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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.05.2021 715 20 350 / 141

21 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,716 parole·~19 min·2

Riassunto

Ablehnung Kurzarbeitsentschädigung (Corona)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Mai 2021 (715 20 350 / 141) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenentschädigung

Kurzarbeitsentschädigung (Corona); mangelnde Mitwirkungsbereitschaft in Bezug auf die Einreichung der notwendigen Unterlagen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung Kurzarbeitsentschädigung (Corona)

A. Mit Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» beantragte B.____ am 23. Mai 2020 im Namen der A.____ die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 16. März 2020 bis 26. April 2020. Mit Verfügung vom 6. August 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Kasse) die beantragte Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März 2020 und April 2020 infolge fehlender Unterlagen ab. Mit E-Mail vom 23.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Juni 2020 sei B.____ aufgefordert worden, Unterlagen betreffend Sollstunden, wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und ahv-pflichtiger Lohnsumme einzureichen. Am 23. Juli 2020 sei sie an die fehlenden Unterlagen erinnert worden. Ferner sei B.____ mit Telefonat vom 29. Juli 2020 erklärt worden, welche Unterlagen benötigt würden und dass für jede Abrechnungsperiode einzeln das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» auszufüllen und einzusenden sei. Gleichentags habe B.____ nochmals die bereits mit dem Antrag vom 23. Mai 2020 eingereichten Unterlagen der Kasse per E-Mail geschickt. Zudem habe sie mitgeteilt, dass sie keine weiteren Formulare ausfüllen und auch keine weiteren Unterlagen einsenden werde. Da die Kasse den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung allein gestützt auf die vorhandenen Akten nicht habe beurteilen können, habe ein solcher für die entsprechenden Monate abgelehnt werden müssen. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 17. August 2020 Einsprache. In der Beilage übermittelte sie der Kasse weitere Unterlagen, namentlich die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, ein Dokument «Übersicht Löhne, Sollstunden und Ausfallstunden März 2020», ein Dokument «Übersicht Löhne, Sollstunden und Ausfallstunden April 2020», die erste Seite des Formulars «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abrechnungsperiode 16. März 2020 bis 31. März 2020, die erste Seite des Formulars «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abrechnungsperiode 1. April 2020 bis 30. April 2020, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und den zuständigen Personen bei der Kasse sowie die Bilanz 2019 und die Erfolgsrechnung 2019 der A.____. Mit Entscheid vom 9. September 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Abrechnungsperiode für den Monat März am 31. März 2020 und diejenige für den Monat April am 30. April 2020 geendet habe, so dass die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs am 30. Juni 2020 bzw. am 31. Juli 2020 abgelaufen sei. Die mit der Einsprache am 17. August 2020 eingereichten Antragsunterlagen für die Monate März 2020 und April 2020 seien somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht worden. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass die Antragsunterlagen selbst im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides nicht vollständig gewesen seien. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob B.____ mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf die eingereichten Unterlagen. Sie machte sinngemäss geltend, dass sie sich bereits am 28. März 2020 für den Bezug von Leistungen vorangemeldet habe und erst am 1. Mai 2020 – nach Kontaktaufnahme ihrerseits – vom Kantonalen Amt für Industrie und Arbeit (KIGA) informiert worden sei, dass sie ein anderes Formular ausfüllen müsse. Der Ressortleiter habe sie sodann an die Kasse verwiesen. Schliesslich habe sie die Unterlagen am 19. Mai 2020 der Kasse übermittelt. Leider habe sie auch hier erst auf ihre Initiative hin am 22. Juni 2020 eine Antwort erhalten. Aus Rücksicht auf die Behörden habe sie jeweils vier Wochen verstreichen lassen, bis sie bezüglich ihres Antrages nachgefragt habe. Dass ihr nun diese Rücksicht zur Last gelegt werde, sei unverständlich. Sie sei davon ausgegangen, dass die eingereichten Unterlagen vollständig seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Die Aussage der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei ohne ihr Verschulden verzögert worden und sie habe fast drei Monate auf eine Rückmeldung warten müssen, treffe so nicht zu. Die Arbeitsbelastung der Kasse habe innert kürzester Zeit massiv zugenommen. Dennoch sei sie stets darum bemüht gewesen, alle Anfragen innert angemessener Zeit zu bearbeiten. Insbesondere im vorliegenden Fall sei die Versicherte telefonisch und schriftlich kontaktiert worden