Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.03.2014 715 2013 209 / 65 (715 13 209 / 65)

5 marzo 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,804 parole·~14 min·15

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. März 2014 (715 13 209 / 65) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund nicht rechtzeitiger und nicht vollständiger Einreichung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ist zu Recht erfolgt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ arbeitete vom 13. September 2011 bis zum 30. September 2012 bei der B.____ AG. Im Anschluss daran war er vom 1. Oktober 2012 bis 5. Dezember 2012 bei der C.____ AG in einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt. Am 6. Dezember 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 7. Dezember 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Oeka) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Dezember 2012. Per 10. Februar 2013 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Mit Verfügung vom 2. April 2013 (Nr. 653/2013) lehnte die Oeka

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Anspruchsberechtigung von A.____ ab 6. Dezember 2012 infolge Aktenunvollständigkeit ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte die fehlenden Unterlagen (Lohnabrechnungen von September 2012 bis Dezember 2012 der Firma C.____ AG und Kopie des Kündigungsschreibens der Firma B.____ AG) trotz Schreiben vom 17. Dezember 2012 und der „letzten Mahnung“ vom 22. Januar 2013 nicht eingereicht habe. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2013 Einsprache. Zur Begründung führte er an, er habe die verlangten Unterlagen spätestens nach dem Email vom 15. März 2013 per Post geschickt. Es sei sein Fehler gewesen, auf die Lohnzahlung zu warten. Er sei sicher gewesen, alle Unterlagen eingereicht zu haben. Dem mitgeschickten Email könne entnommen werden, dass er sich am 12. März 2013 um die Kündigungsbestätigung gekümmert habe. Diese habe er ein paar Tage später erhalten und zusammen mit einer Kopie des Lohnausweis der C.____ AG abgeschickt. Dies könne er aber nicht beweisen. Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 lehnte die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Arbeitslosenkasse, die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend an, dass die Oeka den Versicherten mehrmals aufgefordert habe, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Ebenso sei der Versicherte stets in ausdrücklicher und unmissverständlicher Weise auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der Unterlagen hingewiesen worden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis 10. Februar 2013 zu Recht abgelehnt hat. Da die maximale Streitwerthöhe den Betrag von Fr. 10'000.-- offensichtlich nicht erreicht, ist der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes „Kontrolldaten“ oder das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I., Bern 1988, Art. 20 AVIG N 25; BGE 117 V 245, 114 V 123, 113 V 66; Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Mitteilungsblatt des BIGA [heute: Staatssekretariat für Wirtschaft; ARV] 1993 / 94 Nr. 33 S. 234). Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a). Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die Versicherten haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, vom 7. November 2006, C 167/06, E. 1). Deshalb ist es die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Versicherten mittels Einschreiben zu mahnen und ihnen eine Frist zur nachträglichen Einreichung der fehlenden Belege anzusetzen. Die benötigten Belege sind dabei in der Mahnung erneut konkret und unmissverständlich zu benennen. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Massnahme angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz verpasster Frist nicht eintreten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 33, S. 234). 2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 1 AVIG). Danach haben der Sozialversicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen (UELI KIESER, ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2009, S. 776). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder kann auf ein Gesuch nicht eintreten. Er muss aber diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen. (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 445 N. 12 ff.). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Dezember 2012 bis 10. Februar 2013. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er am 12. April 2013 alle Unterlagen zusammengestellt habe. Er sei aber davon ausgegangen, dass er dies bereits Mitte März 2013 gemacht habe. Es habe ihm aber niemand mitgeteilt, dass der Lohnausweis der C.____ AG nicht für die Berechnung des Anspruchs ausreiche. Erst einen Monat später habe er durch Zufall erfahren, dass dieser Auszug nicht reiche. Bis dahin habe er sowieso nie eine monatliche

