Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 25. September 2014 (715 13 129 / 237) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung; Neben- oder Zwischenverdienst; Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit
Besetzung Vorsitzende Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper-Muthuthamby
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Dumas, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1968 geborene A.____ war seit 1. Juli 2001 bei der B.____AG mit einem Pensum von 100% tätig. Ab 1. August 2006 war A.____ zudem beim C.____ als Lehrer an der Schule D.____ mit einem Pensum von 60% angestellt. Infolge Einstellung der operativen Tätigkeiten kündigte die B.____AG das Arbeitsverhältnis per 31. März 2007. Aufgrund einer Krankheit verlängerte sich die Kündigungsfrist auf 30. April 2007. A.____ meldete sich am 19. März 2007 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2007. Gestützt auf eine "Vermittlungsfähigkeit von 70%" richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) Baselland Arbeitslosenentschädigungen für die Dauer von Mai 2007 bis Juli 2008 aus. A.____ meldete sich per 31. Juli 2008 von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung vom 13. August 2010 forderte die Arbeitslosenkasse zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 59'478.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache von A.____, vertreten durch die ORION Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 19. März 2013 insofern gut, als sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 56'310.45 kürzte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch die ORION Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 2. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Berechnung der Rückforderungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter o/e-Kostenfolge. C. Das Kantonsgericht forderte die ORION Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf, zur Frage, ob sie im Sinne des Anwaltsgesetzes Basel- Landschaft zur Parteivertretung befugt sei, Stellung zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 teilte Advokat Martin Dumas dem Kantonsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer von nun an im Beschwerdeverfahren vertreten werde. E. Mit Eingabe vom 30. September 2013 liess sich die Arbeitslosenkasse vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 10. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Duplik vom 17. März 2014 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Abweisungsantrag fest. H. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der Arbeitslosenkasse teil. Die Parteien halten an ihren gestellten Anträgen fest. Auf ihre Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Mai 2013 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid auf Fr. 56'310.45 herabgesetzte Rückforderung rechtmässig ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das vom Beschwerdeführer während der Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen als Schullehrer beim C.____ als Zwischenverdienst bei der Arbeitslosentaggeldberechnung miteinzubeziehen oder als Nebenverdienst ausser Acht zu lassen ist. 3.1 Die Arbeitslosenkasse begründet die Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitslosigkeit beim C.____ als Lehrer an der Schule D.____ gearbeitet habe, sodass das daraus erzielte Einkommen für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2008 als Zwischenverdienst anzurechnen gewesen wäre. Die Tätigkeit an der Schule D.____ stelle keine Nebenbeschäftigung dar, weil der Beschwerdeführer vor Antritt dieser Stelle bereits gewusst habe, dass er die Stelle bei der B.____AG verlieren werde. Weiter hält die Arbeitslosenkasse fest, dass sie erst nach Einreichung der Bescheinigungen über den Zwischenverdienst durch das C.____ vom 7. Juli 2010 bzw. 2. August 2010 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit gearbeitet habe. In den monatlichen Formularen "Angaben der versicherten Person" habe der Beschwerdeführer jeweils die Frage verneint, ob er im jeweiligen Monat gearbeitet habe. Lediglich im Formular des Monats Mai 2007 habe der Beschwerdeführer zunächst die Tätigkeit an der Schule D.____ angegeben, habe es dann aber wieder durchgestrichen und mit Unterschrift bestätigt. Die Rückforderung sei somit lediglich in Bezug auf den Monat Mai 2007 verwirkt. Die Arbeitslosenkasse habe zwar Kenntnis darüber gehabt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit die Tätigkeit an der Schule D.