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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.05.2015 715 2014 274 (715 14 274)

22 maggio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,092 parole·~25 min·1

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Mai 2015 (715 14 274) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung bereits ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung infolge Ablehnung in der Anspruchsberechtigung mangels Vermittlungsfähigkeit bei saisonaler Beschäftigung. Besteht für den Versicherten keine Veranlassung, mit einer saisonal bedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen zu müssen, kann nicht gesagt werden, er habe den dadurch entstandenen Lohnausfall in Kauf genommen. Rückkommenstitel sowohl der Wiedererwägung als auch der Revision verneint.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A. Der 1982 geborene A.____arbeitete von 2006 bis Ende März 2010 als Hilfsgipser bei der Firma B.____ AG in Liestal. Anschliessend bezog er erstmals Arbeitslosenentschädigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und arbeitete in der Folge im Zwischenverdienst bei seinem Schwiegervater. Nachdem er sich am 25. April 2011 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte, arbeitete er ab 26. April 2011 beim Geschäft C.____ in D.____. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 29. November 2012 per 31. Dezember 2012 aufgelöst. A.____ meldete sich daraufhin am 29. November 2012 erneut zur Arbeitsvermittlung an. Mit Anmeldung vom 5. Dezember 2012 beantragte er den Bezug von Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2013. B. Mit Schreiben vom 11. März 2012 eröffnete die öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2013 und richtete dem Versicherten mit Taggeldabrechnungen vom 13. März 2013 für die Monate Januar und Februar 2013 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5‘633.— eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 8‘015.55 aus. C. Mit Verfügung Nr. 896/2013 vom 17. Mai 2013 lehnte die Kasse den Anspruch des Versicherten ab 1. Januar 2013 mangels Vermittlungsfähigkeit wiedererwägungsweise ab. Mit Verfügung 98/2013 ebenfalls vom 17. Mai 2013 forderte sie vom Versicherten die bisher ohne Rechtsgrundlage ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8‘015.55 zurück. Die gegen beide Verfügungen der Kasse erhobenen Einsprachen des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2014 ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. D. Riner, Advokat, am 12. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen seien. Darüber hinaus beantragte er, dass ihm die kompletten Originalakten zur Einsichtnahme zuzustellen seien und ihm nach deren Vorliegen eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen sei. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Beschwerdegegnerin in keiner Weise gelungen sei, die zweifellose Unrichtigkeit der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung nachzuweisen. Die Kasse berufe sich auf Umstände und Dokumente, welche zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügungen bereits bekannt gewesen seien. Es werde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig um eine Dauerstelle bemüht habe. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2014 wurde das Gesuch um ergänzende Beschwerdebegründung abgelehnt, und es wurde dem Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der Kasse Frist zur Replik eingeräumt. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob ein Revisionsgrund gegeben sei. Ausführungen bezüglich einer zweifellosen Unrichtigkeit würden sich mit Blick auf eine Wiedererwägung erübrigen. Mit Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 24. April 2013 habe die Kasse Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 2013 voraussichtlich im Rahmen eines Vollzeitpensums wieder angestellt würde. Erst in diesem Zeitpunkt habe sie realisiert, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Wintermonaten Arbeitslo-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht senentschädigung beziehe. Aufgrund der Chronologie lägen deshalb per Mai 2013 erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche zuvor nicht hätten erbracht werden können. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherte sich mit seiner Anstellung jeweils bis Ende November bzw. Ende Dezember und der entsprechend folgenden Winterpause arrangiert habe. Er habe sich bereits anlässlich des Erstgesprächs dahingehend geäussert, dass er per 1. März 2013 wieder beim Geschäft C.____ arbeiten könne. Dabei habe es sich mitnichten um eine blosse Vermutung gehandelt, weil dies das Geschäft C.____ wie jedes Jahr bereits in seinem Kündigungsschreiben festgehalten habe. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er nicht vermittlungsfähig gewesen sei. F. