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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2020 715 20 16/124

10 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,222 parole·~16 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Juni 2020 (715 20 16 / 124) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die tatbestandsmässigen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind vorliegend mangels eines konkreten Stellenangebotes nicht erfüllt, weshalb sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als unrechtmässig erweist.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1982 geborene A.____ meldete sich am 8. März 2019 während der seit 1. August 2017 laufenden Bezugsrahmenfrist beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab demselben Datum an. Der ebenfalls am 8. März 2019 unterzeichneten Datenfreigabe zufolge gab der Versicherte seine Berufsdaten im Rahmen einer Vermittlungsplattform frei. Dabei wurde sein Kandidatenprofil mit seinen aktuellen Berufsdaten – gelernter Landschaftsgärtner mit langjähriger Berufserfahrung, weitergebildet zum Obergärtner/Polier – erfasst. Seine Berufsdaten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden in der Folge für Arbeitgeber anonymisiert und für Arbeitsvermittler und Temporär-Büros mit SECO-Bewilligung mit Angabe seiner Kontaktdaten aufgeschaltet. Mit E-Mail vom 2. April 2019 teilte die B.____ AG dem Versicherten mit, dass sie einen Gärtnerbetrieb ausgemacht habe. Nach einer darauffolgenden E-Mail-Korrespondenz, in deren Rahmen der Versicherte unter anderem mitteilte, dass er aufgrund schlechter Erfahrungen in der Gartenbaubranche primär auf der Suche nach einer Tätigkeit im sozialen Bereich sei, führte der zuständige Sachbearbeiter der B.____ AG aus, dass er den Versicherten bei der C.____ AG vorstellen möchte. Nachdem das RAV dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, erliess es am 23. August 2019 eine Verfügung, mit welcher es den Versicherten wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 32 Tagen ab 3. April 2019 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 29. November 2019 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 3. April 2019 ohne jegliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung das volle Arbeitslosentaggeld auszurichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er weder mangelnden Vermittlungswillen gezeigt noch eine konkret angebotene Arbeitsstelle abgelehnt habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 6'212.-- und einer Einstelldauer von 32 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423 Rz 822). So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822). 2.3 Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Nach der Rechtsprechung hat sich die arbeitslose versicherte Person – in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht – bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 844). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit auch erfüllt ist, wenn sich die arbeitslose versicherte Person trotz Zuweisung der Stelle durch das RAV gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 unten). 3. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt und die Beschwerdegegnerin somit berechtigt war, den Versicherten vorübergehend in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mit E-Mail vom 2. April 2019 teilte der hierfür zuständige Sachbearbeiter der B. ____ AG, Herr D.____, A. ____ mit, dass er ihn telefonisch nicht habe erreichen können. Er würde einen gelernten Gärtner für einen tollen Betrieb suchen. Gleichentags antwortete der Versicherte, dass er zurzeit an einem ganztägigen Kurs sei und sich wieder melden würde. Anbei würde er seinen Lebenslauf und eine Fotodokumentation senden. Primär möchte er von der Gartenbaubranche weg und in den sozialen Bereich. Er würde gerne weiterhin handwerkliche Tätigkeiten ausüben, dabei aber hauptsächlich Jugendliche oder generell Menschen im Rahmen von invalidenversicherungsrechtlichen Eingliederungsmassnahmen ausbilden. In einer weiteren E-Mail vom 3. April 2019 informierte Herr D.____ den Versicherten darüber, dass er im sozialen Bereich bei einem Personalvermittler kaum Chancen haben werde. Ferner fragte er ihn an, ob er ihn dennoch bei einem renommierten Betrieb vorstellen dürfe. Ebenfalls am 3. April 2019 führte der Versicherte aus, dass Herr D.____ ihn gerne bei Gartenbauunternehmen vorstellen dürfe, dies jedoch in vorgängiger Absprache. Wie aus seinem Lebenslauf hervorgehe, sei er seit 2000 in diesem Bereich tätig und habe durch Kurse und Weiterbildungen ein grosses fachliches Wissen erworben und viel Berufserfahrung, was eine leitende Funktion erfordern würde. Mit E-Mail vom 4. April 2019 teilte Herr D.____ dem Versicherten mit, dass er ihn bei der C. ____ AG vorstellen möchte. Es würde sich dabei um einen kleinen Betrieb handeln, wo die Möglichkeit bestehen würde, im weiteren Verlauf eine leitende Position einzunehmen. Er sei mit Frau E.____ bereits in Kontakt getreten. Eine entsprechende Antwort auf diese E-Mail lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Schreiben vom 13. August 2019 führte das RAV aus, dass der Versicherte durch seine Aussage, wonach er primär von der Gartenbaubranche weg und in den sozialen Bereich wechseln möchte, nicht den Eindruck erweckt habe, die ihm angebotene Stelle anzunehmen. Dieses Vorgehen würde den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit erfüllen. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 19. August 2019 führte der Versicherte im Wesentlichen aus, dass ihm zu keinem Zeitpunkt eine spezifische Stelle angeboten worden sei, weshalb er auch keine entsprechende Stelle habe ablehnen können. Auch habe er ausdrücklich mitgeteilt, dass er eine Stelle im Bereich Gartenbau annehmen würde. Ferner habe er gezeigt, dass er gewillt sei, auch in einer anderen Branche zu arbeiten. Daraufhin erging am 23. August 2019 die den Versicherten vorübergehend in der Leistung einstellende Verfügung. 4.3 Wie unter Erwägung 2.3 dargelegt, ist der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bereits dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Stelle anderweitig besetzt wird. Der Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Alsdann fällt auch die Nichtannahme einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Stelle unter Art. 30 Abs. 1 lit. d (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 227). Der für den Erlass der Einstellungsverfügung rechtserhebliche Sachverhalt muss dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Geltendmachung von unbestimmten Gründen reicht nicht aus, um auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen (KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 202; vgl. auch E. 3 hiervor). Anders als in dem zwischen denselben Parteien zu beurteilenden Sachverhalt (Parallelverfahren- Nr. 715 20 14), wurde dem Versicherten mit E-Mail vom 4. April 2019 durch den zuständigen Sachbearbeiter der B.____ AG vorliegend zwar ein Bewerbungsgespräch bei der C.