Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.02.2023 715 22 260 / 60 (715 2022 260 / 60)

24 febbraio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,465 parole·~17 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Februar 2023 (715 22 260 / 60) ___________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Lea Haidlauf

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Anton von Blarerweg 2, Postfach 289, 4147 Aesch BL

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A.1 Der 1962 geborene A.____ meldete sich am 6. Dezember 2021 im Rahmen eines Vollpensums zur Arbeitsvermittlung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Landschaft (RAV) an und erhob ab diesem Datum bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse. Anlässlich eines Beratungsgespräches mit dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA), wurde A.____ am 17. Februar 2022 darüber informiert, dass er dem Besuch einer arbeitsmarktlichen Beschäftigungsmassnahme zugewiesen worden sei. Er müsse sich bis spätestens am 28. Februar 2022 bei der durchführenden Institution

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwecks Bewerbung für eine vorübergehende Beschäftigung mit einem Pensum von 90 % melden sowie die notwendigen Unterlagen für ein Bewerbungsgespräch bereitstellen. A.2 Gemäss Zuweisungsrückmeldung der Massnahme durchführenden Institution vom 2. März 2022 habe sich A.____ nicht gemeldet. Mit Schreiben vom 3. März 2022 wurde er vom KIGA aufgefordert, zum Nichtantritt der angeordneten Massnahme Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam A.____ nicht nach. A.3 Mit Verfügung vom 17. März 2022 stellte das KIGA A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung für 22 Tage vorübergehend in seiner Anspruchsberechtigung zum Bezug von Taggeldleistungen der ALV ein. Zur Begründung brachte es vor, es läge kein entschuldbarer Grund für den sanktionslosen Nichtantritt der angeordneten Massnahme vor. Daran hielt auch die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 8. August 2022 fest. B. Am 14. September 2022 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dieter von Blarer, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 8. August 2022. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei von Sperrtagen abzusehen. Eventualiter sei die Anzahl Sperrtage angemessen zu reduzieren. Zusätzlich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die Vorgehensweise des KIGA sei nicht angemessen gewesen. Er könne zusätzlich zu seinen fehlenden Deutschkenntnissen weder richtig lesen noch schreiben und weise erhebliche Defizite in der Bewerbungskompetenz auf. C. In der Vernehmlassung vom 28. September 2022 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 10. November 2022 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dieter von Blarer als Rechtsvertreter.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom 14. September 2022 zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei einem Taggeldanspruch von Fr. 137.55 und einer Einstelldauer von 22 Tagen liegt der Streitwert bei Fr. 3’026.10 und damit in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20’000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge Nichtantritts der angeordneten Massnahme und somit wegen Nichtbefolgens einer Weisung am 8. August 2022 zu Recht für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person hat die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit überprüft werden kann, ob sie ihrer Pflicht zur Stellensuche hinreichend nachkommt und vermittlungsfähig ist (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 28 ATSG; AVIG-Praxis ALE B315). 3.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung eines Sanktionstatbestands kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Diese sog. Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismäs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 882). 3.3 In Art. 30 Abs. 1 AVIG werden die Einstellungstatbestände genauer umschrieben. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG kann die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 847). Im Übrigen hat Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Funktion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019, 8C_40/2019, E. 5.2 mit Hinweisen). Unter den Begriff Kontrollvorschriften fallen namentlich auch die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG) und die eigentlichen Kontrollvorschriften (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 ff. AVIV). Mit Weisungen sind vor allem die in Art. 17 Abs. 3 und 5 AVIG erwähnten Anordnungen der zuständigen Amtsstelle gemeint (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 852). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall das Gericht – dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5. Den Akten ist folgender entscheidrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer arbeitete in einem Zwischenverdienst mit einem 50 %-Pensum bei der B.____ GmbH und meldete sich am 6. Dezember 2021 im Rahmen eines Vollpensums zur Arbeitsvermittlung beim RAV an und erhob Anspruch auf Taggeldleistungen der ALV. Er wies in der aktuellen Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen versicherten Verdienst von CHF 3'732.00 aus. Anlässlich eines Beratungsgespräches mit dem KIGA am 17. Februar 2022 wurde er darüber informiert, dass er dem Besuch einer arbeitsmarktlichen Beschäftigungsmassnahme zugewiesen worden sei. Aus dem Verlaufsprotokoll (vgl. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin) ist ersichtlich, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt einen Übersetzer hatte organisieren können. In der Folge wurde er am 18. Februar 2022 angewiesen, sich bis spätestens am 28. Februar 2022 bei der genannten Ansprechperson der Massnahme durchführenden Institution zwecks Bewerbung für eine vorübergehende Beschäftigung mit einem Pensum von 90 % zu melden sowie die notwendigen Unterlagen für ein Bewerbungsgespräch bereitzustellen. Dieser Aufforderung sei er jedoch gemäss Zuweisungsrückmeldung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom 3. März 2022 vom KIGA aufgefordert, zum Nichtantritt der angeordneten Massnahme Stellung zu nehmen, was er wiederum nicht tat. In der Beschwerde legte er dar, dass er dies aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und seiner gesundheitlichen Situation und jener seiner Kinder unterlassen habe. Seitdem er sich in der Fachberatung Migration des Ausländerdienstes Baselland befinde, sei es zu keinen Einstelltagen mehr gekommen. 6. Vorab zu beurteilen ist die Rechtmässigkeit der am 18. Februar 2022 erteilten Weisung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Dezember 2021 keine Arbeitsbemühungen eingereicht und sich zudem nur ungenügend über die von ihm erwartete Mitwirkungspflicht informiert hatte. Aufgrund der bisherigen Reintegrationsbemühungen erachtete es das KIGA als sinnvoll, dass dem Beschwerdeführer eine engere Begleitung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie eine Tagesstruktur geboten werden sollte. Dabei wurde beabsichtigt, ihn einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim C.____ zuzuweisen. Diese Anordnung entspricht den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 AVIG und Art. 17 Abs. 3 AVIG. Das Programm beinhaltet die Bewerbungsunterstützung und die vorübergehende Gewähr einer Perspektive gebenden, begleiteten Tagesstruktur. Dabei können arbeitslosenversicherungsrechtlich elementare Ziele verfolgt und die Erfüllung der Schadenminderungspflicht der versicherten Person überprüft werden. Zudem werden die Fähigkeiten zur Teambildung und –integration vertieft und neu angeeignet. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der fehlenden Bewerbungskompetenz entschied das KIGA, den Beschwerdeführer einer Beschäftigungsmassnahme zuzuweisen. Die Weisung, eine arbeitsmarktliche Beschäftigungsmassnahme zu besuchen, erfolgte unter Berücksichtigung des beruflichen Curriculums und der definierten Wiedereingliederungsstrategie zum Vorteil des Beschwerdeführers. Unter Einbezug der vorstehenden Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass das KIGA