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die Kasse widerspreche. Diese verweise auf angebliche Beweismittel, welche ihr vor Erlass der Ablehnungsverfügung bereits bekannt gewesen seien. Eine Revision sei damit ausgeschlossen. Selbst wenn eine Revision oder eine Wiedererwägung zulässig wäre, unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt ausserdem von der zu Grunde gelegenen Konstellation im von der Kasse vernehmlassungsweise genannten Bundesgerichtsentscheid. Der Beschwerdeführer habe nicht nur nach Erhalt seiner Kündigungen entsprechende Arbeitsbemühungen aufgenommen, sondern sei diesen Bemühungen während des ganzen Jahres und damit seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen. G. Die Kasse verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2014 auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der in D.____ wohnhafte Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.1 Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.3; BGE 120 V 385). 3.2 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2259 Rz 266 mit Hinweisen). Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss daher von einer Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden (BGE 112 V 327 E. 1a mit Hinweisen). Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle. 3.3 Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70f.; SZS 1999, S. 251; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 26. November 2004, AL.2004.00457, E. 1.2). Diesfalls sind die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3.a). Zu prüfen sind somit jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die stellensuchende Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller übrigen Umstände (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 72f.; ARV 1990, S. 84f.; ARV 1991, S. 24). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der ALV dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit dann bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis 2014, B227). Diese Rechtsprechung darf aber keine versicherte Person bestrafen, die in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, diese auch annimmt und damit das Risiko einer noch längeren Arbeitslosigkeit abwendet (BGE 123 V 217 E. 5a, BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 71). Hintergrund bildet der Gedanke, dass es einer versicherte Person diesfalls nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf einen (theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen) früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle deshalb nicht mehr zu prüfen (BGE 110 V 207 E. 1). 3.4 Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht schliesslich in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen). 3.5 Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 E. 3b, Nr. 8 S. 31 E. 3 je mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äusse-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). Zu beachten ist, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung Personen, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingehen und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, nicht vermittlungsfähig sind (ARV 2000 Nr. 29 S. 150; ARV 2005 Nr. 19 S. 212, E. 2.2). Disponiert ein Arbeitnehmer bewusst so, dass sich immer wieder kurze Unterbrüche der Erwerbstätigkeit ergeben, nimmt er die entsprechenden Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf (ARV 2005 Nr. 19 S. 213, E. 2.3). 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine sozialversicherungsrechtliche Leistung allerdings nur dann zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen demnach formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die zuvor vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b). 4.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide andererseits dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird hierfür, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Disposition möglich und dazumal folglich nur dieser einzige Schluss denkbar war. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 138 V 328 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsüberprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ursprünglich nicht qualifiziert in unrichtiger Weise beurteilt worden sind – die damalige Einschätzung der Sach- und Rechtslage bei retrospektiv vorzunehmender Betrachtungsweise mithin als vertretbar erscheint – scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit jedoch aus (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2015, 8C_680/2014, E. 3.1; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137; SRV 2006 IV Nr. 21. S. 75). 4.3 Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die - wie im vorliegenden Fall nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2003, C 7/02; BGE 125 V 476 E. 1; BGE 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind deshalb auch die im formlosen Verfahren ergangenen Taggeldabrechnungen, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 53 Rz 10 und 28). Für die Verwaltung tritt die Rechtsbeständigkeit einer Taggeldabrechnung somit nach Ablauf jener Zeitspanne ein, welche der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110; Urteil des EVG vom 14. Juli 2003, C 7/02). 