Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2023 715 2022 195 / 10 (715 22 195 / 10)

19 gennaio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,958 parole·~15 min·6

Riassunto

Kurzarbeitsentschädigung Corona

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2023 (715 22 195 / 10) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung nach vier Monaten mit einem Arbeitsausfall von jeweils mehr als 85% Es lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dass die einzige von Kurzarbeit betroffene Mitarbeiterin tatsächlich Ferien bezogen hat und somit von einer ursprünglich fehlerhaften Deklaration der massgebenden Ausfallstunden auszugehen ist.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Kurzarbeitsentschädigung Corona

A. Die A.____ GmbH (nachfolgend: GmbH) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Verleih von Geschirr und Möbeln zur Durchführung von Festanlässen aller Art. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist B.____. Neben ihm war im September 2021 C.____ als einzige Mitarbeiterin bei der Gesellschaft angestellt. Auf entsprechendes Begehren hat die Kantonale Amtsstelle für die Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: KAST) der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht GmbH erstmals mit Verfügung vom 11. März 2020 den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für die Zeit vom 6. März bis 5. Juni 2020 bewilligt. In der Folge hat die KAST die Kurzarbeit für weitere Bezugsperioden bewilligt, so namentlich mit Verfügung vom 24. März 2021 auch für die Zeit vom 8. April bis 7. Oktober 2021. Die GmbH hat anschliessend entsprechende KAE innert der Bezugsrahmenfrist vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 bezogen. Gemäss den Selbstdeklarationen durch die GmbH in den monatlichen Abrechnungsformularen hat der Arbeitsausfall in der Zeit von April bis Juli 2021 jeweils mehr als 85 % betragen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 hat die Öffentliche Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) die Ausrichtung der KAE für den Monat September 2021 aber in der Folge mit der Begründung abgelehnt, dass der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während vier monatlichen Abrechnungsperioden von April bis Juli 2021 jeweils mehr als 85% betragen habe und den gesetzlichen Bestimmungen zufolge für den Monat September 2021 mit einem Arbeitsausfall von ebenfalls über 85% kein Anspruch mehr auf KAE bestehe. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der GmbH hat die Einspracheinstanz der Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Einsprecherin ihren Einwand, wonach deren einzige Angestellte C.____ im Monat September 2021 eine Woche Ferien bezogen habe und der Arbeitsausfall im September 2021 daher letztlich unter 85% gelegen habe, nicht rechtsgenüglich nachweisen könne. Die Bestätigung der Treuhänderin, wonach das entsprechende Formular ursprünglich fehlerhaft erfasst worden sei, belege diesen Ferienbezug nicht. Die nachträgliche Behauptung eines Ferienbezugs stehe vielmehr im Widerspruch zu den Aussagen der ersten Stunde.

C. Hiergegen hat die GmbH mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und sinngemäss beantragt, es sei ihr für den Monat September 2021 ein Anspruch auf KAE einzuräumen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Treuhänderin habe schriftlich bestätigt, dass sie beim Ausfüllen des Formulars die Ferien ihrer Mitarbeiterin versehentlich nicht deklariert habe. Die Geschäftsleitung habe sich beim Unterzeichnen des Formulars auf die Kenntnisse ihres Treuhandbüros verlassen. Ausserdem habe C.____ ihren Ferienbezug im September 2021 schriftlich bestätigt.

