Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. Dezember 2012 (715 12 179) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Victor Egloff, Rechtsanwalt
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1948 geborene A.____ arbeitete seit 1. März 1976 als Sachbearbeiter bei der B.____ AG. Am 11. November 2009 erlitt er einen Arbeitsunfall, wobei er sich das rechte Kniegelenk verletzte. Nachdem A.____ nach Phasen vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ab 4. Januar 2010 wieder arbeitsfähig war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. Januar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen. Am 8. März 2010 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Mai 2010. Aufgrund unfall- und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht laufenden Kündigungsfrist verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis 30. November 2010. Die Rahmensfrist für den Leistungsbezug wurde in der Folge für die Dauer vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2013 festgelegt. Bereits am 13. Juli 2010 hatte A.____ mit der C.____ GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Rahmen eines 50%-Pensums abgeschlossen. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde der 1. Oktober 2010 vereinbart. Am 23. Dezember 2010 mutierte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Vermittlungsgrad von A.____ rückwirkend ab 1. Dezember 2010 von 100% auf 50%. Nachdem A.____ mit Gesuch vom 14. Dezember 2010 die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen beantragt hatte und die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland in der Folge die Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid vom 30. Dezember 2010 in Bezug auf das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse teilweise gutgeheissen und zur materiellen Prüfung zurückgewiesen hatte, verfügte das KIGA Baselland am 21. Juni 2011 die rückwirkende Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011. Mit Kassenverfügung vom 27. Juli 2010 (recte: 27. Juli 2011) teilte die Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Unia) mit, dass ein gleichzeitiger Bezug von Taggeldern und Einarbeitungszuschüssen nicht möglich sei und forderte die von Dezember 2010 bis Ende März 2011 an A.____ ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 9'925.40 zurück. Die von A.____ dagegen erhobene Einsprache wurde von der Unia mit Einspracheentscheid vom 27. April 2012 teilweise gutgeheissen und in Aufhebung der Kassenverfügung vom 27. Juli 2011 entschieden, dass die Rückforderung neu Fr. 822.65 betrage. Die Unia begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Kumulation von Zwischenverdienst und Einarbeitungszuschüssen für über 50jährige Personen dann möglich sei, wenn der Zwischenverdienst eine reelle Chance darstelle, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Als Zwischenverdienst gelte dabei jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, welches der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erziele. Nachdem A.____ auf entsprechende Anfrage der Unia vom 15. März 2012 mit Schreiben vom 20. März 2012 mitgeteilt habe, dass er in Ergänzung zu seiner 50%-Stelle bei der C.____ GmbH eine zweite Stelle im Umfang von 50% suche und auch bereits sei, die bisherige 50%-Stelle zu Gunsten einer 100%-igen Anstellung zu kündigen, sei der Vermittlungsgrad zwingend von 50% auf 100% zu korrigieren und der Verdienst bei der C.____ GmbH als Zwischenverdienst anzurechnen. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2012 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff, am 30. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der Kassenverfügung vom 27. Juli 2011; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass die Frage des Zwischenverdienstes nicht Inhalt der Kassenverfügung gewesen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht hätte über die Frage entscheiden dürfen. Im Übrigen könne der Versicherungsträger auf formell
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtskräftige Verfügungen nur zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. C. Die Unia liess sich am 2. August 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2012 ist somit einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der Rückforderung Fr. 822.65, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2.1 Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin mit Kassenverfügung vom 27. Juli 2011 mit, dass ein gleichzeitiger Bezug von Taggeldern und Einarbeitungszuschüssen nicht möglich sei und forderte die von Dezember 2010 bis Ende März 2011 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 9'925.40 zurück. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2012 hiess die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache teilweise gut und hob die Kassenverfügung vom 27. Juli 2011 auf. Im Weiteren verfügte sie in Ziffer 3 des Dispositivs, dass die Rückforderung neu Fr. 822.65 betrage und begründete dies mit einer neu vorzunehmenden, rückwirkenden Korrektur des Vermittlungsgrades auf 100% und der Anrechnung des Verdienstes bei der C.____ GmbH als Zwischenverdienst. Eine derartige Ausdehnung des Einspracheverfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus ist allerdings − wie im Folgenden zu zeigen sein wird − im vorliegenden Verfahren nicht zulässig.
