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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.08.2012 715 2011 428 / 225 (715 11 428 / 225)

10 agosto 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,756 parole·~14 min·6

Riassunto

Taggeld

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. August 2012 (715 11 428 / 225) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Bemessung des versicherten Verdienstes bei unfallbedingter Teilerwerbsunfähigkeit

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1956 geborene A.____ hatte am 8. Mai 2006 einen Arbeitsunfall erlitten. Mit Verfügung vom 20. August 2007 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die verbleibenden Unfallfolgen mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % und auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 61’642.-- basierende Invalidenrente zu. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2007 fest. Eine von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 3. September 2008 ab (Verfahren-Nr. 725 08 2/288). Am 18. April 2007 hatte sich A.____ auch bei der Eidge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet, worauf ihm die IV- Stelle Basel-Landschaft als berufliche Massnahme für die Zeit vom 3. März 2008 bis 16. Oktober 2010 eine Umschulung zum Hauswart im Heim B.____ gewährte. Während der Dauer dieser beruflichen Massnahme bezog A.____ IV-Taggelder. Das Arbeitsverhältnis von A.____ beim Heim B.____ endete mit Abschluss der beruflichen Massnahme per 16. Oktober 2010. Da er für die Zeit nach der Umschulung noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte, meldete sich A.____ am 8. Oktober 2010 in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 10. Oktober 2010 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (im Folgenden: “Kasse“) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 17. Oktober 2010 an. In der Folge richtete ihm die Kasse Arbeitslosentaggelder aus, welche sie auf der Basis eines versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 4'012.-- berechnet hatte. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte die Kasse A.____ mit, dass der versicherte Verdienst rückwirkend ab 17. Oktober 2010 an die Resterwerbsfähigkeit von 86 % angepasst werde, da er von der SUVA eine monatliche, auf einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % basierende Invalidenrente beziehe. In der Folge nahm die Kasse ihre Taggeldabrechnungen gestützt auf einen um 14 % gekürzten versicherten Verdienst von nunmehr noch Fr. 3'450.-- (Fr. 4'012.-- x 86 %) vor. Da sich A.____ mit den daraus resultierenden Taggeldkürzungen nicht einverstanden erklären konnte, erliess die Kasse auf Verlangen des Versicherten die Verfügung Nr. 370/2011 vom 10. März 2011, mit welcher sie die entsprechenden Taggeldabrechnungen für die Monate November 2010 und Februar 2011 bestätigte. Mit zwei weiteren Verfügungen Nr. 649/2011 vom 19. April 2011 und Nr. 1607/2011 vom 17. August 2011 bestätigte die Kasse in der Folge auch ihre entsprechenden Taggeldabrechnungen für den Monat März 2011 bzw. für die Monate April bis Juli 2011. Gegen die genannten drei Verfügungen erhob A.____ frist- und formgerecht Einsprachen bei der Kasse, mit denen er jeweils beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Taggeldabrechnungen seien insofern zu korrigieren, als die Invalidenrente der Unfallversicherung lediglich im Rahmen einer möglichen Überversicherung berücksichtigt werde. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 wies die Kasse die drei Einsprachen von A.____ ab. Gleichzeitig bestätigte sie ihre Verfügungen Nr. 370/2011 vom 10. März 2011, Nr. 649/2011 vom 19. April 2011 und Nr. 1607/2011 vom 17. August 2011. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 30. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Monate November 2010 sowie Februar 2011 bis Juli 2011 Taggelder nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Bei der Berechnung der Taggeldhöhe sei die Invalidenrente der Unfallversicherung lediglich im Rahmen einer möglichen Überversicherung zu berücksichtigen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Oktober 2011.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht in den hier zur Diskussion stehenden Monaten seiner Arbeitslosigkeit im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 30. November 2011 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Im vorliegenden Verfahren sind die Taggeldabrechnungen der Kasse für die sechs Monate November 2010 bzw. Februar 2011 bis Juli 2011 zu beurteilen. Streitig ist dabei lediglich, ob die Kasse in diesen Abrechnungen den versicherten Verdienst, welcher der Taggeldbemessung zu Grunde liegt, jeweils zu Recht entsprechend der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers um 14 % (von Fr. 4'012.-- auf Fr. 3'450.--) gekürzt hat. In Bezug auf die Höhe des Streitwertes folgt aus dieser Fragestellung, dass dieser in casu unter 10'000 Franken liegt. Die Streitwertgrenze wird nämlich auch dann nicht erreicht, wenn man die Taggelder für die fraglichen sechs Monate - dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprechend - auf dem ungekürzten, ursprünglichen versicherten Verdienst von Fr. 4'012.-- bemisst, bzw. wenn man bei der Berechnung der Taggeldhöhe die Invalidenrente der Unfallversicherung lediglich im Rahmen einer möglichen Überversicherung berücksichtigt. Somit fällt aber vorliegend der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Eine behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichner Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werde könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). 2.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. 2.3 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Unter "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" ist die Invalidität, somit die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, zu verstehen (BGE 133 V 533 E. 3.2 mit Hinweis). In Präzisierung der Bestimmung von Art. 40b AVIV hält das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE 2007) fest, dass bei versicherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Verdienst massgebend sei, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Es handelt sich dabei um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbstätigkeit (Validitätsgrad). Für die Kasse massgebend ist der Verdienst, den die versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hatte und nicht das von der IV festgelegte Einkommen, das die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte (KS ALE C26). Die Koordination mit der Invalidenversicherung betrifft in diesem Zusammenhang nicht nur die Frage der Vermittlungsfähigkeit, sondern vor allem die Frage der Entschädigung. Für die Festsetzung des der Behinderung angepassten Verdienstes wird auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss Invaliditätsbemessung durch die IV und nicht auf die ärztlich bescheinigte Restarbeitsfähigkeit abgestellt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 2007, 2. Auflage, S. 2290, Rz. 374 mit Hinweisen). 