D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht am Ort des Betriebes. Vorliegend liegt der Ort des Betriebes der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 11. Juli 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der KAE besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und eine Ganzarbeitslosigkeit, d.h. deren Kündigungen und Entlassungen, zu verhindern. Anderseits dient die KAE der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg sichergestellt wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). Innerhalb von zwei Jahren wird die KAE während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt pro Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die KAE ausgerichtet wird (Art. 35 Abs. 1 AVIG). 2.2 Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten (Art. 35 Abs. 1bis AVIG). Überschreitet er innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf KAE (Art. 57a Abs. 1 AVIV). Für eine fünfte Abrechnungsperiode, in welcher der Arbeitsausfall 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, wird somit nicht etwa eine nur reduzierte, sondern gar keine KAE ausbezahlt. 2.3 Als vorübergehende Ausnahme von dieser Bestimmung wurde in Art. 8g Abs. 1 und 2 der der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033]) festgelegt, dass in Abweichung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG der Arbeitsausfall von mehr als 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 sowie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten durfte. Die Abrechnungsperioden für KAE, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 sowie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85% der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, wurden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem 1. April 2022 somit vorübergehend nicht berücksichtigt. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 70 Rz. 3 und 20ff.). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG vom 6. Oktober 2000; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ WIEDERKEHR / KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1313 m.w.H.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4. Entsprechend der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 8g Abs. 1 und 2 der Covid-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung hat die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeiterin C.____ von März bis August 2020 sowie erneut in der Zeit von Oktober 2020 bis Ende März 2021 basierend auf einem Arbeitsausfall von jeweils mehr als 85% entsprechende KAE ausbezahlt erhalten. In Anwendung dieser Ausnahmebestimmung hat die Kasse diese insgesamt zwölf Abrechnungsperioden mit jeweils mehr als 85% Arbeitsausfall korrekterweise nicht angerechnet. Zeitgleich mit der Aufhebung der Ausnahmebestimmung in der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 31. März 2021 (oben, Erwägung 2.3) hat sie vielmehr mit der Zählung der Abrechnungsperioden ab 1. April 2021 neu begonnen. Für die folgenden vier Abrechnungsperioden April, Mai, Juni und Juli 2021 hat sie für C.____ sodann ebenfalls eine KAE ausbezahlt, die sich erneut auf einen von der Beschwerdeführerin deklarierten Arbeitsausfall von mehr als 85% abgestützt hat (Kassen-Dok 298, 315, 335 und 347). Auch wenn die GmbH für die Abrechnungsperiode August 2021 zuvor noch einen Arbeitsausfall von 78,28% geltend gemacht hat (Kassen-Dok 431-436), war das maximal zulässige Kontingent von vier Abrechnungsperioden mit Arbeitsausfällen von über 85 % in der bis 28. Februar 2022 laufenden Rahmenfrist demnach erschöpft. Für den Monat September 2021 hat die Beschwerdeführerin mit den am 28. September 2021 datierten Formularen, welche durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden und am 1. Oktober 2021 bei der Kasse eingegangen sind, einen Arbeitsausfall von 100% geltend gemacht (Kassen-Dok 440-448). Erst nachdem die Kasse in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2021 den Folge-Anspruch auf KAE für den Monat September 2021 verneint hatte (Kassen-Dok 489), korrigierte die GmbH ihre Angaben, indem sie die entsprechenden Formulare am 12. Oktober 2021 nochmals ausfüllte und für den September 2021 wie bereits zuvor im August 2021 einen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht korrigierten Arbeitsausfall von 78.28% mit der Begründung deklariert hat, ihre Treuhänderin habe bedauerlicherweise nicht berücksichtigt, dass die von Kurzarbeit betroffene Mitarbeiterin im September 2021 eine Woche Ferien bezogen habe (Kassen-Dok 732 f.). Gleichzeitig hat sie zusammen mit dieser korrigierten Eingabe eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2021 erhoben (Kassen-Dok 500). 5.1 Die eingangs dargelegte arbeitslosenversicherungsrechtliche Regelung (oben, Erwägungen 2.1. ff.) wird von der Beschwerdeführerin weder bestritten noch ist sie der Auffassung, der dort genannte Schwellenwert von 85% sei willkürlich oder führe zu Ungerechtigkeiten, indem er beispielsweise mittels Falschangaben oder Optimierungen umgangen werden könne. Letzteres mag zwar zutreffen, wäre jedoch gegebenenfalls als Rechtsumgehung oder gar als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren. Die Prozentgrenze von 85% wurde vom Gesetzgeber bewusst festgelegt, um leichtfertige Umgehungen just zu verhindern. Bei einem Prozentsatz von 100% würde andernfalls bereits eine einzige Arbeitsstunde pro Betrieb und monatliche Abrechnungsperiode genügen, um eine Sperre nach vier Monaten Bezug entsprechender KAE unwirksam zu machen (Amtliches Bulletin Ständerat 1994 S. 314; Botschaft zur zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1994 I S. 350, 361). Nachdem auch das Bundesgericht bezüglich dieses Schwellenwerts erkannt hat, dass bei einem zuvor während länger als vier Abrechnungsperioden ausgewiesenen Ausfall von über 85% kein Anspruch mehr auf KAE in der fraglichen Abrechnungsperiode resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2022 