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 5.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 6.1 Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer seit September 2006 bis Ende März 2010 zunächst ununterbrochen als Hilfsgipser für die Firma B.____ AG tätig, bis ihm gekündigt wurde und er in der Folge erstmals mit Wirkung ab April 2010 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat (vgl. Akten der Kassen N° 214, 7 ff. und 17 ff.). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung und arbeite bei seinem Schwiegervater im Zwischenverdienst, bis er sich per 25. April 2011 von der Arbeitsvermittlung abmeldete und in der Folge mit Wirkung ab 26. April 2011 beim Geschäft C.____ wiederum als Hilfsgipser eine neue Stelle antreten konnte (vgl. Akten der Kasse N° 61, 63 sowie 67). Diese Stelle wurde ihm am 29. November 2012 per Ende 2012 mit der Begründung mangelnder Aufträge in der Winterzeit gekündigt. Dem entsprechenden Kündigungsschreiben, welches am 6. Dezember 2012 beim RAV einging, ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber im Jahr 2011 trotz fehlender Aufträge und ohne Arbeit zwei Monate den Lohn bezahlt habe. Nunmehr sei es jedoch schwierig, diese Periode finanziell zu überstehen, weshalb man nunmehr gezwungen sei, die Kündigung auszusprechen. Sobald wieder neue Aufträge vorlägen, werde man den Versicherten selbstverständlich weiter beschäf-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigen. Im Moment sei dies jedoch unmöglich (vgl. Akten der Kasse N° 83). Gleiches geht aus der Arbeitgeberbescheinigung des Geschäfts C.____ vom 4. Dezember 2012 hervor, wonach der Grund für die Kündigung des Versicherten auf dem Umstand mangelnder Aufträge in der Winterzeit beruhe (vgl. Akten der Kasse N° 105 f.). Unmittelbar nach Erhalt seiner Kündigung meldete sich der Versicherte am 29. November 2012 zur Arbeitsvermittlung an, beantragte mit Anmeldung vom 5. Dezember 2012 den Bezug von Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (Akten der Kasse N° 84 ff. und 93 f.) und bewarb sich anschliessend ab 4. Dezember 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern um Vollzeitstellen. In den Akten der Kasse sind diesbezüglich für den Monat Dezember 2012 insgesamt acht Stellenbewerbungen ausgewiesen (vgl. Akten der Kasse N° 120 f.). Dem Protokoll betreffend Erstgespräch RAV vom 11. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass dem Versicherten mangels Arbeit gekündigt worden sei, dieser seine Arbeit jedoch bereits zirka im März 2013 wieder bei seinem vormaligen Arbeitgeber C.____ antreten werden könne. Der Versicherte fühle sich in der Lage, das gesuchte Vollzeitpensum auszuüben. Die eingereichten Unterlagen seien komplett und arbeitsmarkttauglich. Die bisherigen Bewerbungsbemühungen seien gut (vgl. Akten der Kasse 123 ff.). Den Nachweisen betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen sind für die Zeit ab Januar 2013 sodann monatlich je acht Bewerbungen für Vollzeitstellen zu entnehmen (vgl. Akten der Kasse 131 f., 136 f., 141 f. sowie 145 f.). Aus dem Protokoll des RAV-Gesprächs vom 14. Februar 2013 betreffend Januar 2013 geht ausserdem hervor, dass die Arbeitsbemühungen „besprochen und ok“ seien, und sich der Versicherte in allen Branchen auf Stellensuche befinde (vgl. Akt der Kasse N° 135). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Kasse mit Verfügung vom 17. Mai 2013 erst nach Ablauf der Zeitspanne, welche der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bei formellen Verfügungen entspricht, auf ihre Taggeldabrechnungen vom 13. März 2013 zurückgekommen ist. Für das Zurückkommen auf diese Taggeldabrechnungen bedarf es daher eines Rückkommenstitels entweder in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. oben, Erwägung 4.3 hiervor). 6.2.1 Aufgrund der erwähnten Unterlagen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer sowohl bereits vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Geschäft C.____ als auch in der Zeit seiner anschliessenden Arbeitslosigkeit ab Januar 2013 umfassend um eine neue Stelle beworben hat. So reichte er für die Monate Dezember 2012 und anschliessend für Januar bis April 2013 stets fristgerecht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) die Nachweise seiner persönlichen Arbeitsbemühungen ein. Ein Blick in die Angaben der getätigten Bewerbungen zeigt auf, dass der Beschwerdeführer der Vorgabe nachgekommen ist, subjektiv tatsächlich eine Festanstellung in einer Dauerstelle anzustreben, und all jene Vorkehrungen getroffen hat, die man zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit vernünftigerweise erwarten darf (so auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012). Insbesondere suchte der Versicherte als Ersatz seiner bisherigen Beschäftigung konsequent eine Vollzeitstelle. Die erwähnten Unterlagen, wie sie noch vor Erlass der Taggeldabrechnungen der Kasse vom 13. März 2013 vorgelegen hatten, geben jedenfalls keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft daran interessiert gewesen wäre, seine bis Ende 2012 zuvor ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser beim Geschäft C.