____ ausgeübt habe. Jedoch könne sie die Angaben nicht laufend auf deren Richtigkeit überprüfen oder hinterfragen. Deshalb sei sie darauf angewiesen, dass der Beschwerdeführer pflichtgemäss und wahrheitsgetreu die monatlichen Formulare "Angaben der versicherten Person" ausfülle. Schliesslich hält die Arbeitslosenkasse fest, dass der Beschwerdeführer sich im Umfang von 70% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe. Der "Vermittlungsgrad" könne nachträglich nicht auf 100% erhöht werden, sodass der einmal ermittelte versicherte Verdienst grundsätzlich massgebend bleibt. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen fest, dass das Einkommen aus der Tätigkeit als Schullehrer einen Nebenverdienst darstelle. Er habe beim Antritt dieser Stelle noch nicht wissen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht können, dass er die Stelle bei der B.____AG verlieren werde. Vielmehr sei die Rede von einer Fusion bzw. Betriebsübernahme gewesen. Die Kündigung im September 2006 sei sehr überraschend gekommen. Bis kurz vor Kündigung habe er noch an Weiterbildungen teilnehmen müssen. Beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe er angegeben, dass er teilzeitlich als Schullehrer tätig sei. Die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie der entsprechende Arbeitsvertrag seien ebenfalls im Juni 2007 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht worden. Im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Mai 2007 habe er zunächst angegeben, dass er vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 für drei halbe Tage pro Woche an der Schule D.____ gearbeitet habe. Sein RAV-Berater habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es sich bei der Tätigkeit als Schullehrer um einen nicht zu deklarierenden Nebenerwerb handle. Gestützt darauf habe er seine Angabe auf dem fraglichen Formular durchgestrichen und dies unterschriftlich bestätigt. Auf den folgenden monatlichen Formularen habe er es sodann nicht mehr angegeben. Sollte die Tätigkeit an der Schule D.____ wider Erwarten als Zwischenverdienst berücksichtigt werden, so müsse das Einkommen aus dieser Tätigkeit beim versicherten Verdienst ebenfalls berücksichtigt werden. Ohnehin sei der Rückforderungsanspruch verwirkt, da die Arbeitslosenkasse spätestens seit Mai 2007 bzw. Juni 2007 von der Tätigkeit an der Schule D.____ Kenntnis gehabt habe. Er habe von Beginn an alles offengelegt. Das von der Arbeitslosenkasse gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden mit der Begründung, er habe von Beginn an alles der Arbeitslosenkasse mitgeteilt, sodass die Arbeitslosenkasse seit dem Jahr 2007 detailliert über seine Anstellung als Schullehrer Kenntnis gehabt habe. 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). 4.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem versicherten Verdienst (vgl. Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der versicherte Verdienst berechnet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad, sofern im Bemessungszeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt worden ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 130 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug An-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Als solcher gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Ein solcher Verdienst wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 126 V 208 E. 1, 123 V 74 E. 5c). Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 E. 5b und c, 120 V 253 E. 5 und 6). 5.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Durch die rückwirkende Korrektur einer Verfügung entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen, womit sie im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen werden (vgl. BGE 122 V 138 E. 2c). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.2 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 77 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter dem Ausdruck „nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a). 6.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2001 bis 30. April 2007 bei der B.____AG mit einem Pensum von 100% angestellt. Vor Erhalt der Kündigung seitens der B.____AG war der Beschwerdeführer ab 1. August 2006 zudem beim C.