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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.01.2024 715 23 122 / 09 (715 2023 122 / 09)

17 gennaio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,227 parole·~16 min·5

Riassunto

Die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung infolge des nicht gemeldeten Zwischenverdienstes erfolgte zu Recht.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Januar 2024 (715 23 122 / 09) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung infolge des nicht gemeldeten Zwischenverdienstes erfolgte zu Recht.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1984 geborene A.____ arbeitete vom 1. Juni 2016 bis 31. Januar 2018 bei der B.____ GmbH. Am 27. Dezember 2017 meldete er sich beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 3. Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2018. In der Folge eröffnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 und richtete dem Versicherten basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'000.-- brutto bis Ende Februar 2019 (Abmeldung von der Arbeitsvermittlung) Taggelder aus. Mit Verfügung Nr. XXX/2020 vom 24. September 2020 forderte sie vom Versicherten infolge zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosentaggelder Fr. 3'362.70 zurück. Zur Begrün-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung gab sie an, dass er in den Formularen "Angaben der versicherten Person" der Monate September 2018 bis November 2018 nicht angegeben habe, auch bei der C.____ AG gearbeitet zu haben. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. März 2023 abgewiesen. B. Am 5. Mai 2023 reichte A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung abzusehen. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Arbeitslosentaggelder nicht gegeben seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 7. September 2023 reichte der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Versicherte im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Mai 2023 ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht vom Versicherten einen Betrag in Höhe von Fr. 3'362.70 zurückforderte hat. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattungspflicht knüpft an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (BGE 142 V 259 E. 3.2, 130 V 318 E. 5. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2019, 8C_366/2019, E. 3.1). 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 24. September 2020 aus, der Versicherte habe auf den von ihm unterschriebenen Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate September 2018 bis November 2018 das Arbeitsverhältnis bei der C.____ AG nicht deklariert. Der dort erzielte Zwischenverdienst habe für die drei Monate Fr. 4'570.-- betragen. Die Differenz von Fr. 3'362.70 resultiere aus dem nun nachträglich angerechneten Einkommen und müsse von Gesetzes wegen zurückgefordert werden. 4.2 In seiner Einsprache vom 20. Oktober 2020 (act. 307) führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Angelegenheit mit der verantwortlichen Person der C.____ AG besprochen. Diese habe ihm am Telefon bestätigt, dass die Lohnabrechnungen falsch ausgestellt worden seien. 4.3 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit (seco) den Arbeitslosenkassen jährlich über das lnformatiksystem ASAL (Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen) Dossiers zur erneuten Prüfung melde, wenn in den konkreten Fällen dem Auszug aus dem Individuellen Konto (lK-Auszug, act. 241) entnommen werden könne, dass während dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden sei. In der Folge habe sie bei der Ausgleichskasse einen IK-Auszug des Versicherten eingeholt. Demgemäss habe die C.____ AG ein Einkommen von CHF 4'570.-- für das Jahr 2018 deklariert (IK-Auszug vom 14. Januar 2020). Nach entsprechender Aufforderung habe die C.____ AG am 11. März 2020 eine Arbeitgeberbescheinigung eingereicht. Demnach sei der Versicherte vom 20. September 2018 bis 30. November 2018 bei ihr als Aushilfe auf Abruf tätig gewesen. Gleichzeitig seien auch die Bescheinigungen über Zwischenverdienste für die Monate September

