Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. August 2022 (715 22 32 / 192) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Hinreichender Nachweis des Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten; Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Abklärung der Widersprüche hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Andrina Lang
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1989 geborene A.____ war zuletzt für die B.____ GmbH als deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am 3. August 2021 mit einer Kündigung beziehungsweise mit dem Konkurs des Unternehmens. Mit Gesuch vom 15. September 2021 stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2021.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 19. November 2021 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 ab. Zur Begründung brachte sie vor, der Lohnfluss sei während der Rahmenfrist vom 26. August 2019 bis 25. August 2021 nicht nachgewiesen und die Höhe des versicherten Verdienstes könne nicht festgestellt werden. Somit habe der Versicherte die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes nicht erreicht. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab dem 26. August 2021 die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder auszuzahlen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Lohnfluss in ausreichender Höhe genügend nachgewiesen und somit die erforderliche Beitragsdauer erreicht habe. C. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, da der Versicherte den erforderlichen Lohnfluss aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH nicht zu beweisen vermöge.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2022 ist deshalb einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit dem Leisten von Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 2.2.3 In BGE 131 V 444 präzisierte das EVG, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung, diene der Verhinderung von Missbräuchen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch bei Bestehen von erfolgten Zahlungen des Arbeitgebers, welche als Lohn bezeichnet oder auf
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein als Lohnkonto definiertes Konto überwiesen wurden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.2.2). 2.2.4 Gemäss präzisierender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden kann, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht kurzerhand abzulehnen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06 und vom 6. März 2007, C 111/06). Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.1 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen – in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: SZS 2005, S. 138 f.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Daher hat die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis ALE, Rz. B32 und B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bankoder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (IK-Auszug) als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem IK-Auszug, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person, die ja eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss (AVIG-Praxis ALE, Rz. B148). Hierbei ist immer der Einzelfall zu untersuchen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 133) 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2020 MV Nr. 3, E. 3.3.1). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozi-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es nach dem Gesagten Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 26. August 2021 mangels Erfüllens der erforderlichen Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Versicherten mit dem fehlenden Nachweis eines Lohnflusses, da hinsichtlich einer Lohnzahlung keine Post- oder Bankbelege vorhanden seien. Ihrer Auffassung nach handle es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend die Lohnzahlungen lediglich um Parteibehauptungen, da diese überwiegend vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift selbst ausgestellt und unterzeichnet worden seien. Ferner stünden die gemachten Angaben im Widerspruch zueinander. Gemäss den monatlichen Abrechnungen habe der Nettolohn im Jahr 2020 Fr. 5’221.45 betragen, während auf dem Lohnausweis von 2020 ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 69'899.-- bescheinigt worden sei. Ebenso weiche der bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft deklarierte Bruttolohn per 1. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 67'600.-- vom in der Steuererklärung deklarierten Bruttolohn 2020 in der Höhe von Fr. 70'658.-- um Fr. 3'058.-- ab. Eine weitere Diskrepanz bestehe zwischen den Angaben der Arbeitgeberbescheinigung und dem Vorsorgeausweis 2020. 