____ zu Gunsten einer anderweitigen Anstellung aufzugeben. Hier-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht für spricht letztlich auch, dass das RAV bereits schon früh die subjektive Vermittlungsbereitschaft des Versicherten nicht nur bejaht, sondern dessen bisherige Bewerbungsbemühungen explizit als gut qualifiziert hatte (vgl. Akten der Kasse N° 123 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Protokoll des RAV-Gesprächs vom 14. Februar 2013, wonach sich der Versicherte in allen Branchen auf Stellensuche befunden hat und seine Arbeitsbemühungen deshalb als rechtsgenüglich bezeichnet worden sind (vgl. Akt der Kasse N° 135). Im Zeitpunkt, als die Kasse dem Versicherten am 11. März 2013 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2013 eröffnet und in der Folge mit Taggeldabrechnungen vom 13. März 2013 die ihm für Januar und Februar 2013 zustehenden Taggelder ausgerichtet hat, bestand bei retrospektiver Betrachtungsweise somit kein Grund, seine Vermittlungsfähigkeit in Frage zu stellen. 6.2.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass die Kasse mit den Angaben des Versicherten für März 2013 zunächst vom 2. April 2013 (vgl. Akt der Kasse N° 607) und daraufhin mit Bestätigung des Geschäfts C.____ vom 24. April 2013 Kenntnis erhalten hat, dass der Versicherte bei seinem vorangehenden Arbeitgeber seit dem 18. März 2013 einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgegangen war. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme dieses Zwischenverdienstes seit Beginn seiner Leistungsrahmenfrist am 1. Januar 2013 dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden hat, kann seine Vermittlungsfähigkeit angesichts seiner fortdauernden Bewerbungsbemühungen für andere Stellen bei retrospektiver Betrachtungsweise jedenfalls nicht verneint werden. Es tritt hinzu, dass die Kasse von der Zwischenverdiensttätigkeit des Versicherten erst nach Erlass der Taggeldabrechnungen vom 13. März 2013 erfahren hat. Die Anspruchsüberprüfung und mit ihr die ursprünglich bejahte Vermittlungsfähigkeit des Versicherten erweist sich vor dem Hintergrund der ursprünglich vorgelegenen Sach- und Rechtslage somit nicht als derart qualifiziert unrichtig, als dass auf sie nunmehr wiedererwägungsweise zurückzukommen wäre (vgl. oben, Erwägung 4.2 hiervor). Eine Wiedererwägung, wie sie für eine Rückforderung der bisher erbrachten Taggeldleistungen unter dem Titel von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorausgesetzt wäre, scheidet somit aus (vgl. ebenso Vernehmlassung der Kasse vom 15. Dezember 2014, Ziffern 6 und 7a). 6.3. Strittig und zu prüfen ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (BGE 129 V 110). Diese Frage ist zu verneinen. 6.3.1 Die Kasse weist in ihrer Vernehmlassung selbst darauf hin, dass sich der Versicherte bereits anlässlich des Erstgesprächs beim RAV dahingehend geäussert hatte, per März 2013 wieder beim Geschäft C.____ arbeiten zu können. Dem entsprechenden Protokoll ist in der Tat der Vermerk zu entnehmen, dass er dort ab März 2013 wieder Arbeit habe. Auch aus dem der Kasse bereits vor Erlass der fraglichen Taggeldabrechnungen eingegangenen Kündigung des Geschäfts C.____ vom 29. November 2012 geht hervor, dass der Versicherte „selbstverständlich“ weiter beschäftigt würde, sobald weitere Aufträge vorliegen. Die Kasse vermag deshalb nichts aus der Bestätigung des Geschäfts C.____ vom 24. April 2013 abzuleiten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erneut bei seinem vormaligen Arbeitgeber angestellt würde, war der Kasse in diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Die Bestätigung vom 24. April 2013 stellt somit keine erhebliche neue Tatsache oder ein neues Beweismittel dar, deren Beibringung vor Erlass der Taggeldabrechnungen vom 13. März 2013 nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kasse letztlich erst zusammen mit der Bestätigung vom 24. April 2013 definitive Kenntnis der genauen Umstände der Zwischenverdiensttätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber erhalten hat (vgl. Akt der Kasse N° 613; zuvor ebenfalls die Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 26. März 2013 sowie Angaben des Versicherten für Monat März ebenfalls vom 26. März 2013, Akten Kasse N° 606 ff.), diente die Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 24. April 2013 lediglich der Sachverhaltswürdigung, nicht aber einer eigentlichen Sachverhaltsfeststellung. Von einem neuen Element tatsächlicher Natur, welches die zuvor vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, kann mit Blick auf die der Verwaltung bereits schon länger bekannte Kündigung und das Protokoll des Erstgesprächs beim RAV jedenfalls nicht gesprochen werden (BGE 127 V 353 E. 5b). 