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beschwerdeführer einer arbeitsmarktlichen Beschäftigungsmassnahme zuwies; diese erfolgte somit zu Recht. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für den Verstoss gegen die Zuweisung vom 18. Februar 2022 durch Nichtantritt der angeordneten Massnahme vorlagen. 7.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, er habe aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse und seines strukturellen Analphabetismus nicht verstanden, was die Beschwerdegegnerin von ihm verlangt habe, vermag nicht zu überzeugen. Bereits im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 17. Februar 2022 wurde er darüber informiert, dass er dem Besuch einer arbeitsmarktlichen Beschäftigungsmassnahme zugewiesen worden sei. Zudem wurde er in den vorangegangenen Beratungsgesprächen mit dem KIGA jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass er sich eine Übersetzungshilfe suchen müsse. Dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 17. Februar 2022 ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer einen Übersetzer habe organisieren können. Wieso er diesen bei Erhalt der Weisung vom 18. Februar 2022 nicht beizog, ist unklar und wird nicht plausibel begründet. Soweit er sinngemäss auf seine und die gesundheitliche Situation seiner Kinder hinweist, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre es ihm auch zumutbar gewesen, mithilfe einer Übersetzungsmaschine oder Nachfragen bei Bekannten oder dem Arbeitgeber die Zuweisung zu verstehen. Mit Schreiben vom 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, zum Nichtantritt der angeordneten Massnahme Stellung zu nehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, also nach zweimaligem Erhalt eines behördlichen Schreibens, hätte er seine Übersetzungshilfe beiziehen oder dem KIGA mitteilen müssen, dass er das Schreiben und die Zuweisung nicht verstehe. Eine solche Mitteilung an das KIGA wäre ihm zweifellos möglich und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angezeigt gewesen. Unter Berücksichtigung, dass seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV im Dezember 2021 im Rahmen einer Wiederanmeldung erfolgte, dem Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten bereits bekannt waren und da er sich über seine eigenen Sprachdefizite von Anfang an bewusst war, liegt mit den Sprachdefiziten kein entschuldbarer Grund für den Verstoss gegen die Zuweisung vor. 7.3 Der Beschwerdeführer begründet den Nichtantritt zur Beschäftigungsmassnahme auch mit seiner gesundheitlichen Situation und jener seiner Kinder. Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr der Stellenantritt bzw. die Zuweisung zu einer Beschäftigungsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (sinngemäss BGE 124 V 234 E. 4b/bb). Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unzumutbarkeit der Zuweisung zu einer Beschäftigungsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt ist. Der Beschwerdefüh-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer reichte bis anhin weder einen Arztbericht oder ein -zeugnis ein noch ging er in seiner Beschwerde substantiiert auf seine gesundheitliche Situation ein. Zudem ging der Beschwerdeführer im besagten Zeitpunkt einer Beschäftigung im Rahmen von 50 % bei der B.____ GmbH nach, was seine allenfalls vorhandenen gesundheitlichen Probleme relativiert. Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Antritt der Beschäftigungsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen zumutbar war. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorgehensweise des KIGA unangemessen sei und auch keine Sanktionen angedroht worden seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde wegen seiner Lese- und Schreibschwäche sowie den mangelnden Sprachkenntnissen das Vorgehen vor Erhalt der schriftlichen Zuweisung im Rahmen des Beratungsgesprächs unbestrittenermassen mündlich erklärt. Zudem hatte er die Gelegenheit, im selben Zeitpunkt allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Diese Vorgehensweise kann in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht als angemessen angesehen werden. Des Weiteren kannte er das Vorgehen des KIGA aufgrund von vorangegangenen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung bereits. Deshalb musste ihm bewusst gewesen sein, dass es bei Nichteinhaltung der Weisungen zu Sanktionen kommen würde, mit denen er bereits mehrfach (vgl. Verfügungen vom 25. Januar 2022 und 15. Februar 2022) belegt wurde. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5 Vorliegend steht weiter unbestritten fest, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Februar 2022 den Beschwerdeführer über die Zuweisung zum Besuch einer arbeitsmarktlichen Beschäftigungsmassnahme mündlich informiert hatte. In der Zuweisung vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer dann zusätzlich noch schriftlich angewiesen, sich bis spätestens zum 28. Februar 2022 bei der Massnahme durchführenden Institution zu melden. Dieser Anweisung sowie auch der Aufforderung vom 3. März 2022, zum Nichtantritt der angeordneten Massnahme Stellung zu nehmen, kam der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nach. Im Sinne des vorstehend Ausgeführten liegt kein entschuldbarer Grund dafür vor, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Massnahme nicht angetreten hat. Der Tatbestand der Nichtbefolgung einer Weisung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist daher erfüllt. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz zu Recht erfolgt. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt wurde. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c)

