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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.01.2021 715 20 221/02

7 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,514 parole·~13 min·2

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Januar 2021 (715 20 221 / 02) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung, da nachträglich ein höherer Zwischenverdienst festgestellt wurde

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. A.____ meldete sich am 15. Januar 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2020 an (act. 74), nachdem sie bereits in den Bezugsrahmenfristen vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2018 und vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Arbeitslosentaggelder bezogen hatte. Mit Verfügung vom 16. März 2020 (Nr. 83/2020) forderte die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 2'257.10 zurück, da die Versicherte Arbeitslosenentschädigung in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe (act. 163 ff.). Die dagegen am 14. April 2020 erhobene Einsprache (act. 179) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob A.____ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die nochmalige Überprüfung des angefochtenen Entscheids. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3. September 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Juni 2020 ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'257.10 zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'257.10 zurückzufordern. 4.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4.3 Die Rückerstattungspflicht knüpft an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 8C_207/2010, E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 16. März 2020 aus, dass die Versicherte auf den von ihr unterschriebenen Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Dezember 2017 und Februar 2018 das Arbeitsverhältnis bei der Firma B.____ AG nicht deklariert habe. Der dort erzielte Zwischenverdienst habe im Dezember 2017 Fr. 344.30 und im Februar 2018 Fr. 117.25 betragen. Zudem habe sie auf den von ihr unterschriebenen Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Februar 2018 und März 2018 das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.____ GmbH nicht deklariert. Der bei dieser Arbeitgeberin erzielte Zwischenverdienst habe im Februar 2018 Fr. 1'633.80 und im März 2018 Fr. 914.15 betragen. Des Weiteren habe die Firma D.____ GmbH das im Dezember 2017 bei ihr von der Versicherten erzielte Einkommen auf der Zwischenverdienstbescheinigung zu tief deklariert. Dieses habe im Dezember 2017 Fr. 1'833.30 und nicht Fr. 1'642.60 betragen. Die Differenz von Fr. 2'257.10 resultiere aus den nun nachträglich angerechneten Einkommen und müsse von Gesetzes wegen zurückgefordert werden. 5.2 In ihrer Einsprache vom 14. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentraum (RAV) immer darüber informiert habe, wo sie gearbeitet habe. Bei allen drei Firmen sei sie für Probetage oder für kleine Einsätze stundenweise gewesen. Es habe geheissen, sie werde einen Arbeitsvertrag erhalten, leider sei ein solcher nie zustande gekommen. Es sei nie ihre Absicht gewesen, eine falsche Deklaration zu machen. Das Problem sei, dass der RAV-Personalberater ihr das erste Mal gezeigt habe, wie sie das Formular auszufüllen habe. Mangels Deutschkenntnisse habe sie immer alles abgeschrieben. Sie wäre froh, wenn man keine Strafanzeige mache, da sie sei auf Jobsuche sei. Sie werde vom Sozialamt unterstützt und könne die Rückzahlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht machen. 5.3 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Versicherte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft (IK- Konto) in den Monaten Dezember 2017 und Februar 2018 aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG bzw. in den Monaten Februar 2018 und März 2018 aus dem Arbeitsverhältnis mit der C.____ GmbH jeweils ein Einkommen erwirtschaftet habe, das sie auf den entsprechenden Formularen "Angaben der versicherten Person" nicht angegeben habe. Sie hätte den einzelnen Fragen mehr Aufmerksamkeit schenken müssen; insbesondere hätte sie in Ermangelung deutscher Sprachkenntnisse Hilfe beiziehen müssen. Auch ein fehlender Arbeitsvertrag entbinde sie nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von ihrer Mitwirkungspflicht, da ein Arbeitsvertrag auch mündlich zustande kommen könne. Tatsache sei, dass die Versicherte für ihre dortigen Tätigkeiten einen Lohn erzielt habe, unabhängig davon, ob es sich um Probetage oder um einzelne Einsätze gehandelt habe. Ferner stehe unstrittig fest, dass die Firma D.____ GmbH das im Monat Dezember 2017 erzielte Einkommen nicht korrekt deklariert habe. Das Zwischenverdiensteinkommen sei damals zu gering angegeben worden. 