vom 27. Oktober 2022), besteht hinsichtlich eines diesen Wert übersteigenden Arbeitsausfalls weder für die Verwaltung noch für das Gericht ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass sie für die Abrechnungsperiode September 2021 Anspruch auf KAE besitze, weil sie den tatsächlichen Arbeitsausfall nachträglich korrigiert habe. Diese Korrektur sei verbindlich, weil ihre Treuhänderin, die das Formular ursprünglich ausgefüllt habe, den im September 2021 erfolgten Ferienbezug der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterin aus Irrtum zunächst nicht deklariert habe. Mit Blick auf den bereits im August 2021 geltend gemachten Arbeitsausfall von ebenfalls nur 78,28% (Kassen-Dok 431, 434) würde eine Berücksichtigung der behaupteten Ferien tatsächlich zu einem erneuten Arbeitsausfall für den Monat September 2021 von unter 85% und damit zu einem Anspruch auf KAE auch in dieser Abrechnungsperiode führen. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich davon auszugehen ist, dass die betroffene Mitarbeiterin – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – vom 6. bis zum 10. September 2021 im Urlaub war und die ursprüngliche Meldung aufgrund einer Nachlässigkeit der Treuhänderin der GmbH mithin unterblieben ist. 5.3.1 Sowohl die betroffene Mitarbeiterin als auch die Treuhänderin der GmbH haben entsprechende schriftliche Erklärungen abgegeben (Kassen-Dok 732 f.). Auch wenn nicht leichthin von falschen Angaben ausgegangen werden darf, ist aufgrund der Nähe der einzigen Mitarbeiterin zur Beschwerdeführerin sowie aufgrund ihrer Eigeninteressen am Ausgang dieses Verfahrens generell eine gewisse Vorsicht gegenüber ihren Bestätigungen anzubringen. Dabei fällt auf, dass die GmbH den deklarierten Arbeitsausfall für September 2021 unter Hinweis auf bezogene Ferien auf unter 85% erst korrigiert hat, nachdem sie am 5. Oktober 2021 verfügungsweise von der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kasse auf die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG bzw. Art. 57a AVIV hingewiesen worden war. Auffällig ist auch, dass der deklarierte Arbeitsausfall mit Ausnahme der Abrechnungsperiode im August bis und mit September 2021 bis zu diesem Zeitpunkt ausnahmslos über 85 % gelegen hat, in der Folge aber dann aber ein massgebender Arbeitsausfall von unter 85% deklariert worden ist, wobei der zulässige Schwellenwert mit Werten zwischen 84% und 85% weiterhin jeweils äusserst knapp unterschritten worden ist (Kassen-Dok 520, 540, 560). Schliesslich fällt auf, dass die fragliche Mitarbeiterin bereits in der Abrechnungsperiode August 2021 während einer Arbeitswoche als abwesend gemeldet worden war. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung legen diese Umstände nahe, dass die nachträgliche Korrektur der GmbH sehr wohl von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur beeinflusst waren. 5.3.2 Daran können die ebenfalls erst nachträglich eingereichten Bestätigungen der betroffenen Mitarbeiterin einerseits und der Treuhänderin der GmbH andererseits nichts ändern. Namentlich erweist sich die nur wenige Tage nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangene Bestätigung von C.____ vom 4. Juli 2022 in beweismässiger Hinsicht als zu dünn (Kassen-Dok 732), um darauf abstellen zu können. C.____ behauptet darin, im Urlaub gewesen zu sein, ohne allerdings zu spezifizieren, wo sie den Urlaub verbracht hat. In ihrer Kürze erweckt die Bestätigung der einzigen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterin der GmbH damit den Eindruck einer Gefälligkeitsaussage, zumal es EDV-technisch im gleichen Format wie auch die Bestätigung der Treuhänderin der GmbH (Kassen-Dok 733) abgefasst worden ist. Aus jener Bestätigung wiederum geht lediglich hervor, dass das Formular betreffend die Ausfallstunden im September 2021 fehlerhaft erfasst worden sei. Eine Erklärung, dass der Fehler darin bestanden habe, dass die fragliche Mitarbeiterin in Tat und Wahrheit vom 6. bis 10. September 2021 Urlaub bezogen habe, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, obschon dies gerade von einer Treuhänderin, welche sich den eigenen Aussagen zufolge selbst um die Meldungen an die unterschiedlichen Ämter kümmere, umso mehr zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist im Gegenteil denn auch festzustellen, dass die Meldungen und Gesuche betreffend Kurzarbeit stets durch die GmbH und entgegen deren Aussage in der Bestätigung vom 7. Juli 2022 (Kassen-Dok 733) gerade nicht durch ihre Treuhänderin erfolgt sind. Auch wenn C.____ schliesslich aber nicht im Urlaub war, sondern wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr nachträglich vorgebracht hat, die Zeit vom 6. bis 10. September 2021 für die Kinderbetreuung genutzt hat, so hätte diese Behauptung durch eine Bestätigung der Stelle oder Person untermauert werden können, welche für die Kinderbetreuung üblicherweise besorgt war. Auch dies gilt umso mehr, weil die betroffene Mitarbeiterin zwei Wochen zuvor bereits als abwesend gemeldet worden war (Kassen-Dok 431). In diesem Zusammenhang erscheint auch die implizite Behauptung, wonach die Kinder von C.____ üblicherweise fremdbetreut sind, zumindest für die Zeit ab März 2020 wenig glaubhaft, nachdem der bisherige Arbeitsausfall ausnahmslos über 85% gelegen hat. Vor allem aber überzeugt es nicht, dass die erstmalige Deklaration der massgebenden Ausfallstunden am 28. September 2021 (Kassen-Dok 440-448) irrtümlicherweise falsch erfasst worden ist, nachdem die einzige von Kurzarbeit betroffene Mitarbeiterin der GmbH bereits zwei Wochen vor ihrem behaupteten Ferienbezug im August 2021 zwischen dem behaupteten Ferienbezug im September 2021 und der erstmaligen Deklaration am 28. September 2021 keine drei Wochen verstrichen sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die GmbH trotz pandemiebedingter Betriebsausfälle im September generell hohe Monatsumsätze und speziell im September 2021 den bisher

