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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.01.2024 715 2023 203 / 12 (715 23 203 / 12)

17 gennaio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,094 parole·~10 min·6

Riassunto

Die Arbeitslosenkasse hat die ausstehenden Taggeldansprüche ab 1. Juni 2023 mit 5 % zu verzinsen (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Januar 2024 (715 23 203 / 12) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenkasse hat die ausstehenden Taggeldansprüche ab 1. Juni 2023 mit 5 % zu verzinsen (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Die 1974 geborene A.____ meldete sich per 16. Juli 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.____ mit einem Vermittlungsgrad von 60 % zur Arbeitsvermittlung an und stellte auf dieses Datum hin bei der Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei wies A.____ darauf hin, dass sie seit 1. Mai 2010 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhalte und dass sie eine Krankentaggeldversicherung bei der C.____ abgeschlossen habe. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 16. Juli 2019 bis 15. Juli 2021 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 5'667.-- und einem Taggeld von Fr. 208.90, wobei der versicherte Verdienst

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Vermittlungsgrad von 60 % entsprach und dabei den von der IV ermittelten IV-Grad von 40 % berücksichtigte. Infolge der Corona-Pandemie und aufgrund der vom Seco erlassenen Weisungen wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um insgesamt neun Monate bis zum 15. April 2022 verlängert. Die Arbeitslosenkasse erbrachte in der Folge Leistungen für die Zeitspanne vom 16. Juli 2019 bis 31. März 2020. Da die Versicherte ab dem 2. März 2020 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, stellte die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen ab diesem Zeitpunkt ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 ersuchte die Versicherte die Arbeitslosenkasse, eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2021 zu erlassen. Nachdem die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 31. Januar 2022 eine Verfügung erlassen hatte, teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, dass in der Verfügung die Höhe ihres Taggeldes vom März 2020 festgehalten sei, welche von ihr nie beanstandet worden sei. Sie beantragte daher, den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Bezug auf ihren Anspruch ab 1. Juni 2021. Ausserdem teilte sie mit, dass seit dem 25. Februar 2021 aufgrund ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit eine Revision ihrer IV-Rente hängig sei. Am 20. April 2022 wurde A.____ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Nachdem die Versicherte noch zweimal um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich ihres Anspruchs ab 1. Juni 2021 gebeten hatte, erliess die Arbeitslosenkasse am 6. März 2023 eine Verfügung, wonach sie für die Kontrollperiode Juni 2021 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 208.90 habe. Da sie Leistungen einer Krankentaggeldversicherung beziehe und weiterhin zu 75 % arbeitsunfähig sei, habe sie ab dem 1. April 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nachdem die Krankentaggeldversicherung am 23. Mai 2023 bestätigt hatte, dass der Versicherten bis zum 1. März 2022 Leistungen ausgerichtet worden seien, hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 25. Mai 2023 eine gegen die Verfügung vom 6. März 2023 erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie der Versicherten ab dem 2. März 2022 grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 45 % gewährte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, mit Schreiben vom 26. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei ihr das ab dem 1. Juni 2021 zustehende Taggeld zuzüglich Verzugszinsen auszurichten. C. Mit Schreiben vom 10. August 2023 beantragte die Arbeitslosenkasse, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwägungsentscheid lite pendente vom 10. August 2023 als gegenstandslos abzuschreiben. Sie verwies dabei auf den Wiedererwägungsentscheid vom 10. August 2023, wonach die Einsprache vom 18. April 2023 gegen die Verfügung vom 6. März 2023 teilweise gutgeheissen werde. Im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 10. August 2023 wurde festgehalten, die Versicherte habe ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von brutto Fr. 174.10, was einem Vermittlungsgrad von 50 % (Resterwerbsfähigkeit) entspreche. Ausserdem wurde der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 (recte 25. Mai 2023) wiedererwägungsweise lite pendente aufgehoben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Schreiben vom 7. September 2023 teilte die Versicherte mit, der Entscheid erscheine zumindest in Bezug auf die Höhe des Taggeldes im Umfang von Fr. 174.10 vom 1. Juni 20221 bis 15. April 2022 korrekt. Die Ziffern 14 und 15 verstehe sie so, dass der Standort B.____ nicht den Anspruch ab dem 1. Juni 2021, sondern die Höhe der noch auszuzahlenden Beträge prüfen werde. Die Arbeitslosenkasse habe es allerdings verpasst, sich zum Antrag auf Auszahlung der Verzugszinsen zu äussern, so dass dieser Punkt noch offen sei. Auf ihre Anfrage hin habe die Arbeitslosenkasse diesbezüglich auf das Gerichtsverfahren verwiesen. Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr ein Verzugszins zuzusprechen sei, da die lange Verfahrensdauer einzig auf das Verhalten der Arbeitslosenkasse zurückzuführen sei. Ebenfalls werde am Antrag auf Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin festgehalten. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Die Arbeitslosenkasse soll lite pendente auf ihren Entscheid zurückkommen können, wenn dieser sich, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (BGE 127 V 233 E. 2b/bb mit Hinweisen). Vorliegend ist die Arbeitslosenkasse vor Einreichung ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 zurückgekommen. Ihr Vorgehen erweist sich somit in formeller Hinsicht als zulässig. 2.2 Zu beachten ist allerdings, dass die lite pendente erlassene Verfügung bzw. der lite pendente erlassene Einspracheentscheid den Streit nur insoweit beendet, als damit dem Begehren

