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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.12.2019 715 19 245

30 dicembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,795 parole·~9 min·4

Riassunto

Erlass einer Rückforderung/Nichteintreten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Dezember 2019 (715 19 245) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Formelle Anforderungen an eine Einsprache (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV): Nichteintreten auf eine per E-Mail erhobene Einsprache

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung / Nichteintreten

A. Mit Verfügung Nr. 51/2019 vom 28. Januar 2019 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland von A.____ unrechtmässig ausgerichtete Taggelder in Höhe von Fr. 434.15 zurück. Am 14. Februar 2019 ersuchte A.____ um Erlass der Rückforderung. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) lehnte das Gesuch mangels Vorliegens des guten Glaubens ab. Dagegen erhob A.____ am 28. April 2019 per E-Mail Einsprache. Die Ein-spracheinstanz des KIGA machte die Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2019 darauf aufmerksam,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Eingabe keine eigenhändige Unterschrift enthalte und deshalb den Formvorschriften nicht genüge. Gleichzeitig gab sie A.____ Frist bis 13. Mai 2019, um die Einsprache zu unterzeichnen und zu retournieren, andernfalls könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Da die Versicherte diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat die Ein-spracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 13. Juni 2019 auf die Einsprache vom 28. April 2019 nicht ein. B. Hiergegen erhob A.____ am 11. Juli 2019 per E-Mail Beschwerde ans KIGA. Sie beantragte sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache vom 28. April 2019 einzutreten. Sie habe das mit A-Post Plus versandte Schreiben der Einspracheinstanz des KIGA vom 30. April 2019 nicht erhalten. Auch wenn sie dies nicht beweisen könne, bitte sie das Gericht, ihr eine Chance zu geben, damit ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung materiell beurteilt werden könne. Diese Beschwerde wurde am 15. Juli 2019 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht, Abteilung So-zialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weitergeleitet. C. Am 19. Juli 2019 wies die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die per E-Mail eingereichte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genüge, da diese nicht die erforderliche Originalunterschrift aufweise. Sie setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 8. August 2019, um eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Innert Frist übergab die Beschwerdeführerin (Eingang: 8. August 2019) ihre Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2019 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die innert der Nachfrist verbesserte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.- - durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert bei einer Forderung von Fr. 434.15 unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA im angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2019 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. April 2019 zu Recht nicht eingetreten ist. 2.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1 mit Hinweis). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (BGE 142 V 152 E. 2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, vom 1. Februar 2017 E. 2.2 und BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sozialversicherungsrecht auf eine per E-Mail erhobene Einsprache mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderlichen Unterschrift nicht einzutreten. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag die E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie für schriftlich erhobene Einsprachen die ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht zu erfüllen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rechtssicherheit geboten. Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizierung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post wegfallen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 V 152). Bei Einsprachen per E-Mail besteht auch kein Anspruch auf eine Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (BGE 142 V 152 E. 2.4, 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formfehlers ist jedoch vor Ablauf der Einsprachefrist möglich. Die zuständige Behörde hat die Einsprecherin bzw. den Einsprecher in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen (BGE 142 V 152 E. 4.6). 3.1 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 4. April 2019 am 28. April 2019 per E-Mail angefochten hat. Da die Einsprachefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, wies das KIGA die Beschwerdeführerin am 30. April 2019 auf die Unzulässigkeit der Einsprache per E-Mail hin und gewährte ihr Frist, eine mit eigenhändiger Unterschrift versehene Einsprache einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten. Innert der Nachfrist erfolgte keine Eingabe der Beschwerdeführerin. Damit steht fest, dass innert der Rechtsmittelfrist keine gültige Einsprache erfolgt ist. Die Verfügung vom 4. April 2019 ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb das KIGA zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts an diesem Ergebnis. Sie macht geltend, dass sie das Schreiben des KIGA vom 30. April 2019, mit welcher ihr eine Nachfrist für die Verbesserung ihrer Einsprache gewährt wurde, nicht erhalten und sie deshalb nichts von der Ungültigkeit der Einsprache per E-Mail gewusst habe. Zudem führt sie an, dass sie in einem Mehrfamilienhaus wohne und es immer wieder vorkomme, dass die Post in den Briefkasten der Nachbarn geworfen werde. Aufgrund der Akten steht fest, dass das von ihr erwähnte Schreiben des KIGA als A-Post-Plus-Sendung an sie verschickt und ihr gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 2. Mai 2019 zugestellt worden ist. Bei der sogenannten "A-Post Plus"- Versandmethode werden Briefe mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, ob und wann dem Empfänger bzw. der Empfängerin die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten mit A-Post Plus verschickte Verfügungen oder Entscheide im Zeitpunkt der Hinterlegung in den Briefkasten oder ins Postfach als zugestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger bzw. die Empfängerin oder eine berechtigte Person von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018, 8C_586/2018, E. 5). Allerdings liegen allfällige Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Ein fehlerhafter Postversand ist jedoch nicht zu vermuten. Die Annahme der Postzustellung kann jedoch durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Hierfür müssen aber konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E.3.3). In dieser Hinsicht legt die Beschwerdeführerin als Nachweis der von ihr behaupteten fehlerhaften Postzustellung ein Schreiben der B.____ vom 24. Juli 2019 vor. Darin wird bestätigt, dass ein an die B.____ in X.____ adressierter Brief fälschlicherweise in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelangt sei. In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass aus einem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einmaligen erfolgten Zustellungsfehler noch nicht geschlossen werden kann, das Schreiben des KIGA vom 30. April 2019 sei ihr nicht zugestellt worden; zumal mit der Bestätigung der B.____ gerade nicht belegt wird, dass auch Fehler bei der Zustellung von an die Beschwerdeführerin adressierter Post geschehen sind. Dass sich sonstige Postzustellungsfehler zugetragen haben, wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Dem Gericht ist bewusst, dass es naturgemäss schwierig ist, den Nichtzugang einer Postsendung zu beweisen. Da die Beschwerdeführerin jedoch aus dem unbewiesenen behaupteten Sachverhalt Rechte ableiten möchte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_701/2013, E. 4.1; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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