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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.07.2021 715 20 248/191

12 luglio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,663 parole·~18 min·2

Riassunto

Taggeld

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Juli 2021 (715 20 248 / 191) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Vertrauensschutz: Die Beweislosigkeit betreffend die Vertrauensgrundlage (Falschauskunft) geht zu Lasten der Beschwerdeführerin

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolas Pfister, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, AD LITEM Rechtsanwälte AG, Konsumstrasse 16, Postfach, 3001 Bern

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A.1 Die 1994 geborene A.____ meldete sich am 7. Juni 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in B.____ zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. Juni 2019 an. In der Folge bezog sie bis zum 12. August 2019 Arbeitslosenentschädigung. Am 14. August 2019 meldete sich die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab. Sie arbeitete in der Folge auf Stundenlohnbasis bei der C.____ GmbH und der D.____ AG. Am 29. November

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 meldete sich A.____ per 1. Dezember 2019 erneut zur Arbeitsvermittlung an; am 2. Dezember 2019 liess sie sich jedoch auf den 1. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der Rahmenfrist und im Hinblick auf die Geburt ihres Sohnes wieder abmelden. A.2 Am 17. Januar 2020 wandte sich A.____, nun vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, an das Kantonale Amt für Gewerbe und Arbeit (KIGA). Sie liess geltend machen, dass sie sich im August 2019 im Hinblick auf eine vom RAV fälschlicherweise angekündigte Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung (ALV) abgemeldet habe. In der Folge habe sie – unter der Annahme, dass sie keine Taggelder mehr zugute habe – nicht wieder bei der ALV angemeldet, obschon bereits Mitte September 2019 klar wurde, dass die im Stundenlohn angetretene Stelle keine Arbeitseinsätze bringen würde. Danach habe sie einen Zwischenverdienst angetreten. Im Rahmen der Neuanmeldung beim RAV im Dezember 2019 sei bemerkt worden, dass sie bereits im August 2019 Anspruch auf eine Erhöhung der Taggelder gehabt hätte. Indessen sehe das KIGA keine Möglichkeit, die Taggelder für den August 2019 bis Dezember 2019 nachträglich auszuzahlen. A.3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die Abrechnung für den August 2019 korrekt erstellt worden sei. Die Versicherte habe der Abrechnung entnehmen können, dass sie noch Anspruch auf weitere Taggelder habe. Sie habe sich jedoch innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis Ende Oktober 2019 nicht wieder bei der Arbeitsvermittlung angemeldet und habe auch die Formulare «Angaben der versicherten Person» für diesen Zeitraum nicht eingereicht, weshalb ab 13. August 2019 keine weiteren Taggelder entschädigt werden könnten. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, am 29. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Mai 2020 festzustellen, dass sie ab dem 13. August 2019 weiterhin sämtliche Voraussetzungen zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfülle und es sei ihr für den gesamten Monat August 2019 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Zur Begründung wurde vorab ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil ihr weder die Tatsache noch der Inhalt des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgenommenen Gesprächs mit dem Personalberater zur Kenntnis gebracht worden sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig festgestellt und namentlich verkannt, dass die Abmeldung im August 2019 ausschliesslich auf die Falschauskunft betreffend Aussteuerung zurückzuführen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, diese Falschauskunft zu hinterfragen. Aus der Falschauskunft sei ihr insofern ein Nachteil erwachsen, als sie nicht erst per 31. August 2019, sondern bereits per 12. August 2019 von der ALV abgemeldet wurde. Damit seien die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung gegeben. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerwiegend und könne im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dass der Personalberater der Beschwerdeführerin eine Falschauskunft gegeben habe, werde bestritten. Ferner sei aus der Taggeldabrechnung für den August 2019 ersichtlich geworden, dass noch Anspruch auf 200 Taggelder bestanden habe. Die Abrechnung sei jedoch unangefochten geblieben. Aufgrund dieser Abrechnung sei es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Das Vertrauensprinzip finde vorliegend keine Anwendung. D. Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 unterbreitete die Präsidentin des Kantonsgerichts den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Innert der angesetzten Frist erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit dem vorgeschlagenen Vergleich einverstanden (Eingabe vom 8. März 2021). Nachdem die Beschwerdeführerin den Vergleich mit Eingabe vom 2. März 2021 abgelehnt hat, wurde das Verfahren erneut an das Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Baselland erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Juni 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Taggelder für die Zeit vom 13. August 2019 bis 31. August 2019 zu Recht abgelehnt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 168.65 und 14 streitigen Tagen in der Kontrollperiode August 2019 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'361.10. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids die Gesprächsnotiz des Telefonats mit dem im umstrittenen Zeitraum zuständigen Personalberater nicht zur Kenntnis gebracht und ihr nicht Gelegenheit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2012, 9C_774/2011, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 3.1). 2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 E. 3d/aa). 2.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin erst mit dem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020 darüber informiert, dass die Einspracheinstanz zwecks Sachverhaltsabklärung ein Telefonat mit dem damals zuständigen Personalberater geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei wohl nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Der Inhalt des Telefongesprächs wurde im Einspracheentscheid überdies vollständig wiedergegeben und es war der Beschwerdeführerin möglich, das Gesprächsprotokoll im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeerhebung einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Kantonsgericht ist in der Prüfung der Tat- und Rechtsfragen in Sozialversicherungssachen frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 lit. c ATSG, vgl. auch E. 6.2 hiernach). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte somit im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Da indes – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, wäre selbst im Falle einer unheilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör davon abzusehen und eine materielle Prüfung der umstrittenen Fragen vorzunehmen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In materieller Hinsicht strittig ist die Auszahlung von 14 Taggeldern für die Zeit vom 13. August 2019 bis 31. August 2019. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund einer falschen Auskunft durch ihren Personalberater davon ausgegangen sei, dass sie aufgrund ihres Alters die Höchstzahl der Taggelder erreicht habe und ausgesteuert werde. Aufgrund dieser Falschauskunft habe sie sich von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet, obschon sie ab September 2019 lediglich einen Zwischenverdienst erzielt hätte. Unter den Parteien ist letztlich umstritten, aus welchem Grund sich die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Abmeldung aufgrund einer falschen Auskunft betreffend Aussteuerung stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vertrauensschutzes Anspruch auf weitere Taggelder hat. 4. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a), höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b), höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und (1.) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder (2.) eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (lit. c). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Art. 27 Abs. 5bis AVIG).