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird (BGE 113 V 237). Erfüllt diese lite pendente erlassene neue Verfügung bzw. der Einspracheentscheid die Begehren der Beschwerde führenden Person vollumfänglich, hat sie kein Rechtsschutzinteresse am hängigen Verfahren mehr, so dass dieses gegenstandslos wird und abgeschrieben werden kann. Entspricht aber die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53, Rz. 90). 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem wiedererwägungsweise ergangenen Einspracheentscheid vom 10. August 2023 festgehalten, die Einsprache vom 18. April 2023 gegen die Verfügung vom 6. März 2023 werde teilweise gutgeheissen und die Versicherte habe ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von brutto Fr. 174.10, was einem Vermittlungsgrad von 50 % (Resterwerbsfähigkeit) entspreche. Gestützt auf die obigen Erwägungen sind diese Ausführungen als Antrag an das Gericht zu behandeln. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2023 aus, der Wiedererwägungsentscheid erscheine in Bezug auf die Höhe des Taggeldes im Umfang von Fr. 174.10 ab 1. Juni 2021 bis 15. April 2022 korrekt. Hingegen habe sich die Beschwerdegegnerin zum Antrag auf die Zusprache von Verzugszinsen nicht geäussert. Insofern bildet dieser Punkt nach wie vor Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3 Damit ergibt sich, dass dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin zwar entsprochen wurde, jedoch nicht dem weiteren Begehren um Zusprache eines Verzugszinses. Demzufolge entspricht der von der Arbeitslosenkasse lite pendente erlassene Einspracheentscheid vom 10. August 2023 nicht vollumfänglich dem Begehren der Versicherten, sodass über die Beschwerde im Rahmen eines Sachurteils zu befinden ist. 4. Vorweg ist festzuhalten, dass das im lite pendente erlassenen Einspracheentscheid vom 10. August 2023 berechnete Taggeld unter Berücksichtigung des 50%igen IV-Grades (und somit einer Resterwerbsfähigkeit von 50 %) in der Höhe von Fr. 174.10 nachvollziehbar erscheint und zu Recht nicht bestritten wird. Der Standort B.____ der Unia Arbeitslosenkasse wird auf dieser Grundlage die Arbeitslosenentschädigung zu berechnen und allfällige Nachzahlungen auszurichten haben. Diesbezüglich erweist sich der Einspracheentscheid als korrekt und wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt. 5. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien Verzugszinsen auszurichten, nicht geäussert. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Mit Eintritt der Fälligkeit 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs fallen ab diesem Zeitpunkt für sämtliche bis dahin noch nicht ausgerichteten Leistungen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verzugszinsen an (REMO DOLF in Basler Kommentar ATSG, Hrsg. Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger, 1. Aufl., Basel 2020, Art. 26 N 32). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Taggeldansprüche ab 1. Juni 2023 mit 5 % zu verzinsen hat. 6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt die Arbeitslosenkasse wie im hier zu beurteilenden Fall den angefochtenen Einspracheentscheid lite pendente auf, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als obsiegende und die Arbeitslosenkasse als unterliegende Partei. 6.2 Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 19. September 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 41.60. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'376.50 (8,66 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 41.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 7. Gemäss § 55 Abs. 1 (VPO) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Die Angelegenheit ist – da vorliegend lediglich noch die Ausrichtung des Verzugszinses strittig ist – präsidial zu entscheiden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 10. August 2023 aufgehoben, das Taggeld ab dem 1. Juni 2021 auf Fr. 174.10 festgesetzt und festgestellt wird, dass die Arbeitslosenkasse die ausstehenden Taggeldansprüche ab 1. Juni 2023 mit 5 % zu verzinsen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'376.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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