Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 29. April 2021 (715 20 312 / 106) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestands von der Erfüllung der Beitragszeit
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1986 geborene A.____ meldete sich am 24. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) W.____ zur Arbeitsvermittlung und stellte am Tag darauf bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung ab 24. März 2020. Mit Verfügung vom 2. April 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 24. März 2020 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestands ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. März 2018 bis 23. März 2020 keine beitragspflichtige Beschäftigung aus Arbeitsverhältnissen in der Schweiz nachweisen könne. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten habe er nicht erfüllt. Es liege auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Mit Schreiben vom 13. April 2020 erhob A.____ Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2020 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 24. März 2020. Zur Begründung brachte er vor, dass ihm vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 ein Mobilitäts-Stipendium zugesprochen worden sei für sein Post-Doktorat am B.____ Institute in X.____. Da der SNF kein Arbeitgeber sei, könnten keine ALV-Beiträge vom Lohn abgezogen werden und ein freiwilliger Beitrag sei nicht möglich. Gemäss Bestätigungsschreiben des SNF vom 7. April 2020 sei er von der Beitragspflicht befreit. Überdies seien in der Zeit seiner Dissertation an der École C.____ vom 1. November 2012 bis 15. Mai 2017 entsprechende Sozialabzüge getätigt worden. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 bestätigte die Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist vom 24. März 2018 bis 23. März 2020 und stellte fest, dass die Tätigkeit bei der École C.____ in Y.____ nicht berücksichtigt werden könne, da sie vor dem Beginn dieser Frist liege. Des Weiteren hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass zwar der Nachweis über eine Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten im Ausland erbracht sei, der Einsprecher aber in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Beitragszeit in der Schweiz nachweisen könne. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 30. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2020. Zur Begründung machte er geltend, er sei der Überzeugung, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten «alle Pflichten bezüglich Beiträge» erfülle. Zudem sei für ihn fraglich, ob der Gesetzgeber einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ausschliessen wollen, wenn ein Schweizer vom Lohn, den er aus einer von der Schweiz finanzierten Ausbildung im Ausland erziele, keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten könne, effektiv von einer Unterstützung ausgeschlossen sei und weder in der Schweiz noch in den USA Arbeitslosengeld beziehen könne. C. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 30. August 2020 ist demnach einzutreten. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 24. März 2020 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestands von der Erfüllung der Beitragszeit zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Den Beginn der Rahmenfristen setzt die Arbeitslosenkasse fest (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Randziffer B41). Vorliegend steht die Festsetzung der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. März 2018 bis 23. März 2020 unbestritten fest und erweist sich als korrekt. 3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. 3.3 Wie in der AVIG-Praxis präzisierend festgehalten wird, setzt Art. 14 Abs. 3 AVIG für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit voraus, dass während der zweijährigen Rahmenfrist
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Beitragszeit eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat nachgewiesen werden kann und dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen innert einem Jahr nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgt (AVIG-Praxis Randziffer B199). Ausserdem muss gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIV die beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten nach Art. 14 Abs. 3 erster und zweiter Satz AVIG innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt worden sein. 3.4 Die in Art. 14 Abs. 3 AVIG statuierte Voraussetzung der mindestens sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz ist per 1. Juli 2018 neu eingefügt worden. Mangels übergangsrechtlicher Ordnung kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2020, 8C_579/2020, E. 3; BGE 141 V 661 E. 3.5.1). Bei Rechtsnormen, die den Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, ist für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit rechtsprechungsgemäss massgeblich, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2020, 8C_579/2020, E. 3; BGE 126 V 136 E. 4b). Hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit sind bei Fehlen einer gesetzlichen Übergangsbestimmung praxisgemäss die bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung geltenden Bestimmungen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2020, 8C_579/2020, E. 3). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall das seit 1. Juli 2018 geltende Recht Anwendung findet, da der Beschwerdeführer sich am 25. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat. 4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sowohl die Voraussetzung der mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung im Ausland wie auch die der mindestens sechs Monate in der Schweiz ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung erfüllt. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung als Post-Doktorand am B.____ Institute vom 1. Dezember 2018 bis 3. Februar 2020 jeweils zweimal monatlich Lohn erhielt, wobei sich dieser ab Dezember 2018 auf 2'099.-- US-Dollar respektive ab Mai 2019 auf 2'115.-- US-Dollar belief. Da eine entsprechende Arbeitsbestätigung des B.____ Institute vorliegt, ist der nach Art. 14 Abs. 3 AVIG geforderte Nachweis einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten im Ausland erbracht. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer auch die sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachzuweisen vermag. Seine Tätigkeit bei der École C.____ dauerte vom 1. November 2012 bis 15. Mai 2017 und liegt somit ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Daher kann diese Tätigkeit nicht als beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werden. Was seine vom SNF finanzierte Tätigkeit am B.____ Institute im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV ist ein Stipendium nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren (BGE 133 V 299 E. 2). Damit fehlt es bei einem Stipendienbezug an einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG-Praxis Randziffer B143). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2020 bis 16. August 2020 ohne Vertrag und ohne Gehalt als Assistenz-Professor für Chemieingenieurwesen von der Schweiz aus für die Universität Z.____ arbeitete. Die Zeit vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 liegt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Fraglich ist, ob seine Tätigkeit als Assistenz-Professor eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des AVIG begründet, die eine Beitragszeit generieren kann. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn die Zeitspanne vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 umfasst lediglich sechs Wochen und sechs Tage, weshalb die Voraussetzung der sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz auch mit dieser Tätigkeit nicht erfüllt ist. 4.2 Auch sein Einwand, wonach ihm während seines Auslandaufenthaltes die Ausrichtung von Beiträgen nicht möglich gewesen sei, ändert nichts an diesem Ergebnis. Es bleibt auszuführen, dass die seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG mit den Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) vom 16. Dezember 2016 im Anhang Ziffer 2 vom Schweizer Gesetzgeber so beschlossen wurde. Mit diesem Beschluss hat er die zusätzliche Voraussetzung der sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in Koordination der Bestimmungen des AuG in der Schweiz aufgenommen (vgl. BBl 2016 3007). In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Gesetzesbestimmung nur abgewichen werden darf, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am wahren Sinn der Regelung vorbei (BGE 141 V 679 E. 4.3.1, 140 II 87 E. 2.5.3). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 AVIG verlangt eindeutig eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz. Das Kantonsgericht ist an die klare Gesetzesbestimmung gebunden und hat keine Möglichkeit, davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer kann daher mangels Nachweises einer sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zwar den Nachweis einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten im Ausland erbracht hat, er jedoch die Voraussetzung der sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt und somit nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten hat er nicht erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.