Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. August 2012 (715 11 416 / 233) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1963 geborene A.____ war seit 1. Februar 2007 bei der B.____ als “Leiter C.____“ angestellt. Infolge Nichtannahme einer angebotenen Vertragsänderung wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A.____ und seiner Arbeitgeberin mit Vereinbarung vom 26./31. Januar 2011 per 30. April 2011 aufgelöst. Am 27. April 2011 meldete sich A.____ in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und am folgenden Tag bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (im Folgenden: “Kasse“) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2011 an. Mit Verfügung Nr. 959/2011 vom 27. Mai 2011 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2011 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 15. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchberechtigung zu reduzieren. C. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2011; unter o/e Kostenfolge. D. Da A.____ in seiner Beschwerde unter anderem geltend gemacht hatte, sein Hausarzt Dr. med. D.____, Innere Medizin FMH, habe ihm geraten, die von der Arbeitgeberin im Rahmen der Änderungskündigung angebotene neue Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht anzunehmen, holte das Kantonsgericht am 17. Februar 2012 bei Dr. D.____ eine entsprechende amtliche Erkundigung ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 beantwortete der Hausarzt die ihm unterbreiteten Fragen. Die Kasse machte mit Eingabe vom 4. April 2012 von der Möglichkeit Gebrauch, zum Ergebnis dieser amtlichen Erkundigung Stellung zu nehmen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 15. November 2011 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 20 Tagen und unter Berücksichtigung des Taggeldansatzes des Versicherten von Fr. 321.40 auf Fr. 6'428.--; die Beurteilung der Beschwerde vom 15. November 2011 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/ München 2007, S. 2423, Rz. 822). 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Dieser Einstellungstatbestand kann nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, weil die versicherte Person trotz der ihr gebotenen Gelegenheit nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen, namentlich zu einem tieferen Lohn, weiterzuführen. Auch in einem solchen Fall ist zu untersuchen, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zuzumuten gewesen ist (Urteil S. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 30. November 2004, C 151/04, E. 1; ebenso Urteil X. des EVG vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 2.2; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 119). Eine solche Änderungskündigung des Arbeitgebers ist einstellungsrechtlich aber nur dann im Lichte von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu beurteilen, wenn klar feststeht, dass die versicherte Person die diskutierte Vertragsänderung abgelehnt hat (Urteil M. des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend: Übereinkommen), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft trat, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Art. 20 lit. c des Übereinkommens ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können; er ist daher direkt anwendbar (vgl. BGE 119 V 177 E. 4b). Materiell verlangt diese Vorschrift einerseits, dass der Versicherte seine Beschäftigung freiwillig aufgegeben hat, und anderseits, dass er dafür keinen triftigen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund nennen kann. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und liegt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ein Einstellungsgrund vor, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Der triftige Grund nach dem Übereinkommen wird im Landesrecht dahin umschrieben, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war. Insofern sind beide Vorschriften in diesem Punkt deckungsgleich. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV sei mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens nicht vereinbar. Wohl verlangt Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV des weitern, dass dem Versicherten keine neue Stelle zugesichert war. Dieser Vorbehalt enthält jedoch nichts, was mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens unvereinbar wäre. Denn wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis zugesichert erhält und unmittelbar nach Beendigung des früheren antreten kann, wird er gar nicht arbeitslos. Kann er eine neue Stelle hingegen erst nach einer Übergangszeit antreten, bleibt es bei einer "von sich aus" vorgenommenen Auflösung und damit einer vorübergehend selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, soweit das Verbleiben am alten Ort zugemutet werden konnte. Nach dem Gesagten ist Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV daher konventionskonform (vgl. BGE 124 V 236 f. E. 3c). 4.4 Wie den Akten entnommen werden kann, hat im vorliegenden Fall die Nichtannahme der angebotenen Vertragsänderung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Arbeitslosigkeit des Versicherten geführt. Da Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV - wie hiervor (vgl. E. 4.2) ausgeführt - auch anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, weil der Arbeitnehmer seine Zustimmung zu einer Vertragsänderung verweigert, ist in einem solchen Fall zu untersuchen, ob dem Versicherten eine Annahme der Vertragsänderung und ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle nicht mehr zumutbar gewesen ist. 5.1 Die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist in analoger Anwendung von Art. 16 AVIG zu beurteilen. Danach gilt eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428, Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat, bzw. ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119). 5.2 Laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Laut Vertragsänderungsangebot der Arbeitgeberin hätte der Versicherte eine neue Stelle in E.____ antreten können. Wie den Ausführungen der Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist, hätte der Beschwerdeführer jeweils knapp zwei Stunden aufwenden müssen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort an seinen neuen Arbeitsort und von dort weder nach Hause zu gelangen. Die Reisezeit liegt somit an der oberen Grenze, aber eben noch innerhalb des Rahmens, den die Rechtsprechung als zumutbar erachtet (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999 ALV Nr. 22 S. 54 E. 4b/aa). Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung und Literatur (vgl. E. 5.1 hiervor), wäre es dem Beschwerdeführer deshalb trotz des unbestrittenermassen langen Arbeitsweges zumutbar gewesen, das Vertragsänderungsangebot (einstweilen) zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis zumindest bis zur Zusage bzw. bis zum Antritt einer Anschlussstelle weiterzuführen. Im Übrigen hat die Kasse, wie weiter unten zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.3 hiernach), den Aspekt des langen Arbeitsweges bei der Festsetzung der Einstellungsdauer zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. 5.3 Eine Arbeit gilt sodann als unzumutbar, wenn sie dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs.2 lit. c AVIG). Nachdem der Versicherte in seiner Beschwerde unter anderem geltend gemacht hatte, sein Hausarzt Dr. D.____ habe ihm geraten, die von der Arbeitgeberin im Rahmen der Änderungskündigung angebotene neue Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht anzunehmen, holte das Kantonsgericht bei Dr. D.____ eine entsprechende amtliche Erkundigung ein. In seinem Antwortschreiben vom 24. Februar 2012 führte der Hausarzt aus, der Versicherte habe ihn am 22. Dezember 2010 mit den Symptomen einer akuten Depression aufgesucht. Anlässlich der Erstkonsultation habe er einen niedergeschlagenen, depressiven und weinenden Patienten vorgefunden. Dieser habe angegeben, nach einer Mobbing- Situation im Betrieb gekündigt worden zu sein. Er habe den Versicherten wegen des akuten depressiven Symptoms krankgeschrieben und er habe ihm geraten, an der bisherigen Arbeitsstelle in anderer Funktion tätig zu werden. Eine Tätigkeit weitab des Wohnortes habe er angesichts der depressiven Symptomatik nicht für zumutbar gehalten. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2012 entgegnet die Kasse den Antworten des Hausarztes, dass dieser vom Versicherten anlässlich der Erstkonsultation offenbar nicht vollständig informiert worden sei. So treffe es nicht zu, dass die Arbeitgeberin gegenüber dem Versicherten damals die Kündigung ausgesprochen gehabt habe. Sie habe zwar die Voraussetzungen für eine Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses als “Leiter C.___“ nicht mehr als gegeben angesehen, im Übrigen sei der Arbeitgeberin aber daran gelegen gewesen, den Versicherten wegen seiner guten fachlichen Qualifikation weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grund habe sie dem Beschwerdeführer ein Vertragsänderungsangebot mit einer neuen Arbeitsstelle unterbreitet. Wenn Dr. D.____ ausführe, er habe dem Versicherten geraten, an der bisherigen Arbeitsstelle in anderer Funktion tätig zu werden, so sei dies letztlich das, was ihm auch die Arbeitgeberin empfohlen und angeboten habe. Diesen Ausführungen der Kasse ist ebenso beizupflichten wie ihrem weiteren Einwand, wonach es sich als erstaunlich erweise, dass Dr. D.____ einerseits eine Tätigkeit des Patienten weitab des Wohnortes „angesichts der depressiven Symptomatik“ nicht für zumutbar gehalten habe (so das Antwortschreiben vom 24. Februar 2012) und dass er anderseits ab 1. Februar 2011 aber wieder von einer vollständi-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen sei (vgl. das ärztliche Zeugnis vom 21. Januar 2011). Somit kann aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - aus den Antworten von Dr. D.____ nicht geschlossen werden, dass dem Versicherten die Annahme des Vertragsänderungsangebots seiner Arbeitgeberin aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. 5.4 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Kasse vorliegend zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen ist. 6. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die durch die Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 20 Tagen angemessen ist. 6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV abgestuft und beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Die Einstellung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer steht der Kasse ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Kasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 6.2 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Bemessung der Einstellungsdauer allerdings bei der freiwilligen Stellenaufgabe nicht zwingend ein schweres Verschulden zu Grunde zu legen. Für die Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens werden dabei statt eines entschuldbaren Grundes besondere Umstände des Einzelfalls verlangt (vgl. BGE 130 V 126 E. 3.2). Diese können sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person, wie etwa deren familiäre Situation, Religionszugehörigkeit oder gesundheitliche Probleme, oder auf eine objektive Begebenheit beziehen (vgl. Urteil W. des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009, 8C_829/2009, E. 3.1). 6.3 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten des Versicherten zu dessen Gunsten nicht als schweres, sondern lediglich als mittelschweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 16-30 Tagen zur Folge hat. Innerhalb dieses Rahmens hat sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 20 Tagen verfügt. Als verschuldensmindernd hat sie dabei zu Recht die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Funktionswechsel), die gesundheitlichen Probleme des Versicherten, den langen Arbeitsweg zur neuen Arbeitsstelle und die mit der Vertragsänderung verbundene Lohneinbusse berücksichtigt. Mit ihrer Sanktion hat die Kasse die
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht besonderen Umstände des Falles und die persönliche Situation des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. Die verfügte Einstellungsdauer erscheint somit angemessen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Arbeitslosenkasse einzugreifen. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 17. Oktober 2011 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
http://www.bl.ch/kantonsgericht