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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.10.2015 715 2015 162 / 272 (715 15 162 / 272)

9 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,161 parole·~16 min·2

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Oktober 2015 (715 15 162 / 272) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beschwerdeführerin kann nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen hat; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____ Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1970 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 bei der B____AG als stellvertretende Teamleiterin Food und Pharma angestellt. Am 15. Dezember 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Liestal (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015. Mit Verfügung Nr. 199/2015 vom 2. Februar 2015 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) mit Entscheid vom 7. April 2015 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 9. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie die Aufhebung der Verfügung Nr. 199/2015 vom 2. Februar 2015 [recte wohl: des Einspracheentscheids vom 7. April 2015] beantragte. Es sei festzustellen, dass der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht unzumutbar gewesen sei und sie deshalb die Stelle gekündigt habe; unter o/e- Kostenfolge. C. Am 12. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Mai 2015 ein. D. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung in erster Linie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse sei nicht hinreichend erstellt, dass zwingende medizinische oder gesundheitliche Gründe zur Kündigung geführt hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Kündigung der Stelle auf ärztlichen Rat hin erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar gewesen, solange ihre Arbeitsstelle zu behalten, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel- Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 293.05 und damit ein Streitwert von Fr. 9‘084.55 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist, ob die Kasse die Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 822). 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufsund ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). 3.3 Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Bei Schwierigkeiten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie Auseinandersetzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Sie können aber allenfalls beim Verschulden berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Betriebsklima genügt hierzu keineswegs (vgl. ARV 1986 Nr. 24 S. 95). Zur freiwilligen Stellenaufgabe können deshalb nur zwingende Gründe führen, so etwa medizinische oder gesundheitsgefährdende Gründe. Diese müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben wird diesfalls strenger beurteilt als die Zumutbarkeit, eine neue Stelle anzutreten (vgl. BGE 124 V 234 E. 4bb mit Hinweisen). Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, ist daher grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteile des EVG vom 6. Dezember 2006, C 161/06, E. 3.2 und vom 9. Februar 2006, C 299/05, E. 2.2; je mit Hinweis; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 14 zu Art. 30 AVIG; CHOPARD, a.a.O., S. 123). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 5. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin war seit 1. Juli 2014 bei der B____AG als stellvertretende Team-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht leiterin Food und Pharma angestellt. Mit Schreiben vom 24. November 2014 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. Dezember 2014 führte sie aus, dass sich die unklare Funktion und Hierarchie negativ auf ihre chronisch-entzündliche Darmerkrankung ausgewirkt hätten. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Dezember 2014 wurde demgegenüber ausgeführt, dass die Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2015 aus, dass sie wegen ihrer Darmerkrankung seit dem 29. September 2014 bei Dr. med. D.____, FMH Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung stehe. Sie hielt erneut fest, dass ihre Funktion und die Hierarchie bei der B____AG unklar gewesen seien und der Dauerstress einen Krankheitsschub ausgelöst habe. Da sich keine Verbesserung der Arbeitssituation abgezeichnet habe, habe sie die Stelle gekündigt. Im beigelegten Zeugnis vom 15. Dezember 2014 bestätigte Dr. D.____, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. September 2014 bei ihm wegen einer Colitis ulcerosa in Abklärung und Behandlung sei. In ihrer Einsprache vom 4. Februar 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich auch der oft respektlose Umgang unter den Mitarbeitenden negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe. Ein Verbleib bei der B____AG hätte ihre Gesundheit zu stark geschwächt und zudem eine aktive Stellensuche nicht zugelassen. Für ihre Erkrankung sowie den Umstand, dass sich das negative berufliche Umfeld ungünstig auf ihre Gesundheit auswirke, treffe sie keine Schuld. Mit der Kündigung habe sie eine drohende Krankschreibung abgewendet und eigenverantwortlich gehandelt. Die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei nicht zumutbar gewesen. Zudem habe sie sich aktiv um eine neue Stelle bemüht und per 1. April 2015 wiederum eine Anstellung gefunden. Ein Selbstverschulden sei demnach zu verneinen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hielt Dr. D.____ am 14. April 2015 fest, es sei allgemein bekannt, dass ausgeprägte Stresssituationen und psychische Belastungen den Verlauf einer chronisch-entzündliche Darmerkrankung deutlich negativ beeinflussen könnten. Bei der Versicherten habe die schlechte Situation am Arbeitsplatz einen negativen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt, weshalb der Stellenwechsel aus medizinischer Sicht sinnvoll gewesen sei. Weiter hielt Dr. C.