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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.01.2020 715 19 320/12

23 gennaio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,654 parole·~13 min·2

Riassunto

Taggeld

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Januar 2020 (715 19 320 / 12) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Aussagekraft eines ärztlichen Attests

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Die 1986 geborene A.____ war bis 31. Dezember 2018 beim Verein B.____ als Geschäftsführerin tätig. Am 7. Januar 2019 meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ an und erhob bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) ab 7. Januar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 18. Juni 2019 attestierte Dr. med. C.____ FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, vom 13. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung Nr. 1607/2019 vom 23. Juli 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.____ auf Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab 13. Juli 2019 ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 9. September 2019 fest.

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B. Hiergegen erhob A.____ am 18. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. September 2019 und die Ausrichtung der Taggelder vom 16. bis 31. Juli 2019 beantragte. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie seit dem 16. Juli 2019 wieder arbeitsfähig sei und sich im Kontrollmonat Juli 2019 hinreichend um Arbeit bemüht habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Baselland erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. September 2019 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 13. Juli 2019 zu Recht verneint hat. Bei einem Taggeld von Fr. 237.65 und 12 streitigen Tagen in der Kontrollperiode Juli 2019 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'851.80 (12 Tage à Fr. 237.65). Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

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2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2345 N 264; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, N 27 ff. zu Art 15 AVIG) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 N 270.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 69). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung sowie insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen und somit namentlich unter anderem bei Krankheit einen vorübergehend zeitlich limitierten Taggeldanspruch bestehen zu lassen (BGE 128 V 155 E. 3b; ARV 2001 Nr. 21 S. 166 E. 6a/b). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht somit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V 246 f. E. 3c), und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – die Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 127 E. 3b; GERHARDS, a.a.O., Bd. I, N 5 zu Art. 28). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeits(un)fähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Obwohl einem solchen Zeugnis keine uneingeschränkte Beweiskraft zukommt, setzt die Bezweiflung seiner Richtigkeit das Vorliegen ernsthafter Gründe voraus (Urteil C 12/96 vom 10. September 1996 E. 2a). Die Arbeitslosenkasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 28 Abs. 5 Satz 2 AVIG). Eine solche Massnahme ist vor allem dann angezeigt, wenn Verdacht auf ein "Gefälligkeitszeugnis" vorliegt (GERHARDS, a.a.O., N. 63 zu Art. 28 AVIG). Im Rahmen der Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab 13. Juli 2019 zu Recht verneint hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 7. Januar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV an und erhob bei der Arbeitslosenkasse ab 7. Januar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse ab dem 7. Januar 2019 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Am 18. Juni 2019 attestierte Dr. C.____ vom 13. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperioden Juni 2019 (act. 273) und Juli 2019 (act. 287) gab die Beschwerdeführerin jeweils an, vom 13. Juni bis 31. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Am 16. Juli 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Kantonswechsel per 15. Juli 2019 von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung Nr. 1607/2019 vom 23. Juli 2019 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab 13. Juli 2019. Am 15. August 2019 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass die per 15. Juli 2019 erfolgte Abmeldung von der Arbeitsvermittlung allenfalls verschoben werden könne und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 15. Juli 2019 ärztlich bescheinigen zu lassen. Hernach könne die Restzahlung vorgenommen werden. Am 16. August 2019 ersuchte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Y.____ die Beschwerdegegnerin, den Kassenwechsel per 1. August 2019 vorzunehmen. Ebenfalls am 16. August 2019 bescheinigte Dr. C.____ ab dem 16. Juli 2019 wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Am 22. August 2019 forderte die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Taggelder vom 16. bis 31. Juli 2019. Daraufhin wurde ihr am 22. August 2019 mitgeteilt, dass die Abmeldung per 15. Juli 2019 erfolgt sei, weshalb keine weiteren Taggelder ausgerichtet würden. 5.1 Aufgrund der erwähnten Unterlagen ist erstellt und unbestritten, dass die Versicherte vom 13. Juni 2019 mindestens bis 15. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig war. Die Arbeitslosenkasse hat den Beginn ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit somit korrekt auf den