____ als Schullehrer im Umfang von 15 Wochenstunden tätig, dies bei einer Normalarbeitszeit von 25 Wochenstunden. Somit betrug das Pensum als Lehrer 60%. Anlässlich der Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass er für die Tätigkeit als Schullehrer bei der B.____AG nur an anderthalb Tagen gefehlt habe, welche er mit Ferienguthaben und Überstunden habe kompensieren können. Ab 1. August 2007 erhöhte sich das Pensum als Schullehrer auf 68%. 6.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei bereit und in der Lage eine Teilzeitstelle im Umfang von 70% auszuüben. Ebenfalls hielt er im Antrag seine Tätigkeit als Schullehrer fest. Gestützt auf eine "Vermittlungsfähigkeit von 70%" (der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus: BGE 136 V 97 E. 5.1) richtete die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer in der Folge für die am 1. Mai 2007 eröffnete Rahmenfrist Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'609.-- aus. Dabei handelt es sich um das zuletzt bei der B.____AG erzielte Einkommen. Das als Schullehrer erzielte Einkommen blieb bei der Taggeldberechnung und bei der Zwischenverdienstanrechnung vorerst ausser Betracht. 7. Bei der Frage, ob es sich beim Einkommen aus der Tätigkeit als Schullehrer um einen Nebenverdienst oder einen Zwischenverdienst handelt, ist nachfolgend zwischen dem Pensum von anfänglich 60% und dem später auf 68% erhöhten Pensum zu differenzieren. 8.1 Nach der Rechtsprechung gilt als Zwischenverdienst – unbesehen um den Status der Teilarbeitslosigkeit – auch die vom Teilarbeitslosen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin ausgeübte teilzeitliche Erwerbstätigkeit (BGE 127 V 480 E. 2, 122 V 433, 120 V 502). Die Anwendung der Zwischenverdienstregelung auf Teilzeitarbeitslose im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG wird von der Lehre kritisiert, wobei unter anderem ausgeführt wird, wenn die Rechtsprechung auch den verbleibenden, nicht vom Arbeitsausfall betroffenen Teil der Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst behandle, so mache sie den Teilzeitarbeitslosen aus gesetzessystematischer Sicht zum Ganzarbeitslosen. Eine Zwischenverdiensttätigkeit könne sich nur auf unzumutbare Tätigkeiten und nur auf den Teil des Arbeitsausfalls und damit auf den Umfang der eingetretenen Arbeitslosigkeit beziehen. Richtigerweise sei die bisherige Beschäftigung einer Person, welche eine von mehreren Teilzeitbeschäftigungen verloren habe, nicht als Zwischenverdienst zu betrachten. Die Entschädigung eines teilweise Arbeitslosen sei daher wie gemäss der früheren Rechtsprechung (BGE 112 V 229 = Pra 76 Nr. 112, BGE 112 V 237) auf der Grundlage des versicherten Verdienstes zu bemessen, der sich auf den Arbeitsausfall beziehe. Als Zwischenverdienst kämen daher nur Teilzeitbeschäftigungen eines Ganzarbeitslosen und diejenigen eines Teilzeitarbeitslosen, welche für die dem Arbeitsausfall entsprechende Zeit
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht angenommen würden, in Frage (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 418 f; vgl. GERHARD GERHARDS, Arbeitslosenversicherung: „Stempelferien“, Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen – Drei Streitfragen, SZS 1994, S. 321 ff., 335 ff.). Trotz dieser Kritik hielt das Bundesgericht an seiner Praxis, wonach die Zwischenverdienstregelung auf Teilzeitarbeitslose anzuwenden sei, fest und verwies zur Begründung auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers: Die während einer oder mehreren Kontrollperioden erzielten Verdienste sollten unabhängig vom Status als Ganz- oder Teilarbeitslosen nach dem Prinzip des Verdienstausfalls und in einheitlicher Weise über den Weg von Art. 24 AVIG angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 8C_721/2010, E. 4.2). 8.2 Die Arbeitslosenkasse war bei Anmeldung der Arbeitslosigkeit darüber informiert, dass der Beschwerdeführer auch nach Verlust der Stelle bei der B.____AG weiterhin eine Tätigkeit im Rahmen von 60% als Gewerbeschullehrer ausübte. Dies wird auch nicht bestritten. Als Basis für den versicherten Verdienst nahm die Arbeitslosenkasse das zuletzt bei der B.