Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.03.2025 715 2024 385 (715 24 385)

26 marzo 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,816 parole·~14 min·6

Riassunto

Arbeitsmarktliche Massnahmen; Anspruch auf Erneuerung einer Flugzeugtypenberechtigung eines studierten Ökonomen und ehemaligen Piloten mit langjähriger Berufserfahrung als Geschäftsführer einer eigenen Restaurantkette verneint.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. März 2025 (715 24 385) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Arbeitsmarktliche Massnahmen; Anspruch auf Erneuerung einer Flugzeugtypenberechtigung eines studierten Ökonomen und ehemaligen Piloten mit langjähriger Berufserfahrung als Geschäftsführer einer eigenen Restaurantkette verneint.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Nicki Rohrbach

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Individuelle Bildungsmassnahmen

A. Der 1973 geborene A.____ schloss 1999 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre ab, arbeitete bis 2006 als Linienpilot und gründete in der Folge die B.____ AG, bei der er bis zu ihrem Konkurs am 21. Dezember 2023 als Geschäftsführer tätig war. Am gleichen Tag meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab diesem Datum. Mit Gesuch vom 28. August 2024 beantragte A.____ die Bewilligung der Teilnahme am Kurs "A320 Type Rating Renewal" zur Erneuerung seiner Lizenz für den Flugzeugtyp Airbus A320 und Übernahme des Kursgeldes im Umfang von Fr. 12'497.40 sowie Rückerstattung der Reisekosten im Umfang von Fr. 144.60. Mit Verfügung vom 13. September 2024 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, dieses Gesuch ab. Daran hielt das KIGA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024 fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angehen könne, dass Fluggesellschaften die Kosten für betriebs- und betriebsnotwendige Fortbildungen, die sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse selbst bezahlen würden, auf die Arbeitslosenversicherung übertragen würden. Im Weiteren könne der Versicherte nicht als schwer vermittelbar gelten. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es seien ihm die Kurskosten inkl. Spesen in der Höhe von Fr. 7'333.87 des zwischenzeitlich absolvierten Kurses zu vergüten. In seiner Beschwerdebegründung führte er an, dass die vom KIGA beschriebene Rechtsprechung auf seinen Fall keine Anwendung finden könne, zumal seine erschwerte Vermittelbarkeit gegeben sei. Bei Nichtabsolvierung des Kurses bis Ende November 2024 wäre die Möglichkeit der Lizenzerneuerung verwirkt und er hätte in der Folge ein gänzlich neues "Type Rating" beantragen müssen, was teurer gekommen wäre. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 liess sich das KIGA zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei am Einspracheentscheid vom 28. November 2024 fest, auf den es auch zur Begründung vollumfänglich verwies. Da der Beschwerdeführer keine neuen rechtserheblichen Einwände vorgebracht habe, seien weitergehende Ausführungen nicht notwendig.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid, der das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 16. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. In seiner Beschwerde beantragt der Versicherte, es seien ihm Kurskosten und die Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 7'333.87 zu erstatten. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Eine schwere Vermittelbarkeit liegt vor, wenn es einer versicherten Person nicht mehr möglich ist, die eigene Arbeitskraft auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu verwerten, weil die erworbenen Fähigkeiten den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen oder die betroffene Person nicht rechtzeitig auf den schnellen Wandel in der Berufsbranche zu reagieren vermochte (KURT PÄRLI/JULIA HUG/ANDREAS PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Bern 2015, Rz. 836 ff.). Aus Art. 59 Abs. 2 AVIG ergibt sich namentlich die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit einer Massnahme. So muss eine Weiterbildung beispielsweise die Vermittelbarkeit im Einzelfall verbessern (lit. a), wobei die Förderung der beruflichen Qualifikation auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abzustimmen ist (lit. b). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern (vgl. KUPFER BUCHER BARBARA, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 59 Grundsätze, S. 341 mit Verweisen auf die entsprechende Rechtsprechung). Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen nach Art. 59 AVIG zu erfüllen. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen – im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel – absolvierten Kursbesuch tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1987 S. 114 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch HARDY LANDOLT, Das Zumutbarkeitsprinzip im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 446 ff.). Es darf nicht ein höheres Berufsziel, also die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit einer versicherten Person wird letztlich wohl dann ver- bessert, wenn die Präventivmassnahme so ausgerichtet ist, dass die dadurch neu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse entweder die Wettbewerbsfähigkeit der versicherten Person für die Zukunft generell und nachhaltig oder aber im Hinblick auf eine konkret in Aussicht stehende und grundsätzlich dauerhafte Arbeitsgelegenheit deutlich verbessern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band II, N 45 zu Art. 59). 