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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.03.2021 715 20 287/63

3 marzo 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,583 parole·~18 min·2

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. März 2021 (715 20 287 / 63) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die vom Beschwerdeführer vom 18. Mai bis Ende Juni 2020 ausgeübte Tätigkeit war diesem sowohl grundsätzlich als auch insbesondere finanziell zumutbar, weshalb er in dieser Zeit nicht arbeitslos war

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der am X.____ geborene A.____ meldete sich am 30. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019. In der Folge wurde A.____ die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 4'881.-- und einem Taggeld von Fr. 157.45 (70 % des versicherten Verdienstes) eröffnet.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit befristetem Arbeitsvertrag vom 17. März 2020 wurde A.____ von der Einwohnergemeinde Y.____ als Saisonier Gartenbad und als Aufsicht Gartenbad für die Dauer vom 15. Mai bis zum 20. September 2020 angestellt. Der Beschäftigungsgrad sei variabel und die Einsätze würden in einem separaten Arbeitsplan festgehalten. Am 4. Juni 2020 hat die Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2020" erhalten, wonach A.____ vom 15. Mai bis zum 31. Mai 2020 bei der Gemeinde Y.____ gearbeitet habe, bisher aber – trotz mehrfacher Aufforderung – noch keinen Zwischenverdienstbeleg erhalten habe. Nachdem der Versicherte angefragt hatte, ob bereits eine Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung gestützt auf seine Angaben und – sobald der Zwischenverdienstbeleg vorliege – eine definitive Abrechnung erfolgen könne, wurde dem Versicherten mit Abrechnung vom 5. Juni 2020 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes in der Höhe von Fr. 1'913.75 ein Nettobetrag von Fr. 1'812.60 ausbezahlt. Nachdem bei der Arbeitslosenkasse das Zwischenverdienstformular für den Monat Mai 2020 eingegangen war, erliess diese eine erneute Abrechnung und verlangte von A.____ mit Schreiben vom 9. Juni 2020 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes (Bruttolohn abzüglich Ferienentschädigung) von nunmehr Fr. 2'009.40 den Betrag von Fr. 58.15 zurück bzw. kündigte sie die Verrechnung dieses Betrags mit der nächsten Auszahlung an. Am 6. Juli 2020 hat die Arbeitslosenkasse weitere Unterlagen erhalten (Formular Angaben des Versicherten für den Monat Juni 2020, das Zwischenverdienstformular für den Monat Juni 2020 in Bezug auf die Tätigkeit als Saisonier Gartenbad und das Zwischenverdienstformular für den Monat Juni 2020 in Bezug auf die Tätigkeit als Aufsicht Gartenbad). Mit zwei Verfügungen vom 6. Juli 2020 hat die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. Mai bis 31. Mai 2020 sowie für die Kontrollperiode Juni 2020 mit der Begründung abgelehnt, dass in diesen Zeitspannen kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegen würde. In einer weiteren Abrechnung vom 8. Juli 2020 hat die Arbeitslosenkasse eine erneute Korrektur für die Kontrollperiode Mai 2020 vorgenommen, was zu einem Rückforderungsbetrag von nunmehr Fr. 1'754.45 führte. Eine gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2020 sowie die Abrechnung vom 8. Juli 2020 erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 22. Juli 2020 ab, wobei die Verfügungen vom 6. Juli 2020 in Bezug auf die Anspruchsablehnung bestätigt und die neu berechnete Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 216.30 abgeschrieben wurde. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 11. August 2020 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verpflichten sei, ihm monatlich eine Taggeldabrechnung zukommen zu lassen. Des Weiteren habe die Arbeitslosenkasse die Rückforderung nachvollziehbar zu berechnen, wobei daran festzuhalten sei, dass die Arbeitslosenkasse ihm die Rückforderung erlasse und in ihrem System abschreibe. Auch solle der Einspracheentscheid insofern aufgehoben werde, als davon ausgegangen werde, dass Bademeister ein zumutbarer Beruf für ihn sei. Ausserdem sei sein Verdienst bei der Gemeinde Y.____ als Zwischenverdienst anzurechnen und der Entscheid sei