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 bis November 2018 und die dazugehörigen Lohnabrechnungen (September 2018: Fr. 1'320.- Oktober 2018: Fr. 2'000.--, November 2018: Fr. 1250.--) sowie der Lohnausweis für das Jahr 2018 zugestellt worden, welcher auch ein Einkommen von Fr. 4'570.-- ausgewiesen habe. Diese Angaben habe die C.____ AG im Rahmen einer amtlichen Erkundigung am 5. Januar 2023 im Wesentlichen bestätigt. 4.4 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde sinngemäss ein, er sei nie für die C.____ AG tätig gewesen. Er habe vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2018 bei der B.____ GmbH gearbeitet. Diese Gesellschaft führe auch noch eine weitere Firma, die C.____ AG. Entgegen den Angaben auf dem Papier sei D.____ der Chef von beiden Gesellschaften. Dies erkläre das Wissen der C.____ AG über seinen Namen und seine Sozialversicherungsnummer. Die von der C.____ AG eingereichten Zwischenverdienstformulare seien jedoch gefälscht. Er habe D.____ um ein Treffen gebeten, um die Angelegenheit zu besprechen, welches jedoch nicht zustande gekommen sei. Dieser habe ihm aber gesagt, er habe Stress gehabt und werden die Angelegenheit in Ordnung bringen. Zur Untermauerung seiner Aussagen wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er nie einen Arbeitsvertrag mit der C.____ AG abgeschlossen habe. 4.5 In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest und verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 24. März 2023. Des Weiteren führte sie aus, es gehe vorliegend um zwei Firmen, namentlich die B.____ GmbH und die C.____ AG. Erstere sei im Jahr 2012 gegründet worden und habe ihren Sitz in X.____. Seit der Gründung seien als Gesellschafter E.____ und als Geschäftsführer F.____ eingetragen. Es handle sich dabei nachweislich nicht um die Firma von D._____. Die C.____ AG sei im Jahr 2014 gegründet worden und habe ihren Sitz seit 2016 in Y.____. Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift sei seit 2016 D.____. Der Versicherte sei vom 1. Juni 2016 bis 31. Januar 2018 bei der B.____ GmbH tätig gewesen. Die von der B.____ GmbH ausgefüllten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung und das Kündigungsschreiben) seien von F.____ unterzeichnet. Die Arbeitgeberbescheinigung der C.____ AG vom 11. März 2020 habe eine andere Person unterschrieben. Es lägen keine Beweise zu einer allfälligen Verflechtung der beiden Firmen vor. Auch aus dem IK-Auszug gehe hervor, dass in den Beitragsmonaten September 2018 bis November 2018 von der C.____ AG ein Einkommen von Fr.4'570.-- gemeldet und von der Ausgleichkasse eingetragen worden sei. Zusammen mit den Unterlagen, welche die C.____ AG am 11. März 2020 und 5. Januar 2023 eingereicht habe, werde die Arbeitstätigkeit des Versicherten bei der C.____ AG untermauert. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, der IK-Auszug beinhalte einen falschen Eintrag. Es sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht erkennbar, weshalb die Angaben der C.____ AG nicht zutreffen sollten bzw. wissentlich falsch platziert worden seien. Das Fehlen eines Arbeitsvertrags oder von Arbeitszeugnissen stehe der Annahme einer Arbeitstätigkeit des Versicherten bei der C.____ AG von September 2018 bis November 2018 nicht entgegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keine weiteren Schritte unternommen, um das von ihm behauptete Missverständnis aufzuklären. Zusammenfassend sei auf den IK-Auszug und auf die Unterlagen, welche die C.___ AG eingereicht habe, abzustellen. Demnach erweise sich die Rückforderung der zu viel bezahlten Arbeitslosenentschädigung in den Monaten September 2018 bis November 2018 rechtens.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Vorliegend geht es um die Monate September 2018 bis November 2018, für welche die Beschwerdegegnerin einen unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosentaggeldern feststellte und den entsprechenden Betrag zurückforderte. Folgende Unterlagen dazu liegen in den Akten: 5.2 Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2018 gab der Beschwerdeführer an, bei der G.____ GmbH gearbeitet zu haben (act. 176). In den Monat Oktober 2018 (act. 184) und November 2018 habe er nicht gearbeitet (act. 191). Diese Angaben bestätigte er jeweils mit seiner Unterschrift. 5.3.1 Bei den Akten befinden sich Unterlagen, die von der C.____ AG am 11. März 2020 und am 5. Januar 2023 eingereicht wurden (act. 244 - 254). Die C.____ AG bestätigte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. März 2020 (act. 253 f.), dass der Beschwerdeführer vom 20. September 2018 bis 30. November 2018 als Chauffeur Kategorie B im Rahmen einer Aushilfsstelle auf Abruf angestellt gewesen sei. Aus den eingereichten Abrechnungen für die hier massgebenden Monate (act. 245, 247 und 251) und dem Lohnausweis für das Jahr 2018 vom 7. Januar 2019 (act. 250) ergibt sich der dem Beschwerdeführer in der Zeit von September 2018 bis November 2018 ausgerichtete Lohn von Fr. 4'570.