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2.2. Die Kassenverfügung vom 27. Juli 2011 begrenzt den möglichen Streitgegenstand auf die Prüfung der Frage, ob ein gleichzeitiger Bezug von Taggeldern und Einarbeitungszuschüssen zulässig ist, beziehungsweise, ob der Beschwerdeführer die von Dezember 2010 bis und mit März 2011 bezogenen Taggelder zurückzuerstatten hat. Die der Arbeitslosenkasse im Einspracheverfahren (Art 52 ATSG und Art. 10 ff. ATSV) eingeräumte Befugnis zur Überprüfung des in der vorausgegangenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses umfasst ebenso wenig wie die richterliche Urteilskompetenz im nachfolgenden Beschwerdeverfahren eine Befugnis zur Ausdehnung des Verfahrens auf beliebige, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Streitpunkte. Vielmehr folgt aus der analogen Geltung des Verfügungsgrundsatzes im Einspracheverfahren zwingend, dass die Entscheidkompetenz des Versicherers in diesem Verfahrensstadium ebenfalls durch die Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand begrenzt ist. Dies bedeutet, dass der Versicherer Streitfragen, die nicht eine in der angefochtenen Verfügung geregelte Frage betreffen, im Einspracheentscheid nur aufgreifen darf, wenn diese einen engen Sachzusammenhang im Sinn einer Tatbestandsgesamtheit mit dem Anfechtungsgegenstand aufweisen. Insoweit der Versicherer sich nicht an diese Begrenzung seiner Entscheidungskompetenz hält, liegt ein formellrechtlich unzulässiger Einspracheentscheid vor, der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zufolge Fehlens der Sachurteilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes von Amtes wegen aufzuheben ist (vgl. dazu den für den Bereich der Unfallversicherung ergangene Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 308 vom 30. April 1998 E. 2c; URKUV 1998 S. 455 E. 2c sowie den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 206/42 vom 27. Februar 2007 E. 2c). 2.3 Die Vorinstanz hat den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren in unzulässiger Weise ausgedehnt. Der Streitgegenstand kann nicht einfach auf den in der Vergangenheit festgelegten Vermittlungsgrad und die Qualifikation des bisherigen Verdienstes bei der C.____ GmbH als Zwischenverdienst erweitert werden, nachdem dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Die Frage der gleichzeitigen Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und Einarbeitungszuschüssen bildet mit der Frage nach dem Vermittlungsgrad beziehungsweise der Qualifikation und Anrechenbarkeit des bisherigen Verdienstes keine Tatbestandsgesamtheit. Da ein enger Sachzusammenhang nicht vorliegt und über den Vermittlungsgrad und einen allfälligen Zwischenverdienst in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde, fehlte es im Einspracheverfahren an einem diesbezüglichen Anfechtungsobjekt. Da der Einspracheentscheid somit bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, kann eine Beurteilung in Bezug auf die materiellen Aspekte unterbleiben. 2.4 Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Taggeldleistungen ist einzig nach Massgabe der Grundsätze der in Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG verankerten Rückkommenstitel möglich (138 V 327 f E. 3, 122 V 168 E. 2c; je mit Hinweisen). Will die Vorinstanz die Frage des Vermittlungsgrades und der Anrechenbarkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.____ GmbH als Zwischenverdienst prüfen, hat sie − ausserhalb des vorliegenden Einspracheverfahrens − in einer eigenständigen Verfügung insbesondere darzulegen, weshalb die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer Revision gegeben sind und damit ein Rückkommenstitel vorliegt.
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3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 27. April 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Unia zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 23. August 2012 ausgewiesene Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die in der Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'173.50 (9 Stunden à Fr. 220.-zuzüglich Auslagen von Fr. 32.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Unia zuzusprechen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 27. April 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'173.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin