Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. November 2012 (715 12 265) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Meldepflichtverletzung bei Ferienbezug
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1965 geborene A.____ erhob am 6. Januar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2011, nachdem er sich bereits am 21. September 2010 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte. In der Folge eröffnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013. Mit Verfügung Nr. 1032/2012 vom 4. Mai 2012 stellte sie den Versicherten ab 1. April 2012 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat März 2012 nicht angegeben habe, in diesem Monat Ferien bezogen zu haben, weshalb die Auskunft- und Meldepflicht verletzt worden sei. Die gegen diese Verfügung gerichtete Ein-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprache wies die das KIGA Basel-Landschaft, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 17. August 2012 ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verfügung der Arbeitslosenkasse. C. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer hat die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen bei einem Taggeld von Fr. 215.10 und somit ein Streitwert von unter Fr. 10'000 zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie auf Grund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Kasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betreffen könnte, sowie Änderungen des erzielten Verdienstes oder Zwischenverdienstes. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Arbeitslose sodann am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 2.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIV). Dieses Formular gibt Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (vgl. Art. 23 Abs. 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt jeder Kalendermonat (vgl. Art. 27a AVIV). 3. Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 849). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer oder vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind oder zu einem Schaden geführt haben (vgl. BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen, vom 19. Juli 2001, C 31/01, E. 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Bei der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht und beim Tatbestand der unrechtmässigen Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung hat sie auch pönalen Charakter. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeitsund Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 822 mit Hinweisen). 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwil (RAV) bereits am 10. Februar 2012 über seine Ferienabwesenheit vom 27. Februar 2012 bis 2. März 2012 in Kenntnis setzte und das RAV in der Folge die Arbeitslosenkasse über diesen Umstand informierte (vgl. Mitteilung an das RAV vom 10. Februar 2012, Akt 39 der Arbeitslosenkasse). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm am 3. April 2012 unterzeichneten Formular des Monats März 2012 die Frage, ob er in den Ferien gewesen sei, mit "Nein" beantwortet hat und die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2012 das rechtliche Gehör gewährte und diesen aufforderte zu begründen, weshalb er auf dem März-Formular seine Ferienabwesenheit nicht deklariert habe. Hierzu machte der Beschwerdeführer am 28. April 2012 geltend, dass er es vergessen habe, seine RAV-Beraterin jedoch entsprechend informiert gewesen sei (vgl. Formular "Rechtliches
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gehör/Fragebogen: Abwesenheit nicht deklariert" vom 28. April 2012, Akt der Arbeitslosenkasse 36). Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat März 2012 am 3. April 2012 unzutreffend ausfüllte, indem er es unterliess, die am 1. und 2. März 2012 bezogenen Ferientage anzugeben. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob er deshalb zu Recht für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4.2 Die Erfüllung der bundesrätlichen Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV stellt eine Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosenentschädigung dar (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Die Melde- und Auskunftspflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist dann verletzt, wenn die versicherte Person die dem zuständigen Versicherungsorgan jeweils einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Die zuständige Amtsstelle hat gemäss Art. 23 Abs. 4 AVIV sicherzustellen, dass die versicherte Person spätestens jeweils am Ende des betreffenden Monats über das fragliche Formular verfügt. Auf dessen ersten Seite wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Wird das fragliche Formular der versicherten Person bereits vor dem Ende des entsprechenden Monats zugestellt, ist es folglich nicht erforderlich, dass es bereits während des massgeblichen Monats ausgefüllt wird. Die versicherte Person kann das Ende des jeweiligen Monats vielmehr auch abwarten, bevor sie das Formular bei der zuständigen Stelle einreicht. Füllt die versicherte Person das Formular bereits während des laufenden Monats aus, hat sie nichts desto trotz alle Gegebenheiten zu berücksichtigen, welche die − nach dem Ausfüllen bzw. dem Einreichen des Formulars − noch verbleibenden Tage des jeweiligen Monats betreffen. 