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufzuheben, soweit die Arbeitslosenkasse pauschal davon ausgehe, dass er bis Ende seines Vertrages als nicht mehr arbeitslos gelte. Des Weiteren sei ihm sein Aufwand zu entschädigen, da die Verfügung der Arbeitslosenkasse nicht notwendig gewesen sei und ihm viel Arbeit verursacht habe. C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse, dass die Beschwerde abgewiesen werde. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 29. August 2020 die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Juli 2020 zu den Akten und erklärte, dagegen Einsprache erhoben zu haben. Er beantragte, dass die beiden Entscheide der Arbeitslosenkasse in einem Gerichtsverfahren zu behandeln seien. Mit Schreiben vom 3. September 2020 wies der instruierende Gerichtsschreiber daraufhin, dass die Zusammenlegung der Verfahren nicht möglich sei, da die Durchführung des Einspracheverfahrens gesetzlich vorgeschrieben sei und den beiden Verfahren nicht der gleiche Streitgegenstand zu Grunde liege. In einem weiteren Schreiben vom 6. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht habe zu prüfen, ob die Tätigkeit als Bademeister/Life Guard als Haupttätigkeit eine zumutbare Tätigkeit darstelle und er deshalb nicht mehr als arbeitslos gelte und dadurch sowohl seinen Anspruch auf eine monatliche Abrechnung als auch seinen Anspruch auf kontrollfreie Tage verliere. Ausserdem habe das Gericht zu prüfen, ob er gemäss Art. 8 AVIV anspruchsberechtigt sei und die Folgen daraus darzulegen. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Anmeldung bei der Pensionskasse im Zusammenhang mit seinem Zwischenverdienst verzögere. Die nachträglich einzubezahlenden Mitgliederbeiträge würden seinen Nettolohn reduzieren. E. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 verwies die Arbeitslosenkasse auf ihren Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 sowie auf ihre Vernehmlassung vom 28. August 2020. Im Übrigen führte sie aus, dass sich die Berechnung des Zwischenverdienstes auf den Bruttolohn stütze, weshalb ein BVG-Abzug keinen Einfluss auf ihren Entscheid habe. F. Am 2. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er für den Zeitraum Mai bis Oktober 2020 nachträglich Mitgliederbeiträge an die Pensionskasse in der Höhe von Fr. 965.40 nachzahlen müsse. Weiter führte er aus, dass die Arbeitslosenkasse in ihrer Beschwerdeantwort selbst ausgeführt habe, dass sie zum heutigen Zeitpunkt nicht beurteilen könne, ob der Verdienst bis zum Vertragsende am 20. September 2020 zumutbar sei oder nicht. Trotzdem habe die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass er vom Mai bis September 2020 als nicht mehr arbeitslos gelte. Mit Schreiben vom 13. November 2020 reichte der Beschwerdeführer die Taggeldabrechnung vom Oktober 2020 zu den Akten und führte aus, dass ihm die Arbeitslosenkasse ohne Angabe von Gründen seinen Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage massiv gekürzt habe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 11. August 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 (VPO) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Bei einer Taggeldhöhe von Fr. 157.45 beläuft sich der Streitwert für die Zeit von Mitte Mai bis Ende Juni 2020 auf weniger als Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden. 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Soweit der Beschwerdeführer in seinen diversen Schreiben Anträge stellt, die nicht im Verwaltungsverfahren verbindlich beurteilt wurden, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für den Antrag des Beschwerdeführers, dass der Einspracheentscheid aufzuheben sei, soweit dieser feststelle, dass er bis Ende seines Bademeister-Vertrages als arbeitslos gelten solle. Der Einspracheentscheid hat sich jedoch lediglich zu den Monaten Mai und Juni 2020 geäussert, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist vorweg, ob der Beschwerdeführer ab dem 18. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit als arbeitslos zu gelten hat. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass am 1. Oktober 2019 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, so dass an diesem Tag die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen begonnen hat. 3.