und es sei ihr mehrmals erklärt worden, wie sie die Kurzarbeitsentschädigung korrekt zu beantragen habe. Trotzdem habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, die Antragsunterlagen wie gefordert auszufüllen und einzureichen. Somit treffe auch die Aussage, dass sie angenommen habe, die eingereichten Unterlagen seien vollständig, nicht zu. Ferner sei zu betonen, dass bis zum heutigen Tag keine vollständigen Antragsunterlagen vorlägen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz unter anderem für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV richtet. Dieser bestimmt für die Kurzarbeitsentschädigung die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Betriebes (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV), im vorliegenden Fall X.____, Kanton Basel- Landschaft. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.- - durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter dieser Grenze. Über die Beschwerde ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Es stellt sich als Erstes die Frage, ob ein rückwirkender Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. 3.1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Um-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AVIV). Bei der Voranmeldefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 289). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) zu melden (Art. 59 Abs. 2 AVIV). 3.2 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Diese Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis [arbeitgeberähnliche Personen]). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt. Im Speziellen wurden in Art. 8b der Verordnung der Wegfall der Voranmeldefrist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG sowie Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV zwischen 1. März und 31. Mai 2020 und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert. Ein rückwirkender Anspruchsbeginn (Gewährung eines Anspruches für die Zeit vor der Anmeldung der Kurzarbeit) wurde jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstand mithin am Tag der Voranmeldung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 7. Oktober 2020, in: BVR 2021, Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2020, AL.2020.86). 3.3 Das SECO hat zur Präzisierung der vom Bundesrat erlassenen Verordnungen verschiedene Weisungen unter dem Titel «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» erstellt. Mit der (nicht publizierten) Weisung 06/2020 vom 9. April 2020 (S. 7 Ziff. 2) wurde bestimmt, dass bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 gestellt wurde. Dies wurde sodann in der Weisung 10/2020 (S. 14 Ziff. 2.13) nochmals bestätigt. 3.4 Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung der Kurzarbeit für die Zeit vom 17. März 2020 bis 26. April 2020 erst am 5. Mai 2020 vorgenommen. Eine rückwirkende Anspruchsbegründung (Festlegung des Anmeldedatums auf den 17. März 2020) wäre daher unter Berücksichtigung der oben erwähnten Weisung des SECO nicht möglich, womit ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfallen würde. 4.1 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswir-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich fälschlicherweise am 28. März 2020 bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung an, statt mittels Voranmeldung von Kurzarbeit beim KIGA Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung zu stellen. Auf Nachfrage der Versicherten bezüglich ihres Gesuchs vom 28. März 2020 hin lehnte die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 1. Mai 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab, da sie als Geschäftsführerin einer GmbH unselbständig erwerbend sei. Allenfalls bestehe aber ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Daraufhin meldete sich die Versicherte telefonisch beim KIGA an und sendete das ausgefüllte Formular für die KAE-Voranmeldung COVID-19 am 5. Mai 2020 ein. Als voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit gab sie den Zeitraum 16. März 2020 bis 26. April 2020 an. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 bewilligte das KIGA das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020. Die Ausrichtung einer solchen Entschädigung sei jedoch nur möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Für den Antrag und die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung sei das amtliche Formular zu verwenden, das online zur Verfügung stehe. 4.3 In Würdigung des Sachverhalts hat das KIGA zurecht die Anmeldung der Kurzarbeitsentschädigung ab 17. März 2020 in Nachachtung von Art. 29 Abs. 3 ATSG, Art. 8b der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sowie der Weisung des SECO in Bezug auf eine Rückwirkung des Anspruchs auf den 17. März 2020, sofern das Gesuch bis 31. März 2020 eingegangen ist, bewilligt. 5.1 Nach Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht; daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 292 und THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2423 f.).

