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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 715 2013 139 / 272 (715 13 139 / 272)

6 novembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,559 parole·~23 min·2

Riassunto

Taggeld / versicherter Verdienst / Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. November 2014 (715 13 139 / 272) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Berechnung des versicherten Verdienstes und des Taggeldanspruchs anhand der Lohnzahlungen der Arbeitgeberin der letzten sechs Monate vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung; Rückforderungsanspruch von bereits ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung verneint, da keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Berechnung des versicherten Verdienstes vorliegt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan Grundmann, Advokat, LL.M, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld / versicherter Verdienst / Rückforderung

A. A.____ war vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 2010 bei der B.____ AG mit Sitz in Z.____ als Verkaufsleiter und stellvertretender Geschäftsführer tätig. Mit Schreiben vom 27. September 2010 wurde dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. Dezember 2010 gekündigt. Am 8. Oktober 2010 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 19. Oktober 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2011. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 war er erneut bei der B.____ AG als Verkaufsberater in einer Teilzeitanstellung auf Abruf angestellt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Oeka) die Anspruchsberechtigung von A.____ ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der arbeitgeberähnlichen Stellung, aufgrund derer A.____ die Entscheidungen der B.____ AG weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könne und die einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegenstehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Oeka mit Entscheid vom 22. Juli 2011 ab. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann, am 14. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2011 sei die Oeka anzuweisen, ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 8. März 2012 die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2011 auf. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Versicherte zum in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG umschriebenen Personenkreis gehöre, der von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Die Oeka wurde angewiesen, die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Mit Informationsschreiben vom 8. Juni 2012 teilte die Oeka A.____ einen versicherten Verdienst von Fr. 9‘317.-- (brutto) und ein Taggeld von Fr. 343.50 mit. Mit Taggeldabrechnung vom 12. Juni 2012 eröffnete sie eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufend vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013. Der versicherte Verdienst wurde auf Fr. 9‘317.-- (brutto) festgelegt. Gestützt darauf wurde dem Versicherten rückwirkend per 3. Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 41‘046.-- ausbezahlt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 (Rektifikat) teilte die Oeka dem Versicherten mit, dass der versicherte Verdienst Fr. 5‘458.-- (brutto) und das Taggeld Fr. 201.20 betrage. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 (Nr. 192/2012) entschied die Oeka, vom Versicherten die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 19‘873.-- zu fordern. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass sich der versicherte Verdienst auf Fr. 5‘458.-- (brutto) belaufe, das Taggeld auf Fr. 201.20 und die durchschnittliche Monatsentschädigung auf Fr. 4‘366.05. Der versicherte Verdienst berechne sich aus dem im Bemessungszeitraum erzielten Einkommen aus der Tätigkeit bei der B.____ AG, das nicht Fr. 9‘317.--, sondern Fr. 5‘458.-betrage. Die Zahlungsdifferenz resultiere aus der zu viel bezahlten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 und vom 1. März 2011 bis 31. August 2011. Die Rückforderung betrage Fr. 42‘282.10 (netto). Davon seien vom Sozialdienst der Gemeinde Y.____ Fr. 22‘409.10 und vom Versicherten Fr. 19‘873.-- zurückzuerstatten. Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2012 Einsprache.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Feststellungsverfügung vom 4. September 2012 (Nr. 1920/2012), die auf Veranlassung des Versicherten hin erlassen wurde, setzte die Oeka den versicherten Verdienst auf Fr. 5‘458.-- (brutto) fest. In der Begründung führte sie aus, dass die Unterlagen einen Nettojahresverdienst im Jahre 2010 von Fr. 54‘800.05 ergeben hätten. Der daraus errechnete Bruttojahreslohn betrage Fr. 62‘124.50. Auf der Basis dieses Lohnbezugs ergebe sich ein versicherter Verdienst von monatlich Fr. 5‘177.04 in den letzten zwölf Monaten. Gestützt auf die Lohnzahlungen in den letzten Beitragsmonaten vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Juli bis Dezember 2010) ergebe sich ein versicherter Verdienst von Fr. 5‘457.65. Dagegen erhob der Versicherte am 27. September 2012 Einsprache. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Nr. 2733/2012) stellte die Oeka fest, dass A.____ in der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug seinen Anspruch auf 400 Taggelder zu einem Taggeld von Fr. 201.20 (brutto) ausgeschöpft habe. Bei der Berechnung des Taggeldes stellte sie auf den versicherten Verdienst von Fr. 5‘458.