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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.12.2021 715 21 180/317

6 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,413 parole·~27 min·2

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Dezember 2021 (715 21 180 / 317) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Bei Änderungskündigungen, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Bischofsteinweg 15, Postfach 182, 4450 Sissach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1957 geborene A.____ absolvierte seine Berufslehre von 1974 bis 1977 bei der B.____ AG (heute: C.____ AG). Am 23. Januar 1981 trat er bei der C.____ AG wieder eine Arbeitsstelle an. Dort arbeitete er zuletzt als Manager Invoicing/Controlling. Im Mai 2020 unterbreitete ihm die Arbeitgeberin eine Vertragsänderung, wonach er in der Funktion als Sachbearbeiter Invoicing ab 1. Dezember 2020 weiterhin bei seiner Arbeitgeberin hätte tätig sein können. A.____ akzeptierte diese Vertragsänderung nicht. In der Folge kündigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 das Arbeitsverhältnis per 30. November 2020. Am 11. Oktober 2020 meldete sich A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020 an. Mit Verfügung Nr. 206/2021 vom 14. Januar 2021 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2020 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 10. Mai 2021 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Michael Blattner, mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge leichten Verschuldens auf 3 Tage zu reduzieren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der C.____ AG unter den neuen Vertragsbedingungen aus gesundheitlichen Gründen und gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 für ihn nicht mehr zumutbar gewesen sei. Zudem lägen entschuldbare Gründe vor, weshalb bei der Bemessung der Einstelldauer höchstens von einem leichten Verschulden auszugehen sei. Da er auch der Schadenminderungspflicht mehr als genug nachgekommen sei, rechtfertige es sich, ihn höchstens für drei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. C. Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2021.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte der Versicherte seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Geset-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Versicherten zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 281.30 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 8'720.30. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Arbeitslosenkasse habe sein Vorbringen in seiner Einsprache vom 4. Februar 2021, wonach die Annahme der Vertragsänderung eine beträchtliche Lohneinbusse zur Folge gehabt hätte und dadurch die Deckung der familiären Ausgaben – auch zusammen mit dem Renteneinkommen seiner bereits pensionierten Ehefrau – gefährdet gewesen sei, pflichtwidrig im Rahmen der von ihm geltend gemachten Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG nicht geprüft. Für den Bedarfsfall habe er auch die Edition weiterer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation und derjenigen seiner Ehefrau offeriert. 2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). 2.3 Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse das Vorbringen des Versicherten bezüglich der finanziellen Zumutbarkeit geprüft hat. Sie erklärte auch, weshalb sie darauf verzichtet hat, die offerierten Unterlagen zur finanziellen Situation des Versicherten und seiner Ehefrau einzuholen (vgl. Randziffer 15). Dem Entscheid kann damit mit hinreichender Klarheit entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Arbeitslosenkasse in Bezug auf die finanzielle Zumutbarkeit der Vertragsänderung leiten liess und aus welchen Gründen sie dem Vorbringen des Versicherten nicht folgte. Der Versicherte legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Ob die Schlussfolgerung der Arbeitslosenkasse richtig ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021, 8C_153/2021, E. 2.3). Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse verstösst somit nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV). 3.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 3.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a - d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist auch gegeben, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.3.2 Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. September 2021, 8C_237/2021, E. 2.2, vom 5. Februar 2021, 8C_652/2020, E. 2.3.1 und vom 27. Juli 2011, 8C_872/2011, E. 3.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kommt erst in Frage, wenn die betroffene Person (zumindest) eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Das ist der Fall, wenn sie vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung bzw. Nichtweiterführung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. September 2021, 8C_237/2021, E. 2.2, vom 5. Februar 2021, 8C_652/2020, E. 2.3.1, vom 27. März 2020, 8C_796/2019, E. 3.2 und vom 27. Juli 2011, 8C_872/2011, E. 3.2). 