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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 715 2013 114 / 147 (715 13 114 / 147)

19 giugno 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,850 parole·~19 min·3

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juni 2014 (715 13 114/147) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Unrecht erfolgt: Der Versicherte hat kein vermeidbares persönliches Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, da er die Weisung des Arbeitgebers aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht hat befolgen können

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ war vom 17. Januar 2011 bis 31. August 2012 als Kommissionierer bei der B.____ AG tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 13. Juni 2012 per 31. August 2012 schriftlich gekündigt. Am 23. Juli 2012 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 25. Juli 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Oeka) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2012. Mit Verfügung vom 9. November 2012 stellte die Oeka den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab dem 1. September 2012 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 13. Dezember 2012 erhobene Einsprache wies die Oeka mit Einspracheentscheid vom 13. März 2013 ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2013 erhob A.____ mit Eingabe vom 24. April 2013 (Posteingang) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. März 2013; unter o/e Kostenfolge. D. Zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts holte das Kantonsgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2014 bei Dr. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine amtliche Erkundigung ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 2014 beantwortete Dr. C.____ die ihm gestellten Fragen und reichte zudem Kopien der Austrittsberichte der psychiatrischen Klinik D.____ vom 23. Februar 2012 und vom 13. April 2012 ein. E. Mit Eingabe vom 23. April 2014 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum Ergebnis der amtlichen Erkundigung sowie zu den beiden Austrittsberichten der psychiatrischen Klinik D.____ und hielt fest, dass nach wie vor grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt sei. Allenfalls sei aber die Höhe der Anzahl Einstelltage zu reduzieren. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien in den Schriften wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. April 2013 ist somit einzutreten.

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1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 31 Tagen und unter Berücksichtigung des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers von Fr. 143.30 auf Fr. 4’442.30. Die Beurteilung der Beschwerde vom 24. April 2013 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423, Rz. 822). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244 f. E. 1). Von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist folglich dann auszugehen, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b mit Hinweisen; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern und Stuttgart 1987, Band I, Rz. 8 zu Art. 30).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (Urteil des EVG vom 11. Januar 2001, C 282/00; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 831). Somit darf im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 76 f.; BGE 124 V 236 E. 3b). 2.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 446 f., 489 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 284 f.). 2.5 Zudem dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet jedoch die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3a). Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (Urteile des EVG vom 7. November 2002, C 365/01, E. 2 und vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; siehe im Weiteren auch BGE 112 V 245 E. 1). 2.6 Ausserdem ist das Gericht in seiner Beweiswürdigung regelmässig auf die Parteivorbringen und insbesondere auf die Aussagen der Arbeitgeberin angewiesen. Diese sollte eine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Solange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgeberin zu zweifeln, ist auf diese abzustellen. Es darf hingegen insbesondere dann nicht einzig auf deren Aussagen zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (vgl. BGE 112 V 245 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; Urteil des EVG vom 8. März 2001, C 102/00, E. 1a). Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss klar feststehen und von dieser vorsätzlich ausgeübt worden sein. Bei Differenzen zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer darf somit nicht ohne Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für die sie keine Beweise anführen kann (vgl. Urteil des EVG vom 26. April 2001, C 380/00, E. 2b; BGE 112 V 245 mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 831). 