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abrechnung von der C.____ AG erhalten, da diese keine monatlichen Lohnabrechnungen zustelle. Die monatlichen Lohnabrechnungen müssten online heruntergeladen werden, was er schliesslich am 12. April 2013 getan habe. Es habe sich um mehrere Missverständnisse gehandelt. Er könne nicht verstehen, dass man ihm nicht mitgeteilt habe, dass die Unterlagen nicht komplett seien. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Vernehmlassung, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 Frist eingeräumt habe, um die benötigten Unterlagen bis zum 24. Dezember 2012 einzureichen. Innert dieser Frist sei vom Beschwerdeführer keine Reaktion gekommen, weshalb er von der Beschwerdegegnerin mit Einschreiben vom 22. Januar 2013 erneut aufgefordert worden sei, die Unterlagen einzureichen. Auch in diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer auf die Folgen bei Nichteinreichung der Unterlagen aufmerksam gemacht worden. In der Folge habe ihr der Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 und am 7. Februar 2013 einen Teil der Unterlagen zukommen lassen. Eine Kopie des Kündigungsschreibens der B.____ AG sowie sämtliche Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen für die Zeitspanne von September 2012 bis Dezember 2012 der C.____ AG habe der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Gestützt auf die Tatsache, dass es der Beschwerdegegnerin aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, habe sie am 2. April 2013 die Ablehnung des Anspruchs verfügt. Nach Erhalt dieser Verfügung habe der Beschwerdeführer reagiert und die fehlenden Unterlagen teilweise komplettiert. Dabei seien aber die verlangten Lohnabrechnungen der C.____ AG betreffend September 2012 bis November 2012 entgegen der Email vom 12. April 2013 nicht eingegangen. 3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 aufforderte, bis 24. Dezember 2012 diverse Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung einzureichen (Oeka-Akte 76). Gleichzeitig wies sie ihn auf die Rechtsfolgen von Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIV und Art. 43 Abs. 3 ATSG hin. Dem Beiblatt zu diesem Schreiben kann entnommen werden, dass unter anderem sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen der C.____ AG von September 2012 bis Dezember 2012 sowie die Kopie des Kündigungsschreibens der B.____ AG benötigt würden. Auch auf diesem Beiblatt wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er diese Unterlagen bis 24. Dezember 2012 einreichen müsse. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist weder hatte vernehmen lassen noch die Unterlagen eingereicht hatte, stellte ihm die Beschwerdegegnerin das Schreiben „Letzte Mahnung“ vom 22. Januar 2013 per Einschreiben zu (Oeka-Akte 72). Darin wurde er erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, falls die Unterlagen, die im Beiblatt nochmals vollzählig aufgelistet worden sind, nicht vor Fristablauf vollständig zugestellt würden. Am 24. Januar 2013 ging bei der Beschwerdegegnerin der grösste Teil der Unterlagen ein. Sodann reichte der Beschwerdeführer mit Email vom 5. April 2013 die Kündigungsbestätigung der B.____ AG sowie den Lohnausweis der C.____ AG für das Jahr 2012 ein (vgl. Oeka-Akten 28 und 29) und mit Email vom 12. April 2013 die Lohnabrechnung für den Dezember 2012 (vgl. Oeka-Akte 25). Die Lohnabrechnungen für die Monate September 2012 bis November 2012 hat er – soweit aus den Akten ersichtlich – bis heute nicht eingereicht.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.3.2 Zuerst stellt sich die Frage, ob die durch die Beschwerdegegnerin angedrohte Folge bei Nichteinreichung der geforderten Dokumente innert Frist den Anforderungen von Art. 29 Abs. 3 AVIV genügt. Dieser fordert, dass die Kasse die versicherte Person "auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam" macht. Das Bundesgericht verlangt – wie bereits in Erwägung 2.2 dargelegt – einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer in ihren Schreiben jeweils darauf hin, "dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt". Die eben erwähnte Standard-Formulierung, welche die Beschwerdegegnerin auf ihren Schreiben jeweils verwendet hat, vermag den Anforderungen im hier zu beurteilenden Fall zu genügen. Mit dem per Einschreiben verschickten Mahnschreiben „Letzte Mahnung“ wurde der Beschwerdeführer unter Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen unmissverständlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich auf den drohenden Rechtsnachteil im Sinne der Anspruchsverwirkung bei verspäteter Einreichung der erforderlichen Unterlagen aufmerksam gemacht. Dass es sich dabei um eine letztmalige Aufforderung gehandelt hat, wird insbesondere durch den Titel des Schreibens – „Letzte Mahnung“ – klar und deutlich. 3.3.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV war die Beschwerdegegnerin zudem berechtigt, vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Abklärung der Anspruchsberechtigung den Nachweis der letzten Lohnabrechnungen der C.____ AG sowie die Kündigungsbestätigung der B.____ AG zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass es ohne diese Unterlagen nicht möglich sei, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abzuklären. Die Lohnabrechnungen des letzten Arbeitgebers bzw. der letzten Arbeitgeberin sind insbesondere notwendig, um den versicherten Verdienst zu berechnen. Es handelt sich somit bei den eingeforderten Belegen um eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs, weshalb eine Fristansetzung unter Androhung der Verwirkungsfolge gerechtfertigt war. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Einreichung der geforderten Dokumente beharrt. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner klar definierten Verpflichtung fristgerecht nachzukommen, ist ihm anzulasten und bedeutet eine Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Entschuldbare Gründe, die ihn von der rechtzeitigen Einreichung abgehalten haben, macht er keine geltend. Er wusste bereits seit Mitte Dezember 2012, welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin benötigt hatte. Falls diesbezüglich Unklarheiten bestanden hätten, wäre er aufgrund der Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, sich zu melden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Unterlagen fristgerecht eingereicht, kann gestützt auf die Aktenlage nicht gefolgt werden. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe von der C.____ AG keine monatliche Lohnabrechnung erhalten, sondern er habe diese vom Internet herunter laden müssen, vermag an seinem Versäumnis nichts zu ändern. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, diese aus dem Internet herunter zu laden und der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Indem er seinen für die Anspruchsberechtigung unabdingbaren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, hat er – da in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechts-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht folge aufmerksam gemacht worden ist – für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs einzustehen. 4. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. Dezember 2012 bis 10. Februar 2013 verneint hat. Der Beschwerdeführer hat es in fahrlässiger Weise versäumt, seinen Antrag rechtzeitig und vollständig geltend zu machen, obwohl er unmissverständlich auf die Säumnisfolgen infolge Verwirkung hingewiesen worden ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 2013 209 / 65 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.03.2014 715 2013 209 / 65 (715 13 209 / 65) — Swissrulings