Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.12.2025 715 2025 11 (715 25 11)

3 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,378 parole·~12 min·26

Riassunto

Formulare „Angaben der versicherten Person“ nicht eingereicht; Anspruch Arbeitslosenentschädigung verneint

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Dezember 2025 (715 25 11) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Formulare „Angaben der versicherten Person“ nicht eingereicht, Anspruch Arbeitslosenentschädigung verneint

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung Nr. xxxx/xxxx vom 8. November 2024 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A.____, geboren 1999, auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni und Juli 2024, mit der Begründung, der Versicherte habe die Formulare „Angaben der versicherten Person“ nicht eingereicht. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 13. November 2024 Einsprache. Dabei machte er geltend, er habe die erforderlichen Angaben im Online-Portal des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erfasst. Das RAV-Login sei jedoch per 31. Juli 2024 deaktiviert worden, weshalb er den entsprechenden Nachweis nicht mehr erbringen könne. Er ersuchte die Arbeitslosenkasse, die betreffenden Daten beim RAV einzuholen und die Akten entsprechend zu vervollständigen. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.__:__ am 7. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni und Juli 2024. C. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin – nachdem sie weitere Abklärungen durchgeführt hatte – die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 14. April 2025; Duplik vom 15. Mai 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 7. Januar 2025 ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unterhalb dieser Schwelle (maximal kontrollierte 43 Tage à Fr.140.-- = Fr. 6'020.--). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung anmeldet. Sie hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die versicherten Personen ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b) und das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“, die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste und die weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 lit. a-c AVIV). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3a). 3.3 Die in Art. 20 Abs. 3 AVIG vorgesehene Frist stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherstellung der Kontrollmöglichkeiten durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen und bezweckt insbesondere die Vermeidung von Missbräuchen. Zur Wahrung ihres Anspruchs haben die versicherten Personen innert der genannten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Mitwirkungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Entschädigungsanspruch zwar fristgerecht geltend gemacht wird, die versicherte Person jedoch innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV gesetzten Nachfrist nicht sämtliche für die Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen einreicht. Diese strenge Rechtsfolge gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich, klar und unmissverständlich auf die Konsequenz der Verwirkung bei verspäteter Einreichung der für die Leistungsbeurteilung wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht ausdrück- lich etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Anforderungen an den Beweis nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es unter Würdigung aller Umstände als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.5 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zulasten jener Partei ausfällt, die aus dem nicht nachgewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erhob bei der Beschwerdegegnerin ab 22. Mai 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 forderte diese den Beschwerdeführer auf, diverse Unterlagen einzureichen, namentlich die Arbeitgeberbescheinigung, Kopien sämtlicher EO-Taggeldabrechnungen und des Dienstbüchleins sowie das Abschlusszeugnis. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht werde (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Zudem hielt sie fest, dass für die Geltendmachung des Anspruchs sämtliche erforderlichen Formulare gemäss Art. 29 AVIV vollständig ausgefüllt einzureichen seien. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024, bezeichnet als „letzte Mahnung“, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die verlangten Unterlagen bis spätestens 20. Juni 2024 einzureichen. Gleichzeitig verwies sie auf das Beiblatt „gesetzliche Grundlagen“, insbesondere auf Art. 20 Abs. 3 AVIG (Erlöschen des Anspruchs), Art. 29 Abs. 1 bis 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) sowie Art. 43 Abs. 3 ATSG (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht). Mit drei Verfügungen vom 16. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 22. Mai 2024 für zehn Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Stellenlosigkeit, ab dem 1. Juni 2024 für zwei Tage wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 22. bis 31. Mai 2024 und ab dem 1. Juli 2024 für drei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Ab dem 1. August 2024 trat der Beschwerdeführer bei der B.