3.4 Die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist in analoger Anwendung von Art. 16 AVIG zu beurteilen, wobei diese Bestimmung gemäss Rechtsprechung lediglich die Funktion einer Auslegungshilfe hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 5. Februar 2021, 8C_652/2020, E. 2.3 und vom 21. Februar 2001, C 348/00, E. 2d). Gemäss Art. 16 AVIG muss eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen bzw. beibehalten (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände ist erfüllt (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 168). Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an (BGE 124 V 234 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat. In Nachachtung der Schadenminderungspflicht ist auch ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2013, 8C_742/2013, E. 4.2). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 5.1 Gemäss dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag von Dezember 2014 war der Versicherte bei der C.____ AG ab 1. Januar 2015 als Manager Invoicing/Controlling mit einem Monatslohn von Fr. 8'050.-- brutto angestellt gewesen (Dok.-Nrn. 4 und 77). Mit Kündigungsschreiben vom 19. Mai 2020 löste die C.____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. November 2020 auf (Dok-Nr. 3). Zur Begründung führte sie an, dass die Hauptaufgaben des Versicherten im Rahmen der "Reorganisation und der strategischen Neuausrichtung der Abteilung Road" zum Teil weggefallen oder anderweitig organisiert worden seien. Falls der Versicherte den beiliegenden neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet zurücksende, gelte die Kündigung als gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis würde auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Laut neuem Arbeitsvertrag von Mai 2020 hätte der Versicherte in der Funktion als Sachbearbeiter Invoicing ab 1. Dezember 2020 nur noch einen Bruttolohn von Fr. 6'050.-- monatlich verdient (Dok.-Nrn. 32 und 76). In ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 26. November 2020 gab die Arbeitgeberin an, dass sie dem Versicherten aus wirtschaftlichen und reorganisatorischen Gründen gekündigt habe (Dok.-Nr. 24). Diese Angaben stimmen mit denjenigen des vom Versicherten ausgefüllten Antrags auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom 11. Oktober 2020 überein (Dok-Nr. 7). In dem dem Fragebogen betreffend rechtliches Gehör beigelegten Schreiben vom 21. Dezember 2020 erklärte der Versicherte, dass er knapp 40 Jahre bei der C.____ AG angestellt gewesen sei. 1,5 Jahre vor seiner ordentlichen Pensionierung sei ihm eine Weiterbeschäftigung zu massiv schlechteren Bedingungen angeboten worden, obwohl seine Arbeit nie beanstandet worden sei. Bei Annahme des neuen Arbeitsvertrags hätte er ca. 25 % weniger verdient, was er aus finanziellen Gründen nicht habe akzeptieren können. Die Vertragsänderung zeige, wie wenig Wertschätzung die Arbeitgeberin seiner Arbeit entgegengebracht habe. Dieses Verhalten habe ihn auch massiv gekränkt. Da er schon vor Jahren einen Herzinfarkt erlitten habe, habe er befürchtet, dass seine Gesundheit bei Verbleib bei der bisherigen Arbeitgeberin erheblich leiden würde. Dies würde sein Arzt im Bedarfsfall bestätigen. Er habe den neuen Anstellungsvertrag deshalb auch unter dem gesundheitlichen Aspekt nicht unterzeichnet (Dok.-Nrn. 52 und 53). 5.2 Aufgrund dieser Ausführungen steht unbestrittenermassen fest, dass der Versicherte die ihm von seiner Arbeitgeberin angebotene Stelle als Sachbearbeiter Invoicing nicht angenommen hat, worauf die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per 30. November 2020 gekündigt hat. Die Ablehnung der Änderungskündigung war damit kausal für die anschliessende Arbeitslosigkeit des Versicherten ab Dezember 2020. Da Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auch anwendbar ist, wenn die Arbeitgeberin die Kündigung ausspricht, weil der Arbeitnehmer seine Zustimmung zu einer Vertragsänderung verweigert, ist zu untersuchen, ob dem Versicherten die Annahme der Vertragsänderung und die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar gewesen wäre. Der Versicherte macht geltend, die ihm angebotene Stelle sei aus finanziellen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) und aufgrund Erfüllung der Tatbe-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG unzumutbar gewesen. Dass die übrigen Tatbestände des Art. 16 Abs. 2 AVIG erfüllt seien, macht der Versicherte nicht geltend. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass einer davon vorliegen könnte, wird im Folgenden darauf verzichtet, auf diese Bestimmung näher einzugehen. 5.3 Aus finanziellen Gründen ist eine Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unzumutbar, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhält Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte mit seinem Vollzeitpensum als Manager Invoicing/Controlling (gemäss Arbeitsvertrag [Dok.-Nrn. 4 und 77]) bzw. als Teamleiter Invoicing (gemäss Arbeitgeberbescheinigung [Dok.-Nr. 24]) bisher ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 8'720.85 inkl. 13. Monatslohn (13 x Fr. 8'050.