Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2012 715 2011 274 (715 11 274)

25 gennaio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,371 parole·~12 min·1

Riassunto

Erlass einer Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Januar 2012 (715 11 274) ___________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Erlass einer Rückforderung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber i.V. Samuel Baader

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung

A. A.____, wohnhaft an der X.____strasse 17 in B.____, meldete sich im Juni 2009 auf ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE). Nachdem sie am 18. September 2009 eine neue Stelle angetreten hatte, meldete sie sich am 2. Oktober 2009 von der Arbeitsvermittlung ab, um sich am 1. Dezember 2009 auf ihrer Wohngemeinde erneut anzumelden. In der Folge entrichtete die Unia Arbeitslosenkasse (Unia ALK) für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 ALE zu Gunsten der Versicherten. Mit Kassenverfügung vom 9. April 2010 machte die Unia ALK die Rückforderung der für die Kontrollperioden Dezember 2009 und Januar 2010 ausgerichteten ALE in der Höhe von Fr. 1'910.20 geltend. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unia ALK mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2010 ab. Hiergegen erhob A.____ am 19. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsge- richt), und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2010. Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 wies der Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die Beschwerde ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderungssumme an die Unia ALK, welche den Entscheid über dieses Gesuch mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 der Kantonalen Amtsstelle AVIG des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) überwies. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 lehnte das KIGA das Erlassgesuch ab. Der Versicherten wurde zur Last gelegt, sie habe durch Einreichung von selbst erstellten Kopien der Formulare "Angaben der versicherten Person", welche sie von einer Kollegin ausgeliehen habe, die Ausbezahlung von ALE ohne Rechtsgrundlage erwirkt. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 8. März 2011 Einsprache beim KIGA und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Erlass der Rückforderung. Sie wies darauf hin, dass vorliegend ein Missverständnis bestanden habe, welches Folge ihrer mangelnden Deutschkenntnisse gewesen sei. Mit Entscheid vom 27. Juni 2011 wies die Einspracheinstanz des KIGA die Einsprache ab und begründete dies damit, dass die Versicherte beim Bezug der ALE nicht gutgläubig gewesen sei. B. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 10. August 2011 fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte den Erlass der Rückforderung. C. Das KIGA liess sich am 25. August 2011 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Es verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme und verwies stattdessen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2011.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desselben Kantons. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Das angerufene Kantonsgericht ist demzufolge für die Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Im hier zu beurteilenden Fall liegt ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'910.20 im Streit. Der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten vom 10. August 2011 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 1.3 Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG sind Beschwerden gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides beim zuständigen Gericht einzureichen. Eine Beschwerdefrist, die sich nach Tagen berechnet und die der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Versicherte erhob unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG am 10. August 2011 gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 27. Juni 2011 rechtzeitig Beschwerde. Da auch alle übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend hat – nachdem das Kantonsgericht mit nunmehr in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Dezember 2010 die Rückforderungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigte – als unbestritten zu gelten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht ALE der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 1'910.20 bezogen hat. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen bleibt einzig, ob ihr diese rechtskräftig festgestellte Rückforderungsschuld erlassen werden kann. 3. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 4. Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. 4.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung und bei der Abklärung der Verhältnisse arglistig oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Bern 1988, S. 781, N 41 zu Art. 95, mit weiteren Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 102 V 245 E. a und 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 176 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 33). 4.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die den Anspruch erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben die Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 31 N 7). 