2.4 Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 ff. besteht die ratio legis des Art. 40b AVIV darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur IV zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 359 E. 3.2.3). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings zu kurz. Wie das Bundesgericht nunmehr in BGE 133 V 524 ff. präzisiert hat, betrifft Art. 40b AVIV nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Ar-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt (BGE 133 V 527 E. 5.2). 2.5 Art. 40b AVIV sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes in Ausnahmefällen vor. Im Regelfall wird der versicherte Verdienst, wie oben ausgeführt, auf der Basis des im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohnes bemessen, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 2.2 hiervor). Der Bundesrat hat in Art. 37 AVIV den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). In aller Regel entspricht der auf diese Weise definierte Lohn der aktuellen Leistungsfähigkeit der arbeitslosen Person. Allfällige gesundheitsbedingte Leistungseinbussen können sich naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn sie nicht unmittelbar vor oder sogar erst während der Arbeitslosigkeit entstanden sind. Tritt mit anderen Worten eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 534 E. 4.1.2). 3.1 Wie eingangs aufgezeigt, hatte die SUVA dem Beschwerdeführer für die verbleibenden Folgen eines am 8. Mai 2006 erlittenen Arbeitsunfalls mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % basierende Invalidenrente zugesprochen. Später, d.h. im Zeitraum vom 3. März 2008 bis 16. Oktober 2010, absolvierte der Versicherte im Rahmen einer beruflichen Massnahme der IV eine Umschulung zum Hauswart. Bei der Bemessung des vorliegend strittigen versicherten Verdienstes ist grundsätzlich auf das IV-Taggeld abzustellen, welches dem Versicherten für die die Dauer dieser Massnahme ausgerichtet wurde. Darüber besteht auch zwischen den Parteien Einigkeit. Strittig ist einzig, ob der auf diese Weise ermittelte versicherte Verdienst um 14 %, was dem unfallbedingten Erwerbsunfähigkeitsgrad des Versicherten entspricht, zu kürzen ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Nach dem oben Gesagten sieht Art. 40b AVIV eine Anpassung des versicherten Verdienstes in Ausnahmefällen vor. Seine Anwendung setzt voraus, dass eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eintritt. In einem solchen Fall besteht ein Korrekturbedarf, entspricht doch die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Bei behinderten Personen jedoch, die nebst dem Bezug einer Rente eine genügende beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und die diese verlieren, ist - wie auch das KS ALE des seco ausdrücklich festhält - Art. 40b AVIV nicht anzuwenden. Da diese behinderten Personen ihre Vermittlungsfähigkeit mit der nach Eintritt der Behinderung ausgeübten Beschäftigung unter Beweis gestellt haben, ist dieser letzte erzielte Verdienst für die Ermittlung des versicherten Verdienstes massgebend (KS ALE C27). 3.3 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass in seinem Fall die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht unmittelbar, sondern mehr als drei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist, und dass er in der Zwischenzeit - mit dieser gesundheitsbedingten Beeinträchtigung - während rund zweieinhalb Jahren eine (neue) beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Soweit der Beschwerdeführer aus dieser Sachlage schliesst, dass bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Gehalt abzustellen und von einer Anwendung von Art. 40b AVIV und somit von einer behinderungsbedingten Kürzung des versicherten Verdienstes abzusehen sei, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers wäre einzig und dann aber ohne Weiteres - beizupflichten, wenn es sich beim Gehalt, das er während der Dauer der zweieinhalbjährigen Umschulung erzielt hat, effektiv um ein Erwerbseinkommen gehandelt hätte, das unter Bezugnahme auf die konkret ausgeübte Hauswarttätigkeit festgesetzt und ausbezahlt worden wäre. Wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, ist dies aber nicht der Fall. In casu liegt die Besonderheit darin, dass dem Beschwerdeführer während der Umschulung nicht etwa ein marktüblicher, “echter Lohn“ für die effektiv ausgeübte Hauswarttätigkeit, sondern ausschliesslich ein Ersatzeinkommen in Form von IV-Taggeldern ausgerichtet wurde. Die Höhe dieser Taggelder steht nun aber in keinem direkten Zusammenhang mit der effektiv ausgeübten Hauswarttätigkeit, sondern sie richtet sich vollumfänglich nach dem letzten, vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen. Daraus folgt aber, dass sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten in casu noch nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV die Grundlage für die Bemessung des versicherten Verdienst bildet (vgl. E. 2.5 hiervor und BGE 133 V 534 E. 4.1.2). Mit der Kasse ist deshalb davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 40b AVIV gegeben sind und eine entsprechende, sich nach dem unfallbedingten Erwerbsunfähigkeitgrad richtende Anpassung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers vorzunehmen ist. 3.4 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die Bestimmung von Art. 40b AVIV zur Anwendung gelangt. Die Kasse hat demnach den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers zu Recht an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 86 % angepasst. Somit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Kasse in den vorliegend zur Diskussion stehenden Ab-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnungsmonaten den versicherten Verdienst, den sie ursprünglich mit Fr. 4'012.-- angegeben hatte, jeweils um 14 % gekürzt und neu auf Fr. 3'450.-- festgesetzt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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