-- brutto. 5.3.2 Dem IK-Auszug vom 16. Januar 2020 (act. 241) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September 2018 bis November 2018 bei der C.____ AG angestellt gewesen sei und ein Einkommen von Fr. 4'570.-- erzielt habe. 5.3.3 Am 5. Januar 2023 bestätigte der Geschäftsführer der C.____ AG, D.____, im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten amtlichen Erkundigung, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September 2018 bis November 2018 als Aushilfe im Betrieb gearbeitet habe. Er bestritt jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach versehentlich falsche Lohnabrechnungen ausgestellt worden seien. Zur Kritik des Beschwerdeführers, dass die angegebenen Einsätze im November 2018 unzutreffend seien, hielt der Geschäftsführer fest, dass nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne, ob die angegebenen Tage im November 2018 korrekt seien. Eventuell habe sich der Mitarbeiter, der die Zwischenverdienstformulare ausfülle, in der Kalenderwoche geirrt. 6.1 Vorliegend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass seine Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate September 2018 bis November 2018 jeweils korrekt seien. Demnach habe er im Monat September 2018 bei der Firma G.____ GmbH im Zwischenverdienst gearbeitet. In den Monaten Oktober 2018 und November 2018 sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Diese Aussagen widersprechen den Angaben im IK- Auszug (act. 241), wonach der Versicherte von September 2018 bis November 2018 bei der C.____ AG ein Einkommen von Fr. 4'570.-- erzielt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich beim IK-Auszug um eine öffentliche Urkunde handelt (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich Basel Genf 2020, 4. Auflage, Art. 43 Rz. 37), von deren Richtigkeit solange auszugehen ist, bis das Gegenteil nachgewiesen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Die Beweiskraft der IK-Eintragungen entspricht denn auch derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich Basel Genf 2020, 4. Auflage, Art. 30ter Rz. 1). Vorliegend gibt es keine Hinweise, dass der IK-Eintrag in Bezug auf die Angaben der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ AG für das Jahr 2018 falsch ist. Deshalb ist von dessen Richtigkeit auszugehen. Zudem bestätigte die C.____ AG in ihren Schreiben vom 11. März 2020 und vom 5. Januar 2023 die Richtigkeit dieses IK-Eintrags. Demnach habe der Beschwerdeführer in der hier interessierenden Zeit von September 2018 bis November 2018 bei ihr gearbeitet und den angegebenen Lohn erhalten. Auch diese Ausführungen erscheinen gesamthaft widerspruchsfrei und glaubwürdig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen in den Formularen gemachten Angaben in den Monaten September 2018, Oktober 2018 und November 2018 bei der C.____ AG tätig war und Einkommen erzielte. 6.2.1 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ändert daran nichts. Er macht zunächst geltend, in der vorliegenden Angelegenheit gebe es ein Missverständnis, denn er habe erst nach Erlass der Rückforderungsverfügung erfahren, dass die C.____ AG eine weitere Firma seiner früheren Arbeitgeberin, der B.____ GmbH, sei. Beide Firmen würden D.____ gehören. Diese Auffassung trifft nicht zu und widerspricht dem Handelsregistereintrag, wonach die im Jahr 2012 gegründete B.____ GmbH ihren Sitz in X.____ hat und als Gesellschafter E.____ und als Geschäftsführer F.____ eingetragen sind. Die im Jahr 2014 gegründete C.____ AG hat seit 2016 ihren Sitz in Y.____ und D.____ ist als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Demnach kann der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem übersieht er, dass die Frage auf dem Formular betreffend den Zwischenverdienst dahingehend lautete, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe und nicht, welcher Person eine Firma gehörte. Insofern kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein vorheriger Arbeitgeber sei bei der C.____ AG involviert, keine Relevanz zu. Weiter erläutert der Beschwerdeführer auch nicht näher, inwiefern ein Missverständnis vorliegen sollte. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nichts, was auf einen Irrtum hinweisen würde. Wie die Arbeitslosenkasse in ihrem Einspracheentscheid denn auch zutreffend darlegte, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, jegliche Arbeitstätigkeit zu melden. Dies umso mehr, als auf jedem Formular ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit, die eine Person während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführe, zu melden sei. Zudem seien zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzubezahlen. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diesen Pflichten nicht hätte nachkommen können bzw. inwiefern das behauptete Missverständnis ihn an seiner Meldepflicht gehindert hätte. 6.2.2 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers gehen ins Leere. So bleibt unklar, inwiefern ihm ein Nachteil daraus erwachsen solle, dass in der Arbeitgeberbescheinigung und in den Zwischenverdienstbescheinigungen der C.____ AG vom 11. März 2020 nur sein Familienname und nicht auch sein Vorname angegeben wurde. Unbegründet ist auch die Kritik, wonach die C.____ AG in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 11. März 2020 die H.____ als Pensionskasse des Betriebs angegeben habe. Er habe sich bei der H.____ informiert und nur die Austrittsbestätigung der B.____ GmbH per Ende Januar 2018 erhalten. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass er während seiner Tätigkeit bei der C.____ AG kein bvg-pflichtiges Einkommens erzielte, weshalb diese keine Beiträge an die H.____ entrichten musste. Auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Angaben der C.____ AG in der Bescheinigung über den Zwischenverdienst des Monats November 2018 mit den Daten seiner Teilnahme

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht an einer arbeitsmarktlichen Massnahme kollidieren würden, kann er unter Berücksichtigung der Angaben im IK-Auszug für das Jahr 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits mehrfach erwähnt, entsprechen diese Zahlen genau jenen, welche der Beschwerdegegnerin durch die Firma C.____ AG gemeldet und im IK-Auszug vermerkt wurden. Es ist daher solange von deren Richtigkeit auszugehen, bis das Gegenteil nachgewiesen ist (vgl. oben E. 6.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, weshalb die C.____ AG ein nicht ausbezahltes Einkommen bei der Ausgleichskasse hätte melden sollen. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht daher insgesamt fehl. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr nachträglich ermittelten Einkommen als Zwischenverdienst qualifizierte. Die den Zeitraum von September 2018 bis November 2018 betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren, erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da der Zwischenverdienst im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers einzubeziehen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin muss deshalb zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Beschwerdeführers zurückfordern. Die Höhe der ermittelten Rückforderung ist weder bestritten noch drängt sich mit Blick auf die Akten eine Korrektur des ermittelten Betrags auf. 6.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der ab 1. Januar 2021 gültigen, hier anwendbaren Fassung (Art. 82a ATSG) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 6.4.2 Nach einem entsprechenden Hinweis des seco vom 6. Januar 2020 (act. 240) unterzog die Arbeitslosenkasse die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers einer nochmaligen Überprüfung. Sie holte in der Folge den IK-Auszug des Beschwerdeführers ein (act. 241) und stellte fest, dass dieser im Jahr 2018 bei der Firma C.____ AG beschäftigt war. Indem sie mit Verfügung vom 24. September 2020 die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückforderte, wahrte sie die dreijährige wie auch die fünfjährige Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die erbrachten Leistungen zurückfordern. Da auch der Rückforderungsbetrag korrekt ermittelt wurde und dieser der Höhe nach vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erweist sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2020 angeordnete Rückforderung im Umfang von Fr. 3'362.-- als rechtens. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Unter diesen Umständen erübrigt sich

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zudem die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 70. September 2023 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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