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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.10.2020 715 20 106/254

22 ottobre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,534 parole·~18 min·3

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Oktober 2020 (715 20 106 / 254) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit mangelhaft, Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1988 geborene A.____ war zuletzt bei der B.____ AG als Schaler angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Oktober 2019 gekündigt. Am 24. Oktober 2019 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019 an. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab er als Tätigkeitsnachweis der letzten zwei

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs die Arbeitnehmertätigkeit bei der Firma B.____ AG und «Suva» an. B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 und 4. Dezember 2019 forderte die Arbeitslosenkasse die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung nötigen Unterlagen und Informationen ein. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 lehnte sie in der Folge die Anspruchsberechtigung ab 1. November 2019 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte während der Beitragsrahmenfrist vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 8.653 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma B.____ AG vom 11. Februar 2019 bis 31. Oktober 2019 nachweisen könne. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten habe er nicht erfüllt. C. Der Versicherte erhob am 21. Januar 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019. Zur Begründung führte er aus, er arbeite seit 1. September 2017 bei der Firma C.____ AG in X.____. Die Unterlagen seien ordnungsgemäss eingereicht worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung bestätigt. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 5. März 2020 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gewährung der ihm zustehenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er hätte bei seiner Einsprache vom 7. Januar 2020 nicht alle nötigen Unterlagen liefern können, da sein früherer Arbeitgeber diverse von ihm angeforderte Unterlagen zurückbehalten habe. Nun sei er aber in der Lage, mittels den beigelegten Kopien des Kontoauszugs der Postfinance für die Zeit vom 31. Dezember 2017 bis 7. November 2018 nachzuweisen, dass er bei der Firma D.____ AG gearbeitet und hierfür auch Lohn erhalten habe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung Unterlagen nicht eingereicht habe, und es ihm auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen sei, seine Behauptungen zu belegen. Somit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die eingeforderten Unterlagen seien für die Ermittlung der Beitragszeit und die Berechnung des versicherten Verdienstes zwingend notwendig.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

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1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt nach dem Gesagten eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 2.3 In BGE 131 V 444 ff. präzisierte das EVG, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht sei. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebende Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.4 In zwei weiteren Urteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2006, C 83/06 und vom 6. März 2007, C 111/06) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Sozialversicherungsträger (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen daher die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsprozess, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b). 2.6 Beweismässig das stärkste Indiz für den Bestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist der Nachweis des Lohnflusses (vgl. E. 2.3 hiervor). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist damit im entsprechenden Umfang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da anzunehmen ist, dass ohne Arbeitsleistung auch keine Zahlung erfolgt wäre. 3.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. November 2019 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht abgelehnt hat. 3.2 Wie sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 entnehmen lässt, dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit im vorliegenden Fall unbestritten vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019. Innerhalb dieser zweijährigen Frist muss – wie vorstehend in Erwägung 2.1 ausgeführt – die Beitragszeit erfüllt oder ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit einschlägig sein. 3.3 Der Beschwerdeführer trat am 11. Februar 2019 seine Stelle als Schaler bei der B.____ AG an. Dieser Arbeitsvertrag wurde aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse per Ende Oktober 2019 gekündigt. Die Lohnabrechnungen der B.____ AG reichte der Beschwerdeführer vollständig ein. Die Arbeitslosenkasse anerkannte denn auch eine entsprechende Beitragszeit von 8.653

