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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.04.2022 715 22 2/85

22 aprile 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,011 parole·~10 min·3

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. April 2022 (715 22 2 / 85) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Eine mittels E-Mail erhobene Einsprache erfüllt die formellen Vorgaben an eine Einsprache nicht. Mangels Einreichung einer formgültigen Einsprache innert angesetzter Nachfrist ist die Einspracheinstanz deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) A.____ mit Wirkung ab 1. Juni 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2021 ohne Begründung und per E-Mail Einsprache. Dabei wies er darauf hin, dass er der Kasse noch ein «richtiges Schreiben» auf postalischem Wege zukommen lassen werde. Auf elektronische Nachfrage vom 23. September 2021 hin teilte die Kasse dem Versicherten per E- Mail am 24. September 2021 mit, dass sie die von ihm in Aussicht gestellte schriftliche Einsprache

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bisher nicht erhalten habe. Nachdem der Versicherte am 19. Oktober 2021 erneut mittels E-Mail darum ersucht hatte, seine Angelegenheit schnellstmöglich zu bearbeiten, teilte ihm die Kasse am 20. Oktober 2021 mit, dass er in den nächsten Tagen auf postalischem Wege angeschrieben werde. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 bestätigte die Kasse dem Versicherten noch einmal den Eingang seines E-Mails vom 26. August 2021 und wies darauf hin, dass die von ihm in Aussicht gestellte schriftliche Einsprache noch nicht eingetroffen sei. Weiter machte sie den Versicherten darauf aufmerksam, dass seine Eingabe vom 26. August 2021 den formellen Anforderungen an eine Einsprache nicht genüge. Gleichzeitig setzte sie dem Versicherten Frist bis am 11. November 2021, um eine entsprechende Einsprache samt Rechtsbegehren und Begründung nachzureichen, andernfalls auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne. Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat die Kasse mit Entscheid vom 17. November 2021 auf die Einsprache des Versicherten vom 26. August 2021 nicht ein und bestätigte ihre Verfügung vom 22. Juli 2021. B. Hiergegen erhob A.____ am 16. Dezember 2021 zu Handen der Kasse Einsprache (recte: Beschwerde) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstelltage und die Ausrichtung entsprechender Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dabei wies er darauf hin, dass er mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Kasse telefoniert hätte. Diese hätte ihm mitteilen müssen, dass er schriftlich per Post Einsprache hätte erheben müssen. Er habe der Kasse am 26. August 2021 per Mail ein «richtiges Schreiben» in Aussicht gestellt, da er noch zu einem Anwalt habe gehen wollen. C. Am 3. Januar 2022 wurde diese Beschwerde von der Kasse zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weitergeleitet. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 die formellen Vorgaben an eine Einsprache nicht erfülle. Die Kasse habe innerhalb der dem Versicherten angesetzten Nachfrist keine formgültige Einsprache erhalten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid sei daher zu Recht ergangen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Versicherten vom 16. Dezember 2021 ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert mit Blick auf die von der Kasse ursprünglich verfügten 34 Einstelltage und dem Taggeld von Fr. 152.60 unter dieser Grenze, so dass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. November 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Juli 2021 eingetreten ist. 2.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausserdem grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss dabei die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (BGE 142 V 152 E. 2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen schliesslich nicht erfüllt, ist das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8C_775/2016, vom 1. Februar 2017, E. 2.2 und BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sozialversicherungsrecht auf eine per E-Mail erhobene Einsprache mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderlichen Unterschrift deshalb nicht einzutreten. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag eine E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie schriftlich erhobenen Einsprachen die ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht zu erfüllen (BGE 142 V 152). Bei Einsprachen per E-Mail besteht rechtsprechungsgemäss an sich auch kein Anspruch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (BGE 142 V 152 E. 2.4, 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formfehlers ist jedoch vor Ablauf der Einsprachefrist stets noch möglich. Die zuständige Behörde hat den Einsprecher in einem solchen Fall deshalb vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entsprechend auf die geltenden Formerfordernisse aufmerksam zu machen (BGE 142 V 152 E. 4.6). 3.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Kasse vom 22. Juli 2021 am 26. August 2021 lediglich per E-Mail angefochten hat. Nachdem die Kasse entgegen seiner Ankündigung nach Ablauf der infolge des Fristenstillstands bis 15. August 2021 verlängerten Einsprachefrist noch immer keine schriftliche Einsprache von ihm erhalten hatte, wies sie ihn zunächst mit E-Mail vom 24. September 2021 und schliesslich auf erneute Nachfrage hin mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 auf die Unzulässigkeit seiner Einsprache mittels E-Mail hin und gewährte ihm Frist bis zum 11. November 2021, eine schriftlich begründete Einsprache nachzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihm an, andernfalls nicht auf die Einsprache einzutreten. Innert Nachfrist erfolgte keine Eingabe des Beschwerdeführers. Damit steht fest, dass keine gültige Einsprache erfolgt ist. Die Verfügung der Kasse vom 22. Juli 2021 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern an diesem Ergebnis nichts. Er bringt vor, dass die zuständige Sachbearbeiterin ihm hätte mitteilen können, dass er eine schriftliche Einsprache per Post einreichen müsse. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, dass ihm die Kasse entgegen der in Art. 10 Abs. 5 ATSV statuierten Vorschrift zu Unrecht keine angemessene Frist zur Behebung seiner mangelhaften Einsprache angesetzt habe, ist ihm allerdings klarerweise zu widersprechen. Einerseits geht bereits aus der Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 22. Juli 2021 hervor, dass eine allfällige Einsprache schriftlich eingereicht werden muss, einen Antrag, eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsvertreters enthalten muss (Kassen-Dok 173). Andererseits hat der Versicherte in seiner E-Mail vom 26. August 2021 noch vor Ablauf der infolge Fristenstillstands verlängerten Rechtsmittelfrist selbst in Aussicht gestellt, eine formgerechte Einsprache nachzureichen. Damit bestand bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus Sicht der Kasse kein Anlass, ihn auf die Mangelhaftigkeit seiner Einsprache hinzuweisen (oben, Erwägung 2.3; BGE 142 V 152 E. 4.6). Nachdem die Rechtsmittelfrist abgelaufen war, hat die Kasse den Versicherten deshalb erst am 24. September 2021 ein erstes Mal per E-Mail darauf hingewiesen, dass keine formgerechte Einsprache eingegangen sei. Diese Nachricht hat der Versicherte nachweisbar erhalten (Kassen- Dok 189), weil er – allerdings mit dreiwöchiger Verspätung – darauf geantwortet hat. In der Folge hat die Kasse den Versicherten informiert, dass sie ihn auf dem Postweg anschreiben werde