-- (brutto) ab. Davon hätten dem Versicherten 80 % zugestanden, also Fr. 4‘366.05. Bei einem Durchschnitt von 21.7 Arbeitstagen pro Monat habe sich daraus ein Taggeld von Fr. 201.20 ergeben. Der Höchstbezug habe daher bei 400 Taggeldern Fr. 80‘480.-- bzw. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge netto Fr. 73‘547.85 betragen. Die Oeka hielt weiter fest, dass dem Versicherten insgesamt Taggelder im Umfang von Fr. 107‘430.40 ausbezahlt worden seien. Damit stehe noch eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 11‘473.45 offen. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2013 Einsprache. Die gegen die vorerwähnten Verfügungen am 30. August 2012, am 27. September 2012 und am 30. Januar 2013 von A.____, wiederum vertreten durch Dr. Grundmann, erhobenen Einsprachen wies die Oeka mit Einspracheentscheid vom 4. April 2013 ab und bestätigte die angefochtenen Verfügungen. B. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Grundmann, am 8. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 6 des Einspracheentscheids vom 4. April 2013. Dem Beschwerdeführer seien ab dem 1. Januar 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 9‘317.-- auszurichten. Aufgrund des höheren Taggeldanspruchs sei die Rückforderung von ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung neu zu berechnen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. Grundmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2013, Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holte das Gericht bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungs- und Konkursamt, Auskünfte zur Lohnpfändung sowie bei der C.____ AG zur Lohnbuchhaltung der B.____ AG ein. Nach Eingang der Antwort erhielten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2014, Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2014). F. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter Dr. Grundmann sowie Frau D.____ als Vertreterin der Beschwerdegegnerin teil. Zudem wird Herr E.____ als Auskunftsperson befragt. Die Parteien halten an ihren Begehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien und die Begründungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllte die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Vorweg ist auf einige verfahrensrechtliche Grundsätze hinzuweisen: 2.2 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (BGE 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (THOMAS LOCHER, a.a.O., S. 451).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b). 3. Zwischen den Parteien ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 11‘473.45 sowie die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 5‘458.-- umstritten. 4.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gewesen ist, kann die Verwaltung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdegegnerin deklarierte in der Verfügung vom 2. Juli 2012 nicht ausdrücklich, dass es sich um eine Wiedererwägung handelt. Implizit geht aber daraus hervor, dass sie die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 9‘317.-- als zweifellos unrichtig erachtete. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise auf die Höhe des versicherten Verdienstes zurückkommen durfte. 5.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in der Regel vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen. Auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur in begründeten Ausnahmefällen abzustellen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3, 128 V 190 E. 3a, 123 V 72 E. 3, ARV 1999 Nr. 7 S. 27, 1995 Nr. 15 S. 79). 5.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittlohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Gemäss Abs. 2 bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalles (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 AVIV). 5.3 Gemäss den Weisungen des seco (AVIG Praxis ALE, Januar 2014) ist zur Berechnung des versicherten Verdienstes bzw. des massgebenden Lohnes auf die Grundsätze zur Ermittlung der Beitragszeit abzustellen (AVIG Praxis ALE C2 mit Verweis auf AVIG Praxis ALE B144ff.). AVIG Praxis ALE B145 sieht vor, dass Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, der Nachweis des Lohnbezuges in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen gelingt. Wurde der Lohn bar bezogen, können bei der Steuerverwaltung deklarierte Einkommen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit dem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden (AVIG Praxis ALE B148). 6.1 Unbestritten ist, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013 dauerte. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV berechnet sich damit der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittlohn des von Juli 2010 bis Dezember 2010 erzielten Verdienstes, oder aber, falls für den Beschwerdeführer günstiger, nach dem von Januar 2010 bis Dezember 2010 erzielten Verdienst (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Da sich der Lohn ab Mai 2010 erhöht hat, erweist sich die Berechnung gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV für den Beschwerdeführer als die günstigere. Streitig und zu prüfen ist damit die Höhe des dem Taggeldanspruch ab dem 3. Januar 2011 zu Grunde gelegten versicherten Verdienstes, welcher sich nach dem Durchschnittslohn der Beitragsmonate Juli bis Dezember 2010 richtet.

6.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 32‘745.88 und damit einen versicherten Verdienst von monatlich Fr 5‘458.-- erzielte. Sie stellte dabei auf die Auszahlungen im Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 62‘124.51 ab (vgl. Oeka-Akt. 149). Demgegenüber geht der Beschwerdeführer von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 8‘600.-- plus 13. Monatslohn von Fr. 8‘600.-- pro rata temporis ab Mai 2010 aus. Das entspreche einem Lohn von Fr. 7‘620.55 netto. In Bezug auf die Höhe des Monatslohnes verweist er grundsätzlich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. März 2012.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin erneut die Lohnerhöhung ab Mai 2010 in Frage stellt, ist auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. März 2012 zu verweisen. Darin kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Zudem hielt es fest, dass die Lohnerhöhung im Mai 2010 von rund Fr. 4‘900.-- auf Fr. 8‘600.-- pro Monat angemessen gewesen sei. Eine Missbrauchsabsicht wurde verneint. In Erwägung 3.1.2 hielt es fest, dass es sich um einen marktüblichen Lohn handle. Der Beschwerdeführer bringe nachvollziehbar vor, dass er, nachdem keine Aussicht auf Übernahme des Familienunternehmens bestanden habe, nicht mehr bereit gewesen sei, weiterhin zum bisherigen tiefen Lohn zu arbeiten. Zwar sei er einverstanden gewesen, noch bis zum Vollzug der geplanten Vermietung der Geschäftsliegenschaft für die B.____ AG zu arbeiten, dies jedoch nur unter der Voraussetzung einer deutlich besseren Bezahlung. Dieser Vorgang erschien dem Kantonsgericht lebensnah, da der Beschwerdeführer – im Hinblick auf eine Übernahme des Familienunternehmens – mit einem Verdienst von rund Fr. 4'900.-- über Jahre zu einem eher unterdurchschnittlichen Lohn für das Familienunternehmen tätig gewesen sei. Der in den Monaten kurz vor der Geschäftsauflösung sowie während der dreimonatigen Teilzeitanstellung ausbezahlte monatliche Lohn in der Höhe von Fr. 8'600.-- bzw. der Stundenlohn von Fr. 50.60 sei wirtschaftlich begründet und gerade nicht auf die Familienstruktur zurückzuführen gewesen. Angesichts der bevorstehenden Geschäftsaufgabe sei es praktisch unmöglich gewesen, einen anderen – mit der Unternehmung auch nur ansatzweise gleich vertrauten – Arbeitnehmer auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden, weshalb dem Vater des Beschwerdeführers und gleichzeitigen Geschäftsführer der B.____ AG nichts anderes übrig geblieben sei, als ihm für die verbleibende Zeit einen marktüblichen Lohn auszubezahlen. Soweit die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, dass die Lohnerhöhung nur im Hinblick auf die bevorstehende Arbeitslosigkeit erhöht worden sei, weshalb eine Missbrauchsgefahr bestehe, sind keine neuen Tatsachen vorhanden, die zu einem anderen Entscheid führen müssten. Eine Missbrauchsabsicht ist nicht ersichtlich. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Firma, die in finanziellen Schwierigkeiten stecke, den Lohn für die Mitarbeiter erhöhe, kann nicht gefolgt werden. Eine Zahlungsunfähigkeit der B.____ AG bestand nicht und der Lohnfluss war immer gewährleistet. Zudem wurde ein Grossteil der Mitarbeitenden bereits viel früher entlassen. Auch der Vergleich der Beschwerdegegnerin mit den früheren Lohnbezügen des Beschwerdeführers und den Zahlen des individuellen AHV-Kontos, der BVG-Versicherung sowie der Steuerbehörden in den Jahren 2001 bis 2009, führt zu keiner anderen Würdigung der Lohnerhöhung. Gestützt auf das Urteil vom 8. März 2012 ist grundsätzlich von einem Monatslohn von Fr. 8‘600.