-- : 12) verdiente (Arbeitgeberbescheinigung vom 26. November 2020 Ziffer 17 [Dok.-Nr. 23]; Lohnjournal [Dok-Nr. 26 – 28]). Als gewöhnlicher Sachbearbeiter Invoicing hätte er künftig monatlich einen Lohn inkl. 13. Monatslohn von Fr. 6'554.15 (Fr. 13 x Fr. 6'050.-- : 12) erhalten (vgl. Arbeitsvertrag von Mai 2020 [Dok.-Nrn. 32 und 76]). Dieser Lohn übersteigt damit die in Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG statuierte Zumutbarkeitsgrenze von Fr. 6'104.60 (70 % x Fr. 8'720.85). Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Arbeitslosenkasse festzustellen, dass die Annahme des neuen Arbeitsvertrags aus rein rechtlicher Sicht finanziell als zumutbar zu betrachten ist. 5.4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG gilt auch eine Arbeit als unzumutbar, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Der erste Satzteil dieser Bestimmung bezweckt den Schutz der Arbeitnehmenden vor Überforderung. Massgebend ist allein, dass die versicherte Person in der Lage sein muss, die Arbeit ihren Fähigkeiten entsprechend sachgerecht ausführen zu können (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 169 f.; ARV 1995 Nr. 13 S. 71 E. 3d). Eine allfällige Unterbeanspruchung begründet dagegen keine Unzumutbarkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. April 2006, C 65/06, E. 3.3 und vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 2.2.1, je mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 295; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Zürich 1998, N 16 zu Art. 16). Die im zweiten Satzteil geforderte Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit soll verhindern, dass die versicherte Person ihre bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen verliert, weil ihr eine ausserberufliche Arbeit zugewiesen wird. Besonders bedeutsam ist dies bei hoch qualifizierten Berufsleuten sowie in Berufen mit schnell änderndem Fachwissen. (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 18 zu Art. 16; CHOPARD, a.a.O., S. 118). 5.4.2 Es steht fest, dass mit der hier in Frage stehenden Vertragsänderung ein beruflicher Abstieg des Versicherten verbunden gewesen wäre. Denn die bisherige Tätigkeit als Manager Invoicing/Controlling bzw. als Teamleiter Invoicing beinhaltete eine Leitungsfunktion mit weiterreichenden Kompetenzen als die mit der Vertragsänderung angebotene Stellung als Sachbearbeiter Invoicing. Die mit der durch die Vertragsänderung bedingte funktionelle Rückversetzung stellt jedoch weniger eine Überforderung als eine Unterforderung des Versicherten dar. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Unterforderung keine Unzumutbarkeit begründet, ist der Tatbestand von Art. 16 Abs. 2 lit. b erster Satzteil AVIG nicht erfüllt. Desgleichen kann

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Unzumutbarkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b zweiter Satzteil AVIG begründet werden. Es ist nicht erwiesen und auch nicht vorstellbar, dass der berufliche Abstieg des Versicherten zu einem Verlust von beruflichen Qualifikationen geführt hätte. Da ihm zudem keine ausserberufliche Arbeit zugewiesen wurde, kann der Tatbestand dieser Bestimmung nicht als erfüllt betrachtet werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der Versicherte die Funktion als Sachbearbeiter höchstens bis zu seiner regulären Pensionierung mit 65 Jahren, mithin für rund 1,5 Jahre, innegehabt hätte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die dem Versicherten angebotene Funktion als Sachbearbeiter Invoicing als zumutbar. 5.4.3 An diesem Ergebnis ändert auch das vom Versicherten zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2006, 4C.189/2006, und der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 10. April (AVI 2011/72) nichts. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass gemäss Art. 328 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 eine Verletzung der Persönlichkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers insbesondere dann vorliegen könne, wenn Weisungen, welche das angestammte Tätigkeitsfeld der Arbeit nehmenden Person ohne triftige Gründe oder ohne dass diese gehörig angehört worden ist, beschränken und sie hierarchisch zurückstufen. Gleichermassen erachtete das Kantonsgericht St. Gallen die Annahme der Änderung des Arbeitsvertrags, mit welcher eine hierarchische Rückstufung der versicherten Person ohne Nennung von triftigen sachlichen Gründe einherging, als unzumutbar. In dieser Hinsicht wies die Arbeitslosenkasse zu Recht im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die funktionelle Rückstufung des Versicherten aus wirtschaftlichen bzw. reorganisatorischen Gründen erfolgt und somit sachlich begründet gewesen sei (vgl. Ziff. 21 des angefochtenen Entscheids). Damit liegen triftige Gründe für eine Rückstufung vor. Aus diesen beiden Entscheiden kann der Versicherte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5 Diese Schlussfolgerung hält auch vor Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 stand. Danach können Leistungen unter anderem gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ihre bzw. seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 44 lit. b AVIV, auf welchen sich der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 stützt, mit der genannten Bestimmung des Übereinkommens vereinbar (BGE 124 V 234 E. 3c). Demnach ist die Formulierung "ohne triftigen Grund" im Übereinkommen mit dem Begriff "nicht zumutbar" im Landesrecht deckungsgleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 4.3). 