5.1 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620; vgl. auch: BENJAMIN SCHINDLER, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 BV, Rz. 53 ff.). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 26 E. 8.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 621 und 624 ff.). 5.2 Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Diese setzt voraus, dass sich behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen (BGE 130 I 60 E. 8.1). Das Verhalten des staatlichen Organs muss bei den betroffenen Privaten mit anderen Worten bestimmte Erwartungen auslösen. Entscheidend ist mithin der Bestimmtheitsgrad der Vertrauensgrundlage. Dieser muss so gross sein, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668). Der oder die Betroffene muss von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben und darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit weder kennen noch kennen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Das behördliche Handeln muss für die nachteilige Disposition mithin kausal gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.; BGE 127 I 31 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). 6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 6.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N. 330, 1001 und 1226). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen –objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Juni 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in B.____ zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. Juni 2019 an. Im Verlaufsprotokoll zum Gespräch mit ihrem Personalberater am 14. August 2019 wurde zur aktuellen Situation festgehalten, dass per 31. August 2019 die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung vorgenommen werden solle, da die Beschwerdeführerin eine Stelle als Call Center Agentin bei der C.____ GmbH antreten werde. Mit Abmeldeformular vom selben Tag gaben die Versicherte und der Personalberater an, dass sie ausgesteuert werde. Gleichzeitig wurde als Grund für die Abmeldung angegeben, dass die Versicherte ab 1. September 2019 eine neue Stelle habe («Selber Stelle gefunden»). Als Datum des letzten Kontrolltags wurde der 31. August 2019 genannt. In den Akten findet sich ferner ein weiteres Abmeldeformular, worin diverse Änderungen betreffend den Abmeldegrund und das Datum des letzten Kontrolltages vorgenommen worden sind. Dieses Formular wurde am 15. August 2019 von der RAV-Leitung visiert. In beiden Formularen wurde unter «Anzahl Taggelder» vermerkt, dass diese 200 Tage betragen würden. Gemäss Abrechnung vom August 2019 wurden ihr für diesen Monat acht Taggelder ausbezahlt, der Höchstanspruch wurde mit 400 Tagen, der Restanspruch mit 200 Tagen angegeben. Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 29. November 2019 findet sich in den Akten eine Notiz vom 2. Dezember 2019. Demnach habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs vom selben Tag angegeben, dass sie bei der Abmeldung davon ausgegangen sei, keinen Anspruch auf Taggelder mehr zu haben. Die Stelle bei der C.____ GmbH habe lediglich ein Pensum von 20% aufgewiesen und sie wäre bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet geblieben, wenn sie gewusst hätte, dass sie weiterhin Anspruch gehabt hätte. In einem Telefonat mit der Einspracheinstanz der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2020 gab der im August 2019 zuständige Personalberater an, dass die Höhe der Taggelder bzw. der 25. Geburtstag der Versicherten am Beratungsgespräch vom 14. August 2019 nicht thematisiert worden sei. Der Versicherten sei gemäss Aussage des Personalberaters bewusst gewesen, dass die Abmeldung aufgrund des Stellenantritts erfolgt sei. 8.1 Wie unter Erwägung 5.2 hiervor ausgeführt, bedingt der Vertrauensschutz eine taugliche Vertrauensgrundlage. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich diese in der Falschauskunft ihres Personalberaters betreffend Höchstzahl der ihr zustehenden Taggelder findet. Ohne eine solche Auskunft hätte sie keinen Grund gehabt, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden. Die Tatsache, dass sie in den Abmeldeformularen als Unterschriftsdatum jeweils ihr Geburtsjahr gesetzt habe, zeige, dass ihr Alter – und folglich die Ausschöpfung der Taggelder – am Gespräch Thema gewesen seien. Ihr Verhalten sei ohne die behauptete Falschauskunft nicht nachvollziehbar. 8.2 Die genauen Umstände der Abmeldung im August 2019 sind unklar und umstritten. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ist dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 14. August 2019 kein Hinweis auf die Thematisierung einer Aussteuerung zu entnehmen. Vielmehr wird als Grund für die Abmeldung klar der Antritt der neuen Stelle als Call Center Agentin per 1. September 2019 angegeben. Dementsprechend findet sich in den Akten auch eine Abmeldung, die den 31. August 2019 als letzten Kontrolltag und die neue Stelle als Abmeldegrund nennt. Widersprüchlich erscheint hier, dass das Formular auch von einer Aussteuerung spricht.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführerin hat diese Abmeldung unterschrieben. Die der RAV-Leitung zur Visierung gebrachte Abmeldung ist indessen eine andere, welche diverse Änderungen beinhaltet. So wurde die neue Stelle durchgestrichen, der Abmeldegrund von «Selber Stelle gefunden» zu «Anderer Grund (wenn keine Stelle gefunden).21.10» ersetzt und das Datum des letzten Kontrolltags auf den 12. August 2019 vorverschoben. Augenscheinlich wurde auch die Angabe der Aussteuerung der Beschwerdeführerin rückgängig gemacht. Auch dieses zweite Formular wurde am 14. August 2019 von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt. Sie wurde in der Folge per 12. August 2019 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet und erhielt lediglich bis zu diesem Tag Taggelder (Abrechnung vom 23. August 2019). 8.3 Was die Gründe für die Abmeldung waren und wie die teils in sich widersprüchlichen und divergierenden Unterlagen zu werten sind, kann im Nachhinein nicht mehr eruiert werden. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es zwar grundsätzlich als schwer verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin per 12. August 2019 und damit mehr als zwei Wochen vor Antritt einer maximal 40%-Stelle auf Abruf und im Stundenlohn von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hätte, wenn sie nicht davon ausgegangen ist, dass sie ausgesteuert würde. Indessen ergibt sich in den Akten lediglich im ersten, später offenbar korrigierten Abmeldeformular überhaupt ein Hinweis darauf, dass eine Austeuerung Thema gewesen sei. Im zweiten, von der Beschwerdeführerin unterzeichneten und von der RAV-Leitung visierten Abmeldeformular scheint hingegen weder eine allfällige Aussteuerung noch der Antritt der Stelle per 1. September 2019 als Abmeldegrund angegeben worden zu sein. Nach dem Ausgeführten ist es grundsätzlich möglich, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der neu angetretenen Stelle – wenn auch auf einen früheren Zeitpunkt – abgemeldet hat. Dafür würden das Protokoll des Beratungsgesprächs vom 14. August 2019, das erste Abmeldeformular sowie die nachträgliche Aussage des Personalberaters sprechen. Ebenfalls ist es denkbar, dass eine unrichtige Auskunft betreffend Aussteuerung der Beschwerdeführerin Anlass für die Abmeldung gegeben hat, worauf das erste Abmeldeformular sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin hinweisen könnten. Ferner erscheint es aber auch als möglich, dass andere, vorliegend nicht thematisierte Gründe für die Abmeldung ausschlaggebend waren. Dies scheint aus dem zweiten, von der RAV-Leitung visierten Abmeldeformular hervorzugehen. Letztlich erscheint jedoch keine der Sachverhaltsdarstellungen als überwiegend wahrscheinlich. Nach dem Ausgeführten muss betreffend die relevante Frage nach dem Abmeldegrund am 14. August 2014 Beweislosigkeit angenommen werden. Diese wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, die aus der von der Beweislosigkeit betroffenen Frage nach einer Falschauskunft eine Vertrauensgrundlage für die Anwendung des Vertrauensschutzes ableiten wollte (E. 6.2 hiervor). An diesem Ergebnis würde auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung des Personalberaters nichts ändern, da sich dieser bereits zur strittigen Frage geäussert hat und fast zwei Jahre nach der vorliegend umstrittenen Abmeldung wohl kaum in der Lage sein wird, detailliertere Angaben zu machen. Auf die Zeugenbefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 141 I 64 E. 3.3, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch für die Zeit vom 13. August 2019 bis 31. August 2019 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9 Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen und hier anwendbaren Fassung) hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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