-- ab Mai 2010 auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob der Lohn in dieser Höhe tatsächlich geflossen ist. 7.1 Wie bereits in Erwägung 5.3 hiervor dargelegt, gelingt Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, der Nachweis des Lohnbezuges in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen. Erst wenn die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel hat, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt hat, muss sie weitere Abklärungen machen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Die eingereichten Lohnabrechnungen für die Perioden Januar 2010 bis Dezember 2010 (Oeka-Akt. 368-380) weisen für den Beschwerdeführer einen Lohnanspruch von Januar 2010 bis April 2010 in der Höhe von Fr. 4‘879.25 (brutto), von Mai 2010 bis Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 8‘600.-- (brutto) sowie einen Anspruch auf Bezahlung eines 13. Monatslohnes im Betrag von Fr. 8‘600.-- (brutto) aus. Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Oeka-Akt. 37) kann entnommen werden, dass der kantonalen Ausgleichskasse im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 96‘917.-- gemeldet wurde. Die Lohnmeldung für das Jahr 2010 bei der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 betrug gemäss Auszug für den Beschwerdeführer ebenfalls Fr. 96‘917.-- (Oeka-Akt. 45). Auch im Lohnausweis für die Steuerbehörden für das Jahr 2010 vom 10. Januar 2010 wurde ein Bruttojahreseinkommen von 96‘917.-- (Fr. 99‘317.-- – [12 x Fr. 200.-- Kinderzulagen]) deklariert (Oeka-Akt. 130). Gemäss Lohnblatt der Arbeitgeberin, eingereicht durch die C.____ AG, erhielt der Beschwerdeführer einen Bruttojahreslohn von Fr. 99‘317.--. Damit ist ein Lohnfluss in der Höhe von Fr. 8‘600.-- (brutto) grundsätzlich rechtsgenüglich erstellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, stimmen damit auch die tatsächlichen Auszahlungen überein. 7.3.1 Aus dem Auszug des Beschwerdeführers betreffend sein Bankkonto bei der Bank F.___ AG geht hervor, dass ihm von der B.____ AG von Januar 2010 bis Dezember 2010 folgende Beträge überwiesen wurden (Oeka-Akt. 259f.): 25. Januar 2010 Fr. 4‘309.45 23 Juli 2010 Fr. 7‘620.55 26. Februar 2010 Fr. 4‘309.45 25. August 2010 Fr. 7‘620.55 25. März 2010 Fr. 4‘338.55 24. September 2010 Fr. 5‘809.55 23. April 2010 Fr. 4‘319.15 25. Oktober 2010 Fr. 5‘809.55 25. Mai 2010 Fr. 4‘319.15 25. November 2010 Fr. 5‘809.55 25. Juni 2010 Fr. 4‘319.15 22. Dezember 2010 Fr. 5‘809.55 19. Juli 2010 Fr. 6‘602.80

Am 19. Juli 2010 überwies die B.____ AG dem Beschwerdeführer Fr. 6‘602.80 auf sein Bankkonto. Damit beglich sie die ausstehenden Beträge für die rückwirkend erhöhten Löhne der Monate Mai und Juni 2010 (je Fr. 4‘319.15 + Fr. 3‘301.40 [Fr. 6‘602.80 : 2] = Fr. 7‘620.55 pro Monat). 7.3.2 Aus der Aufstellung geht weiter hervor, dass der 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 8‘600.-- (netto Fr. 7‘946.--) nicht mittels Banküberweisung ausgerichtet wurde. Gemäss Lohnabrechnung vom 16. Dezember 2010 sei er bar aus der Kasse ausbezahlt worden (Oeka- Akt 127). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass kein rechtsgenüglicher Beweis vorliege, welcher bestätige, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 7‘946.40 in tatsächlicher Hinsicht geflossen sei. Mit amtlicher Erkundigung hat der Instruktionsrichter bei dem die Buchhaltung der B.____ AG führenden Treuhandunternehmen, der C.____ AG, den Lohnausweis und das Lohnblatt des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 eingefordert. Aus dem von der C.