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet habe. Beim Kündigungsgespräch sei auf Anfrage hin stets die Antwort gekommen, dass die Amokfahrt des Bruders dazu beigetragen habe, das Arbeitsklima zu sehr zu behindern. Hinzu komme, dass der behandelnde Psychiater ihn wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben habe, weshalb eine Fortsetzung der Therapie nicht mehr notwendig gewesen sei. 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, dass nicht die Amokfahrt des Bruders zur Kündigung geführt habe, sondern die Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten durch das weisungswidrige Verhalten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin legt dem Beschwerdeführer insbesondere zur Last, dass er die Mitarbeit in der Therapie beim Psychiater konsequent verweigert und die entsprechenden Termine nicht wahrgenommen habe, was letztlich zum Scheitern der Therapie geführt habe. 3.3 Streitig und zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er seiner Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gab (Verletzung einer Weisung) und er vorhersehen konnte bzw. damit hatte rechnen müssen, dass sein Verhalten zur Kündigung führt. 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich aufgrund der Akten und der im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichte vorliegend wie folgt dar: 4.2 In der schriftlichen Kündigung der Arbeitgeberin vom 13. Juni 2012 (act. 59) wird der Kündigungsgrund nicht erwähnt, sondern auf die der Kündigung vorausgehenden Gespräche verwiesen. Der Email des Personalfachmannes der Arbeitgeberin vom 17. Oktober 2012 (act. 58) zuhanden der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin von mehreren Arbeitskollegen des Arbeitnehmers darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie sich vor dessen Verhalten fürchten würden. Zudem habe er vermehrt aggressive Äusserungen gemacht. Daraufhin sei zusammen mit dem Sozialdienst, dem Vorgesetzten des Arbeitnehmers, dem Arbeitnehmer selbst und dem Personalfachmann entschieden worden, dass ein Aufenthalt in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der psychiatrischen Klinik D.____ das Richtige sei. Beabsichtigt worden sei, dass der Arbeitnehmer sein privates Umfeld und damit auch das Arbeitsumfeld wieder in den Griff bekomme. Der Arbeitnehmer habe sich kooperativ verhalten und diesem Vorgehen zugestimmt. Es seien Ziele definiert worden, die zur Wiedereingliederung führen sollten. Es sei aber auch erwähnt worden, dass der Arbeitnehmer nur wieder eingegliedert werden könne, wenn die Behandlung erfolgreich sei, damit das Arbeitsumfeld keine Angst mehr vor ihm und seinem Verhalten habe. Die Behandlung habe viele Unterbrüche erlitten und mit der Zeit habe der Arbeitnehmer die Therapie als nicht mehr notwendig erachtet. Die Amokfahrt des Bruders habe zu zusätzlicher Unruhe im Team geführt. Als die definierten Ziele zur Wiedereingliederung nicht erreicht worden seien, habe man das Arbeitsverhältnis auflösen müssen. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz sei als zu grosses Risiko für den Arbeitnehmer erachtet worden, weshalb ihm gekündigt worden sei. 4.3 Der Beschwerdeführer selbst schildert den Grund der Kündigung im Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ vom 25. Juli 2013 (act. 45) dergestalt, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass vier Mitarbeiter vor ihm Angst hätten und deshalb eine weitere Zusammenarbeit unmöglich sei. Anlässlich der Einräumung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Beschwerdegegnerin (act. 43) hält der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 fest, dass er die Unruhe wegen der Amokfahrt seines Bruders verstehen könne. Er verstehe aber nicht, dass ihm vorgeworfen werde, er habe sich nicht helfen lassen wollen. Der Psychiater habe der Arbeitgeberin das „OK“ gegeben und eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In der Begründung der Einsprache vom 13. Dezember 2012 (act. 17) hält der Beschwerdeführer fest, dass er nie aufgrund von aggressiven Äusserungen verwarnt worden sei. Es habe auch nie ein Gespräch mit denjenigen Personen gegeben, die sich angeblich vor ihm gefürchtet hätten. Er wisse bis heute nicht, wer diese Personen gewesen seien. Zuletzt habe es geheissen, sie hätten sich lediglich vor seiner Körpergrösse und seinem Auftreten gefürchtet. Er vermute daher einen politischen und rassistischen Hintergrund. Die Therapie habe er erfolgreich abgeschlossen, was sein Psychiater bestätigen könne. Es habe geheissen, er könne nach einer erfolgreichen Therapie wieder eingegliedert werden. Dazu sei es aufgrund der Amokfahrt des Bruders nicht mehr gekommen. Es sei ihm gesagt worden, dass es ein zu grosses Risiko sei, ihn nach der Amokfahrt des Bruders wieder einzustellen. Dies sei aber kein Selbstverschulden, da er dieses Risiko nicht zu verantworten habe. 4.4 Dr. C.