2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und der Schwierigkeit der betroffenen Person, eine zumutbare Arbeit zu finden, muss demnach ein enger Zusammenhang bestehen, damit ein Leistungsanspruch entsteht. Die arbeitsmarktliche Massnahme muss sich aus arbeitsmarktlichen Gründen geradezu aufdrängen. Gründe ohne einen solchen arbeitsmarktlichen Bezug führen regelmässig zu einer Ablehnung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen (PÄRLI/HUG/PETRIK, a.a.O., Rz. 836 ff.). 2.4 Wie bei allen sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungen unterstehen auch die Kostenvergütungsleistungen der ALV den Kriterien der Einfachheit, Notwendigkeit und Zweckmässigkeit (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1 Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 3. Mai 2004, C 241/03, E. 3). Es besteht deshalb stets nur ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der ALV, die mit Blick auf den Eingliederungszweck angemessen und notwendig sind, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Nach dem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind nur die im Einzelfall notwendigen, aber dennoch genügenden Massnahmen zu gewähren, und der voraussichtliche Erfolg der Massnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 112 V 397, E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, 8C_600/2008, E. 5.1.). 2.5 Die ALV ist aus dem Grundsatz der Zweckgebundenheit der arbeitsmarktlichen Massnahmen demnach weder für die berufliche Grundausbildung noch zur Erfüllung von Berufswünschen sowie für die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung zuständig (vgl. BGE 111 V 275 E. 2d). Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (vgl. BGE 111 V 271 E. 2b). Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzel- fall ist zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt oder nicht. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. A. 2016 S. 2475 Rz. 688 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (vgl. BGE 111 V 271 E. 2d). 3.1 Damit dem Beschwerdeführer arbeitsmarktliche Massnahmen zugesprochen werden könnten, müsste er im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG schwer vermittelbar sein. Um von einer schweren Vermittelbarkeit auszugehen, müssen die erworbenen Fähigkeiten der versicherten Person den heutigen Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht mehr genügen oder sie muss auf den schnellen Wandel in der Berufsbranche nicht schnell genug reagiert haben können. Das KIGA ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne mit seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung nicht als schwer vermittelbar gelten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die schwere Vermittelbarkeit sei überhaupt keine Voraussetzung für die Zusprache arbeitsmarktlicher Massnahmen. Dazu führt er an, dass im Informationsdokument "Gesamtübersicht AMM Kanton Basel-Landschaft" die schwere Vermittelbarkeit nicht als Anspruchsvoraussetzung genannt werde. Darüber hinaus sei er nachweislich schwer vermittelbar, da er sich seit mehr als einem Jahr auf Stellensuche befände. Seine Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, die er im 1999 abgeschlossenen Studium der Betriebswirtschaftslehre erworben hatte, seien mittlerweile veraltet. 3.2 Betreffend die "Gesamtübersicht AMM Kanton Basel-Landschaft" ist festzuhalten, dass es sich um ein Informationsdokument handelt, welches keine Ansprüche begründen kann. Beim Erfordernis der erschwerten Vermittelbarkeit handelt es sich hingegen um eine in Art. 59 Abs. 2 AVIG gesetzlich vorgesehene Anspruchsvoraussetzung. Dem Beschwerdeführer lagen keine konkreten Auskünfte des KIGA vor, die geeignet gewesen wären, eine Vertrauensgrundlage zu bilden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 668 ff.; BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Er konnte auch nicht auf die Zusprache beliebiger arbeitsmarktlicher Massnahmen vertrauen, nur weil ihm die entsprechende Übersicht beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zum Download empfohlen wurde und diese einen Teil der Beratungsgespräche bildete. 3.3 Es gilt zu klären, ob der Beschwerdeführer als schwer vermittelbar gilt. Er schloss 1999 ein Studium der Betriebswissenschaftslehre an der Universität C.____ ab und erwarb zudem ein Lizentiat in Wirtschaftswissenschaften. Ab dem Jahr 2000 arbeitete er bei der D.____ AG zuerst drei Jahre als Copilot und in der Folge drei Jahre als Pilot und Copilot. Im Jahr 2006 gründete er mit der B.