____AG eine bis zum 31. Juli 2025 befristete Anstellung als Hilfsarbeiter in der Werkstatt an. In der Folge wurde er per 31. Juli 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten die für die Kontrollperiode Mai 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 387.25 zurück, unter Hinweis auf die Verfügung vom 16. Juli 2024, wonach er ab dem 22. Mai 2024 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Gleichzeitig wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass er innert 90 Tagen eine Verfügung verlangen könne, sofern er die Rückforderung nicht akzeptiere. Am 26. Oktober 2024 verlangte der Versicherte eine Verfügung. Gleichzeitig stellte er fest, dass er die Taggelder für die Monate Juni und Juli 2024 noch nicht erhalten habe und forderte deren Überweisung. Mit Verfügung Nr. xxx/xxxx vom 8. November 2024 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 387.25 zurück. Mit einer weiteren Verfügung Nr. xxxx/xxxx vom 8. November 2024 verneinte sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni und Juli 2024 unter Hinweis auf die unvollständigen Akten. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Sie erkundigte sich zunächst beim RAV, ob der Beschwerdeführer die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Juni und Juli 2024 über das Online-Portal Job-Room eingereicht habe. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass für die betreffenden Monate keine Formulare ersichtlich seien. Eine ergänzende Anfrage beim Job-Room-Team des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) ergab, dass der Versicherte am 19. Juni 2024 im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2024 Einträge vorgenommen und dieses übermittelt habe. Im Formular für den Monat Juni 2024 habe er ebenfalls Daten eingetragen, dieses jedoch nicht übermittelt. Für den Monat Juli 2024 seien keine Einträge vorgenommen worden (act. 179). 5.1 Unter Hinweis auf die eingangs dargestellte Rechtslage hätte der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seines Anspruchs das Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Juni und Juli 2024 innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG einreichen müssen. Nach den Akten ist dies nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer, welcher hierfür die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit trägt (BARBARA KUPFER BUCHER, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Art. 20 S. 121), vermag keinen gegenteiligen Nachweis zu erbringen. Mangels rechtzeitiger Anspruchserhebung war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen anzusetzen. Die Nachfrist gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV dient der Vervollständigung bereits eingereichter, jedoch unvollständiger Unterlagen. Dies setzt voraus, dass der Anspruch innerhalb der gesetzlichen Frist überhaupt geltend gemacht wurde (vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024, Rz. C194). In den Formularen „Angaben der versicherten Person“ wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der betreffenden Kontrollperiode geltend gemacht wird. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG erfüllt. Da der Beschwerdeführer den Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung der Formulare nicht zu erbringen vermag, gilt diese als nicht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 9C_830/2015, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Folglich ist von einer Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die genannten Monate auszugehen. 5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er geltend macht, die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Juni und Juli 2024 rechtzeitig via Job-Room erfasst zu haben, ist festzuhalten, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Übermittlung bei ihm liegt. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die fraglichen Formulare für die Kontrollperioden Juni und Juli 2024 innerhalb der gesetzli- chen Dreimonatsfrist der Arbeitslosenkasse übermittelt oder der Post übergeben wurden. Im Gegenteil sprechen die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Auskünfte beim RAV und beim seco gegen die Darstellung des Beschwerdeführers: Gemäss E-Mail vom 26. März 2025 (act. 179) wurden im Formular für die Kontrollperiode Juni 2024 zwar Einträge vorgenommen, eine Übermittlung erfolgte jedoch nicht, während im Formular für die Kontrollperiode Juli 2024 keine Einträge vorgenommen wurden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2024 betreffend bestätigter Versicherungsleistungen ergebe sich, dass sämtliche Unterlagen vorgelegen haben müssten, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben lediglich einen summarischen Überblick über die Taggeldhöhe, die Wartezeiten und die Höchstzahl der Taggelder enthält. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2024 vollständig dokumentiert war. Insgesamt liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche die Darstellung des Beschwerdeführers stützen würden. 6. Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollmonate Juni 2024 und Juli 2024 verwirkt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

715 2025 11 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.12.2025 715 2025 11 (715 25 11) — Swissrulings