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monaten – 11. Februar 2019 bis 31. Oktober 2019 – als beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist, was nicht zu beanstanden ist. 3.4 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 und 4. Dezember 2019 forderte die Arbeitslosenkasse A.____ darüber hinaus auf, schriftlich mitzuteilen, was er in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 getan habe. Sofern er berufstätig gewesen sei, solle er die entsprechenden Arbeitgeberbescheinigungen zustellen. 3.5 Am 23. Januar 2020 reichte der Versicherte den Arbeitsvertrag mit der C.____ AG ein, wonach er vom 1. September 2017 bis 1. Dezember 2017 als Bauarbeiter angestellt gewesen sei. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 stellte er nach erstmaliger Erinnerung die monatlichen Lohnabrechnungen der C.____ AG für die Zeit vom 1. September 2017 bis 1. Dezember 2017 zu. Wie aus dem Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist diese Anstellungsdauer bei der C.____ AG als Beitragszeit jedoch nicht berücksichtigt worden. Gemäss Vernehmlassung der Beschwerdeführerin fehle die Arbeitgeberbescheinigung der C.____ AG. Diese sei für die Ermittlung der Beitragszeit unerlässlich und zwingend notwendig. Wie in Erwägung 2.6 dargelegt, ist der Nachweis des Lohnflusses das beweismässig stärkste Indiz für den Bestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer den Lohnfluss mittels Lohnabrechnungen der Monate September 2017 bis und mit Dezember 2017 aber belegen, womit die beitragspflichtige Beschäftigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und es daher keiner Arbeitgeberbescheinigung bedarf. Weil aus diesem Arbeitsverhältnis einzig der Zeitraum vom 1. November bis 1. Dezember 2017 in die Rahmenfrist fällt, resultiert für die Anstellung bei der C.____ AG lediglich ein zusätzlicher Beitragsmonat. 3.6 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 mit der Einreichung seiner Kontoauszüge ein weiteres Arbeitsverhältnis bei der D.____ AG geltend. Am 11. Februar 2020 reichte er die entsprechenden Lohnabrechnungen der D.____ AG für die Monate Februar 2018 bis und mit Oktober 2018 ein, wobei der Monat Juli 2018 fehlte. Gemäss Einspracheentscheid sowie Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin fehlten die Arbeitgeberbescheinigung der D.____ AG für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis Ende Arbeitsverhältnis, der Arbeitsvertrag bzw. allfällige Einsatzverträge, die Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen für Juli 2018, November 2018 bis Ende Arbeitsverhältnis sowie das Kündigungsschreiben. Diese Unterlagen seien gemäss Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beitragszeit unerlässlich. Dieser Auffassung ist nur bedingt zuzustimmen. Wie aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Y.____ ersichtlich ist, wurde über die D.____ AG mit Wirkung ab 20. Februar 2019 nämlich der Konkurs eröffnet. Dieser Umstand verunmöglichte es dem Beschwerdeführer, somit eine Arbeitgeberbescheinigung einzureichen. Zusätzlich zu den bereits am 11. Februar 2020 eingebrachten Lohnabrechnungen legte er am 5. März 2020 ausserdem eine Kopie seines privaten Bankkontoauszuges ins Recht, worauf die Lohnabrechnungen der D.____ AG für die Monate Dezember 2017, Februar 2018, April 2018, Juni 2018, August 2018, September 2018 und Oktober 2018 ersichtlich sind. Wie in Erwägung 2.6 ausgeführt, ist der Nachweis des Lohnflusses beweismässig das stärkste Indiz für den Bestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung, wobei als Beweis Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Namen des Arbeitnehmers lautet, ohne weiteres genügen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist damit im entsprechenden Umfang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für diese Zeiten nachgewiesen, da anzunehmen ist, dass ohne Arbeitsleistung auch keine Zahlung erfolgt wäre (E. 2.6 hiervor). Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer den Lohnfluss mittels Lohnabrechnungen sowie Zahlungsbelegen entsprechend nachweisen. Die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2017, April 2018, Juni 2018, August 2018, September 2018 und Oktober 2018 stimmen betragsmässig insbesondere mit den jeweiligen Gutschriften auf seinem Bankkonto überein. Durch diesen doppelten Nachweis des Lohnflusses kann am Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der D.____ AG nicht gezweifelt werden. Dass der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag sowie das Kündigungsschreiben – er händigte immerhin das Schreiben der D.____ AG betreffend der Vertragsauflösung per 20. Februar 2019 aus – nicht eingereicht hat, ändert an diesem Umstand nichts. Die Zeit von Dezember 2017 bis Oktober 2018 fällt in die Rahmenfrist, weshalb dem Beschwerdeführer mindestens weitere sechs Monate – Dezember 2017, April 2018, Juni 2018, August 2018, September 2018, Oktober 2018 – als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen sind. 3.7 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 einen Unfallschein der Suva ein. Daraus ist ersichtlich, dass er am 12. Oktober 2018 verunfallte und infolgedessen bis zum 30. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war. Gemäss Art. 13 AVIG hat die Beitragszeit auch erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei nach Abs. 2 lit. c auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt und während den darauffolgenden Monaten bei der D.____ AG angestellt gewesen. Die Zeit vom 12. Oktober 2018 bis 30. Januar 2019 liegt innerhalb der Rahmenfrist. Die Voraussetzungen für die Anrechnung als beitragspflichtige Beschäftigung sind somit auch für die Zeit bis Ende Januar 2019 erfüllt. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung, wonach sämtliche Taggeldabrechnungen der Suva vom 6. Dezember 2018 bis 30. Januar 2019 für die Ermittlung der Beitragszeit notwendig seien, sind die Taggeldabrechnungen für den Nachweis des Unfalles und der Arbeitsunfähigkeit nicht erforderlich. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass am eingereichten Unfallschein zu zweifeln wäre. Dem Beschwerdeführer ist somit auch die Zeit vom 12. Oktober 2018 bis 30. Januar 2019 als Beitragszeit anzurechnen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit eine Beitragszeit in der hier massgebenden Rahmenfrist von mehr als 18 Monaten nachzuweisen. 4.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (vgl. BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Soweit die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 geltend macht, dass sie ohne die eingeforderten Unterlagen den versicherten Verdienst nicht berechnen könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist zwar korrekt, dass es ohne genauen Angaben über den Lohnfluss nicht möglich ist, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen. Im vorliegenden Fall sind diese Angaben über den Lohnfluss jedoch auch in masslicher Hinsicht vorhanden (vgl. E. 3.3, 3.5 und 3.6 hiervor), sodass die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst berechnen kann. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 AVIG von insgesamt über 18 Monaten nachweisen kann. Die Beitragszeit ist demnach erfüllt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

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7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beitragszeit erfüllt ist, und die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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