____ AG eingereichten Auszug aus der Lohnbuchhaltung bzw. dem Lohnblatt 2010 betreffend den Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 8‘600.-- (netto Fr. 7‘946.40) bar ausbezahlt wurde. Der Vater des Be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers und ehemaliger Geschäftsführer der B.____ AG erklärte heute anlässlich der Parteiverhandlung, dass es in einem Betrieb wie der B.____ AG üblich sei, den Mitarbeitenden den 13. Monatslohn bar auszubezahlen, da aufgrund des Weihnachtsgeschäfts die Kassen immer gut gefüllt seien. Der Vater und auch die mit der Buchhaltung beauftragte Treuhandfirma haben damit die Barauszahlung bestätigt. Es ist somit erstellt, dass der 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 7‘946.40 (netto) ausbezahlt wurde. Eine Unklarheit zulasten des Beschwerdeführers besteht nicht. 7.3.3 Aus der vom Instruktionsrichter bei der Zivilrechtsverwaltung des Kantons Basel- Landschaft eingeholten amtlichen Erkundigung vom 1. April 2014 geht hervor, dass in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2010 jeweils Fr. 1‘811.-- direkt vom Lohn abgezogen und von der Arbeitgeberin dem Betreibungsamt überwiesen worden sind (Lohnpfändung). Damit sind zu den von der Arbeitgeberin jeweils überwiesenen Fr. 5‘809.55 pro Monat Fr. 1‘811.-- zu addieren. Dies ergibt den bereits bekannten Nettolohn von Fr. 7‘620.55. Damit ist erstellt, dass – neben den Monaten Mai, Juni, Juli und August – auch in den Monaten September bis Dezember 2010 jeweils ein Nettolohn von Fr. 7‘620.55 bzw. Bruttolohn von Fr. 8‘600.-- ausgerichtet wurde. 7.4 Somit ergeben sich folgende Lohnzahlungen für das Jahr 2010: Januar 2010 Fr. 4‘309.45 (brutto Fr. 4‘879.25) Februar 2010 Fr. 4‘309.45 (brutto Fr. 4‘879.25) März 2010 Fr. 4‘338.55 (brutto Fr. 4‘879.25) April 2010 Fr. 4‘319.15 (brutto Fr. 4‘879.25) Mai 2010 Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) Juni 2010 Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) Juli 2010 Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) August 2010 Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) September 2010 Fr. 5‘809.55 + Fr. 1‘811.-- = Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) Oktober 2010 Fr. 5‘809.55 + Fr. 1‘811.-- = Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) November 2010 Fr. 5‘809.55 + Fr. 1‘811.-- = Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) Dezember 2010 Fr. 5‘809.55 + Fr. 1‘811.-- = Fr. 7‘620.55 (brutto Fr. 8‘600.--) 13. Monatslohn Fr. 7‘946.40 (brutto Fr. 8‘600.--)

7.5 Die Beschwerdegegnerin hat sodann zur Ermittlung des versicherten Verdienstes Darlehensrückzahlungen, die der Beschwerdeführer an seinen Vater geleistet hat, von den Lohnzahlungen abgezogen. Sie macht geltend, dass es sich um unzulässige Rücküberweisungen handle, die bei der Ermittlung des Lohnflusses nicht zu berücksichtigen seien. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem monatlichen Dauerauftrag im Umfang von Fr. 1‘580.-- um die Miete handelt, die der Beschwerdeführer seinen Eltern für die von ihm und seiner Familie bewohnten Wohnung an der X.-Strasse in Y.____, die im Eigentum der Eltern steht, bezahlt. Der Mietvertrag vom 1. Juli 2006 belegt dies (Oeka-Akt. 146). Dieser Dauerauftrag hat nichts zu tun mit den Darlehensrückzahlungen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Vater gewährte dem Beschwerdeführer über eine längere Zeit immer wieder private Darlehen, zuletzt im Umfang von ca. Fr. 20‘000.