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5.2 Wurde der Entschädigungsanspruch gelten gemacht, ohne alle notwendigen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung mit dem Hinweis, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Frist anzusetzen, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (Ziff. I7 AVIG-Praxis KAE). 5.3 Vorliegend sind die zur Diskussion stehenden Abrechnungsperioden am 31. März 2020 bzw. am 30. April 2020 abgelaufen, so dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung jeweils am nächsten Tag, dem 1. April 2020 bzw. dem 1. Mai 2020, zu laufen begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 30. Juni 2020 bzw. am 31. Juli 2020, geendet hat. Aus den Akten geht hervor, dass das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» am 26. Mai 2020 beim KIGA eingegangen ist. Damit wurde die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 16. März 2020 bis 26. April 2020 beantragt. Als Beilagen reichte die Versicherte das Formular «Voranmeldung von Kurzarbeitsentschädigung», die Mitteilung der Ausgleichskasse vom 1. Mai 2020 betreffend Ablehnung einer Corona-Erwerbsersatzent-schädigung und die Seiten 1 bis 3 von 4 des Formulars «Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung» ein. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 erkundigte sich die Versicherte bei der Kasse bezüglich ihres Anspruches auf Kurzarbeitsentschädigung. Die zuständige Sachbearbeiterin wandte sich tags darauf mit E-Mail vom 23. Juni 2020 an die Versicherte und bestätigte den Eingang des Antrags auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020. Die Sachbearbeiterin informierte die Versicherte, dass die von ihr eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Insbesondere fehlten Unterlagen, welche die Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden für den ganzen Monat belegten sowie Unterlagen, welche die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. April 2020 aufzeigten und Unterlagen, welche die ahv-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden für den ganzen Monat bestätigten. Für die Plausibilisierung seien betriebliche Unterlagen notwendig, die Auskunft über Soll- und Ausfallstunden sowie Lohnzahlungen geben würden. Als Nachweis würden beispielsweise gelten: Abrechnungen aus Zeiterfassungssystemen, Stundenerfassung / Rapporte, Arbeitsverträge mit Sollstunden, Lohnlisten und Lohnabrechnungen und Zusammenstellungen in Tabellen, die Mitarbeiternamen, Stunden- und Lohnangaben enthalten würden. Alternativ könne die Versicherte die beigefügte Excel-Liste wahrheitsgetreu ausfüllen und zusammen mit dem Antrag einreichen. Ohne die fehlenden Unterlagen könne keine Prüfung des Antrags und keine Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung vorgenommen werden. Da die Versicherte nicht auf die E-Mail der Kasse vom 23. Juni 2020 reagierte, sandte die Sachbearbeiterin am 23. Juli 2020 ein Erinnerungsmail und machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ohne die fehlenden Unterlagen eine Prüfung des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung und eine Auszahlung von Leistungen nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 26. Juli 2020 antwortete die Versicherte, dass sie drei Formulare an drei Stellen gesendet habe und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Ahnung habe, was sie noch ausfüllen müsse. Es sei ihr auch zu blöde, mit den Ämtern zu streiten. Mit Telefonat vom 29. Juli 2020 erklärte nunmehr die zuständige juristische Mitarbeiterin der Versicherten, welche Unterlagen benötigt würden und dass für jede Abrechnungsperiode einzeln ein Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» auszufüllen und einzureichen sei. Mit E-Mail vom 29. Juli 2020 liess die juristische Mitarbeitern der Beschwerdeführerin im Anhang nochmals das Antragsformular zukommen und wies darauf hin, dass die Monate einzeln abzurechnen seien und auf das bereits eingereichte Formular nicht abgestellt werden könne, da darin auf die Zeit vom 16. März 2020 bis 26. April 2020 Bezug genommen werde. Die Versicherte wurde ferner gebeten, alle Unterlagen per E-Mail oder per Post einzureichen. Am gleichen Tag antwortete die Versicherte, dass sie den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bereits im Mai 2020 eingereicht habe. In der Beilage übermittelte sie die gesamte Korrespondenz sowie die Unterlagen, welche sie bereits mit dem Antrag im Mai 2020 zugestellt hatte. Schliesslich erklärte sie, mehr werde sie nicht «ausfüllen» (vgl. E-Mail vom 29. Juli 2020). Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 an die Versicherte legte die juristische Mitarbeiterin nochmals dar, dass die Unterlagen unvollständig seien und dass sie pro Abrechnungsperiode (= Monat) ein Antragsformular auszufüllen und die Angaben mit betrieblichen Unterlagen zu belegen habe. So wie sie die Versicherte aber verstanden habe, würde sie – trotz gestriger Zusicherung ihr gegenüber – keine weiteren Unterlagen mehr einreichen. Wie bereits aufgezeigt, könne die Kasse den Antrag vom 23. Mai 2020 aus folgenden Gründen nicht abrechnen: 1. Die Angaben würden sich auf die Zeit vom 16. März 2020 bis 26. April 2020 und nicht auf jeweils einen Monat beziehen und 2. Hätte sie ihre Angaben trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht belegt. Da sie dies gemäss ihren Angaben auch künftig nicht zu tun gedenke, werde das Dossier an die Verfügungsstelle weitergeleitet, damit der Anspruch formell per Verfügung abgelehnt werde. Anschliessend habe sie die Möglichkeit, das Rechtsmittel zu ergreifen. Gleichentags schrieb die Beschwerdeführerin zurück, dass sie ein Nein nicht akzeptiere. Sie fragte, was mit betrieblichem Unterhalt gemeint sei und machte geltend, dass sie keine mehrfachen Aufforderungen erhalten habe. Sie ersuchte um «rückwirkende» Zusendung dieser. Ferner bat sie, sie nicht mehr telefonisch zu kontaktieren. Sie kommuniziere nur noch schriftlich mit der Kasse. Schliesslich setzte sie der Kasse Frist zur Beantwortung bis 6. August 2020. 