5.2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Löhne an alle Arbeitnehmer jeweils in bar ausbezahlt worden seien, weshalb es keine Post- oder Bankauszüge gebe. Einem solchen Nachweis gleichwertig sei seiner Ansicht nach jedoch das in der Buchhaltung für jeden Mitarbeiter separat geführte Lohndurchlaufkonto. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe die AHV-Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 für alle Mitarbeiter und ihn als Inhaber beglichen. Da er aufgrund des Konkurses nicht mehr auf die Geschäftskonten zugreifen könne, sei die Bezahlung der ausstehenden Beträge für das Jahr 2021 unmöglich. Hinsichtlich der Diskrepanz zwischen Arbeitgeberbescheinigung und Vorsorgeausweis 2020 erklärt er, letztere hätten korrigiert werden müssen, da die alte Buchhaltung die Lohnsumme bei der Sammelstiftung
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ falsch deklariert habe. In der Folge habe er versehentlich ebenfalls diese falsche Summe in seiner Steuererklärung angegeben. 5.2.2 Als Nachweis für die geltend gemachten Lohnsummen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein. Hierbei fällt auf, dass die geltend gemachten Lohnzahlungen für die Jahre 2019 und 2020 seitens des Beschwerdeführers teilweise in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen wurden. Die am 27. September 2021 eingereichten und unterzeichneten Abrechnungen weisen für das Jahr 2019 und 2020 einen Bruttolohn von monatlich Fr. 6'100.-- aus. Am 29. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse nicht unterzeichnete Abrechnungen zu, welche für das Jahr 2019 einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 5'200.-- und ab dem Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 6'125.-- beinhalten. Der jeweilige Bruttojahreslohn 2019 und 2020 ist im Vorsorgeausweis, im IK-Auszug, in der korrigierten Arbeitgeberbescheinigung, im Lohndurchlaufkonto, im Lohnausweis und in der AHV-Lohnbescheinigung jeweils in gleicher Höhe ausgewiesen und beläuft sich im Jahr 2019 auf Fr. 67'600.-- und im Jahr 2020 auf Fr. 79'625.--. Nicht übereinstimmend, aber auch nicht stark voneinander abweichend, sind die gemachten Angaben zum Nettoeinkommen in den jeweiligen Steuererklärungen im Vergleich zu denjenigen in den Lohnausweisen beziehungsweise Lohnabrechnungen. So beträgt das steuerbare Nettoeinkommen für das Jahr 2019 Fr. 59'695.--, während gemäss Lohnausweis desselben Jahres der Nettolohn bei Fr. 59'830.-- liegt. Die Steuererklärung für das Jahr 2020 beinhaltet ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 70'658.--, wobei der entsprechende Lohnausweis einen Nettolohn von Fr. 69'899.-- ausweist. 6.1 Dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der Gesellschaft im Januar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der B.____ GmbH eingetragen ist und sämtliche Stammanteile von Fr. 20'000.-- hält. Folglich hatte der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, weshalb er einerseits das Innehaben einer beitragspflichtigen Beschäftigung sowie andererseits einen Lohnfluss darzulegen hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Aufgrund der nachweislich stets einbezahlten sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und eingereichten Arbeitsverträge ist das Anstellungsverhältnis zwischen der B.____ GmbH und dem Beschwerdeführer für den vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 3. August 2021 genügend belegt. Seit dem 3. August 2021 befindet sich die B.____ GmbH in Liquidation, weshalb der Beschwerdeführer keine Einflussmöglichkeiten mehr auf die Geschicke der Gesellschaft hat. Demzufolge ist unbestritten, dass im genannten Zeitraum eine unselbständige Tätigkeit vorlag und dem Beschwerdeführer seit der Konkursanmeldung überdies keine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.____ GmbH mehr zukommt. Da der Beschwerdeführer die B.____ GmbH jedoch beherrschte und gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer war, sind an den Beweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung und den Lohnfluss erhöhte Anforderungen zu stellen. 6.2 Wie hiervor in Erwägung 2.4.2 erwähnt, ist beweismässig das stärkste Indiz für den Bestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Nachweis des Lohnflusses. Soweit die Überweisung eines Lohnbetrags durch den Arbeitgeber auf ein Konto des Arbeitnehmers mittels entsprechenden Kontoauszugs nachgewiesen ist, ist eine beitragspflichtige Beschäftigung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht im entsprechenden Umfang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da anzunehmen ist, dass ohne entsprechende Arbeitsleistung auch keine Zahlung erfolgen würde. Im vorliegenden Fall weisen die Kontounterlagen der B.