____ AG in Aussicht gestellt. Indessen hat die C.____ AG der Beschwerdegegnerin im Widerspruch dazu im Rahmen von während des Einspracheverfahrens getätigten weiteren Abklärungen mit E-Mail vom 7. November 2019 mitgeteilt, dass sie nur mit ausgewählten Stellenvermittlern zusammenarbeiten würde. E-Mails von anderen Anbietern würden unbesehen gelöscht. Die B.____ AG würde nicht zu den entsprechenden Partnerfirmen gehören, weshalb deren Vorschläge nicht berücksichtigt würden (vgl. act. 12). Unter diesen Umständen kann aus der E-Mail vom 4. April 2019 und – entgegen dem von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt – erst recht nicht aus derselben vom 2. April 2019 an den Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Zuweisung einer konkreten Stelle geschlossen werden, die der Versicherte durch sein Verhalten hätte ablehnen können. Wie schon im Verfahren-Nr. 715 20 14 fehlt es somit an den tatbestandsmässigen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin vermag denn auch die Tatsache, dass die B.____ AG dem Versicherten vorliegend ausdrücklich mitteilte, dass sie ihn als Gärtner vermitteln möchte, ein konkretes Stellenangebot nicht zu ersetzen. Ferner erscheint mit Blick auf die massgebende Aktenlage äusserst fraglich, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers als ablehnende Haltung gegenüber einer Anstellung im Bereich Gartenbau zu werten wäre, zumal er einem allfälligen Vorstellungsgespräch grundsätzlich zustimmte und der B.____ AG umgehend seine Bewerbungsunterlagen zukommen liess. Auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Frage kann jedoch verzichtet werden, da mangels einer konkret zugewiesenen Stelle ein entsprechendes Verhalten allein die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ohnehin nicht zu erfüllen vermöchte. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich folglich als unrechtmässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2019 ist aufzuheben. 6.1 Nachdem das Begehren des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung verweigert wurde.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG hält fest, dass das Einspracheverfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. Im Entscheid 130 V 570 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) anhand der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung aufgezeigt, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, unabhängig der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung, zulässt, wurde bis anhin indessen offengelassen. In seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik hat das Bundesgericht diese Frage in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2). 6.3 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen; eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). 6.4 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit des Beizugs eines rechtskundigen Rechtsvertreters für die Erhebung der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August 2019 im Wesentlichen damit, dass innerhalb eines kurzen Zeitraums fünf Verfügungen betreffend eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung gegen ihn erfolgt seien. Es trifft zu,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass innerhalb einer Zeitspanne von rund zwei Monaten fünf Verfügungen gegen den Beschwerdeführer ergangen sind, die jeweils eine bestimmte Anzahl Einstelltage zum Gegenstand haben. Indessen rechtfertigt diese Tatsache nicht, die Anforderungen an die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung herabzusetzen. Auch kann nicht (allein) daraus auf die Erforderlichkeit einer sachkundigen Rechtsvertretung für das vorliegende Einspracheverfahren geschlossen werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wirft der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt keine schwierigen Fragen auf und auch hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen kann keine besondere Komplexität festgestellt werden. Die Verfügung vom 23. August 2019 erweist sich zudem als ausreichend begründet und verständlich. Inhaltlich ging es bei der vorliegenden Angelegenheit um die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit erfüllt. Hierzu bedurfte es keiner anwaltlichen Vertretung, auch ein Mitarbeiter einer öffentlichen Institution hätte die Interessenvertretung des Beschwerdeführers wahrnehmen können. Es ist nicht einsehbar und der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich zur vorliegenden Angelegenheit zu äussern. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit (der anwaltlichen Vertretung) aufgrund der in diesem Verfahren geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 6.3 hiervor), so ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall zu verneinen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das KIGA die Ausrichtung einer Parteientschädigung abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 7.1 Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten des KIGA zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten ist mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2019 aufgefordert worden, innert unerstreckbarer Frist bis 9. März 2020 seine detaillierte Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig ist er darauf hingewiesen worden, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge hat der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine detaillierte Kostennote nach Zeitaufwand zukommen lassen, so dass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. Der erbrachte Aufwand setzt sich vorliegend im Wesentlichen aus einem Instruktionsgespräch mit dem Mandanten und dem Verfassen der Beschwerde zusammen. Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte und denselben auch in den Parallelverfahren (Nr. 715 20 14, Nr. 715 20 15 und Nr. 715 20 39) vor dem Kantonsgericht vertritt, womit insbesondere ein vertieftes Aktenstudium entfällt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Synergieeffekte bei der Beurteilung der Honorarnote insofern zu berücksichtigen, als diese bei der Vertretung durch denselben Anwalt im Verwaltungsverfahren zur Kürzung der Honorarnote führen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 9C_637/2013, E. 5.3, und vom 14. Januar 2010, 8C_723/2009, E. 4.3). Im Weiteren enthält

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vorliegende Beschwerde viele Übereinstimmungen mit der Einsprache sowie den im Rahmen der Parallelverfahren verfassten Eingaben. Hält man sich die erbrachten Bemühungen vor Augen, erscheint es angemessen, für diese einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden zu entschädigen und zudem Auslagen von pauschal Fr. 30.-- zu ersetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'378.60 (5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 30.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 29. November 2019 wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'378.60 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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