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschulden. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala ist zunächst grundsätzlich vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstelltagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden der versicherten Person besonders schwer wiegt, anderseits eine angemessene Reduktion beim Vorliegen von Milderungsgründen. Sachgerechte Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen (BGE 123 V 153 E. 3c). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das kantonale Versicherungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Es darf aber sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d). 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Verhalten des Versicherten bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für den Monat März 2022 als mittelschweres Verschulden qualifiziert und sich auf Punkt 3.C der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) gestützt, wonach bei erstmaligem, unentschuldigtem Nichtantritt eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung eine Einstellung im Rahmen von 21 bis 25 Tagen vorgegeben wird. Die Beschwerdegegnerin ist mit Verweis auf BGE 123 V 150 vom Mittelwert ausgegangen. Die Einstelldauer ist gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen zu erhöhen, wenn die versicherte Person innerhalb der letzten zwei Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Rahmenfrist bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2022 für 7 Tage und mit Verfügung vom 15. Februar 2022 für 3 Tage aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Dieser Umstand ist verschuldensschärfend zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung ist zugunsten des Beschwerdeführers verschuldensmindernd berücksichtigt worden, dass er einem Zwischenverdienst in einem reduzierten Pensum von 50 % bei der B.____ GmbH nachgegangen ist. Weitere verschuldensmindernde oder schärfende Umstände sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der verschuldensmindernden und schärfenden Umstände verfügte das KIGA 22 Einstelltage. Diese 22 Einstelltage befinden sich im mittleren Bereich des aufgeführten Spektrums von 16 bis 30 Tage bzw. im unteren Bereich des von der AVIG-Praxis ALE vorgegebenen Rahmens von 21 bis 25 Tagen. Da keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine weitere Reduktion rechtfertigen würden, besteht kein Grund in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände erweist sich die Sanktionshöhe daher als vertretbar und ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung mit 22 Einstelltagen nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 10.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Verfügung vom 10. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt, weshalb dieser aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, [Tarifordnung]). Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 15. November 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7.33 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 45.60. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'628.70 (7.33 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 45.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

10.3 Der Beschwerdeführer wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'628.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 22 260 / 60 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.02.2023 715 22 260 / 60 (715 2022 260 / 60) — Swissrulings