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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2024 715 2024 208 (715 24 208)

18 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,653 parole·~13 min·12

Riassunto

Das KIGA ist vorliegend zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Dezember 2024 (715 24 208) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Das KIGA ist vorliegend zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Kilian Winkler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1979 geborene A.____ meldete sich am 28. Dezember 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Weil der Versicherte einem für ihn verpflichtenden Kurs zur Arbeitsintegration unbegründet ferngeblieben war, stellte ihn das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Ergänzende Massnahmen Arbeitslosenversicherung (KIGA), mit Verfügung vom 29. April 2024 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Aufgrund eines weiteren angeordneten Kurses, den der Versicherte gar nicht erst angetreten hatte, verfügte das KIGA am 2. Mai 2024, ihn für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Am 20. Mai 2024 und am 22. Mai 2024 erhob der Versicherte jeweils per E-Mail Einsprache gegen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verfügungen. Das KIGA bestätigte dem Versicherten den Eingang der Einsprachen mit Schreiben vom 22. Mai 2024 und setzte ihm eine Frist bis 3. Juni 2024, um die Einsprachen eigenhändig oder durch einen rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsbeistand unterzeichnet zu retournieren, andernfalls auf die Einsprachen nicht eingetreten werde. Mit Datum des Poststempels vom 13. Juni 2024 gingen beim KIGA beide Einsprachen, vom Versicherten eigenhändig unterschrieben, ein. In der Folge trat das KIGA auf die beiden Einsprachen gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2024 und vom 29. April 2024 nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe, datierend vom 18. Juli 2024 (Poststempel vom 24. Juli 2024), Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er brachte sinngemäss vor, er habe den Brief, der gemäss einem Telefonat mit dem KIGA am 22. Juni 2024 versandt worden sei und in welchem eine unzureichende Unterschrift beanstandet worden sei, nicht erhalten. C. In der Vernehmlassung vom 11. September 2024 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden die beiden Einspracheentscheide vom 28. Juli 2024, welche das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt 19 Tagen zweifellos unter dem Betrag von Fr. 20'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das KIGA in den angefochtenen Einsprachentscheiden vom 28. Juni 2024 zu Recht nicht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 29. April 2024 und 2. Mai 2024 eingetreten ist. 2.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 74 E. 1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind ausserdem grundsätzlich schriftlich einzureichen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss dabei die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Spricht das Gesetz von Unterschrift, meint es die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur (BGE 142 V 152 E. 2.4). 3.2 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 ATSV nicht, so setzt der Versicherer zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Der Sinn der Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine formell ungenügende Rechtsschrift einreicht. Diese soll bei klar bekundetem Anfechtungswillen nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden. Eine Nachfrist zur Einspracheverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht. Sind die Eintretensvoraussetzungen schliesslich nicht erfüllt, ist das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021, E. 3.4 und BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, 9C_146/2021, E. 3.4 mit Hinweis). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). 5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 29. April 2024 verfügte das KIGA, der Beschwerdeführer sei für drei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen, da dieser unbegründet dem Kurs "Sprungbrätt", zu dessen Teilnahme er verpflichtet gewesen sei, ferngeblieben sei. Er habe den Kurs zwar am 6. März 2024 angetreten, sei jedoch ab dem 11. März 2024 ferngeblieben und sei nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 24. März 2024 sei keine Stellungnahme eingegangen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 stellte das KIGA den Beschwerdeführer für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er den Deutschkurs, zu dessen Besuch er verpflichtet gewesen sei, am 8. April 2024 nicht angetreten habe. Auch hier sei er mit Schreiben vom 11. April 2024 aufgefordert worden, eine Stellungnahme einzureichen, was nicht geschehen sei. Der Beschwerdeführer focht die Verfügungen vom 29. April 2024 und vom 2. Mai 2024 mit jeweils einem Schreiben an, das am 20. Mai 2024 bzw. am 22. Mai 2024 bei der Einspracheinstanz per E-Mail einging. Die Einspracheinstanz bestätigte im Schreiben vom 22. Mai 2024 den Empfang der Eingaben des Beschwerdeführers. Sie hielt überdies fest, dass die per E-Mail eingereichten Einsprachen den gesetzlichen Formvor-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriften aufgrund der fehlenden eigenständigen Unterschrift nicht genügen würden. Zur Behebung des Formmangels wurde dem Versicherten in beiden Verfahren eine Frist bis zum 3. Juni 2024 gesetzt. Weiter hielt das KIGA fest, die Einsprache seien innert Frist eigenhändig oder durch einen rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsbeistand unterzeichnet zu retournieren, andernfalls nicht darauf eingetreten werde. Die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen Einsprachen gingen am 14. Juni 2024 bei der Einspracheinstanz ein. Daraufhin erliess diese am 28. Juni 2024 die vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide, worin auf Nichteintreten befunden wurde. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Einsprache am 20. Mai 2024 sowohl per E-Mail als auch Post eingereicht habe. Seine Tochter habe telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, um den Erhalt der Einsprache zu bestätigen. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung von Einsprachen bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Zehn Tage später habe der Beschwerdeführer erneut angerufen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass am 22. Juni 2024 [recte: wohl 22. Mai 2024] ein Brief versandt worden sei, in welchem eine unzureichende Unterschrift beanstandet worden sei. Diesen Brief habe er nie erhalten. Nach einem weiteren Telefonat habe ein anderer Mitarbeiter den Verbleib des Briefes prüfen wollen. Eine Rückmeldung sei jedoch ausgeblieben. Eine postalische Zustellung der Einsprache vom 22. Mai 2024 wird nicht geltend gemacht. 5.3.1 Der Beschwerdeführer kann nicht belegen, dass er die Einsprachen vom 20. bzw. 22. Mai 2024 der Schweizerischen Post zuhanden der Beschwerdegegnerin übergab. Infolgedessen kann er auch die Zustellung von eigenhändig unterzeichneten Einsprachen nicht beweisen. Gemäss dem in Erwägung 3.4 hiervor dargelegten Beweisgrundsatz hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 5.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Schreiben des KIGA vom 22. Mai 2024 nicht erhalten. Aus dem den Verfahrensakten beiliegenden Sendungsverfolgungsauszug ("Track & Trace") geht aber hervor, dass das vom 22. Mai 2024 datierende Schreiben gleichentags als A-Post-Plus-Sendung an den Beschwerdeführer verschickt und diesem gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 23. Mai 2024 zugestellt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung mittels A-Post-Plus nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und es ihm daher möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, bestätigt in BGE 142 III 599 E. 2.2 und im Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2020, 2C_1032/2019, E. 3.3). Zwar liegen allfällige Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Es ist jedoch zu vermuten, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, BGE 142 IV 201 E. 2.3). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Hierfür müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.3). Solche Umstände macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist die Empfangsbestätigung einschliesslich der Aufforderung zur Behebung des Formmangels als förmlich zugestellt zu betrachten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.3 Es steht ausser Zweifel, dass die per E-Mail vom 20. Mai 2024 und 22. Mai 2024 eingereichten Einsprachen den Gültigkeitserfordernissen der vom Beschwerdeführer gewählten Schriftlichkeit der Eingabe (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang auch zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend. Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Weiter entspricht es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail – geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die Einspracheinstanz den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam machen muss, was vorliegend der Fall ist. So wurde in der Aufforderung zur Behebung des Formmangels mitgeteilt, dass die Eingabe bis zum 3. Juni 2024 eigenhändig unterzeichnet zu retournieren sei, was dem letzten Tag der Einsprachefrist der Verfügung betreffend 2. Mai 2024 entspricht. 5.4.1 Damit ist zum Ergebnis zu gelangen, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Behebung des Formmangels rechtsgenüglich zugestellt wurde, die neuerliche Eingabe ohne Formmangel mit Poststempel vom 13. Juni 2024 nach Ablauf der Einsprachefrist einging und kein Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 41 ATSG vorliegt. Die Verfügungen vom 29. April 2024 und 2. Mai 2024 sind demnach in Rechtskraft erwachsen und die Einspracheinstanz hat zurecht auf Nichteintreten befunden. 5.4.2 Betreffend die Verfügung vom 29. April 2024, welche dem Beschwerdeführer am 30. April 2024 zugestellt wurde, wäre die Einsprachefrist bereits am 30. Mai 2024 abgelaufen. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer hierzu ebenfalls eine Frist bis zum 3. Juni 2024 einräumte, berechnete sie den letzten Tag der Einsprachefrist falsch. Dieser Umstand ist jedoch vorliegend nicht entscheidrelevant, da die verbesserte Eingabe deutlich zu spät erfolgte. 6. Damit ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerde vom 18. Juli 2024 abzuweisen ist.

7. Es bliebt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird überdies nicht ausgerichtet.

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Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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