____ AG sein eigenes Gastronomieunternehmen, bei dem er fortan als Geschäftsführer tätig war. Das Unternehmen hatte bis zu fünf Filialen und 60 Mitarbeitende. Der Versicherte war bis zum Konkurs des Unternehmens im Dezember 2023 als Geschäftsführer tätig. Darüber hinaus verfügt er über sehr gute mündliche und schriftliche Englischkenntnisse und gute bis sehr gute Französischkenntnisse (vgl. KIGA-Akte 44). Aufgrund seines vielfältig einsetzbaren Hochschulabschlusses und der breiten beruflichen Erfahrung in verschiedenen Bereichen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm eine Vielzahl möglicher Tätigkeitsfelder offenstehen (vgl. ARV 1985 Nr. 21; 1999 Nr. 12; SVR 1999 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2c). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wieso seine Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre als ungenügend für die heutigen Anforderungen des Arbeitsmarkts zu bezeichnen sind. Da er über 15 Jahre lang erfolgreich als Geschäftsführer seiner eigenen Restaurantkette tätig war, scheint es vielmehr so, dass er sein theoretisches Wissen durch die praktische unternehmerische Tätigkeit ausbauen und auf einem aktuellen Stand halten konnte. Das Vorbringen wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet. Selbst seine Kenntnisse aus der ursprünglichen Tätigkeit als Linienpilot scheinen nicht grundsätzlich veraltet (vgl. hiernach E. 4.2). So führt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache selbst an, dass sein Marktwert als Pilot weiterhin hoch sei. Der Beschwerdeführer kann auch nicht deshalb als schwer vermittelbar gelten, weil er sich bereits seit über einem Jahr auf Stellensuche befindet. Er verkennt, dass der Erfolg der Stellensuche nicht ausschliesslich von der Einsetzbarkeit der Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt abhängt. Folglich kann aus der Dauer der Stellensuche nicht unmittelbar auf eine schwere Vermittelbarkeit geschlossen werden. Im Ergebnis ist dem KIGA darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht schwer vermittelbar ist. 4.1 Dazu kommt Folgendes: Nach dem Grundsatz der Zweckgebundenheit ist die ALV nicht für die berufliche Grundausbildung und allgemeine Weiterbildungen zuständig, sondern ausschliesslich für Umschulungen und Weiterbildungen im arbeitsmarktlichen Sinne (vgl. hiervor E. 2.5). Da bei der Abgrenzung fliessende Übergänge bestehen, ist im Einzelfall zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Bei der Qualifikation besteht ein grosser Ermessensspielraum (SVR 1999 ALV Nr. 1 S. 2 E. 4.2). Typenberechtigungen berechtigen den Träger zum Führen eines bestimmten Flugzeugmusters. Bereits deshalb kommt den Lizenzerneuerungen eher der Charakter einer Grundausbildung zu (vgl. Urteil des Versicherungsgericht Zürich vom 27. August 2004, AL.2004.00295, E. 3.4). Im Kontext der spezifischen Situation des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass sein mögliches Tätigkeitsgebiet auch ohne die Lizenz keineswegs auf eine "Nische" eingeschränkt gewesen war, sondern ihm viele Arbeitsfelder offen standen (vgl. hiervor E. 3.3). Es ist daran zu erinnern, dass die Ausbildung als Pilot für ihn eine Zweitausbildung war. Zuvor schloss er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre ab und war seit 2006 als Unternehmer tätig. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Kurs zur Lizenzerneuerung ohnehin absolviert hätte, auch wenn er nicht arbeitslos geworden wäre. So erneuerte er seine Lizenz für den Flugzeugtyp Airbus A320 nämlich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in regelmässigen Abständen (2003, 2013, 2018; vgl. KIGA-Akte 44). Im Ergebnis kommt dem Kurs zur Lizenzerneuerung nicht der Charakter einer arbeitsmarktlich indizierten Umschulung oder Weiterbildung zu. 4.2 Im Weiteren kann es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Rezertifizierungsvorkehren von Linienpiloten grundsätzlich nicht angehen, die Kosten für berufs- und betriebs- notwendige Fortbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber getragen würden, auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung vom 14. Januar 2005, C 147/04, E. 2.5; Urteil des EVG vom 19. April 2005, C 222/04, E. 2.4; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt, Sozialversicherungsgericht vom 10. Mai 2026, ZQ15.027255, E. 4). Es bestünde sonst die Gefahr, dass Fluggesellschaften Piloten entlassen würden, um andere Piloten anzustellen, für deren Weiterbildung die Arbeitslosenversicherung aufgekommen war. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung befand die Arbeitslosenversicherung, dass sie für den Kurs zur Lizenzerneuerung nicht aufkommen könne. Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die genannte Rechtsprechung könne auf seinen Fall keine Anwendung finden. Bei ihm gehe es um die Erneuerung einer vorhandenen, nicht um die Erlangung einer gänzlich neuen Typenberechtigung. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Fluggesellschaften für die Ausbildungskosten der Piloten aufkommen müssen, macht es aber keinen Unterschied, ob es bei der Ausbildung um die Erlangung einer gänzlich neuen Typenberechtigung oder die Wiedererlangung bzw. Bestätigung einer bereits vorhandenen Berechtigung geht. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2024 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

715 2024 385 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.03.2025 715 2024 385 (715 24 385) — Swissrulings