4.3 Vorweg bleibt festzuhalten, dass – wie bereits in Ziff. 4.5.1 des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils vom 16. Dezember 2010 erwogen – die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des ALE-Bezugs nicht bei dem für sie zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ gemeldet war. Folglich hat sie die Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt. Sodann führte das Kantonsgericht weiter aus, dass die Beschwerdeführerin trotz fehlender Anmeldung beim RAV das Formular "Angaben der versicherten Person" bei der Beschwerdegegnerin einreichte und diese dazu veranlasste, die ALE zu ihren Gunsten auszubezahlen. Bei den Formularen habe es sich nicht um Originalformulare, sondern um Kopien gehandelt, welche die Beschwerdeführerin selbst erstellte. Die Beschwerdegegnerin habe folglich in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Versicherte rechtmässig beim RAV angemeldet war. 4.4 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2011 davon aus, die Beschwerdeführerin habe die ALE in den Kontrollperioden Dezember 2009 und Januar 2010 nicht gutgläubig empfangen. Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Instrument des Zwischenverdienstes bereits aus der Vergangenheit vertraut gewesen und hätte deshalb den Ablauf, welcher schliesslich zum Bezug von ALE berechtigt, kennen müssen. Indem die Versicherte wider besseres Wissen und entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Gemeinde B.____ sich beim RAV nicht anmeldete, seien die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung nicht erfüllt. 4.5 Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Die Beschwerdeführerin führte ins Feld, es sei zu einem Missverständnis gekommen, welches auf ihren sprachlichen Schwierigkeiten gründete. Sie sei der Meinung gewesen, sie wäre bereits beim RAV angemeldet gewesen und hätte deshalb keine weiteren Unterlagen einreichen müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass bei der Anmeldung für den Bezug von ALE grundsätzlich jede Person informiert wird. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 1. Dezember 2009 bei der Gemeinde B.____ unterschriftlich, dass sie Kenntnis der zwingenden Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG habe und sich bei der Beschwerdegegnerin melden werde. Sie kann demgemäss bereits die Unkenntnis des Rechtsmangels nicht glaubhaft machen. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Melde- und Auskunftspflichten zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Eine grobfahrlässige Verletzung seitens der Beschwerdeführerin liegt vor, wenn sie die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkte bzw. nicht verhinderte. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das Formular "Angaben der versicherten Person" nicht vom zuständigen RAV bezogen, sondern selbst kopiert und anschliessend bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Dadurch täuschte sie die Beschwerdegegnerin über das Erfüllen einer Kontrollvorschrift. Der Sinn dieser Kontrollvorschrift liegt darin, dass die arbeitslose Person in Kontakt mit dem RAV steht und falls möglich, erneut ins Erwerbsleben integriert werden kann. Die Beschwerdeführerin war bereits mehrfach beim RAV C.____ angemeldet und kannte daher den Ablauf. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass sie durch das Kopieren des vorgenannten Formulars den Kontakt mit dem RAV umgehen und folglich die Kontrollvorschriften, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Voraussetzungen für den Anspruch auf ALE darstellen, verletzen können. Die Bedeutung des Formulars ergibt sich sodann nicht zuletzt aus dem am Ende vor dem Feld für die Unterschrift angebrachten Hinweis, wonach unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Ferner wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie grundsätzlich zum Bezug von ALE berechtigt gewesen sei und folglich kein Interesse daran hätte haben können, die ALE zu "erschwindeln". Dagegen sprechen, wie das KIGA in Ziff. 9 des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend ausgeführt hat, die finanziellen Probleme der Beschwerdeführerin: "Diese boten ausreichend Motiv für die Unterlassung, zumal die Versicherte feststellte, dass das System der Selbstdeklaration massgeblich auf die wahrheitsgemässe Erklärung der versicherten Person abstellt und ein Verschweigen scheinbar nicht entdeckt werde". Nach dem Gesagten ist zumindest ein den guten Glauben widerlegendes grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zu bejahen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei von der zuständigen Mitarbeiterin der Gemeinde B.____ falsch instruiert worden bzw. die Verwaltung auch Fehler gemacht habe, lässt sich entgegen halten, dass sie den Ablauf des ALE-Verfahrens bereits kannte. Sie muss sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden dart. 4.7 Unter den geschilderten Umständen muss der Beschwerdeführerin eine grobfahrlässige Verletzung der ihr obliegenden Auskunfts- und Meldepflichten vorgeworfen werden. Sie bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung ihres Verhaltens führen könnte. Somit ist das KIGA im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens beim Bezug der Leistungen gefehlt hat. 5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung des Kriteriums der grossen finanziellen Härte als zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für einen Erlass der Rückerstattung. 6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das KIGA das Erlassgesuch der Versicherten vom 11. Februar 2011 zu Recht abgelehnt hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2011 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 2011 274 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2012 715 2011 274 (715 11 274) — Swissrulings