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht höchsten Monatsumsatz im Jahr 2021 erzielt hat (Kassen-Dok 479). Dies vermag nicht zu erstaunen, finden Firmen- und Festanlässe, mit welchen die GmbH ihren Umsatz erzielt, notorisch jeweils nicht in den Sommerferien, sondern danach und um den Jahreswechsel statt. Umso weniger vermag es zu überzeugen, dass die einzige Mitarbeiterin der GmbH just nach den Sommerferien zu Beginn einer im Vergleich zu den Sommermonaten zuvor deutlich umsatzstärkeren Periode Ferien bezogen haben soll, nachdem sie zwei Wochen zuvor schon einmal abwesend war. Bei dieser Ausgangslage lässt sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen (oben, Erwägung 3.2), dass die einzige von Kurzarbeit betroffene Mitarbeiterin der GmbH in der Abrechnungsperiode September 2021 tatsächlich Ferien bezogen hat und demnach von einer ursprünglich fehlerhaften Deklaration der massgebenden Ausfallstunden auszugehen ist. 5.4 Zusammenfassend hat die Kasse die Anspruchsberechtigung der GmbH auf KAE für den Monat September 2021 zu Recht verneint. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

715 2022 195 / 10 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2023 715 2022 195 / 10 (715 22 195 / 10) — Swissrulings