Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.07.2023 715 2023 74 / 169 (715 23 74 / 169)

19 luglio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,609 parole·~13 min·6

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juli 2023 (715 23 74 / 169) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Aktenunvollständigkeit verneint

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A.____, geboren 1969, auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2022 und Mai 2022. Zur Begründung führte sie an, der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Vorliegend habe der Versicherte die Formulare für die Kontrollperioden April 2022 und Mai 2022 erst am 23. September 2022 und somit verspätet eingereicht. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch die Rechtsschutzversicherung B.____AG, Einsprache, wobei er geltend machte, die Formulare rechtzeitig per Post eingereicht zu haben. Mit Entscheid vom 1. Februar 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Dagegen erhob A.____ am 1. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2022 und Mai 2022. C. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Monate April 2022 und Mai 2022 wegen nicht fristgerechter Einreichung der Formulare „Angaben der versicherten Person“ zu Recht verneinte. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Einstelltage oder die Abrechnungen für die Monate Juni 2022, Juli 2022 und August 2022 beanstandet, ist er darauf hinzuweisen, dass im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend enthält der angefochtene Einspracheentscheid weder Angaben zu den Einstelltagen noch zum Leistungsanspruch in den Monaten Juni 2022, Juli 2022 und August 2022. Somit fehlt es in diesem Zusammenhang an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht eingetreten werden kann. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze (max. kontrollierte 43 Tage à Fr. 455.30 = Fr. 19'577.90). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung anmeldet. Sie hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die versicherten Personen ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören die Arbeitsbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b) und das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“, die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste und die weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 lit. a-c AVIV). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3a). 3.3 Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die versicherten Personen haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Frist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.5 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. März 2022 zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags bei der Beschwerdegegnerin ab 1. April 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat April 2022 wurde ihm vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 8. April 2022 zugestellt (act. 178). Darin ist vermerkt, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Am 19. April 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. April 2022 verschiedene Unterlagen einzureichen. Dabei machte sie ihn auch darauf aufmerksam, dass das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils ab dem 22. des Monats einzureichen sei. Weiter wies sie ihn darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht werde (Art. 20 Abs. 3 AVIG) und dass für die Geltendmachung des Anspruchs alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV vollständig ausgefüllt einzureichen seien (act. 37-41). In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 19. und am 28. April 2022 per E-Mail diverse Unterlagen ein (act. 42-46, 51-113). Das SECO stellte dem Beschwerdeführer das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2022 am 10. Mai 2022 zu (act. 180). Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 darauf aufmerksam, dass dieses Formular spätestens am 31. August 2022 eingereicht werden müsse, ansonsten der Anspruch für den Monat Mai 2022 verwirke (act. 149). Am 3. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juni 2022 und am 14. September 2022 dasjenige für den Monat August 2022 ein (act. 151/152, 156/165). Auf seine Nachfrage hin, weshalb noch keine Auszahlung erfolgt sei, wies ihn die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse mittels E-Mail vom 14. September 2022 darauf hin, die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2022, Mai 2022 und Juli 2022 noch nicht erhalten zu haben. Dem hielt der Beschwerdeführer gleichentags entgegen, die Formulare für die Monate April 2022 und Mai 2022 per Post an die Beschwerdegegnerin verschickt zu haben (act. 159). In einer weiteren E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin vom 21. September 2021 bekräftigte er seine Aussage vom 14. September 2022. Gleichzeitig übermittelte er Kopien der Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2022 und Mai 2022 in elektronischer Form (act. 177-183). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht neinte die Beschwerdegegnerin für die Monate April 2022 und Mai 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Aktenunvollständigkeit. 5.1 Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, wird die versicherte Person mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin keine Auszahlung vornehmen kann, falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen. Zudem erhält sie Kenntnis, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Die Kenntnisnahme der Verwirkungsfolge ist von der versicherten Person mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2022 und Mai 2022 erst am 23. September 2022 und damit nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten bei der Beschwerdegegnerin eingingen. Damit ist grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2022 und Mai 2022 auszugehen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es sei ihm aufgrund eines von seinem Willen unabhängigen, äusseren Umstands objektiv unmöglich gewesen, die Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV innert Frist einzureichen, weshalb auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 40 Abs. 2 ATSG vorliegt. 5.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, verfängt nicht. Wenn er zunächst geltend macht, die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2022 und Mai 2022 rechtzeitig (und wie mit der Beschwerdegegnerin vereinbart) in einem an die Arbeitslosenkasse adressierten Umschlag der Post übergeben zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich die Partei trifft, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Vorliegend lassen weder die Akten der Beschwerdegegnerin noch die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen darauf schliessen, dass er die fraglichen Formulare für die Kontrollperioden April 2022 und Mai 2022 tatsächlich innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der Post übergab. Da er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermag, wirkt sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 9C_830/2015, E. 5.3.2 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht (rechtzeitig) darüber informiert, dass die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2022 und Mai 2022 nicht eingegangen seien. Hätte er von der Arbeitslosenkasse für die Monate April 2022 und Juni 2022 eine „Null-Abrechnung“ erhalten, hätte er prompt reagieren können. Dem ist entgegenzuhalten, dass es der versicherten Person obliegt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht rechtzeitig zu prüfen, ob die ihr zustehenden Taggeldleistungen überwiesen worden sind. Ist dies nicht der Fall, ist es an ihr, zu handeln und sich bei der Arbeitslosenkasse bezüglich ihres Anspruchs zu erkundigen. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht rechtzeitig mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzt und sich über seinen Leistungsanspruch informiert. Inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin fehlerhaft oder gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 14. April 1999) verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurden die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2022 und Mai 2022 am 8. April 2022 resp. am 10. Mai 2022 zugestellt. Dabei wurde er in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht. Zudem setzte ihm die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode April 2022 am 19. April 2022 – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils ab dem 22. des Monats zuzustellen. Zudem wies sie ihn ausdrücklich und unmissverständlich darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf den er sich bezieht, geltend gemacht werde und dass für die Geltendmachung des Anspruchs alle notwendigen Formulare (gemäss Art. 29 AVIV) vollständig ausgefüllt einzureichen seien. Betreffend die Kontrollperiode Mai 2022 erinnerte sie ihn sodann am 16. Juni 2022 daran, dass das Formular „Angaben der versicherten Person“ spätestens bis 31. August 2022 benötigt werde, ansonsten der Anspruch erlösche. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine weitere Frist zum Einreichen der besagten Formulare einzuräumen. Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2022 lediglich das Formular für den Monat Mai 2022 und nicht auch für den Monat April 2022 einforderte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann daraus entgegen seiner Auffassung nicht geschlossen werden, dass das Formular für den Monat April 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. 6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2022 und Mai 2022 infolge Verwirkung zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 2023 74 / 169 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.07.2023 715 2023 74 / 169 (715 23 74 / 169) — Swissrulings