Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.04.2024 715 23 270/96

29 aprile 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,341 parole·~17 min·5

Riassunto

Vorliegend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um einen fiktiven Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Eine solche lässt sich weder aus Art. 24 AVIG noch aus den massgebenden Bestimmungen der AVIG-Praxis herleiten.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. April 2024 (715 23 270 / 96) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Vorliegend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um einen fiktiven Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Eine solche lässt sich weder aus Art. 24 AVIG noch aus den massgebenden Bestimmungen der AVIG-Praxis herleiten.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandra Joos, pro mente sana, Hardturmstrasse 261, 8005 Zürich

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1973 geborene A.____ meldete sich am 23. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Daraufhin wurde ab 23. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2022 die erste Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet und der Versicherte bezog in der Folge Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 4'822.--. Ab 1. Oktober 2022 stand der Versicherte bei der B.____ in einem unbefristeten Zwischendienstverhältnis. Am 17. Oktober 2022 schlossen die Arbeitgeberin und der Versicherte eine Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in gegenseitigem Einvernehmen per sofort aufgelöst wurde. In der Folge rechnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den gemäss Arbeitsvertrag vom 30. September 2022 vereinbarten monatlichen Bruttolohn (40%-Pensum) von Fr. 2'411.05 (Fr. 2'616.-- : 21,7 x 20) im Rahmen der Taggeldabrechnung für den Monat Oktober 2022 (Abrechnung vom 8. November 2022) als Zwischenverdienst an. Gestützt darauf richtete sie dem Versicherten Fr. 1'505.55 an Arbeitslosenentschädigung aus. Nachdem der Versicherte sich damit wiederholt nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die Arbeitslosenkasse am 7. Februar 2023 eine anfechtbare Verfügung, worin sie im Wesentlichen festhielt, dass die Taggeldabrechnung vom 8. November 2022 korrekt erstellt worden sei. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Sandra Joos, Pro Mente Sana, mit Eingabe vom 1. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, Ziffer 1 und 2 des Einspracheentscheids seien aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2022 neu zu berechnen, unter Anrechnung eines Zwischenverdiensts von Fr. 602.--. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es treffe zu, dass das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom 17. Oktober 2022 per sofort aufgelöst worden sei. Die bis zum 30. Oktober 2022 dauernde Kündigungsfrist sei daher nicht relevant. Die Anrechnung eines fiktiven Zwischenverdiensts von Fr. 2'411.05 sei nicht rechtmässig. Das Gesetz spreche nicht von einem möglichen, sondern von einem effektiv erzielten Zwischenverdienst. Die Hochrechnung auf einen fiktiven Zwischenverdienst sei nicht zulässig, zumal die Hochrechnung auf einen orts- und branchenüblichen Lohn nicht geltend gemacht und auch nicht gerechtfertigt wäre. Er habe ferner auch keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Schliesslich werde nicht bestritten, dass der vorliegende Sachverhalt allenfalls Sanktionen nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nach sich ziehen könnte, je nach Verschulden der versicherten Person an der Arbeitslosigkeit. Indessen liege kein entsprechender Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer vor und ein solcher wäre auch nicht angebracht. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2023 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter der erwähnten Gren-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht im Rahmen der Taggeldabrechnung für den Monat Oktober 2022 einen fiktiven Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 2’411.05 an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 3.2 Beim Vorliegen eines Zwischenverdiensts ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 122 V 367 E. 4). Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste deshalb an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). 4. Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Der Versicherte schloss am 30. September 2022 mit der B.____ einen Arbeitsvertrag, demzufolge mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für die Funktion "Buchhaltung/Mitgliederverwaltung" vereinbart wurde. Der Vertrag sah für das vereinbarte 40%- Pensum ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von Fr. 2'616.-- vor. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 17. Oktober 2022 wurde das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit in gegenseitigem Einvernehmen per sofort aufgelöst. Mit Schreiben vom 1. November 2022 teilte die ehemalige Arbeitgeberin dem Versicherten mit, dass er aus dem Arbeitsverhältnis einen Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 602.-- habe, welcher ihm in der folgenden Woche ausbezahlt werde. In der Taggeldabrechnung vom 8. November 2022 rechnete die Arbeitslosenkasse den gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttolohn in der Höhe von Fr. 2’411.05 (Fr. 2'616.-- : 21,7 x 20) für den Monat Oktober 2022 als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung an. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 wies der Versicherte die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass der in der Abrechnung berücksichtigte Zwischenverdienst von Fr. 2’411.05 nicht korrekt sei. Er