5.4 Die Antwort folgte mit Verfügung vom 6. August 2020, in welcher die Kasse die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März 2020 und April 2020 infolge fehlender Unterlagen ablehnte. 6.1 Festzuhalten ist, dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich am 30. Juni 2020 bzw. am 31. Juli 2020 geendet hat. Da die Beschwerdeführerin ihre Unterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht hat, gilt der Anspruch somit im Zeitpunkt der Verfügung prinzipiell als verwirkt. Die Kasse hat die Versicherte im Rahmen ihrer Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) mit viel Geduld schriftlich und telefonisch darauf hingewiesen, dass sie separate Formulare für die Monate März und April 2020 auszufüllen und die entsprechenden Lohnbelege für die Prüfung des Anspruchs einzureichen habe. Sie übermittelte ihr die Formulare und listete die fehlenden Belege auf mit der Bitte, diese zeitnah einzureichen. Eine Frist zur Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen nach Ziff. I7 AVIG-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxis KAE (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 AVIV [Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder]) mit der Androhung, dass der Anspruch erlösche, wenn die ausstehenden Belege nicht bis zum Ablauf der Frist einträfen, setzte die Kasse nicht. Es stellt sich die Frage, ob die Kasse aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Versicherten auf eine Fristansetzung mit explizitem Hinweis auf die Säumnisfolgen hat verzichten dürfen. 6.2 Ziff. I7 AVIG-Praxis KAE entspricht der Schutznorm Art. 29 Abs. 3 AVIV, wonach die Kasse der versicherten Person im Rahmen der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder nötigenfalls eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen setzt und sie auf die Folgen der Unterlassung – die Verwirkung des Anspruchs – aufmerksam macht. Zeigt sich die versicherte Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten aber völlig gleichgültig und bleibt sie entsprechend untätig, kann eine Berufung auf die Schutznorm rechtmissbräuchlich sein. Fehlt es offensichtlich an der Mitwirkungsbereitschaft, wäre es nicht rechtens, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29. Abs. 3 AVIV bzw. Ziff. I7 AVIG-Praxis KAE – ohne sonstige entschuldbaren Gründe – entgehen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 4.4). 6.3 Die Kasse hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, die notwendigen Unterlagen, welche sie auch bezeichnet hatte, einzureichen und ihr dafür – auch wegen der speziellen Umstände – über die Dreimonatsfrist hinaus Zeit gegeben. Dies gilt für die Abrechnungsperiode März 2020 und hätte auch für die Abrechnungsperiode April 2020 gegolten, hätte sie sich nicht explizit in ihrer E-Mail vom 29. Juli 2020 geweigert, weitere Unterlagen einzureichen. Von der Kasse zu verlangen, der Versicherten nunmehr eine Frist nach Ziff. I7 AVIG-Praxis KAE zu setzen und auf die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen, wäre im gegebenen Fall nach beharrlicher Weigerung, sich mit der Angelegenheit und den notwendigen Eingaben auseinanderzusetzten, stossend. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die Versicherte nach der E-Mail der Kasse vom 30. Juli 2020 und der Ankündigung der Ablehnung des Anspruchs noch Gelegenheit gehabt hätte, einzulenken und die fehlenden Unterlagen kurzfristig nachzureichen. Die Ablehnung des Anspruchs erfolgte erst eine Woche später am 6. August 2020. 6.4 Spätestens mit der Ablehnungsverfügung vom 6. August 2020 musste der Versicherten schliesslich bewusst gewesen sein, dass sie wegen ihrer mangelnden Mitwirkungsbereitschaft keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten würde. Mit Wohlwollen und mit Blick auf die Schutznorm I7 AVIG-Praxis KAE wäre im Rahmen der Einsprache letzte Gelegenheit gewesen, die vollständigen Unterlagen einzureichen, um ein Zurückkommen auf die ablehnende Verfügung zu ermöglichen. Diese Gelegenheit nutzte die Versicherte nicht. Zwar übermittelte sei nun getrennte Anträge für März 2020 und April 2020 sowie Lohnbelege (Jahresabrechnung Lohnbeiträge 2019, Übersicht Ausfallstunden März / April 2020, Bilanz und Erfolgsrechnung 2019), vollständig waren die Unterlagen zur Prüfung und Berechnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung aber auch jetzt nicht. Die Kasse hat folglich zurecht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 14. September 2020 abgelehnt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

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