5.4 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde ein, es sei ihr bewusst, dass sie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse einen Fehler gemacht habe. Sie habe sich stets bemüht, eine Arbeit zu finden. Sie habe Probetage gearbeitet und bei vielen Arbeitgebern habe sie während der Probezeit kein Geld erhalten. Bei gewissen Arbeitgebern habe sie aber Geld erhalten. Sie habe immer ihren RAV-Personalberater darüber informiert, aber das Formular für die Beschwerdegegnerin falsch ausgefüllt. Sie sei bis vor kurzem vom Sozialamt unterstützt worden. Das sei für sie und ihre Familie nicht einfach gewesen. Sie habe jetzt Aussicht auf eine Ausbildung, damit sie sich besser durchschlagen könne. Sie habe die Geldsumme, die die Beschwerdegegnerin fordere, gar nicht. Das sei für sie sehr viel Geld und es sei ihr nicht möglich, den Betrag zurückzuzahlen. Sie würde durch die Rückzahlung in die Schuldenfalle geraten. 5.5 In der Vernehmlassung vom 3. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Argumenten des Einspracheentscheids vom 29. Mai 2020 auseinandersetze. Sie habe in den Monaten Dezember 2017, Februar 2018 und März 2018 jeweils unterschriftlich bestätigt, dass ihre Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" korrekt seien. Die Fragestellung ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?") sei eindeutig und klar formuliert. Die Beschwerdeführerin verkenne die Tatsache, dass nach Arbeitnehmertätigkeiten und nicht nach einem in diesem Monat erzielten Verdienst gefragt werde. Sie müsse ungeachtet eines Einkommens sämtliche Arbeitnehmertätigkeiten auf dem jeweiligen Monatsformular erfassen. Fakt sei, dass sie ihre Zwischenverdienste bei der B.____ AG und der C.____ GmbH auf den entsprechenden Kontrollblättern nicht korrekt erfasst habe. Mangelhafte Deutschkenntnisse würden daran nichts ändern. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, eine Übersetzungshilfe beizuziehen. Des Weiteren bestehe eine Rückerstattungspflicht unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin bewusst oder unbewusst falsche Angaben gemacht habe. Es sei zweifellos erstellt, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die Beschwerdeführerin könne ein Erlassgesuch stellen, sofern sie beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung gutgläubig gewesen sei. 6.1 Vorliegend geht es um die Monate Dezember 2017, Februar 2018 und März 2018, für die die Beschwerdegegnerin einen unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosentaggeldern feststellte und den entsprechenden Betrag zurückfordert. Folgende Unterlagen dazu liegen in den Akten: 6.2 Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Dezember 2017 vom 30. Januar 2018 (act. 221) hielt die Beschwerdeführerin zwar fest, dass sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, nicht aber, bei wem. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Februar 2018 vom 30. Februar 2018 (sic; act. 222) gab sie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht an, dass sie vom 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2018 bei der Firma D.____ GmbH gearbeitet habe. Weitere Arbeitgeber vermerkte sie nicht. Diese Angaben bestätigte sie jeweils mit ihrer Unterschrift. Auch auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat März 2018 hielt sie fest, sie habe vom 1. März bis 31. März 2018 bei der D.____ GmbH gearbeitet. Weitere Arbeitgeber erwähnte sie wiederum nicht. Auch diese Angaben bestätigte sie mit ihrer Unterschrift. 6.3 Bei den Akten befinden sich sodann Unterlagen, die von der C.____ GmbH eingereicht wurden. Gemäss dem nicht unterschriebenen und undatierten Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2018 bis 12. März 2018 als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (act. 113). Weiter geht aus einer Aufstellung der Arbeitgeberin hervor, dass die Versicherte insgesamt 130.83 Stunden bei der C.____ GmbH arbeitete: im Februar 2018 insgesamt 84 und im März 2018 total 46.83 Stunden (act. 126). Der von der C.____ GmbH nachträglich eingereichten Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Februar 2018 ist ein Bruttolohn von Fr. 1'764.-- für 84 Arbeitsstunden zu entnehmen (act. 125, Eingang Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2020), auf derjenigen für den Monat März 2018 ein Lohn von Fr. 986.60 für 47 Arbeitsstunden (act. 129, Eingang Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2020; vgl. auch act. 108-112). 6.4 In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____ AG stützte sich die Beschwerdegegnerin mangels Informationen der Arbeitgeberin und aufgrund des Konkurses derselben auf den IK-Auszug (act. 161). Aus diesem geht hervor, dass die B.