4.3 Weil das in casu fragliche Formular erst rund einen Monat nach dem fraglichen Ferienbezug ausgefüllt und unterzeichnet worden ist, hätte der Beschwerdeführer umso mehr erkennen müssen, dass die Ferientage − obwohl ab dem 27. Februar 2012 aufeinanderfolgend und damit letztlich zwei Monate betreffend − auf dem März-Formular separat zu erfassen gewesen wären. Insofern war klar ersichtlich, dass sich die Frage "Waren Sie in den Ferien" auch auf die Zeit nach Ferienantritt vom 27. Februar 2012 bezogen hat. Der Versicherte hat vorliegend nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen auf dem Formular zu beantworten, sondern hat bei der Frage nach der Ferienabwesenheit im Monat März 2012 das entsprechende Feld irrtümlicherweise mit "Nein" deklariert. Zumal die auf dem Formular zu beantwortenden Fragen − insbesondere auch die Frage nach der Ferienabwesenheit: "Waren Sie in den Ferien" − in der Vergangenheitsform gestellt sind und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Formulars am 3. April 2012 die entsprechenden Ferientage bereits bezogen hatte, ist ihm entgegen zu halten, dass jeder Monat als Kontrollperiode der einzureichenden Daten klar definiert ist (vgl. Art. 27a AVIV). Hinzu tritt, dass auf der ersten Seite des Formulars unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass sich die Fragen auf dem Formular jeweils immer nur auf den jeweiligen Monat beziehen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Unterlassung aus mangelnder Sorgfalt auf dem entsprechenden Formular hingegen eine unzutreffende Angabe gemacht und damit letztlich seine Meldepflicht verletzt. Nachdem er auf dem einzureichenden und handschriftlich zu unterzeichnenden Formular ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen Sanktionen auslösen könne, hätte er den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen. Unerheblich dabei ist, dass er seine Personalberaterin beim RAV über die besagte Ferienabwesenheit bereits vorab informiert hatte. Ebenso ist unerheblich, dass das entsprechende Formular "Mitteilung an das RAV" vom 10. Februar 2012 bereits drei Tage später bei der Arbeitslosenkasse eingegangen ist (vgl. Eingangsstempel vom 13. Februar 2012 auf der Mitteilung an das RAV vom 10. Februar 2012, Akt 39 der Arbeitslosenkasse). Die gegenüber dem RAV gemachte Ferienmeldung entbindet nicht von der Pflicht, die Abwesenheit ebenfalls auf dem entsprechenden Formular der Arbeitslosenkasse jeweils pro Kontrollperiode vollständig anzugeben (vgl. zu gegenüber unzuständigen Stellen gemachten Angaben: Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.2 mit Hinweis). Entsprechend kann beispielsweise auch eine nachträgliche Meldung der zuvor auf dem Formular noch nicht angegebenen Ferien nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2012, 715 12 41). Da eine versehentliche Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG aber ebenfalls erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.1 mit Hinweisen), hat die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt die Einstellungsdauer von zwei Tagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Die verfügende Stelle hat dabei das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der subjektiven und objektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Einstellungsdauer zu verfügen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 856).
5.2 Die Arbeitslosenkasse stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht ein und verfügte eine Einstelldauer von zwei Tagen. Wie hiervor erwogen, hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er nicht in der Absicht handelte, unrechtmässig Versicherungsleistungen zu erwirken. Vielmehr hat er beim Ausfüllen des Formulars versehentlich übersehen, seine in diesem Zeitpunkt bereits rund einen Monat zurückliegenden zwei Ferientage zu deklarieren. Seitens des Gerichts besteht denn auch ein gewisses Verständnis dafür, dass dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars nicht mehr bewusst war, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in einem sogenannten "Massengeschäft" tätig ist. Dieses bedingt, dass die zuständigen Behörden sich auf die einzureichenden Angaben verlassen können. Das fahrlässige Handeln des Beschwerdeführers findet indessen insofern Berücksichtigung, als die Arbeitslosenkasse mit zwei Tagen eine Einstelldauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens (1-15 Tage) verfügt hat. Somit hat
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie den mildernden Umständen Rechnung getragen. Die strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich demnach auch als angemessen, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.