6.3.2 Auch unabhängig vom Vorliegen einer für die prozessuale Revision erforderlichen neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels vermag die Tatsache, dass der Versicherte ab 18. März 2013 zunächst im Zwischenverdienst (vgl. Akt der Kasse N° 608) und anschliessend an seine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (vgl. Akt der Kasse N° 184) ab 1. Mai 2013 im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses wieder für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig war, dessen Vermittlungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Vorab ist daran zu erinnern, dass keinerlei Anhaltspunkte in den Akten liegen, dass der Versicherte seit seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 29. November 2012 seinerseits auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hätte (vgl. oben, Erwägungen 3.3.). Ausserdem ist er dem Arbeitsmarkt zwischen seiner An- und Abmeldung von der Arbeitsvermittlung während mehr als drei Monaten zur Verfügung gestanden und hat sich während dieser Zeit rechtsgenüglich um eine anderweitige Stelle gekümmert (vgl. oben, Erwägung 6.2.1). Er gilt daher als grundsätzlich vermittlungsfähig. 6.3.3 Die von der Kasse mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013 (8C_937/2012) vertretene, gegenteilige Auffassung ändert nichts daran. Diesem Urteil lag die Konstellation zu Grunde, dass dem Versicherten beim gleichen Arbeitgeber hintereinander in drei folgenden Jahren jeweils aus saisonalen Gründen gekündet worden war. Ausserdem war die versicherte Person vom RAV bereits nach ihrer ersten Kündigung darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde, wenn der Arbeitgeber den Versicherten stets nur zeitlich begrenzt einstelle. Der hier massgebende Sachverhalt ist damit nicht zu vergleichen: Zumal kein entsprechender Hinweis durch die Verwaltung an den Beschwerdeführer erfolgt ist, wurde dessen Arbeitsverhältnis am 29. November 2012 erstmals aufgelöst, nachdem er im Winter 2011/2012 zuvor trotz fehlender Aufträge seinen vollen Lohn noch ohne Unterbruch ausbezahlt erhalten hatte (vgl. Kündigungsschreiben vom 29. November 2012, Akt der Kasse N° 83). Damit aber bestand für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Kündigung keine Veranlassung, ein Jahr später mit einer saisonal bedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen zu müssen. Nachdem sein Arbeitsverhältnis im Winter zuvor nicht unterbrochen worden war, konnte er vielmehr darauf vertrauen, dass er auch im Winter 2012/2013 wieder durchgehend beschäftigt würde. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich im Verlaufe des Jahres 2012 nicht bei seinem Arbeitgeber erkundigt hat, ob er im Winter 2012 allenfalls (erstmals) entlassen werde. Auch wenn eine versicherte Person grundsätzlich verpflichtet ist, alle Vorkehrungen zu treffen, die man vernünftigerweise von ihr zur Vermeidung einer Arbeitslosigkeit erwarten darf,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen hätte, zum wiederholten Male über keine Dauerstelle mehr zu verfügen. Eine Schadenminderungspflicht, allfällige Arbeitsbemühungen bereits vor seiner Kündigung vom 29. November 2012 vorzunehmen, muss deshalb ebenso klarerweise verneint werden wie der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den dadurch ab 1. Januar 2013 entstandenen Lohnausfall bewusst in Kauf genommen. Ob die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit seiner erneuten Arbeitslosigkeit zwischen dem 1. Januar 2014 und 1. Mai 2014 auch zu bejahen ist, nachdem ihm mit Verfügung der Kasse vom 17. Mai 2013 für die hier massgebende Periode die Vermittlungsfähigkeit zunächst aberkannt worden war (vgl. Protokoll Beratungsverlauf, Akten der Kasse N° 182 f.), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann deshalb offen bleiben. 6.4 Fehlt es zusammenfassend an einem Rückkommenstitel sowohl in Form einer Wiedererwägung als auch einer prozessualen Revision (vgl. oben, Erwägungen 4.3 und 6.2 hiervor), haben die Taggeldabrechnungen vom 13. März 2013 weiterhin Bestand. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Rückforderung erweist sich als unrechtmässig, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 11. Juli 2014 und deren Verfügungen Nr. 896/2013 und Nr. 98/2013 vom 17. Mai 2013 aufzuheben sind. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 5. Februar 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 27 Minuten und Auslagen von Fr. 99.— ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dieser Aufwand ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘008.40 (14,45 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 99.— plus 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 11. Juli 2014 und deren Verfügungen Nr. 896/2013 und Nr. 98/2013 vom 17. Mai 2013 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die öffentliche Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘008.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

715 2014 274 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.05.2015 715 2014 274 (715 14 274) — Swissrulings