechtskräftig mit Verfügung vom 30. Mai 2023 angerechnet worden sei. Diese doppelte Berücksichtigung sei offensichtlich unzulässig. Die Rückforderung dürfe erst erfolgen, wenn über die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2023 rechtskräftig entschieden sei. Weiter sei die Rückforderung unzulässig, weil auf diese Weise Lohnzahlungen auf einen Zeitraum angerechnet würden, in welchem er gar nicht über dieses Einkommen verfügt habe. Die Verwaltungsweisung, auf welche sich die Kasse stütze, führe zu

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stossenden Ergebnissen. Der Rückforderungsbetrag sei zudem viermal so hoch wie der nachträglich erhaltene Lohn. Um solche willkürlichen Resultate zu vermeiden, müsse die Anrechnung nachträglich erhaltener Lohnzahlungen im Zeitpunkt ihrer effektiven Ausrichtung erfolgen. Schliesslich macht er geltend, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen nicht eingehalten worden sei. E.a Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde die Sistierung im Verfahren Nr. 715 24 47 aufgehoben und festgehalten, dass die beiden Verfahren Nr. 715 24 47 und 715 24 108 koordiniert und zusammen behandelt würden. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 im Verfahren Nr. 715 24 47 verweist die Arbeitslosenkasse auf ihren Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. E.b Im Verfahren Nr. 715 24 108 betreffend Rückforderung verweist die Arbeitslosenkasse mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 auf ihren Einspracheentscheid vom 5. März 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren (Verfahren Nr. 715 24 108) ist zu beurteilen, ob die Vor-instanz mit ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2023, welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. März 2024 bestätigt wurde, zu Recht einen Betrag von Fr. 22'498.05 zurückgefordert hat. 3. Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts vom 15. März 2017, 8C_721/2016, E. 2.1 und vom 24. Februar 2014, 8C_469/2013, E. 2). Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 3 mit Hinweisen). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012, 9C_896/2011, E. 4.2 und vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 4.2). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit diversen Hinweisen) 3.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, E. 3.3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 22. Dezember 2010, 9C_621/2010, E. 2.2). 3.3 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse im Jahr 2022 monatliche Taggeldabrechnungen erstellt, welche zweifellos und unbestrittenermassen formell rechtskräftig geworden sind. Da die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse im Jahr 2023 von Bonuszahlungen, welche das Jahr 2022 betrafen, Kenntnis erhalten hat, hat sich der ursprüngliche Sachverhalt aufgrund dieser neuen Tatsache verändert. Folglich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind bzw. ob die Arbeitslosenkasse ihre Taggeldabrechnungen aus dem Jahr 2022 rechtzeitig revidiert hat. 3.4 Vorweg stellt sich die Frage, wann die Arbeitslosenkasse Kenntnis von den Bonuszahlungen für das Jahr 2022 gehabt hat. 3.4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Ausgleichskasse spätestens am 27. April 2023 Kenntnis von den Bonuszahlungen über Fr. 2'500.-- und Fr. 6'000.--. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hat sie den Bonus von Fr. 2'500.-- für den Monat April 2023 berücksichtigt und deshalb einen Anspruch für diesen Monat verneint. Eine Revision der Zahlungen im Jahr 2022 erfolgte damit nicht. Mit der weiteren Verfügung vom 25. Juli 2023 hat die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 30. Mai 2023 aufgehoben und dies damit begründet, dass der Bonus über Fr. 2'500.-anteilmässig im Jahr 2022 berücksichtigt werden müsse. Auch damit wurde jedoch keine Revision der Abrechnungen aus dem Jahr 2022 vorgenommen. Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2023 wurde die Verfügung vom 25. Juli 2023 wieder aufgehoben. Dies entspricht aber ebenfalls nicht einer Revision der Abrechnungen im Jahr 2022. Gestützt auf diese Ausführungen können die Abrechnungen 2022 nicht gestützt auf die Bonuszahlungen über Fr. 2'500.-bzw. Fr. 6'000.-- in Revision gezogen werden. 3.4.2 In Bezug auf die Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 3'557.-- für das Jahr 2022 ergibt sich aus den Akten, dass die Arbeitslosenkasse frühestens am 31. Mai 2023 Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat der Arbeitslosenkasse an diesem Tag um 22.07 Uhr eine E-Mail gesendet, aus welcher diese Bonuszahlung hervorgeht. Da jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass um diese Zeit noch eine Kenntnisnahme durch die Arbeitslosenkasse erfolgt ist, ist von einer Kenntnisnahme am 1. Juni 2023 auszugehen. Selbst wenn aber eine Kenntnisnahme am 31. Mai 2023 angenommen würde, ist die 90-tägige Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2023 am 2. Oktober 2023 abgelaufen, da der 1. Oktober 2023 ein Sonntag war. Damit ergibt sich, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2023 innert der 90-tägigen Revisionsfrist ergangen ist. Zur Auswirkung der Bonuszahlung über Fr. 3'557.-- ist folgendes festzuhalten: Wird dieser Betrag anteilsmässig (Fr. 296.40 pro Monat) berücksichtigt, so ergibt sich zusammen mit dem unbestritten gebliebenen Verdienst von Fr. 9'777.35 insgesamt ein Zwischenverdienst von Fr. 10'073.75 und damit ein Taggeld von Fr. 464.23. Damit ist das Taggeld aus Zwischenverdienst höher als das versicherte Taggeld in der Höhe von Fr. 455.30, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2022 keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen hat. Daran ändert auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts, wonach er nur einen Bonus von gut Fr. 6'000.-- erhalten habe, nun aber über Fr. 22'000.-- zurückzahlen müsse, was willkürlich sei. Dies ist auf das System der Kompensationszahlungen zurückzuführen, welches zur Folge hat, dass kein Anspruch auf Zahlungen besteht, wenn der Zwischenverdienst höher ist als der versicherte Verdienst, was vorliegend der Fall war. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Abrechnungen 2022 zu Recht revidiert hat.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenfalls zu Recht unbestritten geblieben ist die Berechnung des Rückforderungsbetrags in der Höhe von Fr. 22'498.05. 4. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 zu Recht den Betrag von Fr. 22'498.05 zurückgefordert und die dagegen erhobene Einsprache mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. März 2024 abgewiesen hat. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 24 108 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2024 715 24 108 (715 2024 108) — Swissrulings