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe im Monat Oktober 2022 lediglich Fr. 602.-- als Zwischenverdienst erhalten. Mit E-Mail vom 26. Januar 2023 bekräftigte der Versicherte seine Auffassung und bat um entsprechende Korrektur der Abrechnung. Daraufhin wurde ihm der Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Aussicht gestellt, welche am 7. Februar 2023 erging. Darin hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Berechnung fest. Am 17. Oktober 2022 sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden. Die Kündigungsfrist betrage während der Probezeit 14 Tage auf Ende der Woche, weshalb das Arbeitsverhältnis frühestens per 30. Oktober 2022 hätte beendet werden können. Der Versicherte habe nur am 3. und 4. Oktober 2022 gearbeitet. In der zweiten Woche habe er weder gearbeitet noch sei er arbeitsunfähig gewesen. In der 3. Woche habe er in die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingewilligt und damit freiwillig auf die Weiterarbeit und die damit verbundenen Lohnzahlungen verzichtet. Im Einspracheentscheid bekräftigte die Arbeitslosenkasse, gemäss Angaben auf der Zwischendienstbescheinigung für den Monat Oktober 2022 sei zum Kündigungsgrund angegeben worden, dass die ehemalige Arbeitgeberin dem Versicherten nicht die Einarbeitungszeit habe bieten können, die er gebraucht hätte. Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei daher nicht opportun gewesen. Demnach sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auf Wunsch der Arbeitgeberin erfolgt, weshalb in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht von einer Kündigung der Arbeitgeberin auszugehen sei. Damit hätte dem Versicherten gegenüber der B.____ ein Lohnanspruch bis Ende Oktober 2022 zugestanden (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 5.1 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden, wie sogleich darzulegen sein wird. 5.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), gilt nach Art. 24 Abs.1 AVIG als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Zwischenverdienst grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden ist und nicht erst bei der Gutschrift oder der Erfüllung der Zahlung (Entstehungsprinzip; BGE 122 V 367 E. 5b). Das Einkommen aus Zwischenverdienst ist mithin jener Kontrollperiode anzurechnen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist, und es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Lohnforderung realisiert hat. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei dem aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.____ realisierten Lohn um Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit handelt. Ferner ist zu Recht nicht streitig, dass das aus dem entsprechenden Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen grundsätzlich im Monat Oktober 2022 als Zwischenverdienst an den Taggeldanspruch anzurechnen ist, wenngleich die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. 5.2.2 Art. 24 Abs. 3 AVIG bestimmt sodann hinreichend klar, dass als Verdienstausfall die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst, gilt. Sinn und Zweck des in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnten Differenzausgleichs bei Zwischenverdienst ist die Förderung der Annahme lohnmässig unzumutbarer Arbeiten; jedoch soll unüblich tiefen Honorierungen dann entgegengetreten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer – im Sinne eines Lohndumpings – einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Diffe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht renz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen. Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet, dass die versicherten Personen, die auf ihrem erlernten Berufsgebiet eine Ersatzarbeit ausüben, wie ausgebildete Angehörige dieses Berufes normal bezahlt werden (BGE 129 V 102 E. 3.2 mi Hinweisen). 5.2.3 Ferner bildet die Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 AVIG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die gesetzliche Grundlage dafür, einen fiktiven berufs- und ortsüblichen Lohn für die geleistete Arbeit als Zwischenverdienst anzurechnen, wenn gänzlich auf eine Lohnzahlung verzichtet wurde (vgl. BGE 129 V 102 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2022, 8C_434/2022, E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit sei einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AVIG gleichzusetzen, wenn ein Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, oder wenn normalerweise nach den Umständen oder den beruflichen und örtlichen Usanzen für die geleistete Arbeit Lohn zu erwarten sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2022, 8C_434/2022, E. 4.2.1). 