____ hält in seinem Schreiben vom 5. März 2013 (act. 12) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sein Patient vor einigen Tagen in die Praxis gekommen sei. Dabei habe er einen aufgestellten jungen Mann erlebt, der seine Gefühle gut habe modulieren können und einen ebenso guten affektiven Rapport gezeigt habe. Dieses Verhalten stehe ganz im Gegensatz zu der Zeit, als der Patient regelmässig in die Behandlung gekommen sei. Er habe damals einen abgestellten Mann erlebt, mit dem er zeitweise gar nicht oder kaum in Kontakt habe treten können. Der Patient sei dagesessen und habe nicht gewusst, weshalb er gekommen sei, habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht gehabt und habe die ihm verschriebenen Medikamente nur selten oder gar nicht eingenommen. Auch die beiden stationären Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik D.____ hätten keine wesentliche Änderung bewirkt. Weiter hält Dr. C.____ fest, dass er die Behandlung am 1. Juni 2012 abgebrochen habe. Eine Fortsetzung der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gespräche habe er für sinnlos gehalten, da der Patient nur sehr unregelmässig zu den Gesprächen gekommen sei, die Medikamente nicht eingenommen habe und keine Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt habe. Er habe dem Patienten aber angeboten, dass dieser jederzeit wieder Kontakt aufnehmen könne. Zur Arbeitsfähigkeit stellt Dr. C.____ fest, dass der Patient damals nicht arbeitsfähig gewesen sei, obwohl dieser immer das Gegenteil behauptet habe. Seit wann der Patient wieder arbeitsfähig sei, könne er nicht beurteilen. Er habe ihn letztmals am 1. Juni 2012 gesehen. 4.5 Im Rahmen der amtlichen Erkundigung hält Dr. C.____ mit Bericht vom 16. Februar 2014 fest, dass der Patient zwischen dem 23. Februar 2012 und dem 1. Juni 2012 insgesamt acht Mal bei ihm in Therapie gewesen sei. Zwischenzeitlich sei er vom 18. Januar bis 25. Januar 2012 und vom 12. März bis 2. April 2012 in der psychiatrischen Klinik D.____ hospitalisiert gewesen. Dr. C.____ führt aus, dass zu Beginn der Behandlung eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) vorgelegen habe. In der zweiten Hälfte der Behandlung ab dem 24. April 2012 habe er eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig beginnende depressive Episode (F25.1), DD: bipolare affektive Störung, gegenwärtig beginnende depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F31.5), diagnostiziert. Dr. C.____ führt aus, dass er damals wie auch heute der Auffassung sei, dass die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die fehlende Medikamenteneinnahme auf die Krankheit des Patienten zurückzuführen gewesen seien. Aufgrund des psychischen Drucks, der auf dem Patienten gelastet habe, sei er nicht nur überfordert gewesen, sondern sei während längerer und kürzerer Zeit in eine psychotische Welt abgetaucht. 4.6 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D.____ vom 23. Februar 2012 anlässlich des Klinikaufenthalts vom 18. Januar bis 25. Januar 2012 wird eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD 10: F23.1) diagnostiziert. Es wird ausserdem festgehalten, dass eine deutliche Therapiebedürftigkeit bestehe. Da es aber keine Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben habe, sei eine weitere Hospitalisation gegen den Willen des Patienten nicht gerechtfertigt gewesen. 4.7 Mit Austrittsbericht vom 13. April 2012 (Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik D.____ vom 12. März bis 2. April 2012) wird festgehalten, dass der Patient durch den Notfall-Psychiater auf freiwilliger Basis zur Krisenintervention bei eskalierender Situation im sozialen Umfeld zugewiesen worden sei. Als Austrittsdiagnose wird eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F31.2), der Verlust einer nahen Bezugsperson in der Kindheit (ICD 10: Z61.0) sowie der Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeitszüge genannt. 5.1 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.____ vom 16. Februar 2014 und die ausführlichen Austrittsberichten der psychiatrischen Klinik D.