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, ein volles Taggeld beträgt 80 oder 70 % – vorliegend unbestrittenermassen 70 % – des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG) und das geringer ist, als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann jedoch nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumutbaren und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernden Arbeit führt zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (BARBARA KUPFER BUCHER in: Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 180 f., THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 Rz 411). Massgebend für die Beurteilung, ob eine finanziell zumutbare Arbeit vorliegt ist dabei, ob der Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). 3.3 Nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 120 V 502). 3.3.1 Zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit als – lohnmässig – zumutbar einzustufen ist, also das erzielte Einkommen mehr als 70 % des versicherten Verdienstes beträgt, hat das Bundesgericht folgendes ausgeführt: Eine sachgerechte Lösung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Kalendermonate eine unterschiedliche Anzahl Stempeltage aufweisen, ergibt sich nur, wenn für Bruttolohn und Brutto-Arbeitslosenentschädigung identische Vergleichsgrössen herangezogen werden. Dabei ist es naheliegend, vom versicherten Tagesverdienst auszugehen, der gemäss Art. 40a AVIV ermittelt wird, indem der versicherte Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird. Das Bruttotaggeld beträgt dementsprechend 80 % (im vorliegenden Verfahren 70 %) des versicherten Tagesverdienstes. Um eine übereinstimmende Vergleichsgrösse zu erhalten, ist auch der Bruttomonatslohn mit dem gleichen Divisor 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um einen Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind; verhält es sich umgekehrt – der Bruttotagesverdienst ist höher als das Bruttotaggeld –, liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121 V 51 E. 4a). 3.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 18. Mai bis Ende Juni 2020 ein Einkommen von mehr als 70 % des versicherten Verdienstes erzielt hat. Vom 18. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer bei der Gemeindeverwaltung Y.____ einen Verdienst von 2'009.40 (ohne Ferientanteil) erzielt, was bei 10 Arbeitstagen einem Verdienst von Fr. 200.90 pro Tag entspricht. Damit liegt sein Einkommen über dem Taggeld von Fr. 157.45. Gleiches gilt auch für den Monat Juni 2020, in welchem er bereits aus seiner Tätigkeit als Saisonier Gartenbad ein Einkommen von Fr. 3'638.75 erzielt hat, was bei 22 Arbeitstagen einem Verdienst von Fr. 165.40 pro Tag entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer auch im Juni mehr als das

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherte Taggeld von Fr. 157.45 verdient. Die Tätigkeit ist somit finanziell zumutbar. Ferner wurde die lohnmässig zumutbare Tätigkeit während mehr als einer Kontrollperiode ausgeübt. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Tätigkeit als Bademeister sei gestützt auf seinen Werdegang nicht als eine für ihn zumutbare Tätigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG zu beurteilen. Er habe in den letzten fünf Jahren als selbständiger Unternehmensberater gearbeitet und neben anderen Kunden auch das Top Management der Z.____ als weltweit grösste Chemiefirma der Welt mit Market Research Studien und wissenschaftlichen Studien beraten. Seine Kunden seien meist im September auf ihn zugekommen, wobei er dann Aufträge bis ca. im April/Mai des Folgejahres gehabt habe. Die letzten zwei Jahre seiner Selbständigkeit habe er jeweils über die Sommermonate als Life Guard/Bademeister in diversen Schwimmbädern und Gemeinden auf Saisonbasis befristet und auf Stundenbasis gearbeitet. Dies um die Auftragslücke in den Sommermonaten auszugleichen. Seine selbständige Erwerbstätigkeit habe er wegen der Coronavirus-Pandemie und aus anderen Gründen aufgeben und sich per 1. Oktober 2019 als arbeitslos anmelden müssen. Sein Verdienst als selbständig Erwerbender sei nicht berücksichtigt worden, um die Höhe seiner Taggelder zu berechnen. 3.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit unter anderem wegen der Corona-Pandemie aufgegeben und sich per 1. Oktober 2019 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe, nicht nachvollziehbar bzw. nicht glaubhaft ist, da die Corona-Pandemie zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema war. 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat mit der Gemeinde Y.