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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.12.2025 715 2025 262 (715 25 262)

1 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,290 parole·~11 min·3

Riassunto

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Dezember 2025 (715 25 262) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.1 A.____, geboren am 7. März 2000, war arbeitslos und ab dem 6. Mai 2024 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Vom 3. Juni 2024 bis zum 28. Juni 2024 war er über die Personalvermittlungsfirma B.____AG bei der C.____AG als Logistiker tätig. Im Anschluss daran absolvierte er vom 1. Juli 2024 bis zum 1. November 2024 Militärdienst. Nach Beendigung des Dienstes meldete sich A.____ am 6. November 2024 erneut beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 11. November 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum an. Ab dem 25. November 2024 war A.____ über die Personalvermittlungsfirma D.____AG bei der E.____AG angestellt (Einsatzvertrag vom 22. November 2024). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 25. November 2024 auf den 26. November 2024 mit der Begründung aufgelöst, der Versicherte sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Ab dem 1. Januar 2025 trat A.____ bei der F.____AG eine feste Anstellung als Lagerist an. In der Folge wurde er per 31. Dezember 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. A.2 Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 stellte das RAV A.____ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Stellenlosigkeit ab dem 11. November 2024 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz, das KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 6. Mai 2025 rechtskräftig ab. Mit einer weiteren Verfügung Nr. xxx/xxxx vom 11. Februar 2025 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 26. November 2024 für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.3 Mit Verfügung Nr. xx/xxxx vom 11. Februar 2025 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen im Kontrollmonat November 2024 in der Höhe von Fr. 2'376.15 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Juni 2025 abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.____ am 17. Juli 2025 (Eingang) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Dabei beantragte er sinngemäss eine Überprüfung und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2025. Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag angemessen zu reduzieren. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht jenes Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ihre Kontrollpflicht erfüllt hat. Vorliegend erfüllte der Beschwerdeführer diese im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. Juli 2025 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, vom Versicherten den Betrag von Fr. 2'376.15 zurückzufordern. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können allerdings, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). 2.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprachen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1). 2.2.2 Im Sinne einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger sodann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.3 Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden (vgl. Weisung AVIG-Praxis ALE der Direktion für Arbeit [AVIG- Praxis ALE], Rz. D50). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Januar 2025 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Stellenlosigkeit für die Dauer von 10 Tagen sowie mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Beide Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Im vorliegenden Fall war eine solche Verrechnung mit zukünftigen Leistungen jedoch nicht mehr möglich, da der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde. Mangels künftiger Anspruchsberechtigung wurden die Sanktionen rückwirkend auf den 11. November 2024 (Verfügung vom 2. Januar 2025) bzw. den 26. November 2024 (Verfügung vom 11. Februar 2025) festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Taggelder für die Kontrollperiode November 2024 bereits ausbezahlt (vgl. Abrechnung vom 25. November 2024 [act. 135]). Der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 2. Januar 2025 sowie die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. Februar 2025, mit welcher der Beschwerdeführer für insgesamt 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, sind für die Beschwerdegegnerin bindend. Sie hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit den Einstellungsverfügungen ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig gewordenen Taggeldleistungen vor. Da erst am 2. Januar bzw. 11. Februar 2025 feststand, dass der Beschwerdeführer ab dem 11. November bzw. 26. November 2024 in der Anspruchsberechtigung einzustellen war, liegt ein Grund vor, um im Rahmen einer prozessualen Revision (vgl. E. 2.2.1 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat November 2024 zurückzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E.2.1 und 3.2.3). Mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs am 11. Februar 2025 wahrte die Beschwerdegegnerin sodann die relative sowie absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor). Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen war demnach zulässig. 4.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Im vorliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. bis 29. November 2024 insgesamt 15 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 2'376.15 (act. 135), obwohl ihm aufgrund der rechtskräftigen Einstellungsverfügungen vom 2. Januar 2025 und 11. Februar 2025 sowie des am 25. November 2024 erzielten, jedoch erst am 24. Dezember 2024 von der ehemaligen Arbeitgeberin deklarierten AHV-pflichtigen Bruttolohnes (vgl. Bescheinigung über Zwischenverdienst; act. 145) kein Anspruch zustand. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückerstattung in diesem Umfang erweist sich als rechtmässig. Bei einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung in dieser Höhe ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. DIANA OSWALD, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 53 N 62). Die Rückforderung erfolgte mit Verfügung vom 11. Februar 2025 und damit innerhalb der zulässigen Frist. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG sind damit erfüllt. 4.3 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, ihm sei hinsichtlich des Zwischenverdiensts kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, ist festzuhalten, dass er im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat November 2024“ (act. 133) die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (Frage 1), verneinte. Dabei lag ihm bereits am 22. November 2024 ein Einsatzvertrag vor (act. 136) und er hatte gemäss Bescheinigung der Arbeitgeberin (act. 145) am 25. November 2024 7,92 Arbeitsstunden geleistet und einen AHVpflichtigen Bruttolohn von Fr. 240.35 erzielt. Indem er diesen Einsatz im Formular nicht deklarierte, verletzte er seine Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe im Monat November 2024 von der Arbeitgeberin kein Gehalt erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um privatrechtliche Ansprüche handelt, die gegenüber der Arbeitgeberin auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen sind. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist allein entscheidend, ob ein Verdienst erzielt wurde, nicht ob dieser effektiv ausbezahlt wurde. Im Übrigen ist für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen grundsätzlich unerheblich, wer die fehlerhafte Leistungsausrichtung zu verantworten hat. Selbst wenn ein Fehlverhalten des Versicherungsträgers vorläge, könnte sich eine Rückerstattungspflicht ergeben. Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin fehlerhaft, unverhältnismässig oder mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 14. April 1999) nicht vereinbar wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der geltend gemachte Rückforderungsbetrag im Wesentlichen auf den revisionsweise vollzogenen rechtskräftigen Einstellungsverfügungen vom 2. Januar 2025 und 11. Februar 2025 beruht. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht einen Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 2'376.15 geltend. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen. Dabei wäre für einen allfälligen Erlass der Rückforderung vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 20). 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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