____AG erzielte Einkommen. Die Arbeitslosenkasse ging demnach implizit von einer Teilarbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG aus. Ob vorliegend von einem Nebenverdienst oder Zwischenverdienst auszugehen ist, kann offen gelassen werden. So oder anders kann auf die ausbezahlten Taggelder im Zusammenhang mit der 60% Anstellung als Schullehrer nicht zurückgekommen werden. Wird ein Nebenverdienst angenommen, erweist sich die ursprüngliche Berechnung der Arbeitslosenkasse als korrekt. Wird hingegen von einem Zwischenverdienst ausgegangen, sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Denn die Bemessung des versicherten Verdienstes ohne Berücksichtigung der 60%igen Teilzeittätigkeit als Schullehrer kann nicht als zweifellos unrichtig gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 8C_721/2010, E. 5). 8.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rückforderung, sofern sie auf der Anrechnung des Einkommens aus der Tätigkeit als Schullehrer mit einem Pensum von 60% basiert, nicht rechtens ist. 9. Die Erhöhung des Pensums als Schullehrer von 60% auf 68% ist anders zu beurteilen. Aus der Erhöhung des Pensums folgte eine Lohnerhöhung. Handelt es sich bei der Tätigkeit als Schullehrer im Umfang von 60% um eine Nebenbeschäftigung und wird das Pensum wie vorliegend nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar (vgl. BGE 123 V 230; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2003, C 149/02). Wird bereits die Tätigkeit im Umfang von 60% als Zwischenverdienst betrachtet, so gilt dies auch für die Erhöhung des Pensums. Im Gegensatz zur vorherigen Feststellung in E. 8.2 ist insoweit die Wiedererwägungsvoraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit gegeben, da die Erhöhung des Pensums nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgte und somit keinen Einfluss auf den versicherten Verdienst hat. Somit ist der Mehrverdienst aus der Erhöhung des Pensums als Zwischenverdienst zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Umfang von 60% als Nebenverdienst oder als Zwischenverdienst beurteilt wird. Auch die Voraussetzung der Erheblichkeit ist gegeben, weil die Pensumserhö-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hung von 8% einem Mehrverdienst von etwa Fr. 500.-- monatlich entsprochen hat. Die entsprechende Rückforderung ist des Weiteren nicht verwirkt, da die Erhöhung des Pensums der Arbeitslosenkasse erst nach Erhalt der Bescheinigungen über den Zwischenverdienst durch das C.____ am 7. Juli 2010 bzw. 2. August 2010 bekannt wurde. Die entsprechende Rückforderungsverfügung erfolgte am 13. August 2010, sodass weder die einjährige noch die fünfjährige Verwirkungsfrist abgelaufen war. Dementsprechend ist die Angelegenheit im Sinne dieser Erwägung zur Neuberechnung der Rückforderung im Umfang der Entlöhnung für das aufgestockte Pensum von 8% an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offen gelassen werden kann, ob der aus der Tätigkeit als Schullehrer mit einem Pensum von 60% erzielte Verdienst Nebenverdienst oder Zwischenverdienst darstellt. Würde er als Nebenverdienst betrachtet werden, so wäre dieser Verdienst bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen und die ursprüngliche Vorgehensweise der Arbeitslosenkasse wäre korrekt. Würde der aus der Tätigkeit als Schullehrer mit einem Pensum von 60% erzielte Verdienst als Zwischenverdienst betrachtet, so wäre mangels zweifelloser Unrichtigkeit der Taggeldabrechnung für die Rückforderung kein Rückkommenstitel gegeben. Nicht zu beanstanden ist der Rückforderungsanspruch, soweit er auf der nachträglichen Anrechnung der Einkommenserhöhung aus der Erweiterung des Pensums von 8% als Zwischenverdienst basiert. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 19. März 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist. 11. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 25. September 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 22.19 Stunden sowie Auslagen von Fr. 342.-- ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt eine Entschädigung des Rechtsvertreters für die Parteiverhandlung im Umfang von zwei Stunden, sodass insgesamt ein Zeitaufwand von insgesamt 24.19 Stunden zuzuerkennen ist. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 24.19 Stunden ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 6'900.65 (22.19 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 342.-- plus 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 12. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung oder zur Neuberechnung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 19. März 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘900.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.