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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.07.2015 715 2015 163 / 172 (715 15 163 / 172)

10 luglio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,544 parole·~13 min·1

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Juli 2015 (715 15 163 / 172) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; verspätete Bewerbung auf eine zugewiesene Arbeitsstelle

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Gass, Advokat, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1976 geborene A.____ meldete sich am 21. November 2011 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 26. November 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2013. Mit Zuweisung vom 25. September 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, sich bis 1. Oktober 2014 als Hilfsarbeiter für die bis 31. Dezember 2014 befristete Arbeitsstelle bei der B.____ AG zu bewerben. Die B.____ AG teilte am 14. Oktober 2014 telefonisch mit, dass eine Bewerbung des Versicherten erst am 6. Oktober 2014 eingegangen sei. In der Folge stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherten wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab 27. September 2014 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 30. März 2015 ab. B. Hiergegen erhob Advokat Simon Gass im Namen und Auftrag des Versicherten am 8. Mai 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids dem Versicherten die eingestellten Taggelder vollumfänglich auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass der Versicherte faktisch lediglich eine Frist von 2 Tagen für die Bewerbung gehabt habe, was zu kurz sei. Dazu komme, dass die vom Versicherten verspätet eingereichte Bewerbung bei der Zuweisungsfirma keinen Einfluss auf die Stellenbesetzung gehabt habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die zugewiesene Stelle gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse voraussetze. Der Versicherte könne weder in mündlicher noch in schriftlicher Hinsicht genügend Deutsch, weshalb die Stelle bei der B.____ AG nicht zumutbar gewesen sei. Ausserdem sei das Vorgehen der Vorinstanz, wonach sie die ungenügenden Deutschkenntnisse zwar beim ermessenweisen Festlegen der Einstelltage, aber bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nicht berücksichtigt habe, nicht nachvollziehbar. C. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 beantragte das KIGA Baselland die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 15 Tagen unter Fr. 10'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung des RAV für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423 Rz 822). So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822). 2.3 Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Nach der Rechtsprechung hat sich die arbeitslose versicherte Person - in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht - bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 844). 2.4 Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit beurteilt sich angesichts des identischen Begriffs nach Art. 16 AVIG (BGE 122 V 40 oben). Absatz 2 dieser Bestimmung nennt in den lit. a-i eine Reihe von Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Eine unzumutbare Arbeit darf die ar-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen (BGE 114 V 345 E. 1). 3.1 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom RAV Aussendienst am 25. September 2014 angewiesen wurde, sich bis 1. Oktober 2014 für die bis 31. Dezember 2014 befristete Arbeitsstelle bei der Firma B.____ AG als Hilfsarbeiter in der Plakettenproduktion zu bewerben. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer erst am 6. Oktober 2014 seine Bewerbung bei der zugewiesenen Firma einreichte (vgl. Meldung des Versicherten über das Ergebnis der Bewerbung vom 6. Oktober 2014). Eine verspätete Bewerbung erfüllt praxisgemäss den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (Ablehnung zumutbarer Arbeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 2.1), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren. 3.2 Der Versicherte macht in dieser Hinsicht geltend, dass die ihm zugewiesene Arbeit gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG unzumutbar gewesen sei, weil er über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt. Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung der versicherten Person aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden (vgl. etwa ARV 1995 Nr. 13 S. 71 E. 3d). Die gesetzliche Forderung nach angemessener Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten zielt auch darauf hin, dass die versicherte Person in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht ausführen zu können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen und das Arbeitsverhältnis wieder auflösen könnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht) vom 6. Februar 2004, C 130/03, E. 2.3). 3.3 Gemäss der Stellenbeschreibung erforderte die Mithilfe bei der Produktion von Fasnachtsplaketten und Abzeichen handwerkliches Geschick, körperliche Belastbarkeit, Bereitschaft, samstags zu arbeiten sowie gute Deutschkenntnisse. Bis auf die Deutschkenntnisse erfüllt der Versicherte fraglos diese Stellenanforderungen. Im Hinblick auf das Stellenprofil, wonach ein Hilfsarbeiter in der Plakettenproduktion gesucht wurde, ist nicht davon auszugehen, dass es für die Ausübung der zugewiesenen Arbeit guter schriftlicher Deutschkenntnisse bedurfte. Ob sein mündliches Deutsch ausgereicht hätte, wäre im Bewerbungsverfahren zu prüfen gewesen (vgl. Urteil des EVG vom 6. Februar 2004, E. 2.3). 3.4 Der Versicherte führt weiter an, dass die Bewerbungsfrist zu kurz gewesen sei. Effektiv hätten ihm in Anbetracht der Postzustellung per 29. September 2014 lediglich 2 Tage Bewerbungsfrist zugestanden. In dieser Hinsicht ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine 2-tägige Bewerbungsfrist nicht als zu kurz zu betrachten sei. Eine arbeitslose Person müsse auch innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreichbar sein und auch auf eine Aufforderung hin gleichentags reagieren (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 8. Mai 2007, C 27/07, E. 4.1). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Versicherten gemäss Zuweisungsschreiben offen stand, sich brieflich, per E-Mail oder telefonisch bei