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Nichtannahme der Vertragsänderung aufgrund von Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG zu rechtfertigen ist. Gemäss dieser Bestimmung gilt eine Arbeit als unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Der Versicherte macht geltend, dass die Annahme der Vertragsänderung aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Zum persönlichen Grund führt der Versicherte an, dass er aufgrund seiner Unterstützungspflicht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber seiner Ehefrau den neuen Arbeitsvertrag mit den geänderten Bedingungen, namentlich mit einem um 22 % tieferen Lohn, nicht habe akzeptieren können. Mit der Rente seiner Ehefrau, welche lediglich Fr. 997.55 monatlich betrage, und der aus der Vertragsänderung resultierenden erheblichen Lohneinbusse wäre die Deckung der familiären Ausgaben direkt gefährdet gewesen. Dem Versicherten ist insofern beizupflichten, dass der Zivilstand unter Umständen ein Unzumutbarkeitsgrund begründen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008, 8C_958/2008, E. 4.2.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 169 f.; CHOPARD, a.a.O., S. 123). Die Begründung des Versicherten hierzu ist jedoch nicht stichhaltig. Wie die Arbeitslosenkasse zutreffend feststellte, wäre sein Erwerbseinkommen mit der Annahme der Vertragsänderung immer noch höher gewesen als sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 6.2 Anders sieht die Rechtslage in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe aus. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 5; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2516 Rz. 838 mit Hinweisen). Der Versicherte macht geltend, dass eine Annahme des geänderten Arbeitsvertrags seinen gesundheitlichen Zustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlechtert hätte. Dabei verwies er auf das mit der Einsprache eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. D.____, FMH Allgemeinmedizin, vom 21. Januar 2021. Darin bestätigte Dr. D.____, dass er den Versicherten seit dem 2. Oktober 1987 behandle. Im Dezember 1998 habe der Versicherte einen Herzinfarkt erlitten und sei seither auf eine entsprechende medikamentöse Behandlung angewiesen. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit sei er vorbelastet und müsse physische sowie psychische Belastungen vermeiden. Die Kündigung nach fast 40 Jahren Betriebszugehörigkeit habe den Versicherten hart getroffen; die Annahme des neuen Arbeitsvertrags zu schlechteren Bedingungen hätte eine Verschlechterung des physischen und psychischen Gesundheitszustands zu Folge haben können. Aus ärztlicher Sicht sei es dem Versicherten nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis unter den gegebenen Umständen weiterzuführen. 6.3 Die Arbeitslosenkasse ist der Ansicht, dass dieses Arztzeugnis nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage erfülle, seien doch die Ausführungen von Dr. D.____ reine Spekulationen. Denn dieser beschreibe nur, wie sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Vertragsbedingungen hätte auswirken können. Mit der Arbeitslosenkasse ist einig zu gehen, dass das Arztzeugnis von Dr. D.____ zu wenig aussagekräftig ist, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen ausgehen zu können. So können dem Arztzeugnis von Dr. D.____ insbesondere keine Befunde entnommen werden. Die von Dr. D.____ geäusserte Befürchtung einer Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes des Versicherten bei Annahme der Vertragsänderung kann jedoch nicht als reine Spekulation betrachtet werden, ist es doch eine medizinische Erfahrungstatsache, dass emotionale Belastungen, beruflich oder privat bedingt, das kardiovaskuläre Risiko eines Menschen erhöhen (vgl. Schweizerische Herzstiftung, Stress, online, URL: https://bit.ly/3bQMFp9 [08.11.2021]). Das gilt besonders für an einem