____ AG bei der Ausgleichskasse für Dezember 2017 ein Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 344.30 (IK-Konto Fr. 373.-ohne 8.33 % FE) und im Februar 2018 von Fr. 117.25 (IK-Konto Fr. 127.-- ohne 8.33 % FE) deklarierte (act. 2 und 92). 6.5 In Bezug auf den zu tief deklarierten Zwischenverdienst durch die D.____ GmbH teilte diese der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Februar 2020 zunächst mit, dass sie den Nachweis Lohn Dezember 2017 nicht gefunden habe und diesen schicken werde, sobald sie ihn finde (act. 140). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine weiteren Angaben mehr erhalten hatte, legte sie gestützt auf den IK-Auszug (act. 92) und die anderen Angaben der D.____ GmbH (act. 134 bis 136) für den Monat Dezember 2017 nachträglich einen höheren Zwischenverdienst – Fr. 1'833.29 anstelle von Fr. 1'642.60 – fest (act. 161). 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2017, Februar 2018 und März 2018 jeweils unterschriftlich bestätigte, dass ihre Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" korrekt seien. Demgegenüber sind dem IK-Auszug und den nachträglichen Angaben der Arbeitgeber verschiedene in dieser Zeitspanne erzielte Einkommen zu entnehmen. Ausweislich der Akten erhielt die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Monaten Lohn von der B.____ AG und von der C.____ GmbH, meldete diesen Umstand jedoch gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Sie wendet ein, sie habe oftmals unentgeltlich Probetage geleistet, auch habe sie bei gewissen Arbeitgebern nur für einzelne Stunden gearbeitet. Aus diesem Argument kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Frage auf dem Formular lautet dahingehend, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet und nicht, ob sie Lohn erhalten habe. Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherten Personen müssen nicht das ausbezahlte Einkommen deklarieren, sondern es obliegt den Arbeitgebern, der Beschwerdegegnerin mittels Formular Zwischenverdienst die notwendigen Angaben zu melden. Selbst wenn während der Arbeitstätigkeit die Lohnfrage ungeklärt gewesen wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin nach Ausbezahlung des Lohnes bei der Beschwerdegegnerin oder ihrem RAV-Personalberater melden können. Sie gibt zudem an, die Frage aus sprachlichen Gründen nicht verstanden zu haben, weshalb sie das Formular jeweils falsch ausgefüllt habe. Es wäre ihr bei sprachlichen Problemen zuzumuten gewesen, bei der Beschwerdegegnerin oder ihrem RAV-Personalberater nachzufragen und sich Hilfe zu holen. 7.2 In Bezug auf die falschen Angaben der Arbeitgeberin D.____ GmbH bezüglich den im Monat Dezember 2017 erzielten Zwischenverdienst ist der Beschwerdeführerin kein Fehler vorzuwerfen. Der Irrtum der Beschwerdegegnerin führte dazu, dass sie von einem zu tiefen Zwischenverdienst ausging und die im Monat Dezember 2017 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung dementsprechend zu hoch ausfiel. 7.3 Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die von ihr nachträglich ermittelten Einkommen als Zwischenverdienst qualifizierte. Die diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren, erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da der Zwischenverdienst im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin einzubeziehen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin muss zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Beschwerdeführerin zurückfordern. 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die dritte Rahmenfrist stellte die Beschwerdegegnerin im Februar 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2017, Februar 2018 und März 2018 nicht korrekte Angaben zu ihren Arbeitgebern machte und die D.____ GmbH den Zwischenverdienst im Dezember 2017 zu tief deklarierte. Indem sie mit Verfügung vom 16. März 2020 die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückforderte, wahrte sie die einjährige wie auch die fünfjährige Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die erbrachten Leistungen zurückfordern. Da auch der Rückforderungsbetrag korrekt ermittelt wurde und dieser der Höhe nach von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, erweist sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 angeordnete Rückforderung im Umfang von Fr. 2'257.10 als rechtens. Die Beschwerdeführerin ersuchte bereits mit der vorliegenden Beschwerde um Erlass der Rückforderung. Dieses Gesuch hat die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die zuständige Amtsstelle zu überweisen.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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