____ am 11. Mai 2015 fest, dass die Versicherte seit September 2014 bei ihm in Behandlung sei. Sie leide an einer Colitis ulcerosa mit diffusen Durchfällen. Das Zustandsbild habe sich verschlechtert. Aufgrund der Schilderungen der Versicherten sei das Arbeitsklima unzumutbar gewesen. Die sehr gewissenhafte Patientin sei damit vollständig überfordert gewesen. Deshalb sei die Erkrankung ausgebrochen. Zudem habe sich ein depressives Syndrom entwickelt. Hätte die Versicherte das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, wäre sie zunehmend in eine psychische Ausnahmesituation geraten und die Arbeitsfähigkeit wäre dann auf lange Zeit in Frage gestellt gewesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten sich die vielfältigen Symptome nach kurzer Zeit zurückgebildet; die Versicherte sei beschwerdefrei geworden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei absolut richtig gewesen. Während der Behandlung bei ihm und Dr. D.____ sei ein Stellenwechsel nicht thematisiert worden. 6.1 Bei der Prüfung der Unterlagen fällt zunächst auf, dass kein echtzeitliches Arztzeugnis zu finden ist, dem die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle zu entnehmen wäre. Der Versicherten wurde denn auch keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem geben weder die Beschwerdeführerin im Kündigungsschreiben vom 24. November 2014 noch die Arbeitgeberin in ihrer Bescheinigung vom 16. Dezember 2014 gesundheitliche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 vorstehend) muss aber in Fällen, in welchen eine Unzumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht wird, ein "eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten" vorliegen. Das Zeugnis von Dr. D.____ vom 15. Dezember 2014 – mit welchem er einzig bestätigte, dass die Versicherte wegen einer Colitis ulcerosa abgeklärt und behandelt werde – vermag die Unzumutbarkeit nicht zu belegen. Die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist ausschliesslich durch die nachträglich erstellten Zeugnisse der behandelnden Ärzte Dr. D.____ vom 14. April 2015 und Dr. C.____ vom 11. Mai 2015 bescheinigt worden. Diese Berichte sind aber insbesondere in Bezug auf den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung und die medizinische Begründung für die Unzumutbarkeit nicht hinreichend schlüssig. Zwar bestätigte Dr. D.____ am 14. April 2015, dass die schlechte Situation am Arbeitsplatz einen negativen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt habe. Indessen reicht seine Aussage, wonach ein Stellenwechsel aus medizinischer Sicht „sinnvoll“ gewesen sei – mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und die strenge Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) – nicht aus, um zu belegen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar war, zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle am Arbeitsplatz zu bleiben. Demnach stellen die Berichte von Dr. D.____ vom 15. Dezember 2014 und 14. April 2015 keine geeigneten Entscheidgrundlagen dar. Nichts anderes gilt für den Bericht von Dr. C.____ vom 11. Mai 2015. Zwar bestätigte er die Aussage der Versicherten, wonach die (somatische) Erkrankung infolge des angespannten Arbeitsklimas ausgebrochen sei. Die Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle verneinte er indes mit der Begründung, dass sich bei der Versicherten ein depressives Syndrom eingestellt habe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist indes nicht ersichtlich, dass bei der Versicherten je eine psychiatrische Diagnose gestellt worden wäre. Auch hat die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nie auf eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung hingewiesen. Demnach ist die Beurteilung durch den behandelnden Arzt weder durch Diagnosen belegt noch nimmt er Bezug auf die konkrete von der Versicherten ausgeübte Tätigkeit. Unter Berücksichtigung, dass das Gericht hinsichtlich der Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen), lässt sich allein aus der vagen ärztlichen Aussage, wonach die Versicherte zunehmend in eine psychische Ausnahmesituation geraten wäre, wenn sie das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte und die Arbeitsfähigkeit „auf lange Zeit in Frage gestellt“ gewesen wäre, nichts zu Gunsten der Versicherten ableiten. Insgesamt erweist sich das Zeugnis von Dr. C.____ als nicht eindeutig im Sinne der Rechtsprechung und seine Aussagen vermögen die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht rechtsgenüglich zu belegen. Es liegen auch keine anderen geeigneten Beweismittel bei den Akten, die auf eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen würden. Dass die aufgegebene Stelle – wie von der Versicherten behauptet – aus gesund-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht heitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist demnach nicht hinreichend erstellt. Schliesslich lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich selbst bei der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse als arbeitsfähig eingeschätzt hat und zudem bereits ab 1. April 2015 eine neue Stelle antreten konnte, nicht auf eine gesundheitliche Belastung schliessen, welche einen Verbleib am bisherigen Arbeitsort zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle unzumutbar gemacht hätte. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. E. 4.1 hiervor) an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, die medizinische Notwendigkeit der Aufgabe der Arbeitsstelle glaubhaft zu machen, was ihr nicht gelungen ist. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Aufgabe der angestammten Stelle aus entschuldbaren gesundheitlichen Gründen erfolgte. 6.2 Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. 7.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 7.2 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31-60 Tagen zur Folge hat. Innerhalb dieses Rahmens hat sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen verfügt. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung hat sie zu Recht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass Probleme am Arbeitsplatz bestanden haben und die Versicherte gesundheitliche Beschwerden aufwies. Insgesamt ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im untersten Bereich des schweren Verschuldens von 31 Tagen nicht zu beanstanden. Die Arbeitslosenkasse hat ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss ausgeübt. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich. 8. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2015 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat sodann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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