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Herzleiden vorerkrankte Personen (vgl. Psychische Belastungssituationen steigern das Herzinfarktrisiko auch bei Gesunden, in: aerzteblatt.de vom 28. September 2018, online, URL: https://bit.ly/3obiXRm [08.11.2021]). Um beurteilen zu können, ob die Annahme der Vertragsänderung dem Versicherten medizinisch zumutbar war, bedarf es ergänzender ärztlicher Ausführungen von Dr. D.____ zum Herzinfarktrisiko des Versicherten. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch, ob der 1998 erlittene Herzinfarkt im Zusammenhang mit der Arbeit gestanden hat. Zudem erwecken die Ausführungen von Dr. D.____ den Eindruck, dass der Versicherte nicht nur an einer Herzerkrankung, sondern auch an einer psychischen Störung leidet oder gelitten hat. Denn Dr. D.____ sprach in seinem Arztbericht von Vorerkrankungen und einer Dekompensation, welche auf die durch die Kündigung ausgelösten starken Ungerechtigkeits- und Entwertungsgefühle des Versicherten zurückzuführen sei. Auch aus der Stellungnahme des Versicherten vom 21. Dezember 2020 ergibt sich ein Hinweis auf eine frühere psychische Erkrankung, erwähnte er doch darin, dass er zum Zeitpunkt des Herzinfarkts im Dezember 1998 "ausgebrannt" gewesen sei (Dok.-Nr. 53). Es besteht deshalb auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands ein Abklärungsbedarf. Indem die Arbeitslosenkasse darauf verzichtet hat, ergänzende Abklärungen bei Dr. D.____ vorzunehmen bzw. dem Versicherten – sollte sie eine hausärztliche Einschätzung als unzureichend erachten – Gelegenheit zur Einreichung einer fachärztlichen kardiologischen Beurteilung zu geben, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Rahmen ihrer Abklärungspflicht von Amtes wegen wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.4; Audit letter TCIN, Ausgabe November 2013, S. 5 f.). 6.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG nicht genügend abgeklärt ist, da beweismässig nicht klar feststeht, ob die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der C.____ AG unter den geänderten Vertragsbedingungen dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ergebnis muss die Angemessenheit der verfügten Einstelltage grundsätzlich nicht überprüft werden. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Bestimmung von Art. 45 Abs. 4 AVIV, wonach bei einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, rechtsprechungsgemäss lediglich die Regel bildet, von welcher beim Vorliegen von besonderen Umständen im Einzelfall abgewichen werden darf (BGE 130 V 125 E. 3.2). Insofern ist das Ermessen der Arbeitslosenkasse nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern es lässt auch eine mildere Sanktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 3.1). Die von der Arbeitslosenkasse vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ist die Mindestanzahl des gesetzlich vorgegebenen Einstellmasses für ein schweres Verschulden (Art. 44 Abs. 3 lit. c AVIV). Unter Berücksichtigung, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit praxisgemäss 36 Tage beträgt, hat sie aufgrund der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, der gesundheitlichen Probleme und des Verhaltens der Arbeitgeberin

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht insgesamt fünf Einstelltage abzogen. Dagegen hat sie das Vorliegen von besonderen Umstände, welche eine Abweichung von diesem Verschuldensmassstab rechtfertigen würden, verneint. Dieser Ansicht kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Arbeitslosenkasse hat vorliegend der vom Versicherten geltend gemachten funktionellen Degradierung und deren allfälligen Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand zu wenig Beachtung geschenkt. Die vorliegende Rückstufung nach rund 40 Jahren Tätigkeit in der gleichen Firma hat etwas Kränkendes; dies umso mehr als die Arbeit des Versicherten nie beanstandet worden ist. Der mit der Vertragsänderung verbundene berufliche Abstieg verletzt den Berufsstolz und das Sozialprestige des Versicherten. Dass er eine solche Rückstufung unter diesen Umständen nicht einfach hinnehmen wollte, ist nachvollziehbar bzw. bis zu einem bestimmten Grad entschuldbar. Demzufolge liegen, selbst wenn grundsätzlich von einem zumutbaren Verbleib in der Firma auszugehen wäre, besondere Umstände vor, welche es rechtfertigen, hier von einem mittelschweren oder sogar leichten Verschulden auszugehen. So ist auch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem ein Verkaufsleiter, dem gekündigt wurde, weil er im Rahmen einer Umstrukturierung des Betriebes nicht mit einer funktionellen Rückstufung einverstanden war, von einem leichten Verschulden mit einer Einstellungsdauer von 15 Tagen ausgegangen (vgl. Urteil des EVG vom 27. März 1986, zitiert in: HARDY LANDOLT, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 430). 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die Verwaltungsbehörde als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 sowie 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 8.2 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Versicherten eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 28. September 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 9,35 Stunden ausgewiesen. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 76.10. Dem Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'599.45 (9,35 Minuten à Fr. 250.--

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzüglich Auslagen von Fr. 76.10 und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 10. Mai 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'599.45 (inkl. Auslagen + 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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