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Kassen-Dok 190). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 hat sie ihn schliesslich darauf hingewiesen, dass seine Einsprache den formellen Anforderungen nicht genügt. Gleichzeitig hat sie ihm Frist zur Behebung des Mangels bis spätestens am 11. November 2021 angesetzt (Kassen-Dok 191). Dass der Versicherte dieses Schreiben nicht erhalten hätte, ist nicht dargetan. Ohnehin ist nicht erforderlich, dass der Empfänger von einer zugestellten Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018, 8C_586/2018, E. 5). Allerdings liegen allfällige Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Ein fehlerhafter Postversand ist rechtsprechungsgemäss aber dennoch nicht zu vermuten. Auch wenn die Annahme der Postzustellung durch den Gegenbeweis umgestossen werden kann, müssen konkrete Anzeichen für einen solchen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.3). Zumal der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens der Kasse vom 20. Oktober 2021 nicht explizit bestritten hat, bestehen für eine derart fehlerhafte Postzustellung weder konkrete Nachweise noch allfällige Indizien in den Akten. Damit ist davon auszugehen, dass die Kasse den Versicherten rechtsgenüglich auf die Einreichung einer den formellen Voraussetzungen genügende Einsprache innert Frist bis 11. November 2021 hingewiesen hat. Mangels Nachreichung innert angesetzter Frist ist sie in der Folge demnach zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten (Art. 10 Abs. 5 ATSG; oben, Erwägung 2.3). Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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