____ GmbH keine Lohnüberweisungen auf ein Konto des Beschwerdeführers aus. Solche Überweisungen werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Er macht vielmehr geltend, dass sämtliche Lohnauszahlungen in bar erfolgt seien. Zwar findet sich in den Kontounterlagen der B.____ GmbH auch anderweitig kein Hinweis auf Lohnzahlungen. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass keine Lohnzahlungen in bar erfolgt sind. Angesichts der Tatsache, dass einige Arbeitnehmer schriftlich bestätigt haben, sie hätten ihren Lohn im Jahr 2019 und/oder 2020 bar ausbezahlt erhalten, erscheint seine Aussage plausibel und nachvollziehbar. Dennoch ist festzustellen, dass keine objektiven Beweise für die exakte Höhe der geltend gemachten Lohnzahlungen in bar vorliegen, da der Beschwerdeführer teilweise verschiedene Beträge ausgewiesen hatte (vgl. E. 2.4.1 und 5.2.2 hiervor). 6.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Ablehnungsentscheid massgeblich auf den Umstand der teilweise uneinheitlich ausgewiesenen Lohnbeträge. Statt darüber hinaus beim Beschwerdeführer nach den möglichen Ursachen hierfür zu fragen, kommt sie zum Schluss, dass anhand der vorliegenden Unterlagen der versicherungsrechtlich relevante Lohnfluss nicht nachgewiesen werden könne. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist zu beanstanden. Es liegen keine Zweifel am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der B.____ GmbH und dem Beschwerdeführer vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann deshalb mit Verweis auf die uneinheitlich ausgewiesenen Beträge nicht das Vorhandensein des Lohnflusses verneint werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die geleistete Arbeit eine entsprechende Entlöhnung entrichtet wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss lediglich mit genügender Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass tatsächlich Lohn bezogen und der monatliche Mindestverdienst von Fr. 500.-- erreicht worden ist (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Dies legt der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Unterlagen genügend glaubhaft dar. Zwar liegen einige Differenzen und Unklarheiten betreffend die effektive Lohnhöhe vor, jedoch weichen die einzelnen, nicht übereinstimmenden Beträge nicht stark voneinander ab (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass es für die uneinheitlichen Beträge eine Erklärung gibt. Bei solchen Unstimmigkeiten wäre es gemäss geltendem Untersuchungsgrundsatz Aufgabe der Arbeitslosenkasse gewesen, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer oder der involvierten Treuhänderin, der D.____ GmbH, den Sachverhalt weiter abzuklären, um die tatsächliche Höhe des versicherten Verdienstes zu ermitteln. Im Übrigen stimmen die Ausweise weitestgehend überein. Weiter ist unwahrscheinlich, dass die Angestellten des Beschwerdeführers teils gut bezahlt wurden, während er sich selbst keinen Lohn ausgerichtet hätte. Demnach ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich gegeben. 6.4 Schliesslich überzeugt weder das Argument, der Beschwerdeführer hätte keine Beweggründe für eine Barauszahlung gehabt, da er ein Privatkonto habe, noch der Hinweis auf die unklare Zweifachzahlung im Dezember 2020. Unabhängig davon, ob die Angestellten ein Privatkonto besitzen, steht es dem Arbeitgeber frei, den Lohn bar auszuzahlen. Überweisungen auf ein Gehaltskonto des Arbeitnehmers entsprechen lediglich der Üblichkeit (KUPFER BUCHER,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht a.a.O., S. 134 mit Hinweis). Eine solche Barzahlung wird sodann auch von anderen Angestellten bestätigt (vgl. E. 6.2 hiervor). Hinsichtlich der unklaren Zweifachzahlung im Dezember 2020 besteht die Möglichkeit, dass es sich hierbei um den ausbezahlten 13. Monatslohn handelt, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2020 Anspruch hat. 6.5 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer den Lohnfluss im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 26. August 2019 bis 25. August 2021 rechtsgenüglich belegt hat und die erforderliche Beitragszeit erfüllt. Die Arbeitslosenkasse hat daher zu Unrecht die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. August 2021 abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2021 ist folglich aufzuheben. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Abklärung der Widersprüche hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bestehen diesbezüglich weiterhin Unklarheiten, so wirken sich diese zu Ungunsten des Versicherten aus (vgl. E. 2.2.4 hiervor). In der Folge hat die Vorinstanz entsprechend den Abklärungen neu über die Sache zu verfügen. Die Beschwerde vom 26. Januar 2022 wird in diesem Sinne gutgeheissen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte die erforderliche Beitragszeit erfüllt. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung und Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht