Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2023 715 23 128 / 210 (715 2023 128 / 210)

21 settembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,491 parole·~12 min·5

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. September 2023 (715 23 128 / 210) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Nachweis der Erfüllung der Beitragszeit wurde nicht erbracht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1964 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. bis 21. November 2022 für die B.____ AG. Am 22. November 2022 meldete er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Stellenvermittlung an und stellte am 24. November 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. November 2022. Am 5. Dezember 2022 setzte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) ihm eine Frist bis 13. Dezember 2022, um fehlende Unterlagen einzureichen, das internationale Formular für seine Erwerbstätigkeit in C.____ auszufüllen und mitzuteilen, was er in der Zeit, in der er keine Arbeitstätigkeit angegeben habe, gemacht habe. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlösche, wenn er

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die sich der Antrag beziehe, geltend gemacht werde. Am 14. Dezember 2022 setzte die Kasse eine weitere Frist bis 22. Dezember 2022 und wies darauf hin, dass die versicherte Person eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht treffe. Ausserdem führte sie aus, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte Person diesen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme. A.____ reichte am 30. November 2022 eine Liste seiner Arbeitgeber in der Schweiz und in C.____ ein und gab mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 die Zeiten an, in denen er in C.____ arbeitslos oder krank gewesen sei. Für den Monat März 2022 reichte er zudem eine Arbeitgeberbescheinigung über die Tätigkeit bei der D.____ AG, ein. In der Folge gingen noch das undatierte Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers betreffend das Arbeitsverhältnisses bei der B.____ AG (Arbeitsverhältnis vom 1. bis 21. November 2022), die Arbeitgeberbescheinigung der B.____ AG, die Lohnabrechnung für dieses Arbeitsverhältnis sowie die U1-Formulare mit ausgewiesenen Zeiten des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit vom 11. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021, 1. Mai bis 2. Mai 2021, 30. Juli bis 14. August 2021 und 1. April bis 31. Juli 2022 der Agentur für Arbeit bei der Kasse ein. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 verneinte die Kasse eine Anspruchsberechtigung ab 22. November 2022 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist (für die Beitragszeit) vom 22. November 2020 bis 21. November 2022. Zur Begründung gab sie an, dass A.____ trotz ihrem Schreiben «Letzte Mahnung» vom 14. Dezember 2022 mit Einreichefrist bis 22. Dezember 2022 die nötige Auskunft nicht erteilt und die erforderlichen Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist eingereicht habe. Aus diesem Grund habe die Kasse die Beitragszeit nicht ermitteln können, so dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweises der Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt werden müsse. Die dagegen von A.____ erhobene Einsprache wies das KIGA als Einspracheinstanz mit Entscheid vom 5. Mai 2023 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 7. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und bat um rechtlichen Beistand. Am 21. Mai 2023 reichte er ausserdem ein Schreiben an die Kasse vom 21. Mai 2023 sowie zwei Belege über ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis bei der E.____ AG im März 2023 ein. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 nahm das Kantonsgericht zum Gesuch um rechtlichen Beistand Stellung und informierte den Beschwerdeführer, dass er eine Rechtsvertretung beiziehen und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen könne. D. Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist erfüllt hat. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn und soweit hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 2.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Rz. B143). Als Beitragsmonat zählt jeder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. November 2020 bis 21. November 2022 gedauert hat. 3.1 Die versicherte Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Sie muss gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung der Arbeitslosenkasse eine Arbeitsbescheinigung ihres bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit geltend, indem sie der Kasse verschiedene Unterlagen, so unter anderem die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, einreicht. Art. 29 Abs. 4 AVIV sieht vor, dass die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine Erklärung, die von der versicherten Person unterschrieben ist, berücksichtigen kann, wenn sie glaubhaft erscheint und wenn die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachweisen kann. 3.2 Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die versicherten Personen haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Frist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Unterlagen weder innert der von der Kasse verlängerten Frist noch später vollständig eingereicht hat. Aufgrund der Unterlagen, die erhältlich gemacht worden sind, hat die Kasse die Erfüllung der Beitragszeit wäh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rend der Beitragsrahmenfrist geprüft und gelangte auf 6,353 Beitragsmonate. Für einen beträchtlichen Zeitraum innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ist der Beschwerdeführer in C.____ als arbeitslos gemeldet gewesen und hat dort gemäss dem U1-Formular, ausgefüllt von der Agentur für Arbeit, bereits für insgesamt sechs Monate Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen. Die Beitragszeiten, die die Arbeitslosenkasse in ihrer Auflistung der Beitragsmonate nennt, können gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nachvollzogen werden. Sogar diesbezüglich sind die Akten allerdings unvollständig. Darüber hinaus lassen sich weitere Beitragszeiten nicht nachweisen, allenfalls können sie aber als glaubhaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 AVIV gelten. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei Aufgabe der Arbeitslosenkasse, weitere Unterlagen zu beschaffen, ist er bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht nämlich vor, dass versicherte Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten treffen. Falls sie diesen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. In Art. 29 Abs. 1 AVIV sind die Unterlagen aufgelistet, die von der versicherten Person der Kasse einzureichen sind, darunter die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (vgl. Ziff. 3.1 hiervor). Die Kasse hat den Beschwerdeführer zur Einreichung der Unterlagen unter detaillierter Auflistung aufgefordert und hat ihm auch eine Nachfrist gesetzt. Sie hat ihn auf seine Pflichten hingewiesen und über die Konsequenzen aufgeklärt, falls die Unterlagen nicht erhältlich gemacht werden können. 4.3 Der Beschwerdeführer hätte zum Nachweis der Erfüllung der Beitragszeit in erster Linie die Arbeitgeberbescheinigungen vorlegen müssen. Er hätte aber beispielsweise auch Lohnabrechnungen oder allfällige Lohnausweise für die einzelnen Arbeitsverhältnisse vorlegen können und ausgehend davon wären allenfalls weitere Nachfragen bei den ehemaligen Arbeitgebern möglich gewesen oder die einzelnen Beitragszeiten hätten gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AVIV als glaubhaft gemacht gelten können. Aus den Akten geht hervor, dass die Arbeitslosenkasse auch selber Nachforschungen bei den ehemaligen Arbeitgebern angestellt und bei ihnen Unterlagen einverlangt hat, dies insbesondere auch noch während des laufenden Einspracheverfahrens. So ist es ihr gelungen, diverse Unterlagen zu den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. Anhand der neuen Unterlagen lässt sich feststellen, dass das Arbeitsverhältnis bei der F.____ nicht schon Ende 2021 geendet hat. Der Beschwerdeführer ist zwar seit 9. Dezember 2021 bei F.____ freigestellt gewesen, das Arbeitsverhältnis ist aber erst auf Ende Februar 2022 aufgelöst worden. Demzufolge würden also zu den 6,353 Beitragsmonaten zwei weitere Beitragsmonate dazukommen, soweit diese verspäteten Angaben überhaupt noch berücksichtigt werden können. Gleich verhält es sich auch für die Tätigkeit bei der G.____ AG für die Zeit vom 10. bis 31. Juli 2022 und bei der H.____ AG vom 13. Juni bis 5. Juli 2022, womit eine Beitragszeit von ungefähr 1 ½ Monaten hinzukommt. Diese späteren Angaben könnten allenfalls im Sinne von Art. 29 Abs. 4 AVIV „als glaubhaft gemacht" berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer diese Anstellungen bereits am 30. November 2022 in seiner Auflistung aufgeführt hat. Aber auch wenn diese Beitragszeiten zusätzlich berücksichtigt werden könnten, würde immer noch eine Beitragszeit von unter zehn Monaten resultieren und die mindestens zwölfmonatige Bei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragszeit wäre immer noch nicht erfüllt. Denn jedenfalls steht fest, dass die in der Anstellungsauflistung vom 30. November 2022 genannte weitere einmonatige Beschäftigung vom 31. Juli bis 30. August 2022 bei der I.____ AG bzw. über die I.____ AG bei einem Arbeitgeber, der auch dem Beschwerdeführer selber nicht bekannt ist, nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 4 AVIV ohne weitere Anhaltspunkte als glaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn der Beschwerdeführer hat selber angegeben, dass ein Arbeitsvertrag mit der I.____ AG gar nicht zustande gekommen ist, und dass er nicht weiss, wer damals sein Arbeitgeber gewesen sein soll. Dieser Monat vom 31. Juli bis 30. August 2022 kann darum nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Selbst wenn jedoch auch dieser Monat noch dazugerechnet würde, wäre die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht. 5. Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine mindestens zwölfmonatige unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Demzufolge hat die Kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. Weitere Detailfragen bezüglich der Beitragszeiten und auch die Fragen, die sich durch den internationalen Bezug mit gleichzeitig bezogener Arbeitslosenentschädigung in C.____ während der schweizerischen Rahmenfrist für die Beitragszeit stellen, können bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 6. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 23 128 / 210 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2023 715 23 128 / 210 (715 2023 128 / 210) — Swissrulings