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Juni 2019 festgelegt und in der Folge bis zum 12. Juli 2019 insgesamt 30 Tage Krankentaggelder ausbezahlt (vgl. Taggeldabrechnungen für die Kontrollmonate Juni 2019 [act. 278] und Juli 2019 [act. 291]). Damit war die maximal zulässige Bezugsdauer von 30 Krankentaggeldern gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG am 12. Juli 2019 abgelaufen. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf (mindestens hälftige) Taggelder besässe die Versicherte nur dann, wenn sie in der Folge 50 % oder mehr arbeitsfähig gewesen wäre (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Dies ist aber nachweislich nicht der Fall; vielmehr belief sich ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Juli 2019 auf 100 % (Zeugnis von Dr. C.____ vom 16. August 2019). So lange die Periode 100%-iger Arbeitsunfähigkeit anhält, entfällt aber ein Anspruch auf Taggelder, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. 5.2.1 Streitig ist jedoch der Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 16. bis 31. Juli 2019. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des echtzeitlichen Zeugnisses von Dr. C.____ vom 18. Juni 2019 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig war, wohingegen die nachträglich bescheinigte Arbeitsfähigkeit ab 16. Juli 2019 (Zeugnis von Dr. C.____ vom 16. August 2019) ein Gefälligkeitszeugnis darstelle und deshalb unbeachtlich sei. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin, sie sei am 15. August 2019 aufgefordert worden, die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 15. Juli 2019 ärztlich bescheinigen zu lassen. Es gehe nicht an, aufgrund des Attests von Dr. C.____ vom 16. August 2019 und der nachweislich erbrachten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2019 die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld zu verneinen. 5.2.2 Es mag sein, dass der Arztbericht von Dr. C.____ vom 16. August 2019 keine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt. Es geht aber nicht an, das Zeugnis ohne weitere Abklärungen als Gefälligkeitsattest zu qualifizieren und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im hier relevanten Zeitraum vom 16. bis 31. Juli 2019 (der Kassenwechsel ist auf Beginn einer Kontrollperiode vorzunehmen [AVIG Praxis ALE, C191]) zu verneinen. Wie in Erwägung 2.4 hiervor ausgeführt, setzten Zweifel an der Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses das Vorliegen ernsthafter Gründe voraus. Solche Gründe ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Soweit die Arbeitslosenkasse die Zuverlässigkeit des ärztlichen Zeugnisses vom 16. August 2019 mit der Begründung in Frage stellt, es sei rückwirkend ausgestellt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind und sie selbst die Beschwerdeführerin am 15. August 2019 ersuchte, die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 15. Juli 2019 ärztlich bescheinigen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen des Zeugnisses von Dr. C.____ vom 16. August 2019 nach. Vor diesem Hintergrund erscheint der nunmehr eingenommene Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach im Nachhinein ausgestellte Arztzeugnisse nicht akzeptiert werden könnten, widersprüchlich. Zudem sind rückwirkend ausgestellte ärztliche Beurteilungen nicht per se untauglich und damit unbeachtlich, weshalb der Auffassung der Beschwerdegegnerin, es bedürfe stets einer echtzeitlichen ärztlichen Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2009, 8C_195/2009, E. 5). Es ist ihr zwar darin beizupflichten, als die Beschwerdeführerin in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperioden Juni und Juli 2019 jeweils angab, vom 13. Juni bis 31. Juli 2019

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein, was aufgrund der nachträglich bescheinigten Arbeitsfähigkeit ab 16. Juli 2019 widersprüchlich erscheint. Gerade deshalb hätte sie aber zur Klärung der Sachlage weitere Abklärungen durchführen müssen und dabei zumindest auch prüfen müssen, ob angesichts der getätigten Stellenbewerbungen gewisse Zweifel hinsichtlich der Schwere der Erkrankung anzubringen sind. So oder anders fällt die Bescheinigung einer Arbeits(un)fähigkeit aber primär in den medizinischen Aufgabenbereich, wie sich implizit auch aus der Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom 15. August 2019 (act. 298) ergibt. Vor diesem Hintergrund kann der Behauptung der Arbeitslosenkasse, wonach das Zeugnis von Dr. C.____ vom 16. August 2019 „als reines Gefälligkeitszeugnis zu werten“ sei, nicht gefolgt werden. Wenn sie dem Attest von Dr. C.____ vom 16. August 2019 keinen Glauben schenkt, hätte sie die Versicherte zumindest ausdrücklich auf das ihres Erachtens nicht aussagekräftige Arztzeugnis hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, eine weitere ärztliche Stellungnahme einzureichen, welche Auskunft über den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung gibt und eine Begründung für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 16. Juli 2019 enthält. Anders zu entscheiden hiesse, der Versicherten eine Beweisführungslast aufzuerlegen, was sich laut Rechtsprechung mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht vereinbaren liesse. Indem die Arbeitslosenversicherung von weiteren Abklärungen absah, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig untersucht und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 16. bis 31. Juli 2019 Anspruch auf Taggelder hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 9. September 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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