5.3.1 Von einer solchen Sachlage kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war der Versicherte vor seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung als Sachbearbeiter Rechnungswesen tätig. Rechnet man den gemäss Arbeitsvertrag mit der B.____ vom 30. September 2022 für die Funktion "Buchhaltung/Mitgliederverwaltung" vereinbarten Verdienst von Fr. 2'616.-- auf ein 100%-Pensum hoch, entspricht der somit ermittelte Verdienst in der Höhe von Fr. 6'540.-- durchaus dem orts- und branchenüblichen Lohn für die entsprechende Tätigkeit (vgl. etwa Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020, Sektor "Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen", Spalte Männer >=50 Jahre; ferner https://www.lohnrechner.ch). Der entsprechende Verdienst weicht denn auch nicht wesentlich von dem zuletzt als Sachbearbeiter Rechnungswesen erzielten Verdienst von rund Fr. 7'000.--- (Fr. 4'903.-- bei dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 70%) ab. Eine Hochrechnung auf den orts- und branchenüblichen Lohn kommt demnach nicht in Betracht. Soweit die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung pauschal auf den Umstand verweist, dass der Zwischenverdienst dem orts- und branchenüblichen Lohn entsprechen müsse, ist unklar, worauf sie damit abzielt, zumal sie in der im Streit stehenden Abrechnung für Oktober 2022 keine Berechnung in diesem Sinne vornahm. Vielmehr rechnete sie den vertraglich vereinbarten Verdienst für den Monat Oktober 2022 als fiktiven Verdienst an, wenngleich der Versicherte aufgrund der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung ab 17. Oktober 2022 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu B.____ stand und bis dahin tatsächlich einen Verdienst von Fr. 602.-- erwirtschaftete. Aus Art. 24 Abs. 3 AVIG lassen sich aber keine weiteren Konstellationen für eine fiktive Anrechnung eines bestimmten Einkommens herauslesen. Die vorliegende Konstellation lässt sich auch nicht unter Sinn und Zweck dieser Bestimmung subsumieren. Wie dargelegt (vgl. E. 5.2.2 hiervor), soll mit Art. 24 Abs. 3 AVIG unüblich tiefen Honorierungen entgegengetreten werden. Ferner soll auch verhindert werden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Tätigkeiten mit einem gewissen wirtschaftlichen Wert ausgeübt werden, die normalerweise entlöhnt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2022, 8C_434/2022, E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 In ihrer Vernehmlassung spricht sich die Beschwerdegegnerin namentlich für eine analoge Anwendung der Randziffern C125 und C128 der AVIG-Praxis auf die vorliegende Konstellation aus. Ferner bekräftigt sie, dass der Versicherte unter Einhaltung der Kündigungsfrist einen Lohnanspruch bis zum 30. Oktober 2022 gehabt hätte. Der Versicherte habe in die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags eingewilligt und dadurch ohne entschuldbaren Grund die vorzeitige Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Deshalb habe er die finanziellen Konsequenzen zu tragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich die Anrechnung eines fiktiven Zwischenverdiensts auch nicht mit einer analogen Anwendung der Randziffern C125 und C128 der AVIG-Praxis begründen. Zwar kann ein Zwischenverdienst nicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vergütung angerechnet werden. Rechtsprechungsgemäss gilt ein Zwischenverdienst im Kontext von Art. 24 Abs. 1 AVIG jedoch in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden ist (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Ziffer C125 AVIG- Praxis konkretisiert hierzu, dass der Berechnung des Zwischenverdiensts der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zugrunde zu legen ist. Hierzu würden unter anderem der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile (13. Monatslohn, Gratifikation etc.), auf welche die versicherte Person einen Anspruch habe, gehören. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird sodann erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet. Ziffer C126 ergänzt ferner, dass der 13. Monatslohn oder eine Gratifikation anteilsmässig auf die entsprechenden Kontrollperioden mit Zwischenverdienst umzulegen sei. Sofern der Umfang der Gratifikation während des Zwischenverdienstarbeitsverhältnisses noch nicht bestimmt werden könne, müsse die Arbeitslosenkasse die Gratifikation nach Kenntnisnahme im Verhältnis zu den in den einzelnen Monaten gearbeiteten Stunden auf die Referenzperiode verteilen. Dies bedeute, dass die Arbeitslosenkasse die entsprechenden Abrechnungsperioden neu zu berechnen und eine Rückforderungsverfügung zu erlassen habe. Ziffer C128 AVIG-Praxis sieht für den Fall, dass die versicherte Person während der Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist, vor, dass die arbeitsvertragsrechtlich geschuldete Lohnfortzahlung (Art. 324a ff. OR) als Zwischenverdienst anzurechnen sei. Aufgrund der vorliegenden Aufhebungsvereinbarung hatte der Versicherte ab 17. Oktober 2022 indessen gerade keine weiteren Lohn- und Entschädigungsansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, die in diesem Sinne als Zwischenverdienst angerechnet werden könnten. Hierbei ist daran zu erinnern, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit, auch bspw. während einer aktiven Kündigungsfrist, aufgelöst werden kann, sofern die Arbeitnehmerin während dieser Zeit auf den Lohn verzichtet und die Arbeitgeberin als Gegenleistung auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. In diesem Fall handelt es sich bei einer entsprechenden Aufhebungsvereinbarung um einen zulässigen Vergleich nach Art. 341 OR (vgl. MARCO AEBISCHER, Aufhebungsvereinbarung und Verzichtsverbot im Arbeitsrecht, Zürich/St. Gallen 2023, S. 43 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Entgegen einer weiteren Argumentation der Beschwerdegegnerin ändert daran auch nichts, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts vorliegend ausnahmsweise als Kündigung der Arbeitgeberin gewertet werden könnte. Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass für die Sanktionierung eines möglichen Verschuldens des Versicherten an der vorzeitigen Arbeitslosigkeit

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusätzliche oder andere tatbestandsmässige Voraussetzungen erfüllt sein müssten (zu den einzelnen Sanktionen vgl. Art. 30 AVIG; ferner E. 5.3.3 hiernach). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich somit auch nicht gestützt auf die Randziffern C125 und C128 der AVIG-Praxis rechtfertigen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass auch die AVIG-Praxis keine weiteren Fallgruppen einer fiktiven Hochrechnung des Zwischenverdiensts vorsieht. 5.3.3 Überdies fällt sodann auch Folgendes ins Gewicht: Die Arbeitslosenkasse verweist unter anderem auf die Schadenminderungs- und Schadenverhütungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG. Es trifft zu, dass die versicherte Person nach dieser Bestimmung alles Zumutbare unternehmen muss, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die zuständige Arbeitslosenkasse nach Art. 30 AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Art. 30 AVIG enthält zahlreiche Einstellungstatbestände, worunter unter anderem auch die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (lit. a) oder der Verzicht auf Lohnoder Entschädigungsansprüche gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin (lit. b) fallen. Die Arbeitslosenkasse macht in diesem Sinne wiederholt geltend, dass der Versicherte ohne entschuldbaren Grund die vorzeitige Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Er habe freiwillig auf die Weiterarbeit und zulasten der Arbeitslosenversicherung auf Lohn verzichtet. Im Ergebnis stützt sie mit dieser Argumentation aber stets die von ihr vorgenommene fiktive Aufrechnung des Zwischenverdiensts. Die Frage, ob der vorliegende Sachverhalt einer der vorgenannten Einstellungstatbestände tatsächlich erfüllen würde, kann mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen) nicht überprüft werden und ist vorliegend letztlich nicht von ausschlaggebender Relevanz. Massgebend ist, dass die unentschuldbare Inkaufnahme einer verfrühten Arbeitslosigkeit einen Verstoss gegen die arbeitslosenversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht darstellt, für die das Gesetz – sofern die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden Tatbestands im konkreten Fall erfüllt sind – das Instrument der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Verfügung stellt. Weitere Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor. So beeinflusst beispielsweise ein unbegründeter Lohnverzicht nicht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung als solchen, sondern kann bloss zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen (ARV 1986 N 26 S. 105 E. 3a; vgl. ferner BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 218). 6. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage, um einen fiktiven Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 2’411.05 im Monat Oktober 2022 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Eine solche lässt sich weder aus Art. 24 AVIG noch aus den massgebenden Bestimmungen der AVIG-Praxis herleiten. Indessen wären der Arbeitslosenversicherung andere Instrumente zur Verfügung gestanden, um einen allfälligen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht zu sanktionieren. Die Angelegenheit ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2022 unter Berücksichtigung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des effektiv erzielten Zwischenverdiensts neu berechne. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Art. 61 lit. f ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 5. Januar 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für Verbandsangestellte von gemeinnützigen Organisationen bei durchschnittlichen Fällen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 150.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2022 im Sinne der Erwägungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 23 270/96 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.04.2024 715 23 270/96 — Swissrulings