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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.06.2020 715 20 14 / 132

12 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,857 parole·~19 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Juni 2020 (715 20 14 / 132) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die tatbestandsmässigen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind vorliegend mangels eines konkreten Stellenangebotes nicht – auch nicht als Gefährdungstatbestand – erfüllt, weshalb sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als unrechtmässig erweist.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1982 geborene A.____ meldete sich am 8. März 2019 während der seit 1. August 2017 laufenden Bezugsrahmenfrist beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab demselben Datum an. Der ebenfalls am 8. März 2019 unterzeichneten Datenfreigabe zufolge gab der Versicherte seine Berufsdaten im Rahmen einer Vermittlungsplattform frei. Dabei wurde sein Kandidatenprofil mit seinen aktuellen Berufsdaten – gelernter Landschaftsgärtner mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht langjähriger Berufserfahrung, weitergebildet zum Obergärtner/Polier – erfasst. Seine Berufsdaten wurden in der Folge für Arbeitgeber anonymisiert und für Arbeitsvermittler und Temporär-Büros mit SECO-Bewilligung mit Angabe seiner Kontaktdaten aufgeschaltet. Mit E-Mail vom 1. April 2019 teilte die B.____ AG dem RAV mit, dass sie seit längerer Zeit erfolglos versuche, mit dem Versicherten zwecks Vermittlung in Kontakt zu treten. Im Rahmen einer darauffolgenden E-Mail- Korrespondenz teilte der Versicherte der B.____ AG u.a. mit, dass er aufgrund schlechter Erfahrungen in der Gartenbaubranche primär auf der Suche nach einer Tätigkeit im sozialen Bereich sei. In der Folge wies das RAV mit Schreiben vom 25. April 2019 A.____ darauf hin, dass er mit seinem Verhalten den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit erfüllen würde. Nachdem ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, erliess das RAV am 25. Juni 2019 eine Verfügung, mit welcher es A.____ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 32 Tagen ab 2. April 2019 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 29. November 2019 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 2. April 2019 ohne jegliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung das volle Arbeitslosentaggeld auszurichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass ihm zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Arbeitsstelle angeboten worden sei, die er hätte ablehnen oder nicht antreten können. Dessen ungeachtet habe die B.____ AG sein Vorgehen nicht als Ablehnung für eine Weitervermittlung gewertet. C. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 6'212.-- und einer Einstelldauer von 32 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423 Rz. 822). So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822). 2.3 Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Nach der Rechtsprechung hat sich die arbeitslose versicherte Person – in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht – bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 844). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit auch erfüllt ist, wenn sich die arbeitslose versicherte Person trotz Zuweisung der Stelle durch das RAV gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 unten). 3. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die vorübergehende Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte durch sein Verhalten in Kauf genommen habe, dass eine Anstellung als Landschaftsgärtner anderweitig besetzt werde. Passives Verhalten einer versicherten Person könne als Desinteresse an einer geplanten Vermittlung gewertet werden und sei daher allein schon aus diesem Grund geeignet, eine Anstellung zu vereiteln. Es sei dabei unerheblich, ob es sich um eine durch das RAV oder von Dritten zugewiesene Stelle handle. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass sein Vorgehen nicht als Ablehnung für eine Weitervermittlung interpretiert worden sei, zumal ihm zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Arbeitsstelle angeboten worden sei. 4.2 Den vorliegenden Akten lässt sich hierzu das Folgende entnehmen: Mit E-Mail vom 1. April 2019 informierte der zuständige Sachbearbeiter, Herr C.____, von der B.____ AG den Versicherten darüber, dass er die Angaben des Versicherten vom RAV erhalten habe und gerne mit demselben über seine beruflichen Erfahrungen sprechen würde. Gleichzeitig ersuchte er den Versicherten um Rückruf, da er diesen bisher telefonisch nicht habe erreichen können. In einer weiteren E-Mail vom 1. April 2019 teilte Herr C.____ dem RAV mit, dass er seit längerem erfolgslos versuche, mit dem Versicherten in Kontakt zu treten. Er würde den Versicherten gerne vermitteln und sei daher froh, wenn das RAV den Versicherten dazu anhalten würde, sich so schnell als möglich bei ihm zu melden. Gleichentags teilte der Versicherte dem zuständigen Sachbearbeiter mit, dass er diesem gerne seinen Lebenslauf mit einer Beschreibung seiner Fähigkeiten zusende. Aufgrund schlechter Erfahrungen in der Gartenbaubranche, sei er primär auf der Suche nach einer Tätigkeit im sozialen Bereich. Daraufhin berichtete Herr C.____ dem RAV, dass er über die E-Mail des Versicherten etwas irritiert sei, da er auf der Suche nach einem Landschaftsgärtner sei. Mit E-Mail vom 17. April 2019 wurde der Versicherte durch die B.____ AG zum Rückruf aufgefordert. Im Rahmen einer darauffolgenden E-Mail vom 19. April 2019 ersuchte der Versicherte die B.____ AG um Mitteilung, welcher Betrieb Interesse an ihm bekunden würde. Er hätte hierzu keinerlei Informationen erhalten. Alsdann wünsche er künftig darüber informiert zu werden, welchem Betrieb seine Unterlagen zugestellt würden. Im Weiteren wünsche er so bald als möglich eine Antwort zu erhalten. Er hätte Anrecht auf eine rechtzeitige Terminbekanntgabe. Er hätte noch sieben weitere Vorstellungsgespräche zu koordinieren. Nachdem dem Versicherten mit Schreiben vom 25. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde, erging am 25. Juni 2019 die den Versicherten vorübergehend in der Leistung einstellende Verfügung. 4.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllen würde, kann in pflichtgemässer Würdigung der vorstehend zitierten Aktenlage nicht gefolgt werden. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bereits dann als erfüllt gilt, wenn die versicherte Person eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch trifft es zu, dass die Nichtannahme einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Stelle unter Art. 30 Abs. 1 lit. d fällt (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 227). Indessen lassen sich den massgebenden Akten keinerlei Hinweise für ein konkretes Stellenangebot entnehmen. Insofern fehlt es vorliegend – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – bereits an den tatbestandsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Der für den Erlass der Einstellungsverfügung rechtserhebliche Sachverhalt muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Geltendmachung von unbestimmten Gründen reicht nicht aus, um auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen (KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 202; vgl. auch E. 3 hiervor). Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer habe es mit E-Mail vom 1. April 2019 unterlassen, Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, so verkennt sie, dass weder ein näher spezifiziertes Stellenangebot noch ein konkreter Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden war. Herr C.____ hat in seiner E-Mail vom 1. April 2019 an den Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er mit ihm gerne über seine beruflichen Erfahrungen sprechen würde. Insofern wurden damit keine Umstände geschaffen, die eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch den Beschwerdeführer erfordert hätten. Das vom Versicherten gezeigte Verhalten weist im vorliegend zu beurteilenden Fall keinerlei Zusammenhang zu einem gescheiterten Zustandekommen eines Arbeitsvertrages auf. Unter diesen Umständen sowie mangels einer konkreten Aufforderung, sich auf eine bestimmte Stelle zu bewerben, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in Kauf nahm, eine entsprechende Stelle werde anderweitig besetzt. Die blosse Möglichkeit, an einen potenziellen Arbeitgeber vermittelt zu werden, vermag, entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin, ein konkretes Stellenangebot nicht zu ersetzen. So wird im entgegengesetzten Fall die blosse Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros zur Vermittlung nicht als genügender Nachweis für Arbeitsbemühungen anerkannt (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 222). 4.4 Was die Wortwahl und die gewählte Ausdrucksweise im Rahmen der unter Erwägung 4.2 zitierten Korrespondenz anbelangt, so ist das Verhalten des Beschwerdeführers zwar durchaus als fragwürdig zu bezeichnen. Auch trifft es zu, dass der Versicherte die Präferenz geäussert hat, eine Anstellung im sozialen Bereich zu finden. Indessen vermag dieses Verhalten allein keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Einstellungstatbestände in Art. 30 Abs. 1 AVIG – da die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als Administrativsanktion dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterliegt – abschliessend aufgezählt sind (statt vieler: Urteil des EVG vom 16. März 2000, C 315/99, E. 2c) und Art. 21 ATSG im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung findet (vgl. Art. 1 Abs. 2 AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind zwar (auch) ein Instrument der Abwendung oder

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteile des EVG vom 19. September 2006, C.134/06, E. 2.2.1 und vom 21. Februar 2002, C 52/01, E. 4; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 201). So werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niedergeschlagen haben (SVR 2015 AlV Nr. 7 S. 19, Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 8C_491/2014 E. 2; Urteil vom 21. Februar 2002, C 152/01, bezüglich Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Da es vorliegend aber bereits an den tatbestandsmässigen Voraussetzungen eines konkreten Stellenangebotes mangelt (vgl. E. 4.3 hiervor), kann mit Bezug auf Art. 30 Abs. 1 lit. d (Ablehnung einer zumutbaren Arbeit) auch nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer hätte mit seinem Verhalten bloss ein Risiko dafür geschaffen, dass die konkrete Stelle anderweitig besetzt werde. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erscheint alsdann äusserst fraglich, ob dieser als Gefährdungstatbestand in einem derart weiten Sinne verstanden werden könnte, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten ein Risiko dafür geschaffen hätte, dass ihm gar keine konkret (zumutbare) Stelle angeboten werde. Dessen ungeachtet gilt es sodann zu berücksichtigen, dass Herr C.____ dem RAV bereits mit E-Mail vom 1. April 2019 mitteilte, dass er seit längerem erfolgslos versuche, mit dem Versicherten in Kontakt zu treten. Er würde den Versicherten gerne vermitteln und sei daher froh, wenn das RAV den Versicherten dazu anhalten würde, sich so schnell als möglich bei ihm zu melden. Gleichentags berichtete er dem RAV, dass er über die E- Mail des Versicherten, wonach dieser primär eine Anstellung im sozialen Bereich suche, etwas irritiert sei. Das RAV ist jedoch in dieser Hinsicht nicht tätig geworden, sondern hat den Versicherten erst mit Schreiben vom 25. April 2019 darauf hingewiesen, dass er durch sein Verhalten in Kauf genommen habe, dass "die Stelle" anderweitig besetzt werde. Eine Grundlage für eine Sanktion im Sinne einer vorbeugenden Verhaltenssteuerung kann vor diesem Hintergrund weder in diesem Vorgehen noch in der Verfügung vom 25. Juni 2019 erblickt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail-Antwort vom 1. April 2019 zwar durchaus Präferenz für eine Stelle im sozialen Bereich geäussert, damit aber eine Stelle in seinem erlernten Beruf als Landschaftsgärtner nicht ausgeschlossen hat, zumal er in derselben E-Mail die Zusendung seines Lebenslaufes und die Beschreibung seiner Fähigkeiten in Aussicht gestellt hat. Dies zeigt sich namentlich auch darin, dass er sich noch im selben Monat bei einem Gärtnerbetrieb beworben und diese Bewerbung letztlich in einer Festanstellung resultiert hat. Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend geltend macht, wurde der Kontakt seitens der B.____ AG im Nachgang zu der besagten Korrespondenz weiterhin aufrechterhalten und dem Beschwerdeführer ein Termin in Aussicht gestellt, womit sein Verhalten offenbar nicht als Desinteresse an einer weiteren Vermittlung gewertet wurde. Ein konkretes Stellenangebot oder nähere Informationen sind aber auch der darauffolgenden Korrespondenz nicht zu entnehmen, womit sich auch in keiner Weise überprüfen lässt, ob dem Beschwerdeführer eine allfällige Stelle nach Art. 16 Abs. 1 AVIG überhaupt zumutbar war. Sodann gibt es keinerlei Hinweise und es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Monat April 2019 in quantitativer oder qua-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht litativer Hinsicht keine zureichenden Arbeitsbemühungen erbracht oder durch sein Vorgehen gegen Kontrollvorschriften oder Weisungen verstossen hätte, zumal diese Tatbestände weder Gegenstand der Verfügung noch des Einspracheentscheids bilden. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht – auch nicht als Gefährdungstatbestand – erfüllt, und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich folglich als unrechtmässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2019 ist aufzuheben. 6.1 Nachdem das Begehren des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung verweigert wurde. 6.2 Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG hält fest, dass das Einspracheverfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. Im Entscheid 130 V 570 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) anhand der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung aufgezeigt, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, unabhängig der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung, zulässt, wurde bis anhin indessen offengelassen. In seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik hat das Bundesgericht diese Frage in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2). 6.3 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen; eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). 6.4 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wirft der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt keine schwierigen Fragen auf und auch hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen kann keine besondere Komplexität festgestellt werden. Die Verfügung vom 25. Juni 2019 erweist sich zudem als ausreichend begründet und verständlich. Inhaltlich ging es bei der vorliegenden Angelegenheit um die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit erfüllt oder nicht. Hierzu bedurfte es keiner anwaltlichen Vertretung, auch ein Mitarbeiter einer öffentlichen Institution hätte die Interessenvertretung des Beschwerdeführers wahrnehmen können. Es ist nicht einsehbar und der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich zur vorliegenden Angelegenheit zu äussern. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit (der anwaltlichen Vertretung) aufgrund der in diesem Verfahren geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 6.3 hiervor), so ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall zu verneinen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das KIGA die Ausrichtung einer Parteientschädigung abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 7.1 Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten des KIGA zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten ist mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2019 aufgefordert worden, innert unerstreckbarer Frist bis 9. März 2020 seine detaillierte Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig ist er darauf hingewiesen worden, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge hat der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine detaillierte Kostennote nach Zeitaufwand zukommen lassen, so dass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. Der erbrachte Aufwand setzt sich vorliegend im Wesentlichen aus einem Instruktionsgespräch mit dem Mandanten und dem Verfassen der Beschwerde zusammen. Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte und denselben auch in den Parallelverfahren (Nr. 715 20 15, Nr. 715 20 16 und Nr. 715 20 39) vor dem Kantonsgericht vertritt, womit insbesondere ein vertieftes Aktenstudium entfällt. Gemäss

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Synergieeffekte bei der Beurteilung der Honorarnote insofern zu berücksichtigen, als diese bei der Vertretung durch denselben Anwalt im Verwaltungsverfahren zur Kürzung der Honorarnote führen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 9C_637/2013, E. 5.3, und vom 14. Januar 2010, 8C_723/2009, E. 4.3). Im Weiteren enthält die vorliegende Beschwerde viele Übereinstimmungen mit der Einsprache und den im Rahmen der Parallelverfahren verfassten Eingaben. Hält man sich die erbrachten Bemühungen vor Augen, erscheint es angemessen, für diese einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden zu entschädigen und zudem Auslagen von pauschal Fr. 30.-- zu ersetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'378.60 (5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 30.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 29. November 2019 wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'378.60 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde durch das KIGA Baselland Beschwerde beim Bundesgericht (8C_468/2020) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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