--. Nach der Lohnerhöhung zahlte der Beschwerdeführer laufend und nach seinen Möglichkeiten in Raten während der Monate Juli bis November 2010 die Darlehen zurück. Insgesamt handelte es sich gemäss Bankauszug um Rückzahlungen im Betrag von Fr. 16‘196.40 (Fr. 1‘490.40, überwiesen am 5. November 2010, Fr. 1‘490.40, überwiesen am 7. Oktober 2010, Fr. 3‘301.40, überwiesen am 3. September 2010, Fr. 3‘306.40, überwiesen am 28. Juli 2010, Fr. 6‘607.80, überwiesen am 23. Juli 2010). Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung legte er nachvollziehbar dar, dass er unmittelbar nach Erhalt des zusätzlichen Einkommens seine privaten Schulden bei seinem Vater abbezahlt habe. Bei der Höhe der Raten habe er sich an den Einkommensverhältnissen orientiert, wie sie vor der Lohnerhöhung bestanden hätten. Das zusätzliche Einkommen habe er zur Schuldentilgung verwendet, woraus sich die vorgenannten Raten ergeben hätten. Da die einzelnen Darlehen, die der Vater seinem Sohn gewährt hatte, innerhalb eines Jahres wieder zurückbezahlt wurden, bestand für den Beschwerdeführer kein Anlass, diese Schulden ins Schuldenverzeichnis für die Steuererklärung aufzunehmen. Dieser Umstand kann damit nicht als Indiz gegen das Bestehen einer Darlehensschuld verwendet werden. Hinzu kommt, dass die Rückzahlungen auf das Konto des Vaters des Beschwerdeführers und nicht auf das Konto der B.____ AG erfolgten. Es handelt sich damit nicht um Geldsummen, die wieder an die B.____ AG zurückgeflossen sind. Eine Personalunion zwischen dem Vater und der B.____ AG besteht nicht. Eine Missbrauchsabsicht und damit ein Grund, die Rückzahlungen vom Einkommen abzuziehen, liegen nicht vor. 8. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistungsrahmenfrist einen Bruttolohn im Umfang von Fr. 55‘900.-- (6 x Fr. 8‘600.-- plus 6 x Fr. 716.67 [13. Monatslohn : 12 = Fr. 716.67]) erzielte. Auf diesen Zahlen beruht auch die ursprüngliche Berechnung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Oeka-Akt. 151). Es bestehen keine widersprüchlichen Lohnunterlagen, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Es liegt kein Fall vor, bei dem sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe zu Ungunsten des Versicherten auswirken würde. Damit ergibt sich ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 9‘317.--. Somit sind die Auszahlungen gemäss Abrechnung vom 12. Juni 2012 korrekt erfolgt. Ein Anspruch auf Rückforderung der bereits ausgerichteten Taggelder besteht nicht, da keine zweifellose Unrichtigkeit gegeben ist, die zu einer Wiedererwägung berechtigen würde. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 343.50. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 6 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. April 2013 werden aufgehoben. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält unter anderem fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Honorarnoten vom 8. Mai 2013 und vom 15. August 2014 insgesamt für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 25.1 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen von Fr. 286.50. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘086.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 bis 6 des Einspracheentscheids vom 4. April 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 9‘317.-- auszurichten sind bzw. zu Recht ausgerichtet worden sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘086.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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715 2013 139 / 272 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 715 2013 139 / 272 (715 13 139 / 272) — Swissrulings