____ einen vom 15. Mai bis 20. September 2020 befristeten Vertrag als Saisonier Gartenbad / Aufsicht Gartenbad abgeschlossen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache angegeben hat, waren die Arbeitsstunden als Saisonier fix und nicht wetterabhängig, die Aufsichtsstunden hingegen variabel und somit wetterabhängig. In den Jahren 2018 und 2019 war der Beschwerdeführer in den Sommermonaten bereits als Bademeister tätig (Schwimmbad B.____ vom 9. Mai 2018 bis 12. September 2018, Schwimmbad in C.____ vom1. April 2018 bis 30. September 2018 [stundenweise], Gartenbad D.____ vom 12. Mai 2018 bis 30. September 2018 und vom 18. März 2019 bis 30. September 2019 als Badaushilfe in E.____). 3.4.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung des Versicherten auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden. Eine allfällige Unterbeanspruchung begründet dagegen keine Unzumutbarkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2006, C 65/06, E. 3.3; SVR 2005 ALV Nr. 7 [C 165/03] S. 22 E. 2.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 95 Rz 239; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 16 zu Art. 16; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG, wonach ein Versicherter verpflichtet ist, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes Arbeit zu suchen). Was die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit betrifft, so zielt diese darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2006, C 65/06, E. 3.3; Gerhards, a.a.O., N 18

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 118). Ein solcher Verlust oder eine solche Verminderung von Qualifikationen findet durch den – gemäss dem Beschwerdeführer im Übrigen nur einen Überbrückungscharakter aufweisenden – Einsatz als Bademeister nicht statt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dieser Arbeit als Bademeister um eine zeitlich befristete Tätigkeit handelt, weshalb auch diese weniger qualifizierte Arbeit eher als zumutbar zu erachten ist (ARV 1980 Nr. 8 S. 19, Nr. 43 S. 108 E. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 2.2.1 und vom 19. März 2001, C 371/00, E. 3b/aa). Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer auch in den vorangegangenen Jahren 2018 und 2019 freiwillig und unabhängig von einer Schadenminderungspflicht – er war damals nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet – als Bademeister gearbeitet hat. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb dieselbe Tätigkeit – nur weil der Beschwerdeführer jetzt arbeitslos ist – nicht mehr zumutbar sein sollte, zumal er diese erneut freiwillig aufgenommen hat. Im Gegenteil spricht auch die Schadenminderungspflicht dafür, dass die Tätigkeit als Bademeister zumutbar ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bademeister grundsätzlich und insbesondere lohnmässig in den Monaten Mai bis Ende Juni 2020 zumutbar gewesen, weshalb die Arbeitslosenkasse zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit als nicht arbeitslos zu bewerten ist. 4. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Arbeitslosenkasse verpflichtet werden solle, ihm monatlich eine Taggeldabrechnung zukommen zu lassen, auch wenn er einen höheren Zwischenverdienst erziele als das ihm zustehende Taggeld. Dieser Antrag ist abzuweisen, da ein Anspruch auf eine Taggeldabrechnung nicht besteht, wenn keine Arbeitslosigkeit vorliegt. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Arbeitslosenkasse solle den Rückforderungsbetrag nachvollziehbar begründen. Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass die Entstehung der Rückforderung mit den vor dem Einspracheentscheid ergangenen diversen Korrekturen verwirrend ist. Nach Auffassung des Gerichtspräsidenten ist die Höhe der Rückforderung im Einspracheentscheid nun jedoch plausibel und verständlich begründet worden. Im Übrigen wurde die Rückforderung mit dem Einspracheentscheid erlassen und abgeschrieben, weshalb der Beschwerdeführer insoweit nicht mehr beschwert ist und ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt. 6. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit als Bademeister zu Recht als grundsätzlich zumutbar und insbesondere vom 18. Mai bis 30. Juni 2020 auch als finanziell zumutbar erachtet hat, weshalb der Beschwerdeführer in dieser Zeit korrekterweise als nicht arbeitslos beurteilt wurde. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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