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kontaktperson der Zuweisungsfirma zu bewerben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Versicherte Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat und er deshalb für schriftliche Bewerbungen die Hilfe seiner Ehefrau, die Dolmetscherin ist, in Anspruch nimmt. Es ist daher verständlich, dass er abwarten wollte, bis seine Ehefrau Zeit hatte, das Bewerbungsschreiben zu verfassen. Unzumutbar ist die 2-tägige Bewerbungsfrist deswegen aber nicht; zumal es ihm während dieser zwei Tage möglich gewesen wäre, sich telefonisch bei der Kontaktperson der Zuweisungsfirma zu bewerben. Denn aus dem Rückmeldebogen des Veranstalters für Deutschkurse geht hervor, dass sich die Deutschkenntnisse des Versicherten nach Absolvierung des Niveaus A1.2 vom 18. Juli 2014 bis 30. September 2014 derart verbessert hätten, dass er sich nun mit deutschsprachigen Arbeitgebern mündlich genügend verständigen könne. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte die Weisung des RAV, sich bei der Firma B.____ AG um die zumutbare Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter zu bewerben, verspätet befolgte. Da keine Gründe vorliegen, die dieses Versäumnis rechtfertigen würden, muss sich der Versicherte den Vorwurf gefallen lassen, mit seinem Verhalten bewusst in Kauf genommen zu haben, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Da dieses Verhalten einer Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gleichkommt, darf er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG grundsätzlich in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt werden. 3.6 Daran ändert auch der Einwand des Versicherten nichts, dass die zugewiesene Stelle noch nicht besetzt gewesen sei, als er sich beworben habe, weshalb die verspätete Bewerbung keinen Einfluss auf eine Stellenbesetzung gehabt habe. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden nicht vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2010, 8C_854/2010, E. 2.2). Eine Einstellung rechtfertigt sich allein schon wegen des Fehlverhaltens im Bewerbungsverfahrens (vgl. Urteil des EVG vom 21. Februar 2002, C 152/01, E. 4). 4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Versicherten zu Recht für 15 Tage in seiner Anspruchsberechtigung einstellte. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVIV) vom 31. Oktober 1947 wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Geht es um die verschuldete Ablehnung einer zumutbaren Arbeit von befristeter Dauer, ist das Ermessen der Verwaltung nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV auch eine mildere Sanktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 3.2.1) Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - im Rahmen des Art. 45 Abs. 3 AVIV das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130). Ein solche im konkreten Fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) beschlagen (vgl. Urteil des EVG vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 6.1). Es handelt sich somit nicht um Gründe, die das Verschulden ausschliessen, ansonsten es an der Erfüllung der in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbeständen fehlen würde. Das vom Versicherten beanstandete Vorgehen der Vorinstanz, wonach sie die entschuldbaren Gründe nicht bei der Frage der Unzumutbarkeit, aber im Rahmen von Art. 45 Abs. 3 AVIV berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden. 4.3 Der Versicherte entschuldigt seine verspätete Bewerbung in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2014 (Eingang bei der Vorinstanz) damit, dass seine Ehefrau seine Bewerbungen schreibe, da er nicht über genügende Deutschkenntnisse verfüge. Ihm sei bei Erhalt des Zuweisungsschreibens nicht bewusst gewesen, dass eine Bewerbungsfrist bis 1. Oktober 2014 angesetzt worden sei. Er habe diese Frist erst bemerkt, als seine Ehefrau am 5. Oktober 2014 dazu gekommen sei, die Bewerbung zu verfassen. Diesen Umstand und die Tatsache, dass er sich - wenn auch verspätet - trotzdem bewarb, berücksichtigte die Vorinstanz, indem sie das Verhalten des Versicherten als leichtes, allerdings an der Grenze zum mittelschweren liegendes Verschulden qualifizierte und die Einstellungsdauer am obersten Rand des für diese Verschuldenskategorie vorgesehenen Rahmens (1-15 Tage) auf 15 Tage festsetzte. Diese Sanktionshöhe erweist sich als eher milde, sie kann jedoch in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Versicherten im Rahmen der - mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen - Angemessenheitskontrolle als vertretbar bezeichnet werden und ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 30. März 2015 zu Recht ergangen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können deshalb wettgeschlagen werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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