____ – die Beweiskraft dieser ärztlichen Berichte ist zweifellos gegeben – ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Insofern trifft es zu, dass er der Weisung seiner Arbeitgeberin nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin geht zudem zu Recht davon aus, dass weisungswidriges Verhalten grundsätzlich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. Denn der Arbeitgeber ist berechtigt, gestützt auf Art. 321d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der arbeitnehmenden Person im Betrieb allgemeine Anordnungen zu erlassen und besondere Weisungen erteilen. Diese müssen von der arbeitnehmenden Person nach Treu und Glauben befolgt werden. Dabei sind alle Arten von Anweisungen über das Verhalten am Arbeitsplatz zulässig, wenn sie betrieblich notwendig oder aus Rücksicht auf andere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erforderlich sind. Die Weisungen dürfen aber keine unzumutbaren Forderungen an das Verhalten der arbeitnehmenden Person stellen (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 110; vgl. auch ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 321d OR N 1ff.). 5.2 In Anbetracht des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist vorliegend fraglich, ob ihm die Forderungen der Arbeitgeberin überhaupt haben zugemutet werden können. Die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Weisung kann jedoch offengelassen werden, wenn erstellt ist, dass der Beschwerdeführer kein nach seinen persönlichen Verhältnissen vermeidbares Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. 5.3 Dr. C.____ und die psychiatrischen Fachärzte der psychiatrischen Klinik D.____ diagnostizierten im damaligen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sowie eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen bzw. eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig beginnende depressive Phase. Die schizoaffektive Störung ist eine psychische Störung, die Symptome der Schizophrenie (wie Wahn oder Halluzinationen) und der manischdepressiven Störung (bipolare affektive Störung) in sich vereint (JOSEF SCHÖPF, Psychiatrie für die Praxis, 2. Aufl., Berlin 2006, S. 133f.). Schizophrenie, Depression und die krankhafte Hochstimmung einer Manie beeinträchtigen schon für sich allein genommen seelisch, körperlich und psychosozial schwer. Noch schwieriger wird es, wenn alle drei Krankheitsbilder kurz hintereinander auftreten oder gar zusammenfallen, wie es beim Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung der Fall war. Neben den expliziten Ausführungen von Dr. C.____ zeigen vor allem die Berichte der psychiatrischen Klinik D.____ eindrücklich auf, in welch schwieriger psychischen Verfassung sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt befunden hat. Es wird das Bild eines jungen Erwachsenen gezeichnet, der deutlich behandlungsbedürftig gewesen ist und der zeitweise auch unter Sinnestäuschungen im Sinne von Stimmenhören gelitten hat. 6. In Anbetracht dieser Diagnosen steht unzweifelhaft fest, dass beim Beschwerdeführer vom 18. Januar bis 1. Juni 2012 ein ernstzunehmendes psychiatrisches Krankheitsbild vorgelegen hat, das seine Fähigkeit, vernünftig und adäquat zu handeln, in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er gar nicht anders hat handeln können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er von Dr. C.____ wiederholt auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die ein Therapieabbruch zur Folge hätte, aufmerksam gemacht worden ist. Dies wird vom Beschwerdeführer selbst auch nicht bestritten. Dr. C.____ führt dazu aus, dass sich sein Patient jeweils sehr selbstsicher gefühlt habe und keinen Grund für eine Kündigung gesehen habe. Es sei ihm während der ganzen Zeit aufgrund der Erkran-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kung jedoch nicht möglich gewesen, sich kritisch und realitätsbezogen mit seiner Situation auseinanderzusetzen. Dr. C.____ geht zudem davon aus, dass dem Beschwerdeführer nur eine über Monate dauernde Behandlung mit regelmässigen Therapiegesprächen und regelmässiger Einnahme von Medikamenten die Möglichkeit eröffnet hätte, aufgrund einer grösseren Einsicht, Willens- und Entscheidungsfreiheit sein Verhalten ändern zu können. Auch die Tat des Bruders Anfang März 2012 habe grosse Schamgefühle ausgelöst, die eine adäquate Bearbeitung verhindert hätten. Möglicherweise seien sie sogar Mitverursacher der manischen wie depressiven Phasen gewesen. Ein Fehlverhalten, das der Beschwerdeführer in seiner damaligen persönlichen Situation hätte vermeiden können, liegt folglich nicht vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgte zu Unrecht. Die Beschwerde wird demzufolge gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2013 wird aufgehoben. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 13. März 2013 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Der Beschwerdeführer erhält eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2014 sowie der Stellungnahme von Dr. C.____ vom 16. Februar 2014 (inkl. Kopie der Austrittsberichte der psychiatrischen Klinik D.____ vom 23. Februar 2012 und vom 13. April 2012) zur Kenntnisnahme zugestellt.

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